{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_116-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"III ZR 116/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 D; § 254 Cb, Dc Zum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen hat, die Bauaufsichtsbehörde nach Rücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung auf ihm günstige Stellungnahmen der übergeordneten Be- hörde hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 116/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 D; § 254 Cb, Dc \n\nZum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen \n\nhat, die Bauaufsichtsbehörde nach Rücknahme einer bestandskräftigen \n\nBaugenehmigung auf ihm günstige Stellungnahmen der übergeordneten Be-\n\nhörde hinzuweisen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zinsmehr-\n\nforderung. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters \n\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 31. Mai 2005 wei-\n\nter abgeändert. \n\nDer beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt \n\n10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen. \n\nWegen der Zinsmehrforderung bleibt die Klage abgewiesen und \n\nwerden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer beklagte Landkreis hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin war kraft abgetretenen Rechts Inhaberin von bestandskräf-\n\ntigen Baugenehmigungen des beklagten Landkreises für die Errichtung von drei \n\nPhotovoltaikmodulträgern an drei Windkraftanlagen. Einer ihrer Rechtsvorgän-\n\ngerinnen lagen außerdem eine Stellungnahme der Struktur- und Genehmi-\n\ngungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz, der übergeordneten Behörde \n\ndes beklagten Landkreises, vom 5. September 2002 und ein eine andere Anla-\n\nge betreffender Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 2 BImSchG vom 2. Sep-\n\ntember 2004 vor, in denen bestätigt wurde, dass die Errichtung eines Photo-\n\nvoltaikmodulträgers keiner Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions-\n\nschutzgesetzes bedürfe. Zur Realisierung des Projekts schloss die Klägerin \n\nVerträge mit verschiedenen Unternehmen, darunter am 30. August 2004 einen \n\nsolchen mit der Firma A. Elektrotechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: \n\nFirma A. ). In diesem Vertrag war unter anderem vereinbart: \n\n§ 6 Rücktrittsrecht \n\nIm Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche \nHindernisse zu Verzögerungen bei der Ausführung der existenten \nWKA [Windkraftanlage] geführt. Auch Nachbarschaftseinwendun-\ngen sind möglich. Daher werden in dieser Frage und der damit \neinhergehend möglichen Kostenrisiken präventiv folgende Rege-\nlungen getroffen. \n\n1. … \n\n2. Im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er-\nschwerter behördlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausführung \nhat der DL [Firma A. ] zwischen der Baubeginnsanzeige \ndurch den BH [die Klägerin] bis zum Baubeginn der Modulträger \ndas Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, \nwenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Umsetzung verzögern \noder zu verzögern drohen. Der DL hat eine Klärung über den \n\nRechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Ausgang ungewiss \nund zeitlich unbestimmt ist. \n\n3. Im Falle des Rücktrittes des DL gemäß § 6 Abs. 2 ist der BH zu \neinem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro \nverpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den \nDL in Erwartung der hindernisfreien Ausführung der rechtskräf-\ntigen Baugenehmigung des hier gegenständlichen Vorhabens \neingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter \nProjekte im Jahresendgeschäft verzichtet hat. \n\n2 \n\nAm 10. September 2004 zeigte die Klägerin dem Beklagten den Baube-\n\nginn zum 24. September 2004 an. Mit Bescheid vom 21. September 2004 hob \n\nder Beklagte die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Photovoltaikmo-\n\ndulträgern mit der Begründung auf, beim Anbringen dieser Modulträger an die \n\nTürme der jeweiligen Windkraftanlagen handele es sich um wesentliche Be-\n\nstandteile einer insgesamt nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürfti-\n\ngen Anlage. \n\n3 \n\nDie Klägerin legte am nächsten Tage Widerspruch gegen diesen Be-\n\nscheid ein und unterrichtete zugleich die Firma A. von der Aufhebung der \n\nBaugenehmigung. Die Firma A. erklärte daraufhin mit Schreiben vom \n\n22. September 2004 wegen der Aufhebung der Baugenehmigung und der dar-\n\naus resultierenden Planungsunsicherheiten den Rücktritt vom Vertrag und be-\n\nhielt sich die Rechte aus dessen § 6 vor. Im Laufe des Monats Oktober zahlte \n\ndie Klägerin an die Firma A. den vereinbarten Pauschalbetrag von 10.000 €. \n\nMit Bescheid vom 3. November 2004 hob der Beklagte den Rücknahmebe-\n\nscheid vom 21. September 2004 wieder auf. In der Begründung führte er unter \n\nanderem aus, dass ihm die beiden Schreiben der Struktur- und Genehmi-\n\ngungsdirektion Nord vom 5. September 2002 und vom 2. September 2004 nicht \n\nbekannt gewesen seien. Hätte die Klägerin diese Schreiben sofort nach Erhalt \n\nder Aufhebungsbescheide bzw. mit Einlegung der Widersprüche eingereicht, \n\nwäre der Beklagte in die Lage versetzt worden, bereits viel früher den Fortbe-\n\nstand der Aufhebungen vom 21. September 2004 zu überdenken. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten aus dem \n\nGesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz der an die Firma A. geleisteten \n\nSchadenspauschale in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Anspruch genom-\n\nmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr \n\nin Höhe von 5.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage-\n\nabweisung wegen eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin bestätigt. Mit \n\nder zu ihren Gunsten zur Klärung der Mitverschuldensfrage zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten in vol-\n\nlem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die ausschließlich zugunsten der Klägerin zu-\n\ngelassene Revision auf die Frage einer Anspruchsminderung wegen mitwirken-\n\nden Verschuldens beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam, weil sich vor-\n\nliegend der Einwand des Mitverschuldens (unterlassene Unterrichtung des \n\nLandkreises und der Firma A. ) vom Grund der Haftung (Aufhebung der Bau-\n\ngenehmigung) trennen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2001 - I ZR \n\n264/99 = NJW-RR 2002, 1148 f und vom 30. September 1980 - VII ZR 213/79 = \n\nNJW 1981, 887 f). Damit ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den \n\nbeklagten Landkreis dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt; es geht nur \n\nnoch um eine etwaige, der Klägerin anzulastende Minderung der Anspruchshö-\n\nhe. \n\n6 \n\nIn der Sache hat die Revision im Wesentlichen Erfolg. Die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden \n\nder Klägerin mitgewirkt habe (§ 254 Abs. 1 BGB), hält der revisionsgerichtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n7 \n\n1. \n\nDie Frage, ob und inwieweit im Sinne von § 254 BGB einerseits die \n\nAmtspflichtverletzung des Beklagten und andererseits das Verhalten der Kläge-\n\nrin den Schaden verursacht haben, ist in Anwendung des § 287 ZPO zu beur-\n\nteilen (BGHZ 121, 210, 214). Die hiernach vorzunehmende Abwägung der Ver-\n\nantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem gehört in den Bereich der \n\ntatrichterlichen Würdigung; sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt an-\n\ngreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle \n\nin Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und \n\nnicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteile \n\nvom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 = VersR 1988, 1238, 1239 und vom 13. De-\n\nzember 2005 - VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896, 897, jeweils m.zahlr.w.N.). \n\n8 \n\n2. \n\nVom rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht hier \n\neine Obliegenheit der Klägerin in Betracht, den Beklagten über die Schreiben \n\nder Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 5. September 2002 und \n\nvom 2. September 2004 zu unterrichten. \n\n9 \n\na) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 28. Oktober 1963 (III ZR 153/62 = \n\nNJW 1964, 195, 196) ausgesprochen, ebenso wie der Beamte als \"Helfer des \n\nStaatsbürgers\" dem von ihm betreuten Personenkreis durch Belehrung und \n\nAufklärung im Rahmen des Möglichen und Zulässigen behilflich sein solle, was \n\ner zu erreichen wünsche, zu erreichen, so sei auch der Staatsbürger im Inte-\n\nresse eines gedeihlichen Zusammenlebens aller gehalten, im Rahmen des Zu-\n\nmutbaren das Seine zur Vermeidung von Schwierigkeiten zu tun. \n\n10 \n\nb) Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkenden Verschuldens auf-\n\ngrund der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Informationsobliegenheit hätte \n\nindessen vorausgesetzt, dass die Klägerin insoweit schuldhaft gehandelt hätte \n\nund dass der Schaden bei rechtzeitiger Unterrichtung der Behörde vermieden \n\noder gemindert worden wäre. \n\n11 \n\naa) Insoweit weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Klägerin \n\neine ausreichende Frist eingeräumt werden musste, um Überlegungen darüber \n\nanzustellen, welche Maßnahmen zu einer zweckentsprechenden Rechtsvertei-\n\ndigung, insbesondere zur Begründung des bereits am 22. September 2004 ein-\n\ngelegten Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 21. September \n\n2004, ergriffen werden mussten. Über die Dauer einer derartigen, der Klägerin \n\nzuzubilligenden Überlegungsfrist trifft das Berufungsgericht keine Feststellun-\n\ngen; solche sind auch nicht mehr zu erwarten. Keinesfalls war die Klägerin, wie \n\ndas Berufungsgericht anscheinend meint, verpflichtet, auf die Schreiben und \n\nderen Inhalt bereits bei Einlegung des Widerspruchs vom 22. September 2004 \n\nhinzuweisen; die Überlegungsfrist war - auch unter Berücksichtigung der Eilbe-\n\ndürftigkeit der Sache angesichts des geplanten Baubeginns am 24. September \n\n2004 - auf zumindest mehrere Tage zu bemessen. Hierbei kann insbesondere \n\nauch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte die Klägerin vor dem \n\nErlass des Bescheids vom 21. September 2004 nicht einmal - wie geboten (vgl. \n\n§ 28 Abs. 1 VwVfG) - angehört und sich damit selbst der Chance begeben hat-\n\nte, von der Klägerin bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung über die \n\nRechtsauffassung der übergeordneten Behörde unterrichtet zu werden. \n\n12 \n\nbb) Deswegen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Ausschöpfung \n\ndieser Überlegungsfrist ihre Vertragspartnerin, die Firma A. , von einem Rück-\n\ntritt hätte abhalten können. Die vertraglichen Voraussetzungen für den Rücktritt \n\nder A. und die daraus resultierende Schadensersatzpflicht der Klägerin nach \n\n§ 6 Abs. 2 und 3 des Vertrags lagen vor. \n\n13 \n\n3. \n\nDementsprechend kommt als weiterer - vom Berufungsgericht auch so \n\ngesehener - Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden noch in Betracht, dass \n\ndie Klägerin nicht versucht hat, die Firma A. von dem Rücktritt vom Vertrag \n\nabzuhalten bzw. zu einer Rücknahme dieser Maßnahme zu bewegen. Aufgrund \n\nder Aussage des Geschäftsführers der Firma A. in der Beweisaufnahme \n\nvermochte das Berufungsgericht indessen nicht festzustellen, dass die Klägerin \n\ndamit Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hält es lediglich für möglich, \n\ndass die Firma A. mit dem Rücktritt noch zugewartet hätte. Diese bloße \n\nHypothese reicht indessen für eine richterliche Überzeugungsbildung, auch un-\n\nter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO, nicht aus. \n\n14 \n\n4. \n\nFür ein Mitverschulden der Klägerin und dessen Ursächlichkeit bei der \n\nEntstehung des Schadens ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig \n\n(Senatsurteil BGHZ 91, 243, 260; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 \n\n= NJW 1994, 3103, 3105; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, \n\nVorbem. zu §§ 249 ff Rn. 91; MünchKomm/Oetker, BGB 4. Aufl [2003] § 254 \n\nRn. 145, jeweils m.w.N.). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Weitere Fest-\n\nstellungen sind nicht zu erwarten. Die Sache ist daher im Sinne einer vollen \n\nHaftung des Beklagten entscheidungsreif, ohne dass es einer Zurückverwei-\n\nsung bedarf. \n\n15 \n\n5. \n\nDie Revision wendet sich auch gegen die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Kürzung des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs. \n\nInsoweit handelt es sich jedoch um einen selbständigen Teil des Streitgegen-\n\nstandes, der von der Revisionszulassung nicht erfasst wird. Schon aus diesem \n\nGrunde hatte es bei der Abweisung der Zinsmehrforderung zu verbleiben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 31.05.2005 - 11 O 440/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 U 749/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-116-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-116-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:41.243616+00:00"}}