{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_137-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"III ZR 137/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 A; FlHG §§ 1, 22a; BSEUntersV § 1; BayAVFlHG (F: 8. Juli 2000) § 1 Zur Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für Mängel bei der Durchfüh- rung von BSE-Tests durch private Labors in Bayern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 137/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 A; FlHG §§ 1, 22a; BSEUntersV § 1; BayAVFlHG (F: 8. Juli 2000) \n\n§ 1 \n\nZur Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für Mängel bei der Durchfüh-\n\nrung von BSE-Tests durch private Labors in Bayern. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06 - OLG München \n\n LG Kempten \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\n\nschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten zu tragen. \n\nGegenstandswert: 376.256,05 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt einen Schlachthof. Sie fordert von der beklagten \n\nkreisfreien Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadens-\n\nersatz in Höhe von 376.256,05 €, weil die im Februar sowie im Oktober und \n\nDezember 2002 von privaten Labors durchgeführten BSE-Tests Mängel aufge-\n\nwiesen hätten. Während die Klägerin die Betreiber der Labors als Verwaltungs-\n\nhelfer der Beklagten ansieht und daher diese für die Fehler verantwortlich \n\nmacht, meint die Beklagte, nach den Umständen des Falles habe die Klägerin \n\nlediglich eigene Aufträge an die Labors vergeben, insbesondere habe sie diese \n\nselbst ausgesucht, mit ihnen die Preise vereinbart und die unmittelbar an die \n\nKlägerin gerichteten Rechnungen bezahlt. Das sei damals in Bayern auch Ver-\n\nwaltungsübung gewesen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach \n\nfür gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom \n\n27. April 2006 - 1 U 2537/05 - juris) hat die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die von der \n\nBeklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 \n\nZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der zutreffend herangezoge-\n\nnen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 161, 6 = JZ 2005, 568 m. \n\nAnm. Ossenbühl = JR 2005, 412 m. Anm. Thiel; Urteil vom 2. Februar 2006 \n\n- III ZR 131/05 - VersR 2006, 698 = NVwZ 2006, 966). Aus dem zur Zeit der \n\nSchadensereignisse in Bayern geltenden Landesrecht ergibt sich entgegen der \n\nBeschwerde erkennbar nichts anderes. \n\n4 \n\n1. \n\nNach § 1 Abs. 1 des früheren Fleischhygienegesetzes (FlHG, hier noch \n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993, BGBl. I S. 1189) unter-\n\nliegen Rinder, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und \n\nnach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Die Durchführung dieser \n\namtlichen Untersuchung ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt ei-\n\nnem amtlichen Tierarzt (§ 22a Abs. 1 FlHG). In diesem Rahmen erfolgen ge-\n\nmäß § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von ge-\n\nschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), jetzt in \n\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, \n\n2004 I S. 1405 - BSEUntersuchungsverordnung), auch die bei Rindern im Alter \n\nvon über 24 Monaten notwendigen BSE-Tests. Der erkennende Senat hat des-\n\nwegen die mit der Durchführung und Auswertung solcher Tests beauftragten \n\nprivaten Unternehmer als Verwaltungshelfer der Behörde angesehen und ihre \n\nTätigkeit als \"Amtsträger\" der öffentlichen Hand zugerechnet (BGHZ 161, 6, 10; \n\nSenatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO; jeweils für Baden-Württemberg). \n\n5 \n\n2. \n\nDas frühere bayerische Landesrecht und die besonderen Umstände des \n\nStreitfalls rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts, die gesamten Umstände, insbesondere der Ablauf der Kontrol-\n\nlen, ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Beteiligten eine Untersu-\n\nchung der geschlachteten Rinder \"in privatem Auftrag der Klägerin\" wollten, ist \n\nfrei von Rechtsfehlern. Vor allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, \n\ndass eine privat veranlasste Durchführung von BSE-Pflichttests, wie es die Be-\n\nklagte hier sehen will, auch in Bayern nicht zulässig gewesen wäre. Die damals \n\ngeltende bayerische Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes \n\n(AVFlHG) vom 8. Juli 2000 (BayGVBl. S. 500) regelte zwar die Durchführung \n\nvon Laboruntersuchungen nicht ausdrücklich. Die Notwendigkeit einer amtli-\n\nchen Untersuchung auch in diesem Punkt, damit unter der Letztverantwortung \n\nder zuständigen Behörden, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Bundes-\n\nrecht. Insoweit enthält der später eingefügte § 1a Abs. 2 AVFlHG in der Fas-\n\nsung vom 23. Dezember 2002 (BayGVBl. S. 1008), wonach sich jetzt die Ge-\n\nbietskörperschaften zur Durchführung von BSE-Pflichttests der Unterstützung \n\ndes Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit \n\nbedienen, das sich seinerseits wiederum anderer, dafür zugelassener Unter-\n\nsuchungseinrichtungen bedienen kann, über eine teilweise Änderung des Ver-\n\nwaltungsverfahrens hinaus allenfalls eine Klarstellung. Zu Unrecht verweist die \n\nNichtzulassungsbeschwerde demgegenüber auf die Möglichkeit einer Vorlage \n\nprivater Gutachten in anderen Verwaltungsverfahren, beispielsweise nach den \n\nVorschriften des § 6 UVPG, § 13 Abs. 1 und 2 BBodSchG, § 10 Abs. 1 \n\nBImSchG, § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV sowie § 11 Abs. 2, Abs. 3 und 6 FeV. \n\nIn diesen Fällen fordert das Gesetz gerade nicht eine amtliche Untersuchung. \n\n6 \n\n3. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht schließlich Pflichten des Labors bei \n\nder BSE-Untersuchung als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zu-\n\ngunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebs gewer-\n\ntet (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Von einer weiteren Begrün- \n\ndung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO ab. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 O 192/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 U 2537/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/iii-zr-137-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/iii-zr-137-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:27.383258+00:00"}}