{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_126-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"III ZR 126/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 242 Ca, Cd, 812; BPflV (1994) § 22 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent- gegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsverein- barungen zwar wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 126/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 134, 242 Ca, Cd, 812; BPflV (1994) § 22 Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen \n\nHonoraren für Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-\n\ngegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsverein-\n\nbarungen zwar wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 \n\nAbs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über \n\neinen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert \n\nworden sind. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 10. April 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin befand sich in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis No-\n\nvember 2001 wiederholt in ambulanter und stationärer Behandlung des Kreis-\n\nkrankenhauses W. . Der Betrieb dieses Krankenhauses wurde mit \n\nWirkung zum 1. Januar 2002 auf die Beklagte zu 1, eine (gemeinnützige) Ge-\n\nsellschaft mit beschränkter Haftung, übertragen. Der Beklagte zu 2 ist in der \n\nKlinik als liquidationsberechtigter Chefarzt tätig und hat die Klägerin, die Mit-\n\nglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und nicht über eine private Zu-\n\nsatzversicherung verfügt, aufgrund von jeweils inhaltsgleichen Wahlleistungs-\n\nvereinbarungen ärztlich behandelt. Diese Wahlleistungsvereinbarungen lauteten \n\n- soweit hier von Bedeutung - wie folgt: \n\n[Die Wahlleistungen erstrecken sich auf] \n\"die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärz-\nte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung \nihrer Leistungen berechtigt sind (= 'Chefarztbehandlung') ein-\nschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärz-\nten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kranken-\nhauses, dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet \nwerden; die Liquidation erfolgt nach der GOÄ/GOZ in der jeweils \ngültigen Fassung. Die GOÄ ist auszugsweise an den Informations-\ntafeln (gegenüber der Patientenaufnahme und im Stationsdienst-\nzimmer) zur Einsichtnahme.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDer Klägerin wurden für die Chefarztbehandlung elf Abrechnungen er-\n\nteilt. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 24.424,06 € hat sie aus \n\neigenen Mitteln bezahlt. \n\nSie nimmt nunmehr beide Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückzah-\n\nlung der geleisteten Beträge mit der Begründung in Anspruch, die Wahlleis-\n\ntungsvereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 der \n\n- vorliegend anwendbaren - Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 24. Sep-\n\ntember 1994 (BGBl. I S. 2750) unwirksam. Das Berufungsgericht hat ihr inso-\n\nweit lediglich 5.211,37 € zugesprochen. Mit der von diesem zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin ihre Mehrforderung gegen beide Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n5 \n\n1. \n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, bei den hier in Rede stehenden \n\nWahlleistungsvereinbarungen sei bereits die Schriftform des § 22 Abs. 2 Satz 1 \n\nBPflV nicht gewahrt worden, weil sie nur von einem Vertreter des Rechtsvor-\n\ngängers der Beklagten zu 1 und nicht auch vom Beklagten zu 2 unterschrieben \n\nworden seien. Die Wahlleistungen werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV mit \n\ndem \"Krankenhaus\" vereinbart; allein dessen Träger ist Vertragspartner der \n\nVereinbarung über die gesonderte Berechung (Senatsurteil vom 22. Juli 2004 \n\n- III ZR 355/03 = VersR 2005, 120). \n\n6 \n\n2. \n\nJedoch sind beide Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nvorstehend wiedergegebene Wahlleistungsvereinbarung inhaltlich nicht den \n\nAnforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügte. \n\n7 \n\na) Danach sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu verein-\n\nbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der \n\nWahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Nach der Recht-\n\nsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist eine Wahl-\n\nleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Pati-\n\nenten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 27. No-\n\nvember 2003 - III ZR 37/03 = BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684, vom \n\n8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR \n\n355/03 = VersR 2005, 120). \n\n8 \n\nb) Der Senat hat in seinen vorgenannten Urteilen die Anforderungen prä-\n\nzisiert, die an eine ausreichende Unterrichtung zu stellen sind. Danach reicht es \n\neinerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hingewiesen wird, dass \n\ndie Abrechnung des selbst liquidierenden Chefarztes nach der Gebührenord-\n\nnung für Ärzte erfolge; andererseits ist es nicht erforderlich, dass dem Patienten \n\nunter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-\n\nbührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den \n\nEinzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten - in \n\nForm eines im Wesentlichen zutreffenden Kostenanschlags - mitgeteilt wird. \n\nDer Senat hat vielmehr Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung \n\ndes Patienten zu orientieren hat. Ausreichend ist danach in jedem Falle: \n\n- eine kurze Charakterisierung der Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei \n\nzum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere \n\nder Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtig-\n\nten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass \n\nder Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medi-\n\nzinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält; \n\n- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der \n\nGebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-\n\nhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl \n\nund Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und \n\nZeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a der \n\nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ); \n\n- ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine \n\nerhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann; \n\n- ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leis-\n\ntungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten \n\nbeteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 \n\nBPflV); \n\n- und ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenord-\n\nnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte \n\nVorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-\n\nsen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der \n\ndurchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, \n\nsich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-\n\nlungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-\n\nkosten zu verschaffen. \n\n9 \n\nc) Die hier in Rede stehende Wahlleistungsvereinbarung enthielt weder \n\nden Hinweis, dass der Patient auch ohne Abschluss einer solchen die medizi-\n\nnisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhielt, noch \n\neine kurze Erläuterung der Preisermittlung für die ärztlichen Leistungen. Eben-\n\nso fehlte eine Belehrung darüber, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leis-\n\ntungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben konnte. \n\n10 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen wurden diese Hinweise bei \n\nden späteren Wahlleistungsvereinbarungen nicht dadurch entbehrlich, dass die \n\nKlägerin die ersten Rechnungen beanstandungsfrei bezahlt hatte. Die Anforde-\n\nrungen des § 22 Abs. 2 BPflV beziehen sich nach Wortlaut und Sinn dieser Be-\n\nstimmung auf die jeweilige einzelne Vereinbarung. Ein Fortwirken früherer Hin-\n\nweise oder sonstiger Informationen enthebt den Krankenhausträger als den \n\nVertragspartner der Wahlleistungsvereinbarung daher nicht der Obliegenheit, \n\ndiese Anforderungen einzuhalten. \n\nII. \n\n11 \n\nGleichwohl hält die Abweisung der Klage im noch anhängigen Umfang im \n\nErgebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagten können \n\nnämlich, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung in rechtsfehlerfrei-\n\ner tatrichterliche Würdigung ausführt, dem Bereicherungsanspruch der Klägerin \n\nden Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen. \n\n12 \n\n1. \n\nDie Klägerin hat über einen langen Zeitraum die Wahlleistungen entge-\n\ngengenommen und Vorteile aus ihnen gezogen. Sie war durch die schriftliche \n\nWahlleistungsvereinbarung - wenn auch inhaltlich unzureichend - zumindest \n\nansatzweise über die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen informiert \n\nworden. Durch die ersten Abrechnungen der Beklagten (die nicht mehr Gegens-\n\ntand des jetzigen Revisionsverfahrens sind) war ihr auch die Technik der Preis-\n\nermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte vor Au-\n\ngen geführt worden. Sie hat über Jahre hinweg die in Rechnung gestellten Ent-\n\ngelte anstandslos bezahlt. Da sie über keine private Zusatzversicherung verfüg-\n\nte, war ihr bewusst, dass sie diese Geldleistungen aus ihrem eigenen Vermö-\n\ngen zu erbringen hatte. Auf diese Weise hatte sie zumindest daran mitgewirkt, \n\ndass bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 und bei dem Beklagten zu 2 \n\nder Eindruck entstehen musste, die Klägerin werde sich im Nachhinein nicht \n\ndarauf berufen, dass den gegenseitigen Leistungen eine rechtliche Grundlage \n\ngefehlt habe. \n\n13 \n\n2. \n\nZwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass der-\n\njenige, der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen \n\nhat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann. Indes-\n\nsen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsan-\n\nspruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen \n\nlassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = \n\nNJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR \n\n281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis \n\n189). Insoweit bedarf es einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung. \n\nBei dieser kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorstehend wiederge-\n\ngebenen Grundsätze über die Anforderungen einer ausreichenden Unterrich-\n\ntung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der Rechtsprechung des Senats erst ge-\n\nraume Zeit nach den hier in Rede stehenden Vorgängen präzisiert worden sind. \n\nDies lässt den - objektiv vorliegenden - Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die \n\nUnterrichtungspflicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. zu einer ähnlichen \n\nProblematik bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch die Senatsurteile \n\nvom 1. Februar 2007 aaO). Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-\n\nnatsurteil vom 17. Oktober 2002 (III ZR 58/02 = NJW 2002, 3772) zugrunde \n\ngelegen hatte, handelte es sich hier nicht um eine einmalige Behandlung auf-\n\ngrund einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der zudem nicht einmal die Schrift-\n\nform gewahrt gewesen war; vielmehr hatte die Klägerin immer wieder die Wahl-\n\nleistungen beider Beklagten abgerufen und in Anspruch genommen. Unter die-\n\nsen Umständen ist es bei wertender Gesamtschau nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht insbesondere in der problemlosen Aufrechterhaltung und \n\nAbwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien über einen \n\nZeitraum von mehreren Jahren hinweg einen besonderen Umstand erblickt hat, \n\nder der Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Gegenleistungen ent-\n\ngegensteht. \n\nIII. \n\n14 \n\n1. \n\nDie Verfahrensrügen, mit denen die Revision im Wesentlichen geltend \n\nmacht, das Berufungsurteil enthalte keine Wiedergabe der Berufungsanträge \n\nder Klägerin, greifen ebenfalls nicht durch. Vielmehr werden sowohl das von der \n\nKlägerin im Berufungsrechtszug verfolgte Rechtsschutzziel als auch der Streit-\n\ngegenstand, über den das Berufungsgericht entscheiden wollte und tatsächlich \n\nentschieden hat, aus den Gründen des Berufungsurteils hinreichend deutlich. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 Satz 1 ZPO ab. \n\n15 \n\n2. \n\nDie Revision war daher, obwohl die Beklagten im Revisionsrechtszug \n\nnicht anwaltlich vertreten waren, durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuwei-\n\nsen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 11.10.2005 - 1 MO 7660/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.04.2006 - 17 U 5500/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-126-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:46.294627+00:00"}}