{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_148-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"III ZR 148/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 148/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1 \n\nZur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, \n\neine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an \n\nFeriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse \n\nund auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn \n\nder Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte. \n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06 - LG Aurich \n\nAG Emden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aurich vom 19. Mai 2006 wird mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, dass der Kläger die durch die Anrufung des un-\n\nzuständigen Amtsgerichts Wolgast entstandenen Mehrkosten zu \n\ntragen hat. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel U. . \n\nEr schloss am 4. September 1995 mit der Beklagten einen \"Vermietungs-Ver-\n\nmittlungsvertrag\", in dem sich die Beklagte verpflichtete, als Vermittler \"im Na-\n\nmen und für Rechnung des Vermieters\" Zeitmietverträge mit Feriengästen ab-\n\nzuschließen. Nach dem Vertrag erhält die Beklagte ein Honorar von 20 v.H. der \n\nBruttomiete, das sie von den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist \n\nnach dem Vertrag zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet. \n\n2 \n\nIm Jahr 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum \n\nvon 2000 bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vor-\n\nlage der entsprechenden Mietverträge. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin \n\nKopien der Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich ge-\n\nmacht waren. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Kläger sein Begehren erstinstanzlich \n\nauf das Jahr 2004 erstreckt. Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabe-\n\npflicht für das Jahr 2004 in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. Hier-\n\nüber hat das Amtsgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden; in seinem \n\nSchlussurteil hat es einen Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der Mieter-\n\nanschriften und Herausgabe der Originalmietverträge verneint. Auf die Berufung \n\nhat das Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach \n\n§ 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der \n\nMietverträge auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vermie-\n\ntungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann. Dieser Vertrag ist - wie auch die \n\nRevision nicht in Abrede stellt - als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im \n\nSinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrecht-\n\nlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. \n\n6 \n\n2. \n\na) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauf-\n\ntragten, dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu \n\ngeben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und \n\nnach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefass-\n\nten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er \n\nseine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem \n\nVertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftrag-\n\ngebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, \n\nauch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 \n\nBGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allge-\n\nmeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch \n\nNachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehör-\n\nden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, \n\ndie unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des \n\nleistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, \n\nerteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr aus-\n\ndrücklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen \n\nhat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beach-\n\ntung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss \n\nsich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen \n\nlassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach \n\n§ 93 AO einholen könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur \n\nunter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem \n\nKläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass \n\nder Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benö-\n\ntigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486). \n\n7 \n\nb) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe ein legitimes Ge-\n\nheimhaltungsinteresse, die begehrten Informationen zurückzuhalten. Denn die \n\nParteien könnten sehr leicht und sehr schnell in ein unmittelbares oder mittelba-\n\nres Wettbewerbsverhältnis geraten, wenn der Kläger nach Vertragskündigung \n\nseine Ferienwohnung selbst vermiete oder die Anschriften einem anderen Un-\n\nternehmen, etwa einer früheren Mitarbeiterin der Beklagten, überlasse. \n\n8 \n\nDem ist nicht zu folgen. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der An-\n\nspruch auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinte-\n\nressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere \n\nin Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbs-\n\nverhältnis zueinander stehen (vgl. Krüger, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2003, \n\n§ 259 Rn. 29 bis 31 m. Nachw. aus der Rspr.). Auch aus dem Grundsatz von \n\nTreu und Glauben können sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. Ent-\n\nscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwi-\n\nschen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden. Insoweit \n\nlässt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das Interesse der Beklagten, dem \n\nKläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Im Gegen-\n\nteil: Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Vermietung durch den Vermitt-\n\nler im Namen und für Rechnung des Vermieters erfolgt. Hält sich die Beklagte \n\nan diese vertragliche Regelung, dann entstehen vertragliche Beziehungen des \n\nKlägers als Vermieters zu den Feriengästen als Mieter. Deutlicher kann nicht \n\nzum Ausdruck kommen, dass der Kläger \"Herr des Geschäfts\" ist. Daran ändert \n\nsich nichts dadurch, dass die Beklagte weitgehend mit der Abwicklung der Ver-\n\nträge beauftragt und der Kläger in diesem Umfang der Pflicht enthoben ist, sich \n\num die Pflege und Verfügbarkeit seiner Eigentumswohnung zum Zwecke der \n\nVermietung an Feriengäste zu kümmern. Dass sich die Beklagte - im Interesse \n\nbeider Vertragsparteien - auch dazu verpflichtet hat, durch Werbemaßnahmen \n\ndie Vermietung zu fördern, berechtigt sie nicht, dem Kläger als dem nach dem \n\nVermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehenen Vertragspartner Informationen \n\nüber die Identität der Feriengäste vorzuenthalten. Da es sich nicht um ihre ei-\n\ngene Wohnung handelt, auch nicht um eine an sie zur Weitervermietung über-\n\nlassene Wohnung, wie sie im Verfahren vor dem unzuständigen Amtsgericht \n\nWolgast vorgetragen hat, steht ihr kein Recht zu, aus der für den Kläger vorzu-\n\nnehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen. Wäre es \n\ndaher für sie wichtig gewesen, die Namen und Anschriften der Feriengäste für \n\nsich zu behalten, hätte sie dies mit dem Kläger vereinbaren müssen. \n\n9 \n\n10 \n\nc) Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe, dem Kläger \n\ndie begehrten Auskünfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern. \n\naa) Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob die Mietverträ-\n\nge - wie nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehen - zwischen \n\ndem Kläger und den Feriengästen oder, wie die Beklagte hauptsächlich geltend \n\ngemacht hat, zwischen ihr und den Feriengästen zustande gekommen sind. Für \n\nden ersten Fall hat das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten an den Klä-\n\nger für bedenkenfrei gehalten. Habe sich die Beklagte demgegenüber vertrags-\n\nuntreu verhalten, wäre es unbillig, wenn sie sich hierauf gegenüber dem Kläger \n\nberufen dürfe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. \n\n11 \n\nbb) Geht man davon aus, die Mietverträge seien zwischen dem Kläger \n\nund den Mietern zustande gekommen, weil die Beklagte ihre Rolle als Vertreter \n\noffen gelegt hätte, dürfte der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die \n\nNamen und Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Ge-\n\nschäftszwecke erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser \n\nVertragsbeziehung zu den Mietern dienen würde. Ob dies anders zu sehen ist, \n\nweil die Beklagte als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG die \n\nhier in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vertrags-\n\nbeziehung zum Kläger erhebt, kann offen bleiben. Selbst wenn hier § 28 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BDSG nicht anwendbar sein sollte, wäre die Erhebung und Über-\n\nmittlung der Daten jedenfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unbedenk-\n\nlich. Denn sie ist objektiv zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, die in der \n\nVermietung der Ferienwohnung und der Abwicklung der einzelnen Mietverhält-\n\nnisse sowie in der Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegen-\n\nüber dem Kläger bestehen, erforderlich; darüber hinaus besteht, was hinzu-\n\nkommen muss, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse \n\ndes Mieters an einem Unterbleiben der angeführten Erhebung und Übermittlung \n\nvon Daten an den Kläger als seinen Vertragspartner überwiegt. \n\n12 \n\ncc) Hat die Beklagte mit den Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, \n\nohne ihre Vertreterstellung offen zu legen, ist es zu keinen vertraglichen Bezie-\n\nhungen der Feriengäste mit dem Kläger gekommen. Hierauf deuten etwa die \n\nmit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 vorgelegten Buchungsbestätigungen der Be-\n\nklagten hin, die von den Mietern gegengezeichnet worden sind und keinen Hin-\n\nweis auf eine dritte Person als Vertragspartner enthalten. In einer solchen \n\nKonstellation ist die Erhebung der Mieterdaten durch die Beklagte als Mittel für \n\ndie Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, weil es der Zweckbestimmung \n\nder mit den Feriengästen geschlossenen Mietverträge dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 BDSG). Aber auch in dieser Konstellation ist die Übermittlung, wenn sie \n\nnicht bereits durch diese Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des \n\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der \n\nBeklagten erforderlich. Denn sie ist vertraglich mit dem Kläger verbunden, und \n\ndie Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die Daten auch deshalb \n\nerhebt, um ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vermietungs-Vermitt-\n\nlungsvertrag nachzukommen. Insoweit sind von ihr die Zwecke, für die Daten \n\nverarbeitet oder genutzt werden sollen, bei der Erhebung konkret festgelegt, \n\nwie dies von § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG gefordert wird. Nach Auffassung des \n\nSenats überwiegt auch in dieser Konstellation nicht das Interesse des Mieters, \n\ndass eine Übermittlung seiner Daten an den Kläger unterbleibt. Zwar könnte \n\nman einwenden, der Mieter habe grundsätzlich kein Interesse daran, dass ein \n\nDritter, mit dem er vertraglich nicht verbunden sei, seinen Namen und seine \n\nAnschrift erfahre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der \n\nMietvertrag keinen Hinweis auf einen Eigentümer enthält, sich bei einer Ferien-\n\nwohnanlage der Umstand aufdrängt, dass die Interessen der Eigentümer bei \n\nder Nutzung der Ferienwohnungen berührt sind. Es kommt für die erforderliche \n\nAbwägung hinzu, dass es hier lediglich um ein Minimum von Daten geht, das \n\nerforderlich ist, um die Person des jeweiligen Mieters zu identifizieren. \n\n13 \n\n3. \n\nDie Beklagte ist auch nach § 667 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB zur Heraus-\n\ngabe der entsprechenden Mietverträge verpflichtet. Zu den nach § 667 BGB \n\nherauszugebenden Unterlagen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesor-\n\ngung erlangt hat, gehört der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser \n\nfür seinen Auftraggeber erhalten und geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Fe-\n\nbruar 1988 - IVa ZR 262/86 - NJW 1988, 2607; Senatsurteil BGHZ 109, 260, \n\n264 f; Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - NJW-RR 2004, 1290). Dass \n\nhierzu gerade die mit den Feriengästen abgeschlossenen Mietverträge gehö-\n\nren, wird auch von der Revision, die lediglich eine Auskunftspflicht der Beklag-\n\nten in Frage gestellt hat, nicht bezweifelt. Gründe, die der Herausgabepflicht \n\nentgegenstehen, sind angesichts des Bestehens der Auskunftspflicht auch nicht \n\nersichtlich. \n\n14 \n\n4. \n\nSoweit das Berufungsgericht der Beklagten auch die Kosten für den Teil \n\ndes Streitstoffs auferlegt hat, der durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt wor-\n\nden ist, ist das Berufungsurteil einer Anfechtung entzogen. Denn gegen die im \n\nBerufungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist weder die \n\nsofortige Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde \n\nzugelassen worden. Insoweit gilt für die Anfechtung einer Kostenentscheidung \n\nnach § 93 ZPO nichts anderes als in den Fällen, in denen mit der - auch unein-\n\ngeschränkt zugelassenen - Revision neben der Entscheidung zur Hauptsache \n\neine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt wird (vgl. \n\ninsoweit BGHZ 107, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99 - \n\nGRUR 2001, 770, 771). \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung hat der Senat allerdings mit Rücksicht auf § 281 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO korrigiert. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Emden, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 C 795/04 II - \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 S 325/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/iii-zr-148-06","cited_norms":[{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/iii-zr-148-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:09.665428+00:00"}}