{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_115-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"III ZR 115/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 115/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann \n\nund Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 21. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an einen anderen \n\nZivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger stürzte am Morgen des 14. Januar 2003 gegen 7.30 Uhr auf \n\ndem Gehweg der verkehrsberuhigten B. straße in G. . Nach seinem \n\nVorbringen ist er im Bereich eines im Boden verlegten Absperrhahns gefallen, \n\nweil an dieser Stelle Mosaiksteine aus dem Pflaster herausgerissen worden \n\nseien. Der Kläger nimmt deswegen die beklagte Gemeinde wegen einer Verlet-\n\nzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von \n\nmindestens 5.500 € sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für seine weiteren \n\nmateriellen und immateriellen Schäden in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des \n\nKlägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04 \n\n(NJW 2005, 2454 = VersR 2005, 1086) das erste Berufungsurteil aufgehoben \n\nund den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach neuer \n\nmündlicher Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers \n\nwiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen vom Senat zugelas-\n\nsene Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung auch des zweiten Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsge-\n\nrichts. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht lässt es dahinstehen, ob der beklagten Gemeinde \n\neine Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Auch eine Beweisaufnahme zum strei-\n\ntigen Unfallhergang sei nicht veranlasst. Denn jedenfalls überwiege das Ver-\n\nschulden des Klägers derart, dass demgegenüber ein etwaiges Verschulden \n\nvon Bediensteten der Gemeinde zurücktrete. Zur angegebenen Tageszeit ge-\n\ngen 7.30 Uhr am 14. Januar seien nach der Beobachtung der Senatsmitglieder \n\ndie Sichtverhältnisse in diesen Breiten trotz der herrschenden Dämmerung au-\n\nßerordentlich gut gewesen. Auch in erheblicher Entfernung hätten einzelne \n\nPflastersteine ohne jede Mühe genau wahrgenommen werden können. Selbst \n\nwenn das Wetter am 14. Januar 2003 trüber gewesen sein sollte, müsse der \n\nunmittelbare Nahbereich ohne weiteres gut sichtbar gewesen sein. Dass es \n\ndämmerig und keinesfalls dunkel gewesen sei, stehe nunmehr fest. Der Kläger \n\nhabe seinen Vortrag in der Klageschrift, er sei bei Dunkelheit gestürzt, nicht \n\nmehr aufrecht erhalten. Er habe zudem in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle \n\ngewohnt und sei mit der Örtlichkeit bestens vertraut gewesen. Wenn wiederholt \n\nMosaiksteine herausgerissen gewesen sein sollten, könne dies auch dem Klä-\n\nger nicht verborgen geblieben sein. Es komme hinzu, dass der Kläger mit sei-\n\nnem Fuß in kompletter Länge in ein Loch getreten und dort gewissermaßen \n\nfestgeklemmt gewesen sein wolle. Dann müsse ein so großes \"Loch\" aber für \n\njeden auch nur einigermaßen aufmerksamen Fußgänger ohne weiteres er-\n\nkennbar gewesen sein. Ein Fußgänger, der trotz ihm bekannter Gefährlichkeit \n\neines Fußwegs auch große Löcher, die sich noch dazu farblich deutlich von der \n\nUmgebung abhöben, überhaupt nicht wahrnehme, habe nach Abwägung der \n\nbeiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB) keinen Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht \n\nstand. \n\n1. \n\nDa das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob auf Seiten der beklagten \n\nGemeinde eine Amtspflichtverletzung gegeben ist, ist dies zugunsten des Klä-\n\ngers auch in der Revisionsinstanz zu unterstellen. \n\n7 \n\n2. \n\nDie Feststellung eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB und die \n\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zwar grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, \n\nob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nund der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden \n\nsind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - NJW 2007, \n\n506 m.w.N.). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteilig-\n\nten im Rahmen des § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Be-\n\ntracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, \n\n584). Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei \n\nvon Rechtsfehlern. \n\n8 \n\na) Entgegen der Revision ist zwar letztlich nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht sich ohne Beteiligung der Parteien durch private Beob-\n\nachtung Kenntnis von den \"in diesen Breiten\" am 14. Januar allgemein herr-\n\nschenden Lichtverhältnissen verschafft hat. Dabei handelt es sich um offenkun-\n\ndige (allgemeinkundige) Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO. In dieser Bezie-\n\nhung darf der Richter auch privates Wissen verwerten oder die notwendigen \n\nTatsachengrundlagen gegebenenfalls selbst ermitteln (vgl. Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO, 21. Aufl., § 291 Rn. 2 f., 7). Er muss dies allerdings, um den Parteien in-\n\nsoweit rechtliches Gehör zu gewähren, vor oder in der mündlichen Verhandlung \n\nbekannt geben (vgl. Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 12). Dies gilt im Streitfall um \n\nso mehr, als das Berufungsgericht durch den Hinweis im Beschluss vom 2. De-\n\nzember 2005 den Anschein erweckt hatte, es komme auf diesen Punkt nicht an, \n\nweil sich die Lichtverhältnisse am Unfalltag nicht genauer rekonstruieren ließen. \n\nDie Revision erhebt indes keine Rügen, dass eine solche Information hier un-\n\nterblieben sei. \n\n9 \n\nb) Auf der anderen Seite ist der Revision zuzugeben, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Mitverantwortungsanteil des Klägers an dem Unfall jedenfalls \n\nzu hoch ansetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht ein Fußgänger \n\nauf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten. \n\nWenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein daraus der \n\nVorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (Urteil vom \n\n6. Februar 1969 - III ZR 193/66 - VersR 1969, 515, 516 f.). \n\n10 \n\nDie Umstände des hier zu entscheidenden Falles rechtfertigen keine an-\n\ndere Beurteilung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Fußweg der B. \n\nstraße als besondere - und vom Kläger daher erhöhte Aufmerksamkeit verlan-\n\ngende - Gefahrenstelle zu werten war, da dort wiederholt in nicht festgestellten \n\nAbständen und an möglicherweise unterschiedlichen Stellen Mosaiksteine her-\n\nausgerissen worden sein sollen. Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, \n\ndass es ohne hinreichende Kenntnis der am Unfalltag herrschenden Wetterbe-\n\ndingungen für die - lediglich auf nachträglichen Beobachtungen an anderen Or-\n\nten beruhende - Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der unmittelbare \n\nNahbereich müsse bei Dämmerung jedenfalls ohne weiteres gut sichtbar gewe-\n\nsen sein, an einer tragfähigen Grundlage fehlt. \n\nIII. \n\n11 \n\nAus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es \n\nist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsge- \n\nricht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen \n\nkann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nGebrauch. \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03-334- - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 U 36/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/iii-zr-115-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/iii-zr-115-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:28.216967+00:00"}}