{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_125-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"III ZR 125/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa, 328, 280 a) Zur Prospekthaftung bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionspros- pekt der Abschluss von Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel für die Anleger herausgestellt worden ist. b) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anfor- derung zur Verfügung stellen soll. c) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der Inan- spruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungs- begründend wirkt, genügt insoweit nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIII ZR 125/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 276 Fa, 328, 280 \n\na) Zur Prospekthaftung bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionspros-\npekt der Abschluss von Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel \nfür die Anleger herausgestellt worden ist. \n\nb) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften \nProspektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und \nmitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anfor-\nderung zur Verfügung stellen soll. \n\nc) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über \neinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der Inan-\nspruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes \nVertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungs-\nbegründend wirkt, genügt insoweit nicht. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 13. März 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte \n\nzu 1 abgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 \n\nzu tragen. \n\nIm Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten \n\ndes Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 5. November 2000 eine Kommanditeinlage \n\nüber 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger \n\nFilmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die \n\nFondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der \n\nTiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- \n\nund VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich \n\nheraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zu-\n\nrückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Pro-\n\nduktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafter-\n\nversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Ge-\n\nsellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunterneh-\n\nmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen \n\ntatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von \n\n6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vor-\n\nsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft \n\nanstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Dis-\n\ntribution GmbH, aufgenommen. Der Kläger erhielt auf sein eingezahltes Kapital \n\nvon dem ihn seinerzeit beratenden Anlagevermittler dessen Provision in Höhe \n\nvon 9.141,60 DM vorprozessual erstattet. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Erstattung - \n\n49.011,62 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 1.533,88 € im \n\nNovember 2005 hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der \n\nKläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen \n\nGroßbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie \n\nwar von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranzie-\n\nhung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertrags-\n\nwerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der \n\nVif Medienkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Er-\n\nstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzah-\n\nlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. \n\nDie Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger we-\n\ngen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prü-\n\nfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen \n\nMittelverwendungskontrolle in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als \"Hin-\n\ntermann\" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospekthaftung \n\nzu den Prospektverantwortlichen zähle. Es führt hierfür an, dass die Beklagte \n\nzu 1 mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden und \n\nals Koordinator des Eigenkapitalvertriebs und als Einzahlungstreuhänder aufge-\n\ntreten sei. An sie sei der Zeichnungsschein zu senden gewesen und sie habe \n\nden Beteiligungsbetrag vom Konto des Klägers abgebucht. Damit habe sie ihr \n\nMitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertragswerks nach außen kund-\n\ngetan und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Vereinbarung mit der Vif \n\nMedienkonzeptions GmbH belege, dass sie zu den Personen gehöre, die hinter \n\nder Gesellschaft stünden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss \n\nausgeübt hätten. Das verdeutliche auch die im Zusammenhang mit der Pros-\n\npektgestaltung von ihr geführte Korrespondenz. Das Berufungsgericht hält sie \n\nim Hinblick auf die im Einzelnen mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Ver-\n\nträge, ihr Auftreten gegenüber verschiedenen Vertriebspartnern und die ver-\n\ntragsgemäß an sie fließenden Vergütungen für die Vermittlung von Anlegern für \n\nprospektverantwortlich. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Mehrfach wer-\n\nde der Anleger auf das unternehmerische Risiko hingewiesen. In der Vorbe-\n\nmerkung werde davon abgeraten, sich aus steuerlichen Motiven zu beteiligen. \n\nDass der Kläger den Prospekt wohl nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen \n\nhabe, erhelle daraus, dass seiner Kapitalanlage auch steuerliche Motive zu-\n\ngrunde gelegen hätten. Berücksichtige man den Inhalt des Prospekts insge-\n\nsamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die Beteiligung \n\nlückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags \n\nausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das \n\nUnternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von Erlösausfallversicherun-\n\ngen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abgeschlossen sei-\n\nen. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass zum Zeitpunkt seines \n\nBeitritts für die Prospektverantwortlichen konkret absehbar gewesen wäre, dass \n\nes praktisch keine Möglichkeit gebe, entsprechende Erlösausfallversicherungen \n\nabzuschließen. Soweit er seinen Vortrag in den Schriftsätzen vom 30. Januar \n\nund 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf ein vor dem Landgericht Frankfurt \n\nam Main anhängiges Verfahren nachgebessert habe, sei dieses Vorbringen \n\nnach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Mangels eines Prospektfehlers könne \n\nvon einer fehlerhaften Prospektprüfung durch die Beklagte zu 2 nicht gespro-\n\nchen werden. Auch aus der Mittelverwendungskontrolle lasse sich eine Haftung \n\nder Beklagten zu 2 nicht herleiten, da eine Pflichtverletzung weder nachvoll-\n\nziehbar vorgetragen noch ein hierdurch verursachter Schaden schlüssig darge-\n\nlegt worden sei. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt \n\nnicht zu beanstanden sei. \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen, die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, hat der Prospekt über \n\nein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die \n\neinzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, \n\ndie für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, \n\nsachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, \n\n12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, \n\n3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). \n\nDazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln \n\nkönnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR \n\n376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob \n\nein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der \n\nwiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurtei-\n\nlen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die \n\nProspektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre \n\ndes Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März \n\n1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). \n\n10 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für \n\neinen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit \n\nseiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. \n\n11 \n\na) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den \n\nRisiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anle-\n\nger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-\n\nschaftlichen Risikos vermittelt. \n\n12 \n\nIn den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der \n\nZeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit \n\neinzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film \n\nals das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch \n\nüblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. \n\nDenn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise \n\ndefinierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten \n\nKonzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf \n\nSeite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-\n\nsprochen, darunter Produktionskostenüberschreitungen, mangelhafte Ver-\n\nwertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Pro-\n\nduktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-\n\ntremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite \n\nheißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnah-\n\nmen getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-\n\nstellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von \n\nmindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere. \n\n13 \n\nDer Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der \n\nVerwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger \n\nWürdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine solche \n\nVersicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen \n\nwar. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt \"Investitionskriterien\" unter anderem \n\ndie \"Erlös-Ausfallversicherung\" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesell-\n\nschaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit \n\nguter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung ab-\n\nschließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag \n\ndes versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält \n\nhinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-\n\ntitionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertra-\n\nges, aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion \n\neine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende \n\nGesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor-\n\ngesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des \n\nAnlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies - für sich genommen - ei-\n\nne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht. \n\n14 \n\nb) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfall-\n\nversicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt \n\nwird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt \n\nbereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle \n\ndieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Bei-\n\nmischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet wer-\n\nden - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf \n\neine breite Streuung offenbar nur \"Millionäre\" ansprechen will -, stellt er dem ein \n\nSicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen \n\nbei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, \n\ndass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur \n\ndann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die \n\nCo-Produktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche \n\nBedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner \n\ndadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt \"Risiken der \n\nBeteiligung\" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem \n\npersönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine \"Restrisiko-Be-\n\ntrachtung\" anstellt, die als \"worst-case-Szenario\" bezeichnet wird und mit dem \n\nErgebnis schließt, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Vermö-\n\ngensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum \n\nvon ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch \n\nandere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risi-\n\nko, dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im lau-\n\nfenden Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung \n\nstehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, \n\nManagementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten \n\nund der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklun-\n\ngen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und \n\nzu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch \n\nzu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37). \n\n15 \n\nc) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber - anders als das Beru-\n\nfungsgericht - nicht für hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt \"Projekt im \n\nÜberblick\" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im We-\n\nsentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse \n\nerbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollstän-\n\ndig verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteili-\n\ngung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl hier der Platz für eine entsprechende \n\nKlarstellung gewesen wäre. Der Senat hält eine solche Klarstellung deshalb für \n\ngeboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den \n\nLeitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für \n\neine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Die-\n\nse Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Ab-\n\nschnitt \"Risiken der Beteiligung\" liest. Denn nach der Einzeldarstellung ver-\n\nschiedener Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines \n\nTotalverlustes enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch \n\ndie Wendung \"Zusammenfassend bleibt festzuhalten\" - das worst-case-Sze-\n\nnario mit der angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem \n\nhinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende \n\nVorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit \n\neinem Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass \n\nsich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf \n\nden Verwertungserfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko \n\nbeschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich \n\nhervor. \n\n16 \n\n3. \n\nAngesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen \n\nbleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts \n\nsei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen. \n\nIII. \n\n17 \n\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel \n\nlässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. \n\n18 \n\n1. \n\nNach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 \n\nallerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions \n\nGmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten \n\nVertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-\n\nderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-\n\nschen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-\n\nden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies \n\nund die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-\n\nvestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung \n\n(Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions \n\nGmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe \n\nverantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-\n\nmentärin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem ange-\n\nführten Vertrag als \"Initiator\" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-\n\nantwortlich. \n\n19 \n\n2. \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als \"Hintermann\" in Betracht. Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiato-\n\nren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder \n\nbeherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter \n\nder Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des \n\nkonkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung \n\ntragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember \n\n1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR \n\n37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Er-\n\nscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). An-\n\nknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertrag-\n\nliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem \n\nAnleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss \n\nauf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. \n\nBGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem \n\nSinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsge-\n\nsellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft \n\nbestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch \n\nschon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevoll-\n\nmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung \n\nzuständigen \"Planungsgemeinschaft\" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekt-\n\nhaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der \n\nwahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der \"Leitungs-\n\ngruppe\" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, \n\ndenen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzu-\n\nstellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. \n\n20 \n\nb) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung \n\ndieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 \n\n(S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei \n\nder Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimie-\n\nrung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom \n\n19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals verspro-\n\nchen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-\n\nschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie \n\neine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-\n\nhielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum \n\nProspekt ergibt. Mit der Vif Medienkonzeptions GmbH schloss sie einen unda-\n\ntierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des ein-\n\ngeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von \n\nEigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser \n\nmit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten \n\nProspekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif \n\nMedienkonzeptions GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesell-\n\nschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber \n\nVertriebspartnern wie der Commerzbank und der BHF-Bank übernahm die Be-\n\nklagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und \n\nVollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fak-\n\nten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, \n\nund verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den \n\nFall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Pros-\n\npekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Er-\n\nscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge \n\ntrug. \n\n21 \n\nWenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen \n\nnicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-\n\nchen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der \n\nBundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts \n\n(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung für ebenso wenig ausrei-\n\nchend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil \n\nvom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch \n\neine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf \n\neine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten Um-\n\nstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf \n\ndie Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die \n\nVif Medienkonzeptions GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der \n\nVertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif Medienkonzeptions GmbH \n\nerst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet wor-\n\nden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 \n\nüberprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch \n\ndie Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 \n\nvorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Ge-\n\ngen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte \n\nVertrag zwischen der Vif Medienkonzeptions GmbH und der Beklagten zu 1 \n\nüber die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-\n\nben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschulde-\n\nten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. Zu Recht weist das \n\nBerufungsgericht auch auf die indizielle Wirkung einiger Presseveröffentlichun-\n\ngen und ein Schreiben der Beklagten zu 1 an die S. GmbH hin, in de-\n\nnen davon gesprochen wird, die Beklagte zu 1 habe den Filmfonds \"aufgelegt\". \n\n22 \n\nAuch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die Annah-\n\nme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegt, kann die \n\nBeurteilung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Denn die Beklagte \n\nzu 1 hat - neben dem gleichfalls noch nicht berücksichtigten Beweisvorbringen \n\ndes Klägers - Beweis dafür angetreten, dass sie auf die Gestaltung des Pros-\n\npekts keinen bestimmenden Einfluss gehabt hat. Darüber hinaus hat der Kläger \n\nfür eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 weiter angeführt und un-\n\nter Beweis gestellt, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck \n\naus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 für \n\ndie Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im \n\ngegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. \n\n23 \n\n3. \n\nSchließlich kommt nach dem gegenwärtigen Sachstand auch eine Haf-\n\ntung der Beklagten zu 1 nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 264a StGB in Betracht. Denn der Kläger hat in seinem in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht übergebenen Schriftsatz vom 6. Februar \n\n2006 unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von An-\n\nlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Frankfurt am Main \n\nbehauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP Babelsberger Filmprodukti-\n\non GmbH & Co. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe \n\nEinzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss \n\nvon Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens der Versicherung \n\nBedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der \n\nTatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfall-\n\nversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für \n\nden der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht nur ein weiterer \n\nProspektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tä-\n\ntigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im \n\nProspekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Vielmehr dürfte \n\nbei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer \n\nEinflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit nahe liegen. \n\n24 \n\nDer Kläger ist mit diesem Vorbringen auch nicht, wie das Berufungsge-\n\nricht meint, nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die zum Gegenstand sei-\n\nnes Beweisantritts gemachten Tatsachen sind dem Kläger, wie er belegt hat, \n\nerst am 3. Februar 2006 zur Kenntnis gelangt. Er hat ferner sein Bemühen hin-\n\nreichend dargelegt, von den Vorgängen aus dem Verfahren vor dem Landge-\n\nricht Frankfurt am Main zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. \n\nWenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine hinrei-\n\nchende Grundlage in das laufende Verfahren einzuführen - sein erstinstanzli-\n\nches Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht für hinreichend substantiiert \n\nerachtet -, war er auf eine Akteneinsicht oder eine Übersendung von Protokol-\n\nlen angewiesen. Beide Wege entsprachen einer sachgerechten Prozessführung \n\nund verletzten die prozessuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n25 \n\nDagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. \n\nIV. \n\n26 \n\n1. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der \n\nProspekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rück-\n\nsicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-\n\nschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine \n\nGarantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung \n\ntretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - \n\nVertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre \n\nEinstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen \n\nbeschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR \n\n27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR \n\n93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom \n\n15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die \n\nBeklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Perso-\n\nnenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grund-\n\nlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaf-\n\ntung als Garant scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Prospekt kei-\n\nne Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrau-\n\nens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer \n\n6.7 (Prospektbeurteilung): \"Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist \n\nmit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Er-\n\ngebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den \n\nVertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung \n\nzur Verfügung gestellt.\" Mit dieser Formulierung machen die Prospektheraus-\n\ngeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht scheuen müs-\n\nsen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt werde die Prü-\n\nfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben \n\nwürde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirtschaftsprü-\n\nfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Senat hält es \n\ndaher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die nicht ein-\n\nmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzuknüp-\n\nfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers das Pros-\n\npektprüfungsgutachten erstattet worden sein. \n\n27 \n\n2. \n\na) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für \n\ndie Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der \n\nProspekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegen-\n\nüber seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vor-\n\nnehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Anlegern \n\nwegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Dar-\n\nüber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten \n\nGrundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-\n\nziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prüfvertrags in Betracht. Die \n\nSchaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwen-\n\ndigerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem \n\nAnlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikati-\n\non ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für \n\ndie Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsver-\n\ntrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-\n\nchend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf An-\n\nforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er-\n\ngibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche \n\nFormulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung \n\nzugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-\n\nche nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther-\n\nausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür \n\nangeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). \n\n28 \n\nb) Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber dem Kläger \n\ngleichwohl nicht in Betracht, weil seine Anlageentscheidung nicht auf dem er-\n\nstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Der Kläger gehört nicht zu den \n\nAnlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informati-\n\nonen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Seinem Vorbringen ist nicht zu \n\nentnehmen, dass er sein Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutach-\n\ntens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung \n\nnach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nkommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass \n\nder Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen \n\ndes Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen \n\nwird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des \n\nAnlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, \n\nsofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der \n\nentsprechenden Anlage absehen. \n\n29 \n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich behauptet, er habe darauf \n\nvertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und \n\ndieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls \n\nBeanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Die Vertriebspartner hätten \n\nvon der Vermittlung Abstand genommen, wenn die Beklagte zu 2 \n\nin \n\nihrem Gutachten die Angaben des Prospekts zum Verlustrisiko und zum Ab-\n\nschluss einer Erlösausfallversicherung beanstandet hätte. Danach hat sich der \n\nKläger wohl auf die Kompetenz seines Vermittlers verlassen. In Bezug auf den \n\nInhalt des Prospektprüfungsgutachtens fehlt es jedoch an einem konkreten Ver-\n\ntrauen, wie es für die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten \n\ngeschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Ver-\n\ntrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungsbegrün-\n\ndend wirkt, genügt insoweit nicht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 01.02.2005 - 28 O 17823/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.03.2006 - 17 U 2374/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-125-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:29.153561+00:00"}}