{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_128-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"III ZR 128/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Be (F: 1. Januar 2002); TKV § 15 Abs. 1; TKG § 45h Abs. 1 (F: 24. Februar 2007) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem Inkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbring- lichkeit der Forderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der ande- ren Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegen- über Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren Inanspruchnahme angefallenen Vergütungen unter Einschaltung anderer Te- lekommunikationsunternehmen einzuziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 128/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. März 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 Abs. 1 Be (F: 1. Januar 2002); TKV § 15 Abs. 1; TKG § 45h Abs. 1 \n\n(F: 24. Februar 2007) \n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem \nInkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbring-\nlichkeit der Forderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, \nwenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der ande-\nren Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegen-\nüber Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, \nAnrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren \nInanspruchnahme angefallenen Vergütungen unter Einschaltung anderer Te-\nlekommunikationsunternehmen einzuziehen. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 128/06 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der \n\nStreithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Anbieter-\n\nvergütung für den Betrieb mehrerer mit der Ziffernfolge 0137 beginnenden \n\nTelefonnummern. Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öf-\n\nfentlichkeit. Dieses ist aufgrund einer Zusammenschaltungsvereinbarung mit \n\ndem Netz der D. T. AG und von dort mit dem Netz der E. \n\n GmbH & Co. KG verbunden. Die Streithelferin vertreibt Telekommu-\n\nnikationsdienste für Endkunden im E. -Netz. \n\n2 \n\nDie Beklagte verfügt über ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilte \n\n0137-Rufnummern, die sie Dritten zur Nutzung gegen Entgelt überlässt. Weiter \n\nschaltet sie in ihrem Netz ankommende Anrufe zu den Angeboten ihrer Kunden \n\ndurch. \n\n3 \n\nDie Klägerin schloss unter dem 10. April 2003 mit der Beklagten einen \n\n\"Dienstleistungsvertrag\" über die Nutzung mehrerer solcher Rufnummern. In \n\ndem Vertragstext wurde die Geltung der Allgemeinen und der Besonderen Ge-\n\nschäftsbedingungen sowie der Preisliste der Beklagten vereinbart. Nach letzte-\n\nrer sollte die Klägerin eine Anbietervergütung von 0,64 € pro Anruf zu den von \n\nihr betriebenen Rufnummern erhalten. Bei mehr als 100.000 Verbindungen pro \n\nMonat sollte die Vergütung je Anruf 0,66 € betragen. \n\n4 \n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in § 9 \n\nunter anderem folgende Bestimmung: \n\n(2) Vergütungen, die der Kunde für die inhaltliche Erbringung und \ntechnische Bereitstellung eines Mehrwertdienstes erhält (An-\nbietervergütung), werden dem Anrufer (Nutzer) gemeinsam \nmit den Verbindungs- und Abrechnungsentgelten von dem je-\nweiligen Netzbetreiber (im eigenen Namen) in Rechnung ge-\nstellt. Beide Parteien sind sich einig, dass I. [= Beklagte] hier-\nbei nicht das Inkassorisiko trägt. Soweit I. die Anbieter-\nvergütung von den Teilnehmernetzbetreibern für den Kunden \nwirksam und endgültig erhält, wird diese an den Kunden ge-\nmäß den Bestimmungen der Besonderen Geschäftsbedingun-\ngen weitergereicht. \n\n … \n\n5 \n\n§ 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von 0137-\n\nNummern beinhaltet folgende Regelungen: \n\n(3.) I. erhält von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nut-\nzers (Anrufers) die Mehrwertdienstevergütung (Anbietervergü-\ntung) ausgeschüttet. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen \ndes geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen I. \n und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Kunde er-\nkennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund dieser Besonderen \nGeschäftsbedingungen als verbindlich an. I. behält \nvon der Auszahlung des Teilnehmernetzbetreibers das in § 1 \ndieser Anlage bestimmte Verbindungsentgelt gegenüber dem \nKunden ein. \n\n(4.) I. kehrt die dem Kunden für die Erbringung seines \nDienstes gegenüber dem Nutzer (Anrufer) zustehende und \nvom Teilnehmernetzbetreiber an I. gezahlte Anbie-\ntervergütung an diesen aus. \n\n … \n\n(6.) Das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis \nzwischen den Parteien wird nicht von I. getragen. \nDies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der \nForderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereit-\nschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Grün-\nden, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, be-\nruht. I. ist folglich nicht zur Auszahlung der Anbie-\ntervergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Aus-\nzahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Ent-\ngeltes bei I. gedeckt ist. \n\n(7.) Soweit der Kunde aus diesen Gründen von I. zeitwei-\nlig oder endgültig keine Anbietervergütung erhält, bleibt er \ndennoch zur Zahlung der Verbindungsentgelte verpflichtet. \nDiese stehen I. für die Zuführung des Verkehrs \nzum Kunden unabhängig von der Erbringung der inhaltlichen \nDienstleistung (Mehrwertdienstleistung) zu. I. ist \nberechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens \ndes Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) \nentgegenzuhalten. \n\n6 \n\nDie Klägerin nutzte die ihr zugeteilten Nummern, um Guthabenkarten \n\n- und nach ihren Angaben im Verhandlungstermin vom 21. März 2006 vor dem \n\nBerufungsgericht außerdem auch sogenannte Cash-Codes - durch ein eigens \n\nzu diesem Zweck von ihr beauftragtes Drittunternehmen abtelefonieren zu las-\n\nsen. Die Karten hatte sie zu einem Preis weit unter dem jeweiligen Nominalwert \n\nerworben. Für jeden Anruf wurde ihr eine höhere Anbietervergütung gutge-\n\nschrieben als sie dieser bei Abbuchung von der Guthabenkarte tatsächlich kos-\n\ntete. Sie verlangt von der Beklagten die für diese Telefonate in den Monaten \n\nSeptember und Oktober 2003 angefallene Anbietervergütung. \n\n7 \n\nDie D. T. AG, die aufgrund entsprechender Verträge auch \n\ndie im E. -Netz angefallene Anbietervergütung an die Beklagte weiterleitet, \n\nwidersprach der Auskehr an die Klägerin unter Berufung auf einen Manipulati-\n\nonsverdacht. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Auszahlung der entspre-\n\nchenden Beträge. \n\n8 \n\nDie Beklagte und die Streithelferin werfen der Klägerin unter anderem \n\nvor, durch technische Ausnutzung geringfügiger Zeitverzögerungen bei der Er-\n\nfassung der Daten der jeweiligen Anrufe bewirkt zu haben, dass in den meisten \n\nFällen zwar der Anfall der Anbietervergütung zu ihren Gunsten registriert wurde, \n\njedoch die Abbuchung auf der jeweiligen Guthabenkarte unterblieb. \n\n9 \n\nDie auf Auszahlung der von der Beklagten verweigerten Summe von \n\n284.500,95 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klä-\n\ngerin. \n\nEntscheidungsgründe \n\n10 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei bereits der Höhe \n\nnach unschlüssig. Darüber hinaus könne die Klägerin die von ihr verlangte An-\n\nbietervergütung nicht beanspruchen, weil sie die ihr zugeteilten 0137-Rufnum-\n\nmern vertragswidrig verwendet habe. Zweck dieser Nummern sei die Erbrin-\n\ngung von Mehrwertdienstleistungen beziehungsweise die Abwicklung von Tele-\n\nfonmassenverkehr zu besonderen Zeiten, nicht jedoch das Abtelefonieren von \n\nGuthabenkarten. Ferner sei der Auskehranspruch nicht begründet, weil die \n\nDeutsche Telekom AG der Auszahlung der Anbietervergütung für die Monate \n\nJuli bis Oktober 2003 widersprochen habe. Die Beklagte sei aufgrund der Ver-\n\ntragsbestimmungen lediglich als Inkassostelle tätig und nicht verpflichtet, mit \n\nder Zahlung der vom Anrufer geschuldeten Anbietervergütung in Vorlage zu \n\ntreten. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt \n\nstand. \n\nEs spricht schon viel dafür, dass die zweckwidrige Verwendung der \n\n0137-Nummern das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Klägerin hindert. \n\nLetztlich kann dies ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klage der Höhe \n\nnach schlüssig ist. Die Beklagte verweigert jedenfalls mit Recht die Auszahlung \n\nder strittigen Beträge, weil diese \"angehalten\" wurden. \n\n14 \n\n1. \n\nZur Entrichtung einer eigenen Anbietervergütung hat sich die Beklagte in \n\nErmangelung einer entsprechenden Vereinbarung aus den zutreffenden und \n\nvon der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Gründen des Berufungsur-\n\nteils nicht verpflichtet. \n\n15 \n\n2. \n\nAuch Auskehr der von der D. T. AG \"angehaltenen\" \n\nSumme kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Beklagte ist zur Zahlung der \n\nstrittigen Anbietervergütung nicht verpflichtet, weil sie diese von dem Teilneh-\n\nmernetzbetreiber noch nicht \"endgültig\" erhalten hat, wie es § 9 Abs. 2 Satz 3 \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Weiterleitung an \n\nderen Kunden voraussetzt. Der rechtzeitige, im Einvernehmen mit dem Betrei-\n\nber des E. -Netzes unter Berufung auf Umstände, die in der Sphäre der \n\nKlägerin liegen, erklärte Widerspruch der D. T. AG gegen die \n\nAuszahlung des Entgelts hat bewirkt, dass die Beklagte nicht mehr frei und da-\n\nmit nicht \"endgültig\" im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die \n\nBeträge verfügen konnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es deshalb \n\nnicht darauf an, ob die Summe bereits bei der Beklagten eingegangen oder \n\nnoch bei der D. T. AG verblieben war. Ebenso ist unbeacht-\n\nlich, ob deren Einwendungen und die des Betreibers des E. -Netzes be-\n\ngründet sind. Hierüber hat sich die Klägerin gegebenenfalls mit diesen beiden \n\nUnternehmen auseinander zu setzen. \n\n16 \n\nDie Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin nicht verpflichtet, die Anbie-\n\ntervergütung unabhängig davon, ob sie sie selbst von den anderen beteiligten \n\nNetzbetreibern auflagen-, einrede- und einwendungsfrei erhält, zu zahlen. Sie \n\nhat, wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend und von der \n\nRevision auch nicht beanstandet festgestellt hat, nach ihren Allgemeinen und \n\nBesonderen Geschäftsbedingungen lediglich die rechtliche Position einer In-\n\nkassostelle, die das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko nicht trägt. Dies \n\nergibt sich nicht nur aus der eingangs zitierten Bestimmung der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten. Vielmehr stellt § 3 Abs. 3 und 4 der Be-\n\nsonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von 0137-Nummern der Be-\n\nklagten darüber hinaus klar, dass diese lediglich zur Auskehr der vom Dritten \n\ntatsächlich erhaltenen Vergütungen verpflichtet ist. § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 der \n\nBesonderen Geschäftsbedingungen und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen weisen überdies das \"Inkasso- und Forderungsausfallrisi-\n\nko\" im Innenverhältnis der Parteien ausdrücklich den Kunden der Beklagten, \n\nhier also der Klägerin, zu. Die Beklagte ist weiter nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der \n\nBesonderen Geschäftsbedingungen berechtigt, dem Kunden die Einwendungen \n\ndes Teilnehmernetzbetreibers und des Nutzers entgegenzuhalten. \n\n17 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision sind diese Bestimmungen nicht \n\ngemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Sie benachteiligen die Kunden der Be-\n\nklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Insbesondere sind sie weder \n\nmit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unvereinbar (§ 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB) noch schränken sie wesentliche Rechte und Pflichten aus \n\ndem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag so ein, dass die Erreichung \n\ndes Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Vertrag über \n\ndie entgeltliche Überlassung einer 0137-Nummer zur Nutzung durch einen Drit-\n\nten und zur Durchschaltung von Anrufen beinhaltet nicht notwendig, dass der-\n\njenige, der die Rufnummer zur Verfügung stellt, sich auch zu Inkassoleistungen \n\nwegen der für die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes durch die Anrufer \n\nangefallenen Anbietervergütung verpflichtet, geschweige denn, dass er hierfür \n\ndas Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko übernimmt. \n\n18 \n\na) Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus dem Gesetz. So sieht § 21 \n\nAbs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 \n\n(BGBl. I S. 1190) nur vor, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen auf-\n\ngrund einer - hier nicht vorgetragenen - Einzelfallentscheidung der Regulie-\n\nrungsbehörde (nunmehr Bundesnetzagentur) zu Leistungen im Zusammenhang \n\nmit der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem \n\nersten Einzug von Zahlungen verpflichtet werden kann. \n\n19 \n\nb) Auch aus der Natur des Überlassungsvertrags lässt sich ein solcher \n\nAnspruch nicht herleiten. Ob und welche Verpflichtungen zur Leistung oder zum \n\nEinzug von Vergütungen für den Diensteanbieter in einem solchen Vertrag be-\n\ngründet werden, hängt vielmehr von den Vereinbarungen der Parteien ab. Es ist \n\nihnen deshalb unbenommen, ein reines Inkassoverhältnis zu begründen, bei \n\ndem derjenige, der die Nummer zur Verfügung stellt, nicht das Risiko der Ein-\n\nbringlichkeit der Anbietervergütung übernimmt. Es ist, wie auch die Revision \n\neinräumt, nicht ungewöhnlich, dass einem Dritten die Einziehung einer Forde-\n\nrung überlassen wird und im Verhältnis zum (ursprünglichen) Forderungsinha-\n\nber letzterer das Ausfallrisiko trägt (vgl. z.B. Bamberger/Roth/Rohe, BGB, § 398 \n\nRn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 398 Rn. 37 jeweils zum sogenann-\n\nten unechten Factoring). \n\n20 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision erfordern die im Telekommunikati-\n\nonsgeschäft bestehenden Leistungsverhältnisse nicht, das Forderungsausfall- \n\nund Einwendungsrisiko für die Anbietervergütung demjenigen aufzubürden, der \n\ndie 0137-Rufnummern dem Dienstebetreiber zur Nutzung überlässt. Der Anbie-\n\nter ist auch ohne eine solche rechtliche Gestaltung in der Lage, unter zumutba-\n\nren Bedingungen die ihm zustehende Vergütung zu erlangen. Er ist noch nicht \n\neinmal auf die Inkassodienstleistungen des Überlassers der Rufnummern an-\n\ngewiesen. \n\n21 \n\naa) Zwischen dem Anbieter eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer \n\n(Anrufer) kommt regelmäßig ein Vertrag über die Erbringung des Dienstes zu-\n\nstande (ständige Rechtsprechung des Senats: BGHZ 166, 369, 371 Rn. 10; \n\n158, 201, 203 f; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - EBE/BGH 2007, \n\n11; Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637; Versäumnis-\n\nurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner \n\nauch Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287), auf-\n\ngrund dessen der Anbieter einen Vergütungsanspruch erlangt. \n\n22 \n\nbb) Diesen Anspruch kann der Diensteanbieter unmittelbar gegen den \n\nAnschlussinhaber geltend machen, wenn dieser nicht zahlt. Dies gilt auch, \n\nwenn der Anbieter diesem gegenüber nicht eine eigene Rechnung erstellt, son-\n\ndern, was in aller Regel - und auch hier (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Be-\n\nklagten) - der Fall ist, der Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussnehmers das \n\nEntgelt in seiner Rechnung ausweist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TKV; für die Zeit ab \n\ndem 24. Februar 2007 vgl. § 45h Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Art. 2 \n\ndes Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom \n\n18. Februar 2007, BGBl. I S. 106). Über die für den Einzug der Forderung not-\n\nwendigen Bestands- und Verbindungsdaten kann der Diensteanbieter, falls er \n\nnicht über sie verfügt, von dem Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussinhabers \n\nAuskunft verlangen. \n\n23 \n\n(1) Ist der Teilnehmernetzbetreiber mit dem Unternehmer identisch, der \n\ndem Diensteanbieter die Rufnummer überlassen hat, folgt der Anspruch bereits \n\nals Nebenpflicht aus dem Überlassungsvertrag, da die Auskünfte zur Errei-\n\nchung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags notwendig sind und der Teil-\n\nnehmernetzbetreiber die Informationen unschwer erteilen kann (vgl. zu diesen \n\nVoraussetzungen eines Auskunftsanspruchs BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, \n\n287 f; ferner auch BGH, Urteil 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87 - NJW-RR \n\n1989, 450), weil er über die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten \n\nverfügt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 TKV und § 21 Abs. 2 Nr. 7 c TKG). \n\n24 \n\n(2) Sind der Teilnehmernetzbetreiber und der Überlasser der Rufnummer \n\nverschieden, kann der Diensteanbieter von ersterem ebenfalls Auskunft über \n\ndie zur Einziehung seiner Forderung notwendigen Bestands- und Verbindungs-\n\ndaten verlangen. \n\n25 \n\nDieser Anspruch kann sich - bis zum Außerkrafttreten der Telekommuni-\n\nkations-Kundenschutzverordnung mit Ablauf des 23. Februar 2007 (vgl. Art. 5 \n\ndes Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom \n\n18. Februar 2007) - bereits aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 \n\nAbs. 1 Satz 5 TKV ergeben. Jedenfalls hat die Klägerin aber gegen den jeweili-\n\ngen Teilnehmernetzbetreiber einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Nach \n\ndieser Bestimmung ist ein Beauftragter verpflichtet, den Auftraggeber mit den \n\nerforderlichen Nachrichten zu versehen und auf Verlangen über den Stand des \n\nGeschäfts Auskunft zu erteilen. Der Teilnehmernetzbetreiber führt, wenn er die \n\ndurch die Inanspruchnahme des Dienstes entstandenen Vergütungsansprüche \n\ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV beziehungsweise § 45h Abs. 1 TKG n.F. dem \n\nAnschlussinhaber in Rechnung stellt, berechtigt objektiv ein Geschäft auch des \n\nDiensteanbieters. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmernetzbetreiber, wie \n\nes die Parteien in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nBeklagten vorgesehen haben, die Forderung im eigenen Namen geltend ma-\n\nchen kann. In diesen Fällen bleibt der Diensteanbieter auch im Verhältnis zum \n\nAnschlussnehmer - als Gesamtgläubiger mit dem Teilnehmernetzbetreiber - \n\nInhaber der Forderung (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 - III ZR \n\n58/06 - aaO). Im Innenverhältnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und \n\ndem Diensteanbieter gebührt die Forderung, vorbehaltlich des auf den Netz-\n\nbetreiber entfallenden Anteils, ohnehin letzterem. Der Auskunftsanspruch ge-\n\nmäß § 666 BGB dient namentlich dazu, dem Auftraggeber zu ermöglichen, die \n\nfür die Durchführung des Geschäfts notwendigen Dispositionen zu treffen \n\n(Staudinger/Martinek (2006), § 666 BGB Rn. 9). Hierzu gehören auch die Infor-\n\nmationen, die er benötigt, um das Geschäft selbst fortzuführen. Die Realisie-\n\nrung des Entgeltanspruchs für die Nutzung der 0137-Nummer ist ein einheitli-\n\nches Geschäft, das mit der Erstellung der Rechnung beginnt und sich in dem \n\nweiteren Einzug der Forderung fortsetzt. Übernimmt der Teilnehmernetzbetrei-\n\nber nach der Rechnungserstellung nicht das weitere Inkasso der Nutzungsver-\n\ngütung, ist deshalb deren weiterer Einzug durch den Diensteanbieter selbst die \n\nWeiterführung des vom Teilnehmernetzbetreiber begonnenen Geschäfts. Hier-\n\nfür ist der Anbieter auf die Bestands- und Verbindungsdaten angewiesen. \n\n26 \n\nSoweit der Diensteanbieter zur Geltendmachung dieses Auskunftsan-\n\nspruchs Informationen des Überlassers der Rufnummern benötigt, ist dieser \n\naus den oben (Nummer (1)) genannten Gründen zu den entsprechenden Anga-\n\nben verpflichtet. \n\n27 \n\ncc) Der Anbieter des unter der 0137-Nummer betriebenen Dienstes ist \n\nauch berechtigt, diese Daten zum Zweck der Abrechnung zu erheben, zu ver-\n\narbeiten und zu nutzen. Diese Befugnis ergibt sich für den Zeitraum bis ein-\n\nschließlich 28. Februar 2007 aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Daten-\n\nschutz bei Telediensten vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, 1871 in der Fassung \n\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 2001, BGBl. I 3721, 3724, außer Kraft getre-\n\nten mit Ablauf des 28. Februar 2007 gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Vereinheit-\n\nlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und \n\nKommunikationsdienste - Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungs-\n\ngesetz - ElGVG - vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179). Danach ist der Anbie-\n\nter eines Teledienstes im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli \n\n1997 (BGBl. I 1870, ebenfalls gemäß Art. 5 ElGVG außer Kraft getreten mit Ab-\n\nlauf des 28. Februar 2007) berechtigt, personenbezogene Nutzungsdaten, ins-\n\nbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers und Angaben über Beginn \n\nund Ende sowie über den Umfang der Nutzung, zu Abrechnungszwecken zu \n\nerheben und zu verwenden. Der Betreiber einer 0137-Nummer ist Anbieter ei-\n\nnes Teledienstes im Sinne des § 2 Abs. 1 TDG (LG Berlin CR 2005, 36, 37; vgl. \n\nauch Gersdorf \n\nin Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., Einl C Rn. 20, \n\n22, 27; Schuster/Piepenbrock/Schütze aaO § 3 Rn. 52). Für die Zeit ab dem \n\n1. März 2007 folgt diese Berechtigung aus § 15 Abs. 1 und 4 des Telemedien-\n\ngesetzes (eingeführt durch Art. 1 ElGVG). \n\n28 \n\ndd) (1) Leistet der Kunde - etwa auch im Wege der Vorauszahlung durch \n\nden Erwerb von Guthabenkarten - an den rechnungsstellenden Teilnehmer-\n\nnetzbetreiber, hat dies in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 \n\nTKV beziehungsweise gemäß § 45h Abs. 1 Satz 3 TKG n.F. befreiende Wir-\n\nkung auch gegenüber dem Diensteanbieter (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem-\n\nber 2006 aaO S. 12). Dieser kann dementsprechend von dem Anschlussinha-\n\nber nicht mehr Zahlung der Vergütung verlangen. In diesem Fall hat der \n\nDiensteanbieter gegen den Teilnehmernetzbetreiber einen Anspruch auf Aus-\n\nkehr des vereinnahmten Entgelts - abzüglich des auf den Netzbetreiber entfal-\n\nlenden Anteils und vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - gemäß \n\n§ 667 BGB, da dieser mit dem Inkasso der Anbietervergütung aus den vorge-\n\nnannten Gründen auch ein Geschäft des Diensteanbieters führt. Ferner besteht \n\nein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB. \n\n29 \n\n(2) Reicht der Teilnehmernetzbetreiber die Vergütung an einen anderen \n\nNetzbetreiber weiter, wie hier der Betreiber des E. -Netzes an die D. \n\nT. AG, gilt Folgendes: \n\n30 \n\nIst der vereinnahmende Teilnehmernetzbetreiber gegenüber dem \n\nDiensteanbieter zur Weiterleitung nicht berechtigt, bleibt er diesem gegenüber \n\nzur Zahlung eines der auszukehrenden Vergütung entsprechenden Betrages \n\nverpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB). Darf der Teilnehmernetz-\n\nbetreiber hingegen - etwa aufgrund von Zusammenschaltungsverträgen, wenn \n\nderen Regelungen auch im Verhältnis zu dem Diensteanbieter wirksam sind - \n\ndie Anbietervergütung an einen anderen Netzbetreiber weiterreichen, ist letzte-\n\nrer, vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen, dem Diensteanbieter \n\nnach § 667 BGB zur Auskehr der Vergütung und gemäß § 666 BGB zur Ertei-\n\nlung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Der weitere Netzbetreiber wirkt \n\nebenfalls an dem Forderungseinzug zugunsten des Diensteanbieters mit und \n\nführt somit ein Geschäft für diesen. \n\n31 \n\nd) Hinsichtlich dieser Ansprüche trägt der Diensteanbieter das Risiko, \n\ndass die jeweiligen Schuldner zahlungsunfähig sind oder sich (begründet oder \n\nunbegründet) weigern zu zahlen, wobei sie ihm allerdings Gegenrechte aus ih-\n\nrem Rechtsverhältnis zu den Netzbetreibern nicht mit Erfolg entgegen setzen \n\nkönnen. Weiter trägt der Diensteanbieter die Last, sich mit etwaigen Einwen-\n\ndungen gegen seine Forderung auseinandersetzen zu müssen. Diese Risiken \n\nbelasten ihn jedoch nicht unzumutbar, da ihm damit grundsätzlich nicht mehr \n\nabverlangt wird als jedem anderen Gläubiger. Demgegenüber wäre es, vorbe-\n\nhaltlich einer entsprechenden Abrede, umgekehrt unzumutbar, den Überlasser \n\nder 0137-Nummern mit diesen Risiken zu belasten, da sie den Rechtsverhält-\n\nnissen zwischen dem Diensteanbieter und seinen Schuldnern entspringen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 06.04.2005 - 25 O 633/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2006 - 3 U 79/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/iii-zr-128-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/iii-zr-128-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:27.885270+00:00"}}