{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_114-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"III ZR 114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 Hatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im Hinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-)Zeugen ver- zichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem bisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf das Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vor- instanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisan- tritt nicht zurückweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 114/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 \n\nHatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im \n\nHinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-)Zeugen ver-\n\nzichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem \n\nbisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf \n\ndas Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vor-\n\ninstanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisan-\n\ntritt nicht zurückweisen. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06 - OLG München \n\n LG Kempten (Allgäu) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n30. März 2006 und das Ergänzungsurteil vom 22. Juni 2006 - 14 U \n\n352/05 - zugelassen. \n\nAuf die Revision der Beklagten werden die vorbezeichneten Urtei-\n\nle aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 187.876,18 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Führung von Klini-\n\nken befasst, verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Honorars für die \n\nFührung der Geschäfte einer Klinik (W. ) der Beklagten. Zwischen den \n\nParteien ist streitig, ob diesbezüglich ein Vertrag zwischen den Parteien oder, \n\nwie die Beklagte behauptet, ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem \n\nStreithelfer der Klägerin - einem ihrer Vorstände - persönlich zustande gekom-\n\nmen ist. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung der Aktivlegitimation \n\nder Klägerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, unter gleichzeiti-\n\nger Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung der Beklagten, stattgegeben. \n\nII. \n\n2 \n\nDie angefochtene Entscheidung beruht, wie die Beschwerde mit Recht \n\ngeltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des recht-\n\nlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO \n\nverfährt. \n\n3 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeb-\n\nlichen Vorgänge (§ 286 ZPO) angenommen, zwischen der Klägerin und der Be-\n\nklagten sei (zumindest konkludent) eine Vereinbarung darüber zustande ge-\n\nkommen, dass die Klägerin die Geschäfte der Klinik W. führe; dass die \n\nParteien vereinbart haben könnten, der Streithelfer solle persönlich die Ge-\n\nschäfte der Klinik führen, hat es für ausgeschlossen gehalten. Diese entgegen \n\nden Beanstandungen der Beschwerde für sich genommen tatrichterlich mögli-\n\nche und revisionsrechtlich hinzunehmende Würdigung wäre jedoch, wie das \n\nBerufungsgericht nicht verkannt hat, möglicherweise durch eine Aussage des \n\nZeugen C. , auf den die Beklagte sich für einen gegenteiligen Inhalt des \n\nmaßgeblichen Gesprächs berufen hat, zu entkräften. \n\n4 \n\n2. \n\nDie Zurückweisung dieses Beweisangebots der Beklagten für ihre Be-\n\nhauptung, es habe in der Besprechung vom 23. Februar 2000 zwischen dem \n\nStreithelfer der Klägerin und dem für die Beklagte verhandelnden Zeugen \n\nC. Einverständnis bestanden, dass der Streithelfer die Geschäftsführung für \n\ndie Betriebsstätte in W. \"in Person\" übernehme, durch das Berufungsge-\n\nricht war verfahrensfehlerhaft, auch im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG. \n\n5 \n\na) Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verlauf des Termins \n\nzur Beweisaufnahme vor dem Landgericht auf den ursprünglich benannten, \n\naufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 2005 ge-\n\nladenen und auch erschienenen Zeugen C. verzichtet hatte, unterlag, wie \n\ndas Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, das erneute Beweisange-\n\nbot in der Berufungserwiderung der Beklagten den Regeln über neues Partei-\n\nvorbringen in der Berufungsinstanz. Es war also nur unter den Voraussetzun-\n\ngen des § 531 Abs. 2 zuzulassen. \n\n6 \n\nb) Zwar lag der Tatbestand des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich nicht \n\nvor, und auch der Tatbestand der Nr. 3 dieses Absatzes ist entgegen den Be-\n\nanstandungen der Beschwerde vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt \n\nworden. Die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung des Zulas-\n\nsungsgrundes aus § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Beklagte trage nicht vor, dass \n\ndas Erstgericht dieses Beweisangebot für unerheblich gehalten habe, lässt sich \n\njedoch nicht halten. Die Beklagte brauchte in dieser Richtung angesichts der \n\nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles nichts weiter vorzutragen. Es \n\nliegt nach dem Verfahrensablauf - insbesondere auch ausweislich der schriftli-\n\nchen Begründung des nach der Beendigung der Beweisaufnahme am Schluss \n\nder Sitzung verkündeten klageabweisenden Urteils - auf der Hand, dass das \n\nLandgericht es für unerheblich gehalten hat, ob ein Zeuge die von der Beklag-\n\nten behauptete Einigung zwischen dem Streithelfer der Klägerin persönlich und \n\nHerrn C. am 23. Februar 2000 bestätigte oder nicht. Für den Erstrichter \n\nreichte es aus, dass er - anders, als es das Berufungsgericht in seinem Beru-\n\nfungsurteil gesehen hat - die Version der Klägerin (das Zustandekommen eines \n\nGeschäftsversorgungsvertrages der Beklagten mit der vom Streithelfer vertre-\n\ntenen Klägerin) nicht für bewiesen ansah. \n\n7 \n\nDie Anwendung des § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt allerdings nach dem \n\nVerständnis des Bundesgerichtshofs voraus, dass die betreffende - von der Be-\n\nrufungsinstanz dann nicht geteilte - Rechtsansicht des Erstgerichts den erstin-\n\nstanzlichen Vortrag der Partei auch beeinflusst haben und (mit-)ursächlich dafür \n\ngeworden sein muss, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren \n\nverlagert (unter anderem Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 47/03 - \n\nNJW-RR 2004, 927, 928). Ein solcher Ursachenzusammenhang ist im Streitfall \n\naber ohne weiteres anzunehmen. Zwar lässt sich dem Akteninhalt nicht ent-\n\nnehmen, dass das Landgericht nach der Vernehmung des anderen geladenen \n\nZeugen (S. ) - die im Sinne des Vortrags der Klägerin unergiebig war - \n\nnoch irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, die den Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten dazu brachten, auf den (Gegen-)Zeugen C. zu verzich-\n\nten. Die prozessuale Situation - auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des \n\nLandgerichts - war aber für die Beteiligten eindeutig: Es war abzusehen, dass \n\nein klageabweisendes Urteil ergehen würde; auf den (Gegen-)Zeugen C. \n\nkam es nach normalem Lauf der Dinge nicht mehr an. \n\n8 \n\nHätte das Landgericht dagegen in der gegebenen Situation die Rechts- \n\nund Beweislage so gesehen wie später das Berufungsgericht, so hätte der \n\nSchwerpunkt einer erforderlichen Beweisaufnahme in dem - von der Beklagten \n\nbehaupteten - Einvernehmen über einen Vertragsschluss der Beklagten mit \n\ndem Streithelfer gelegen; es wäre danach entscheidend auf die Aussage des \n\nZeugen C. im Sinne des ursprünglichen Beweisantritts der Beklagten ange-\n\nkommen. Bei einer solchen Sicht der materiellen Rechtslage hätte das Landge-\n\nricht, bevor der Beklagtenanwalt auf \"seinen\" Zeugen verzichtete, einen Hinweis \n\nnach § 139 ZPO geben müssen; auf einen solchen Hinweis hin wäre es, wie \n\nanzunehmen ist, nicht zu dem Verzicht der Beklagtenseite auf den - er-\n\nschienenen - Zeugen gekommen. \n\n9 \n\nDiese (hypothetische) Verknüpfung ist mithin geeignet, eine (Mit-)Ur-\n\nsächlichkeit der - vom Berufungsgericht angenommenen - objektiv fehlerhaften \n\nRechtsansicht des ersten Gerichts im Sinne des Senatsurteils vom 19. Februar \n\n2004 (aaO) zu begründen. \n\n10 \n\n3. \n\nDurch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen C. ist der Beklag-\n\nten zugleich das gebotene rechtliche Gehör (Art. 103 GG) im Berufungsverfah-\n\nren abgeschnitten worden. Dies wird nachzuholen sein. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat in dem neuen Verfahren auch Gelegenheit, \n\nsich mit den weiteren Rügen der Beschwerde - auch zu dem Erfordernis, dass \n\nder ein schwebend unwirksames Geschäft (konkludent) Genehmigende die \n\nschwebende Unwirksamkeit gekannt oder zumindest damit gerechnet haben \n\nmuss - auseinanderzusetzen. \n\n12 \n\n4. \n\nInfolge der Aufhebung des Endurteils vom 30. März 2006 kann auch das \n\nErgänzungsurteil vom 12. Juni 2006 keinen Bestand haben, durch das die Kos-\n\ntenentscheidung, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen \n\nhabe, dahin ergänzt worden ist, dass dies auch hinsichtlich der Kosten des \n\nStreithelfers der Klägerin zu gelten habe (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 \n\n- VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 11.04.2005 - 1 HK O 1650/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.03.2006 - 14 U 352/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-114-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:28.674326+00:00"}}