{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_124-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"III ZR 124/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 124/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 7. April 2006 - 11 U 173/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 289.401,56 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer von der Beschwerde in Anspruch genommene Zulassungsgrund der \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt \n\nnicht vor. Entscheidungserhebliche Verstöße des Berufungsgerichts gegen die \n\nRechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. \n\n2 \n\n1. \n\nZwar macht die Beschwerde mit Recht darauf aufmerksam, dass das \n\nBerufungsgericht die Schriftsätze des erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom \n\n29. Juni 2004 und 1. Juli 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat, weil diese \n\nSchriftsätze nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind. Insoweit folgt der Senat \n\nauf der Grundlage der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten \n\neidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 12. September \n\n2006 und des Sendeprotokolls vom 29. Juni 2004 der Darstellung des Klägers, \n\ndass an diesem Tag ein Schriftsatz mit zwei Anlagen zu den Einkünften aus \n\nselbständiger Tätigkeit für die Jahre 1999 und 2000 per Telefax an das Landge-\n\nricht übermittelt worden ist. Darüber hinaus weist das Verhandlungsprotokoll \n\nvom 2. Juli 2004 (GA 62) die Übergabe eines Schriftsatzes vom 1. Juli 2004 \n\naus. \n\n3 \n\nDie Nichtberücksichtigung dieser Schriftsätze durch das Berufungsge-\n\nricht hat sich auf die angefochtene Entscheidung indes nicht ausgewirkt. Der \n\nSchriftsatz vom 1. Juli 2004 behandelt keine Fragen zur Höhe des dem Kläger \n\nentstandenen Schadens. Soweit die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juni 2004 \n\ndie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2000 näher darstellt, legt das \n\nBerufungsgericht nichts anderes zugrunde. Denn es berücksichtigt (BU 15) bei \n\nder Berechnung der Praxiskosten von 149.377,00 DM für das Jahr 2000 den \n\nvom Kläger im Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgetragenen Gesamtum-\n\nsatz von 165.384,09 DM und den Gesamtgewinn von 16.007,09 DM (GA 193), \n\nder - abgesehen von einem dem Kläger möglicherweise unterlaufenen Über-\n\ntragsfehler - dem in der nicht zu den Gerichtsakten gelangten Anlage aufgeführ-\n\nten Gewinn von 16.097,09 DM entspricht. \n\n4 \n\n2. \n\nSoweit das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers für die Zeit ab \n\nDezember 2000 mit der Erwägung als nicht schlüssig dargelegt ansieht, aus \n\nden von ihm vorgetragenen Zahlen ergebe sich, dass er in den ersten drei \n\nQuartalen des Jahres 2001 noch kassenärztliche Leistungen für die Behand- \n\nlung von Patienten in Höhe von 80.050,76 DM abgerechnet habe (BU 16), weist \n\ndie Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz \n\nvom 13. September 2005 Einnahmen aus der kassenärztlichen Tätigkeit für die \n\nvier Quartale 2000 in Höhe von 143.578,22 DM und für das erste Quartal 2001 \n\nin Höhe \n\nvon \n\n(nur) 6.862,32 DM dargelegt hat \n\n(GA 193). Die \n\nRichtigkeit dieses Vortrags wird durch ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom \n\n29. Juni 2005 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen belegt, in dem \n\ndieselben Honorare angegeben sind und zugleich ausgeführt wird, auch im \n\nzweiten Quartal 2001 seien keine vertragszahnärztlichen Leistungen abgerech-\n\nnet worden (GA 199 f). Mit diesen Angaben, die für einen Rückgang der Ein-\n\nnahmen aufgrund der den Beklagten angelasteten Vorgänge sprechen und mit \n\ndenen sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist die \n\nAnnahme der Abrechnung von kassenzahnärztlichen Leistungen in der Grö-\n\nßenordnung von 80.000 DM nicht zu vereinbaren. \n\n5 \n\nAus dieser Fehlbeurteilung folgt jedoch nicht, dass das Berufungsgericht \n\ndie genannten Angaben nicht berücksichtigt hätte. Es setzt sich vielmehr mit \n\nden vom Kläger für das Jahr 2001 vorgetragenen Zahlen im Schriftsatz vom \n\n13. September 2005 \n\nfür seine Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit \n\n(GA 192), seine Praxiskosten und seinen Gesamtgewinn (GA 193) auseinander \n\nund kommt zu dem auch für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis, es stelle \n\nsich nach wie vor die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wann und auf wel-\n\nche Weise der Kläger kostendeckende und gewinnbringende Umsätze, die nicht \n\nallein auf die Behandlung von Privatpatienten zurückzuführen seien, erzielt ha-\n\nbe. Der Kläger, der bereits in einem ersten Verhandlungstermin vor dem \n\nBerufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, dass sein Sachvortrag zur \n\nSchadenshöhe nicht ausreichend sei (vgl. GA 181), hat die Bedenken des Be-\n\nrufungsgerichts weder ausgeräumt noch den Antrag gestellt, insoweit ergän-\n\nzend vorzutragen zu können. Unter diesen Umständen war das Berufungsge-\n\nricht nicht verpflichtet, auf den nicht mit Sachvortrag unterlegten Antrag vom \n\n14. März 2006 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wie sich aus \n\nden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen für das \n\nJahr 2001 ergibt, beruhte ein substantieller Teil der vom Berufungsgericht be-\n\nanstandeten Widersprüche auf dem Vortrag des Klägers, seine Praxiskosten \n\nhätten auch im Jahr 2001 143.377,00 DM (rechnerisch richtig 149.377,00 DM \n\n<GA 193, 195>) betragen, während sie sich nach der Anlage 7 zur Beschwer-\n\ndebegründung nur auf 85.345,75 DM beliefen. Darüber hinaus hätte der Kläger, \n\ndem die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen (der Einkommen-\n\nsteuerbescheid 2001 datiert vom 17. August 2005), im Einzelnen näher darle-\n\ngen können, in welcher Höhe die Kassenhonorare für die Quartale der Jahre \n\n2000 und 2001 im Rahmen der Gewinnermittlung für die Steuererklärung den \n\nVeranlagungsräumen 2000 und 2001 zugeordnet worden sind. Vor diesem Hin-\n\ntergrund ist dem Kläger nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, seine Ein-\n\nkommensverhältnisse im Anschluss an die den Beklagten angelasteten Vor-\n\ngänge widerspruchsfrei darzulegen. \n\n6 \n\n2. \n\nAuch im Übrigen sind dem Berufungsgericht keine zulassungsfordernden \n\nRechtsfehler unterlaufen. Insoweit sieht der Senat von einer näheren Begrün-\n\ndung ab. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2004 - 8 O 542/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zr-124-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/iii-zr-124-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:18.687366+00:00"}}