{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_120-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"III ZR 120/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 120/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und \n\nder Drittwiderbeklagte. \n\nGegenstandswert: 181.483,08 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 \n\nAbs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. \n\nSoweit es um die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegen \n\nden Drittwiderbeklagten geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner \n\nsämtlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin - ohne ein Anzeichen für \n\neine beabsichtigte Rückabtretung - das nach § 256 ZPO notwendige Feststel-\n\nlungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzuläs-\n\nsig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall \n\nohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Zuläs-\n\nsigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der Drittwiderbeklagte \n\nwird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungs-\n\nurteil im Ergebnis nicht spürbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatz-\n\nansprüche gegen die Beklagten nicht mehr berühmt. \n\n3 \n\nIn der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass für ein Eingreifen des \n\nRevisionsgerichts. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 11.02.2005 - 8 O 59/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 U 22/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/iii-zr-120-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/iii-zr-120-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:49.456461+00:00"}}