{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_143-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"III ZR 143/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fi; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3 Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hindern- des Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gele- genheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach § 771 ZPO vorzugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 143/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Fi; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3 \n\nHat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem \n\nGerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hindern-\n\ndes Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine \n\nAnschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gele-\n\ngenheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen \n\nihn nach § 771 ZPO vorzugehen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 143/06 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von \n\n26.413,76 € nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n21. Juni 2002 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der \n\nVersteigerung einer ihm gehörenden Jagdwaffe. \n\nDer Kläger überließ die im Jahr 2001 erworbene Jagdwaffe am 15. Juni \n\n2002 dem Zeugen M. (im Folgenden: Schuldner) leihweise zur \n\nAusübung der Jagd und stellte diesem hierüber eine Urkunde aus. Am 21. Juni \n\n2002 pfändete die Gerichtsvollzieherin beim Schuldner im Auftrag von acht \n\nGläubigern mehrere Gegenstände, darunter die Jagdwaffe, und setzte den \n\nTermin für die öffentliche Versteigerung auf den 26. Juli 2002 fest. Mit Schrei-\n\nben vom 2. Juli 2002, in welchem der Kläger auf diese Terminsbestimmung Be-\n\nzug nahm, zeigte er der Gerichtsvollzieherin sein Eigentum an der Jagdwaffe \n\nan und übermittelte ihr eine beglaubigte Kopie der als \"Kaufvertrag\" bezeichne-\n\nten Urkunde vom 18. Oktober 2001, seiner Waffenbesitzkarte, in der die Waffe \n\neingetragen war, und der Urkunde über die leihweise Überlassung der Waffe an \n\nden Schuldner. Am 8. Juli 2002 nahm die Gerichtsvollzieherin auf den Voll-\n\nstreckungsauftrag eines weiteren Gläubigers an den bereits gepfändeten Ge-\n\ngenständen eine Anschlusspfändung vor und unterrichtete hiervon nach dem \n\nVorbringen des beklagten Landes den Schuldner. Bis zum Versteigerungster-\n\nmin gelang es dem Kläger, von sechs Gläubigern in Bezug auf die Jagdwaffe \n\neine Freigabeerklärung zu erlangen. Gegen die beiden weiteren Gläubiger, in \n\nderen Auftrag die Erstpfändung vorgenommen wurde, erwirkte er einen Be-\n\nschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Jagd-\n\nwaffe wurde auf der Grundlage der Anschlusspfändung im Termin vom 26. Juli \n\n2002 zu einem Erlös von 4.000 € versteigert. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Pfändung habe nicht vorgenommen \n\nwerden dürfen und die Gerichtsvollzieherin habe ihn von der Anschlusspfän-\n\ndung informieren müssen. Seine - ursprünglich in Höhe von 50.731,84 € nebst \n\nZinsen erhobene - Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner \n\nvom Senat in Höhe des behaupteten Werts der Jagdwaffe (30.413,76 €) abzüg-\n\nlich des Versteigerungserlöses von 4.000 € nebst Zinsen zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch in diesem eingeschränkten Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Gerichts-\n\nvollzieherin. \n\nEin Verstoß gegen das in § 119 Nr. 2 der Geschäftsanweisung für Ge-\n\nrichtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) enthaltene Verbot, das Gewehr zu pfän-\n\nden, liege nicht vor. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine Amts-\n\npflichten gegenüber dem dritten Eigentümer der im Gewahrsam des Schuldners \n\nbefindlichen Sachen begründe, sondern den Schutz des Gläubigers vor uner-\n\ngiebigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezwecke, habe die Gerichtsvoll-\n\nzieherin die Jagdwaffe zu Recht nach § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz genommen. \n\nDer Gerichtsvollzieher habe im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die im Gewahr-\n\nsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehörten. Von \n\nder Pfändung seien nur Gegenstände auszunehmen, die offensichtlich nicht \n\nzum Vermögen des Schuldners gehörten. Eine solche Offenkundigkeit sei je-\n\ndoch nicht gegeben gewesen, wie auch im gerichtlichen Verfahren des Klägers \n\ngegen den Ersteher der Jagdwaffe festgestellt worden sei. \n\n7 \n\nDer Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Gerichtsvollzieherin \n\n- entgegen § 826 Abs. 3 ZPO - den Schuldner nicht von der Anschlusspfändung \n\nbenachrichtigt habe. Eine Pflicht, den Kläger von der Anschlusspfändung zu \n\nunterrichten, sehe § 826 Abs. 3 ZPO gerade nicht vor. Das stehe in Einklang \n\ndamit, dass die Gerichtsvollzieherin nach § 120 Nr. 2 GVGA nicht befugt gewe-\n\nsen sei, die Anschlusspfändung selbständig wieder aufzuheben. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin, für \n\ndie das beklagte Land nach Maßgabe des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzu-\n\nstehen hätte, lässt sich nämlich nicht verneinen. \n\n9 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die \n\nPfändung der Jagdwaffe durch die Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden \n\nwar. Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung körperli-\n\ncher Sachen nur zu prüfen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners be-\n\nfinden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob diese Sachen \n\nauch zum Vermögen des Schuldners gehören. Dem entspricht auch die Rege-\n\nlung in § 119 Nr. 1 GVGA. Hiervon nimmt § 119 Nr. 2 GVGA lediglich Gegen- \n\nstände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, z.B. dem \n\nHandwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandlei-\n\nher zum Pfand übergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn \n\nder Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein \n\nmag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung \n\nsolcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer \n\nInanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll. Im Übrigen hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass von einer Offenkundigkeit im Sinn \n\ndes § 119 Nr. 2 GVGA keine Rede sein konnte. Auch die Revision sieht dies \n\nnicht anders. \n\n10 \n\n2. \n\nIndes war die Gerichtsvollzieherin unter den Umständen des Falles ver-\n\npflichtet, den Kläger von der von ihr vorgenommenen Anschlusspfändung zu \n\nbenachrichtigen. \n\n11 \n\na) Eine solche Pflicht lässt sich allerdings dem Gesetz nicht unmittelbar \n\nentnehmen. Nach § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher \n\nden Schuldner von den Pfändungen in Kenntnis zu setzen, was vor allem dann \n\nvon erheblicher Bedeutung ist, wenn sie in seiner Abwesenheit vorgenommen \n\nwerden. Belange des Dritten werden im Zusammenhang mit der Pfändung nicht \n\nangesprochen. Der Dritte wird nur in § 809 ZPO erwähnt, der die Pfändung von \n\nSachen betrifft, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten \n\nbefinden. Auch die Bestimmung des § 816 Abs. 1 ZPO, die in der Regel für die \n\nVersteigerung eine Wartefrist von einer Woche seit dem Tag der Pfändung vor-\n\nsieht, spricht nicht unmittelbar den Dritten an. Vielmehr gestalten die Pfän-\n\ndungsvorschriften insgesamt das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem \n\nSchuldner näher aus. \n\n12 \n\nb) Sieht sich ein Dritter durch Pfändungsmaßnahmen beeinträchtigt, \n\nkann dieser Interessenkonflikt nach dem der Zwangsvollstreckung zugrunde \n\nliegenden System nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungs-\n\ngericht aufgelöst werden. Vielmehr ist der Dritte gehalten, entweder vom Gläu-\n\nbiger eine Freigabe des in Rede stehenden Gegenstandes zu erwirken oder \n\ndies mit einer Klage nach § 771 ZPO gegenüber dem Gläubiger durchzusetzen. \n\nDiese Rechte kann der Dritte freilich nur wahrnehmen, wenn ihm die eingeleite-\n\nten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt sind, er also hierüber unterrich-\n\ntet worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies hinsichtlich der Erstpfändung durch \n\nden Schuldner geschehen. Dem Kläger ist es daraufhin gelungen, von sechs \n\nGläubigern eine Freigabeerklärung zu erwirken und hinsichtlich der beiden an-\n\nderen im Rahmen einer Klage nach § 771 ZPO eine einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung herbeizuführen. Hätte der Kläger auch von der An-\n\nschlusspfändung Kenntnis gehabt, spricht einiges dafür, dass er auch insoweit \n\neine Versteigerung seines Jagdgewehrs hätte verhindern können. \n\n13 \n\nc) Der Umstand, dass der Dritte im Rahmen der Pfändungsvorschriften \n\nnicht eigens angesprochen wird, bedeutet aber nicht, dass seine rechtliche Stel-\n\nlung für die Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung wäre. Dagegen spricht schon \n\ndie Gewährleistung aus Art. 14 GG, die dem Rechtsinhaber die Möglichkeit ge-\n\nben muss, sich gegen einen Verlust seiner Rechtsstellung zur Wehr zu setzen. \n\nDarüber hinaus ist die Rechtsstellung Dritter auch außerhalb seiner Rechte aus \n\n§ 771 ZPO Gegenstand verschiedener höchstrichterlicher Urteile gewesen. \n\n14 \n\nIn einem Fall, in dem der Eigentümer einer Pfandsache von dem Ver-\n\nsteigerungstermin mangels einer hinreichenden Bekanntmachung nichts erfah-\n\nren hatte, hat bereits das Reichsgericht (JW 1931, 2427, 2428) ausgeführt: \n\nDiene die Hinausschiebung des Versteigerungstermins um eine gewisse Frist \n\nauch den Interessen des Dritten, so müssten auch die weiteren Vorschriften, \n\nwelche die Bekanntgabe des Versteigerungstermins sicherten, als seinen \n\nRechtskreis berührend erachtet werden. Denn wenn ihm Gelegenheit gegeben \n\nwerden solle, seine Rechte durch Widerspruchsklage zu wahren, so müsse er \n\nauch die Möglichkeit haben, sich über Pfändung und Versteigerungstermin zu \n\nunterrichten. Zwar werde der Drittberechtigte oft erwarten können, von dem \n\nSchuldner über die Einleitung einer Zwangsversteigerung unterrichtet zu wer-\n\nden. Er könne aber nicht lediglich auf diesen vom Willen des Schuldners ab-\n\nhängigen Weg angewiesen erscheinen. Die Tatsache, dass der Dritte lediglich \n\nauf den Weg der Widerspruchsklage beschränkt sei, um sein die Versteigerung \n\nhinderndes Recht geltend zu machen, und dass der Gerichtsvollzieher seinen \n\nWiderspruch grundsätzlich unberücksichtigt lassen könne, spreche nicht dage-\n\ngen, dass er ein Interesse habe, von dem Versteigerungstermin Kenntnis zu \n\nerhalten, um sein Recht im Wege der Widerspruchsklage oder durch einstweili-\n\nge Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. In der Kommentarliteratur \n\nwird daher zu § 816 Abs. 1 ZPO einhellig die Auffassung vertreten, der Grund \n\nfür die Wartefrist von regelmäßig einer Woche sei es unter anderem, dem Drit-\n\nten eine Gelegenheit zu geben, Widerspruchsklage zu erheben (vgl. Musielak/ \n\nBecker, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Schilken, in MünchKommZPO, 2. Aufl. \n\n2001, § 816 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Baumbach/ \n\nHartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 816 Rn. 4; Gottwald, Zwangsvollstreckung, \n\n4. Aufl. 2002, § 816 Rn. 2). Hier war der Kläger zwar aufgrund der Benachrich-\n\ntigung des Schuldners über die Erstpfändung von dem Versteigerungstermin \n\ninformiert, wusste aber nicht, dass er aufgrund der Anschlusspfändung weitere \n\nBemühungen entfalten musste, um einer Versteigerung seiner Jagdwaffe ent-\n\ngegenzuwirken. \n\n15 \n\nDer Senat hat zu § 327 Satz 3 AO entschieden, Adressat der dort ge-\n\nregelten Bekanntgabepflicht sei nur der Vollstreckungsschuldner; in deren \n\nSchutzbereich seien jedoch auch die Eigentümer von Waren einbezogen, die \n\nder Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - III ZR \n\n273/03 - NJW 2005, 1865, 1866). \n\n16 \n\nd) Da der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen einer Prüfung enthoben ist, \n\nob im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen zu dessen Vermögen \n\ngehören, und er deswegen Einwände des Schuldners in dieser Beziehung un-\n\nbeachtet lassen kann (vgl. § 119 Nr. 1 GVGA), bestehen im Regelfall keine Be-\n\ndenken dagegen, dass die in § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO normierte Be-\n\nnachrichtigungspflicht nur gegenüber dem Schuldner besteht und diesem über-\n\nlassen bleibt, den wahren Rechtsinhaber von Pfändungsmaßnahmen zu unter-\n\nrichten. Hier ging es jedoch nicht um Einwände des Schuldners, sondern um \n\nsolche des Klägers als Dritten, der die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom \n\n2. Juli 2002 davon unterrichtete, dass er das Eigentum an der Jagdwaffe bean-\n\nspruche. Zugleich legte er Ablichtungen von Urkunden vor, die das zwar nicht \n\nbeweisen mochten, aber so glaubhaft machten, dass verschiedene Gläubiger \n\ndie Jagdwaffe freigaben und durch das Prozessgericht eine vorläufige Einstel-\n\nlung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden konnte. Unter diesen Umständen \n\ndurfte sich die Gerichtsvollzieherin nicht mit einer Benachrichtigung des Schuld-\n\nners nach § 826 Abs. 3 ZPO begnügen, sondern musste dem Kläger selbst Ge-\n\nlegenheit geben, sich vor der Versteigerung um eine Freigabe zu bemühen. \n\nDiese Pflicht ergibt sich hinreichend deutlich aus § 136 Nr. 2 GVGA. Diese Be-\n\nstimmung sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher auf den Widerspruch eines Drit-\n\nten befugt ist, von der Pfändung Abstand zu nehmen, wenn die sonst vorhan-\n\ndene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuld-\n\nners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. Ist dies nicht der \n\nFall, hat er allerdings die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch des \n\nDritten durchzuführen, aber die Beteiligten darauf hinzuweisen, ihre Ansprüche \n\nbei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen. \n\nWenn die Bestimmung daher für diesen Fall nicht nur von dem \"Schuldner\", \n\nsondern von den \"Beteiligten\" spricht, kann dies nur so verstanden werden, \n\ndass damit auch der Dritte gemeint ist, der sich auf ein die Veräußerung hin-\n\nderndes Recht beruft. Dem Gerichtsvollzieher wird für eine solche Fallgestal-\n\ntung sogar die Befugnis gegeben, die Pfändung über die in § 132 Nr. 7 GVGA \n\nbezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken, also gewissermaßen eine Über-\n\npfändung vorzunehmen, weil sich nicht im voraus übersehen lässt, welcher Teil \n\nder Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des \n\nGläubigers verwendbar bleiben wird. Dass die Gerichtsvollzieherin den Kläger \n\nauf die beschriebene Geltendmachung seiner Rechte \"verwiesen\" hätte, ist \n\nnicht erkennbar. Ebenso wenig ist durch das beklagte Land geltend gemacht \n\nworden, die Gerichtsvollzieherin habe, wie es § 136 Nr. 3 GVGA vorsieht, im \n\nProtokoll über die Anschlusspfändung den ihr bereits nach der Erstpfändung \n\nbekannt gewordenen Widerspruch des Klägers festgehalten und den Gläubiger \n\nunter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrunds sei-\n\nnes Anspruchs hiervon unverzüglich benachrichtigt. Der Revisionserwiderung \n\nkann daher nicht darin beigetreten werden, ein Verstoß gegen § 136 Nr. 2 \n\nGVGA sei hier zu verneinen, weil der Kläger erst im Versteigerungstermin Wi-\n\nderspruch erhoben habe. Der Widerspruch war der Gerichtsvollzieherin bereits \n\nim Zeitpunkt ihrer Anschlusspfändung bekannt, und hieraus ergab sich die \n\nPflicht, den Kläger auf seine Ansprüche gegen den Gläubiger zu verweisen, \n\ngegebenenfalls sie bei dem Gericht geltend zu machen (§ 136 Nr. 2 GVGA), \n\nund die Pflicht zur Beurkundung des Widerspruchs und einer entsprechenden \n\nUnterrichtung des Gläubigers (§ 136 Nr. 3 GVGA). Ein Verständnis der Be-\n\nstimmung des § 136 Nr. 2 GVGA im Sinn der Revisionserwiderung würde im \n\nÜbrigen die \"Verweisung\" des Dritten ins Leere gehen lassen, da er im Verstei-\n\ngerungstermin in der Regel nicht mehr in der Lage wäre, eine Freigabe des von \n\nihm beanspruchten Gegenstands herbeizuführen. \n\n17 \n\n3. \n\nNach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab ist auch von einem schuldhaf-\n\nten Verhalten der Gerichtsvollzieherin auszugehen. Sie musste die auf den Wi-\n\nderspruch eines Dritten (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO) bezogene Bestimmung \n\ndes § 136 GVGA kennen. Es entlastet sie auch nicht, dass das Berufungsge-\n\nricht als Kollegialgericht ihre Amtstätigkeit als rechtmäßig angesehen hat (vgl. \n\nhierzu Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Der Grundsatz der \"Kollegialgerichts-\n\nRichtlinie\" ist nämlich dann nicht anwendbar, wenn die Beurteilung - wie hier - \n\nauf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage beruht, weil sie die für den Wi-\n\nderspruch eines Dritten zentrale Bestimmung der Geschäftsanweisung für Ge-\n\nrichtsvollzieher nicht in den Blick nimmt. \n\n18 \n\n4. \n\nUnter diesen Umständen kommt eine Haftung des beklagten Landes für \n\nden Verlust der Jagdwaffe in Höhe deren Werts unter Abzug des bei der Ver-\n\nsteigerung erzielten, aber während des anhängigen Verfahrens in den Tat-\n\nsacheninstanzen noch nicht verteilten Erlöses in Betracht, auf den der Kläger \n\nzugreifen kann, da seine Widerspruchsklage gegen den Gläubiger Erfolg hatte. \n\nDa Feststellungen zum bestrittenen Wert der Jagdwaffe fehlen, muss die Sache \n\nzur weiteren Klärung zurückverwiesen werden. \n\n19 \n\n5. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass \n\nsich ein Anspruch schwerlich mit der Begründung verneinen ließe, der Kläger \n\nhabe das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB) nicht hinreichend dargelegt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass \n\neine anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig dann fehlt, wenn ein solcher \n\nAnspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126). Es erscheint eher fern liegend, ob man \n\nangesichts der hier in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ge-\n\ngen den Schuldner ohne weiteres davon ausgehen kann, dem Kläger sei die \n\nDurchsetzung eines - grundsätzlich wegen unterlassener Information des Klä-\n\ngers in Betracht kommenden - Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner \n\nnach §§ 604, 280 BGB zumutbar. Es kommt hier hinzu, dass der Kläger bis zur \n\nBeweisaufnahme im anhängigen Amtshaftungsverfahren davon ausgehen durf-\n\nte, die Gerichtsvollzieherin habe den Schuldner ebenso wenig wie ihn über die \n\nAusbringung der Anschlusspfändung unterrichtet. Da für die Frage, ob eine an-\n\nderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhe-\n\nbung der Amtshaftungsklage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, \n\n131), muss das Berufungsgericht die angesprochenen Gesichtspunkte bei sei-\n\nner erneuten Entscheidung beachten. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 224/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 25/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/iii-zr-143-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/iii-zr-143-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:28.305912+00:00"}}