{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_104-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"III ZR 104/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fe; DDR:KomVerf § 49; VermG § 3a Abs. 5 a) Der in der Globalanmeldung \"ANM-3\" der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. enthaltene Verzicht auf Schadensersatzan- sprüche steht mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG in Zusam- menhang und bezieht sich nicht auf die mögliche Pflicht des Verfügungsbe- rechtigten, der im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG über den Vermögenswert verfügt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrs- wert zu erstatten. b) Der Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, das nicht in das Eigentum der Gemeinde überführt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 der Kommunalverfassung der DDR (Fortführung von BGHZ 141, 184; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000, 432). c) Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der Gemeinde nicht für die kommunal- aufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Un- recht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage ge- prüft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 104/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 839 Cb, Fe; DDR:KomVerf § 49; VermG § 3a Abs. 5 \n\na) Der in der Globalanmeldung \"ANM-3\" der Conference on Jewish Material \nClaims against Germany Inc. enthaltene Verzicht auf Schadensersatzan-\nsprüche steht mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG in Zusam-\nmenhang und bezieht sich nicht auf die mögliche Pflicht des Verfügungsbe-\nrechtigten, der im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG \nüber den Vermögenswert verfügt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrs-\nwert zu erstatten. \n\nb) Der Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, das nicht in das Eigentum \nder Gemeinde überführt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der \nRechtsaufsichtsbehörde nach § 49 der Kommunalverfassung der DDR \n(Fortführung von BGHZ 141, 184; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 \n- III ZR 130/98 - NJW 2000, 432). \n\nc) Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der Gemeinde nicht für die kommunal-\naufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Un-\nrecht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung \nder Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage ge-\nprüft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198). \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 104/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nDie Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Gemeinde begehrt vom beklagten Landkreis Schadenser-\n\nsatz, weil sie der Auffassung ist, dieser habe zu einem Grundstückskaufvertrag \n\nzu Unrecht eine kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt und im späteren \n\nRestitutionsverfahren hinsichtlich des betroffenen Grundstücks eine Berechti-\n\ngung ihrer Streithelferin, der Conference on Jewish Material Claims against \n\nGermany Inc., auf Zahlung des Verkehrswertes festgestellt. \n\n2 \n\nDie frühere Gemeinde Brieselang - während des vermögensrechtlichen \n\nVerfahrens noch vertreten durch das Amt Brieselang, deren Rechtsnachfolger \n\naufgrund § 1 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes des Landes Bran-\n\ndenburg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) die Klägerin geworden ist (im Fol-\n\ngenden: Klägerin) - verkaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1991 \n\ninsgesamt sieben Flurstücke an eine örtliche Wohnungsbaugenossenschaft zu \n\neinem Preis von 45.024 DM. Für die Flurstücke war im Grundbuch Eigentum \n\ndes Volkes und als Rechtsträger der Rat der Gemeinde Brieselang eingetragen. \n\nSechs der Flurstücke waren mit Wohnblöcken und Garagen bebaut, die die \n\nKäuferin errichtet hatte. Das siebte, hier im Streit stehende Grundstück war \n\n5.038 m² groß und unbebaut. Die Käuferin verpflichtete sich, den verkauften \n\nGrundbesitz mit Gebäuden zu bebauen, die vorwiegend für Wohnzwecke ge-\n\nnutzt werden. Der Kaufvertrag enthält den Hinweis, dass der Grundbesitz im \n\nRahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG verkauft wird, die Pflicht \n\nder Klägerin, die Bescheinigung nach § 3a Abs. 8 VermG innerhalb einer Wo-\n\nche nach Beurkundung zu erteilen und eine auf die Bestimmung des § 3a \n\nAbs. 7 VermG zugeschnittene Vertragsklausel. Mit einer Nachtragsvereinba-\n\nrung vom 11. Dezember 2002 wurde der auf das hier streitige Grundstück ent-\n\nfallende Kaufpreis - ohne Veränderung des Gesamtpreises - auf 27.550 DM \n\n(= 14.086,09 €) festgelegt. Der Landrat des Landkreises Nauen, des Rechts-\n\nvorgängers des Beklagten, erteilte am 24. März 1992 die Genehmigung nach \n\n§ 49 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise \n\nin der DDR (im Folgenden: DDR-KommVerf) vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I \n\nS. 255); die Käuferin wurde am 7. September 1992 als Eigentümerin in das \n\nGrundbuch eingetragen. \n\n3 \n\nDie Streithelferin meldete mit einer als \"ANM-3\" bezeichneten Globalan-\n\nmeldung vom 22. Dezember 1992, die hinsichtlich des streitgegenständlichen \n\nGrundstücks am 3. Februar 1994 konkretisiert wurde, Rückübertragungs-/Ent-\n\nschädigungsansprüche an. Zugleich erklärte sie den unwiderruflichen Verzicht \n\nauf \"Schadensersatzansprüche gegenüber den Verfügungsberechtigten …, so-\n\nfern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung erfolgt war\". Auf diese \n\nbeim Bundesministerium der Justiz am 31. Dezember 1992 und beim Beklagten \n\nam 6. Januar 1993 eingegangene Anmeldung lehnte dessen Amt zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen mit Bescheid vom 29. Oktober 2000 die Rückübertra-\n\ngung ab, stellte aber fest, dass die Antragstellerin (Streithelferin) Berechtigte im \n\nSinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ist und dass sie vom Amt Brieselang, das als \n\nBeteiligte in dem Bescheid bezeichnet wird, die Zahlung eines Geldbetrages in \n\nHöhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung des Grundstücks oder, wenn \n\nder Erlös den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unwesentlich \n\nunterschreite, die Zahlung des Verkehrswertes verlangen könne. Ob der erziel-\n\nte Erlös dem Verkehrswert entspreche, sei nicht im Verfahren nach dem Ver-\n\nmögensgesetz zu klären, sondern zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-\n\nten. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieses Bescheides stimmte die Klägerin zunächst ei-\n\nnem Anspruch der Streithelferin auf den Verkehrswert in Höhe von 604.560 DM \n\n(= 309.106,62 €) zu und zahlte hierauf einen Teilbetrag von 25.600 €. Mit der \n\nBegründung, der Beklagte habe zu Unrecht die kommunalaufsichtliche Geneh-\n\nmigung erteilt und in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2000 übersehen, dass \n\ndie Anmeldung der Streithelferin verspätet und auf Schadensersatzansprüche \n\nverzichtet worden sei, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von \n\n25.600 € und auf Freistellung von einer Forderung in Höhe von 269.420,53 € in \n\nAnspruch, weil ihr ein Schaden von (Verkehrswert abzüglich Kauferlös) \n\n295.020,53 € entstanden sei. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Scha-\n\nden nicht entstanden sei. Denn der Streithelferin stehe gegen die Klägerin auf-\n\ngrund ihrer Verzichtserklärung kein Anspruch zu. Das Berufungsgericht hat die \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nBerufung der Streithelferin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch der Klägerin auf der \n\nGrundlage des Bescheids vom 29. Oktober 2000. Zwar sei der Bescheid inso-\n\nweit fehlerhaft, als er nicht die Klägerin als Verfügungsberechtigte, sondern das \n\nAmt Brieselang als verpflichtet bezeichne, den Erlös aus dem Kaufvertrag aus-\n\nzukehren. Dies wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Klägerin Rechts-\n\nnachfolgerin des Amtes geworden sei. In der Sache sei der Bescheid richtig. \n\nDie Streithelferin habe ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, denn sie habe \n\nihre Anmeldung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Anmeldung \n\nvermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom \n\n3. August 1992 (BGBl. I S. 1481; im Folgenden: AnmVO) beim Bundes-\n\nministerium der Justiz einreichen dürfen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der \n\nStreithelferin sei das Grundstück von der Globalanmeldung erfasst worden. \n\nSoweit sich der Bescheid zur Zahlung des Verkehrswertes verhalte, gebe er \n\nlediglich den Wortlaut des § 3a Abs. 5 VermG a.F. wieder und überlasse den \n\nVerfahrensbeteiligten die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein über \n\ndie Erlösauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe. Es könne des-\n\nhalb offen bleiben, ob der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes durch den \n\nin der Anmeldung erklärten Verzicht erfasst werde. Gehe man gleichwohl von \n\neiner Pflichtwidrigkeit des Bescheides aus, sei ein Ersatzanspruch der Klägerin \n\nnach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie es versäumt habe, rechtzeitig \n\nhiergegen Widerspruch einzulegen. \n\n8 \n\nDer Beklagte habe auch im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtli-\n\nchen Genehmigung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Zwar \n\ndürften Vermögensgegenstände nach § 49 Abs. 1 DDR-KommVerf in der Regel \n\nnur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Die Regelung stehe jedoch einer \n\nFörderung bestimmter kommunaler Zwecke, wie hier der Sicherung eines an-\n\ngemessenen Wohnbedarfs der Bevölkerung, nicht entgegen. Neben der Ver-\n\nbesserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Woh-\n\nnungsbau sei auch die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bau-\n\nens Aufgabe der Gemeinden nach § 2 Abs. 2 DDR-KommVerf. Dass der Ver-\n\nkauf diesem Zweck habe dienen sollen, ergebe sich aus dem Ausschluss einer \n\nWeiterveräußerung der Flurstücke ohne Zustimmung der Gemeinde innerhalb \n\nvon 15 Jahren und der zeitlichen Staffelung der Herausgabe eines Mehrerlöses \n\nim Fall einer Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung. Soweit die \n\nKommunalaufsicht nach § 63 Abs. 1 DDR-KommVerf die Entschlusskraft und \n\nVerantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern habe, bedeute dies ins-\n\nbesondere auch die Respektierung kommunalpolitischer Entscheidungen. Die \n\nvom Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 153, 198, 204 hervorgehobene \n\nPflicht, die Gemeinde bei der Ausübung der Rechtsaufsicht vor möglichen \n\nSelbstschädigungen zu bewahren, bedeute nicht, den kommunalen Entschei-\n\ndungsträgern in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichen der kom-\n\nmunalen Selbstverwaltung das Haftungsrisiko abzunehmen. Im vorliegenden \n\nFall sei nicht zu erkennen, dass die indirekte Förderung der Wohnungswirt-\n\nschaft bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen gewesen sein könnte. \n\nEin offensichtliches Missverhältnis des vereinbarten Kaufpreises zur etwa vor-\n\nhandenen Investitionsbereitschaft Dritter lasse sich dem Vortrag der Klägerin \n\nnicht entnehmen. \n\n9 \n\nDie Genehmigung sei auch nicht mit Blick auf § 3a VermG a.F. zu bean-\n\nstanden. § 3a VermG a.F. habe zur Entwicklung des Beitrittsgebiets gerade \n\neine Verfügung über möglicherweise zurückzuübertragende Vermögenswerte \n\nvor Ablauf der Anmeldefrist ermöglichen sollen. Dem entspreche die Pflicht zur \n\nAuskehr des Erlöses oder zur Erstattung eines darüber hinausgehenden Ver-\n\nkehrswertes. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die finanzielle \n\nLeistungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch eine Erstattungs-\n\nforderung hätte überschritten werden können. Im Übrigen sei es auch nicht die \n\nPflicht des Rechtsvorgängers des Beklagten gewesen, auf das Risiko einer Haf-\n\ntung nach § 3a VermG a.F. hinzuweisen. Vielmehr habe sich die Klägerin dar-\n\nüber kundig machen müssen, welche Anforderungen sich für sie aus der Durch-\n\nführung einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG a.F. ergaben. Dabei ha-\n\nbe die Klägerin das Risiko der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche \n\ndurchaus gesehen. Denn sie habe den Kaufpreis nicht vereinnahmt, sondern \n\ndem Innenministerium (Sonderkommission Potsdam) überwiesen. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen \n\nstand. \n\n11 \n\n1. \n\na) Im Revisionsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass die Globalan-\n\nmeldung der Streithelferin vom 22. Dezember 1992 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 \n\nAnmVO beim Bundesministerium der Justiz eingereicht werden konnte (vgl. \n\nhierzu BVerwG VIZ 2002, 35, 36) und mit Eingang vom 31. Dezember 1992 die \n\nFrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt hat. Es werden auch keine Rügen \n\ngegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, dass im Hinblick auf \n\ndas unbestritten gebliebene Vorbringen der Streithelferin das streitgegenständ-\n\nliche Grundstück im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\nhinreichend durch die Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992 individualisiert \n\nworden ist (vgl. BVerwGE 119, 145, 152 f, 154 f), so dass die Präzisierung vom \n\n3. Februar 1994 nicht als neue - verspätete - Anmeldung anzusehen ist. \n\n12 \n\nb) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision vor allem, dass das \n\nAmt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten eine Entscheidung \n\nüber den Grund des Anspruchs der Streithelferin auf Erstattung des Verkehrs-\n\nwertes durch die Klägerin getroffen habe, ohne die in der Globalanmeldung ent-\n\nhaltene Verzichtserklärung der Streithelferin auf Schadensersatzansprüche im \n\nFall späterer Präzisierung eines Vermögensgegenstandes zu beachten. Mit \n\ndiesen Überlegungen lässt sich eine Ersatzverpflichtung des Beklagten nicht \n\nbegründen. \n\n13 \n\naa) Die Klägerin hat ausweislich des mit der Wohnungsbaugenossen-\n\nschaft geschlossenen Kaufvertrags von der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur \n\nBeseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur \n\nFörderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in § 3a VermG \n\neingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über das Grundstück zur De-\n\nckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 Buchst. b VermG) zu verfügen. Seit dem 22. Juli 1992, dem Datum des \n\nInkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli \n\n1992 (BGBl. I S. 1257), ist diese Regelung durch die Vorschriften des Investiti-\n\nonsvorranggesetzes abgelöst worden. Diese als \"Supervorfahrt\" bezeichnete \n\nMöglichkeit wurde nur der Treuhandanstalt und öffentlich-rechtlichen Gebiets-\n\nkörperschaften gewährt, weil der Gesetzgeber es nur dadurch für gewährleistet \n\nhielt, dass das eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt wird und auch \n\ndie berechtigten Interessen der Alteigentümer und ihrer Rechtsnachfolger bei \n\nder Abwägung berücksichtigt werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, \n\nBT-Drucks. 12/449 S. 9). Denn die üblichen im Vermögensgesetz und in der \n\nGrundstücksverkehrsverordnung angelegten Sicherungen für die Alteigentümer \n\nwaren hier suspendiert: Der Verfügungsberechtigte war nicht an das Unterlas-\n\nsungsgebot (§ 3 Abs. 3 VermG), die Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis \n\ndurch § 3 Abs. 4 VermG und die Pflichten aus § 3 Abs. 5 VermG gebunden, \n\nsondern durfte selbst über die Durchführung einer investiven Maßnahme ent-\n\nscheiden, und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung war \n\nnicht erforderlich, sondern wurde durch eine Bescheinigung des Verfügungsbe-\n\nrechtigten ersetzt (§ 3a Abs. 8 VermG a.F.). Kehrseite dieser weit reichenden \n\nSuspendierung war das in § 3a Abs. 5 VermG a.F. bestimmte Recht des Be-\n\nrechtigten, anstelle der durch die Veräußerung unmöglich gewordenen Rückga-\n\nbe des Vermögenswertes vom Verfügungsberechtigten Zahlung eines Geldbe-\n\ntrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung zu verlangen oder für \n\nden Fall, dass ein Erlös nicht erzielt worden ist - etwa bei Eigeninvestitionen - \n\noder dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich unterschreitet, Zahlung des \n\nVerkehrswertes. In den angeführten Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, im \n\nFalle der Veräußerung erhalte der Berechtigte den Erlös, mindestens aber den \n\nVerkehrswert (BT-Drucks. aaO S. 10). \n\n14 \n\nWarum der Kaufvertrag an verschiedenen Stellen auf die Regelung des \n\n§ 3a VermG Bezug nimmt - die Klägerin hat insoweit nur behauptet, die ent-\n\nsprechenden Passagen seien auf Veranlassung der Notarin und der Käuferin \n\naufgenommen worden -, obwohl im Zeitpunkt der Veräußerung noch keine An-\n\nmeldung vorlag, die das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG hätte aus-\n\nlösen können, ist von der Klägerin nicht näher ausgeführt worden. Das Beru-\n\nfungsgericht ist daher mit Recht von einem Sachverhalt ausgegangen, der im \n\nVerhältnis der Beteiligten zueinander an der Regelung des § 3a VermG a.F. zu \n\nmessen ist. \n\n15 \n\nbb) Dies zugrunde gelegt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der \n\nBescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2000 habe lediglich den Wortlaut des \n\n§ 3a Abs. 5 VermG wiedergegeben und den Verfahrensbeteiligten die Klärung \n\nder Frage überlassen, ob und in welcher Höhe ein über die Erlösauskehr \n\nhinausgehender Zahlungsanspruch bestehe, im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\n(1) § 3a Abs. 5 VermG regelt nicht näher, wer über die dort vorgesehe-\n\nnen Ansprüche auf Auskehrung des Erlöses und auf Zahlung des Verkehrswer-\n\ntes zu entscheiden hat. Das Investitionsvorranggesetz, das an die Stelle des \n\n§ 3a VermG und der Regelungen des Investitionsgesetzes getreten ist, sieht in \n\n§ 16 Abs. 1 vor, dass das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid über den Anspruch auf \n\nAuskehrung des Erlöses entscheidet (Satz 2), während der Anspruch auf Zah-\n\nlung des Verkehrswertes vom Berechtigten - seit Inkrafttreten von Art. 4 des \n\nBvSAbwicklungsgesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) innerhalb \n\neiner Ausschlussfrist von einem Jahr - gerichtlich geltend zu machen ist \n\n(Satz 3); insoweit sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG die ordentlichen Gerich-\n\nte zur Entscheidung berufen (vgl. BGHZ 142, 221, 223). Vorwiegend praktische \n\nÜberlegungen haben den Gesetzgeber zu dieser Lösung veranlasst. Denn er \n\nging davon aus, dass der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses ohne weiteres \n\nim vermögensrechtlichen Verfahren mit erledigt werden könne, während er die \n\nÄmter zur Regelung offener Vermögensfragen für überfordert hielt, Feststellun-\n\ngen zum Verkehrswert des Vermögenswerts zu treffen (vgl. Entwurfsbegrün-\n\ndung BT-Drucks. 12/2480 S. 75 zu § 26 des Entwurfs). \n\n17 \n\n(2) Wollte man die Regelung des § 16 Abs. 1 InVorG als Maßstab dafür \n\nheranziehen, inwieweit der Beklagte über die Ansprüche nach § 3a VermG a.F. \n\ndurch Bescheid entscheiden durfte, lässt sich ein Rechtsverstoß nicht feststel-\n\nlen. Die Revision ist zwar nachdrücklich der Auffassung, der Beklagte habe \n\nauch über den Grund des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes eine Ent-\n\nscheidung getroffen (zur Zulässigkeit einer solchen Entscheidung vgl. BVerwG \n\nVIZ 2003, 72). Dies trifft jedoch, wenn man neben dem Tenor des Bescheids \n\nauch die Gründe mit heranzieht, nicht zu. Hiernach hat der Beklagte keine \n\nFeststellungen dazu getroffen, dass der Verkehrswert des Grundstücks über \n\nden Kaufpreis hinausging. Das wäre aber erforderlich, wenn man dem Tenor \n\ndes Bescheids den Sinn beilegen wollte, die Klägerin sei dem Grunde nach zu \n\neiner Auskehrung des Verkehrswertes an die Streithelferin verpflichtet und kön-\n\nne Einwendungen nur gegen die Höhe des Anspruchs erheben. Selbst wenn \n\nman dies aber anders sehen wollte, gehen die Formulierungen in dem Bescheid \n\nnicht über das hinaus, was sich unmittelbar aus § 3a Abs. 5 VermG ergibt. \n\n18 \n\n(3) Im Übrigen trifft aber auch die Auffassung der Revision nicht zu, ein \n\nAnspruch auf Zahlung des Verkehrswertes sei im Hinblick auf die Verzichtser-\n\nklärung der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung ausgeschlossen. Es bedarf \n\ndaher keiner abschließenden Entscheidung, ob das Amt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtslage \n\nüberhaupt zu einer entsprechenden Versagung des Anspruchs auf Zahlung des \n\nVerkehrswertes befugt gewesen wäre. \n\n19 \n\nDie Erklärungen der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung, die der \n\nSenat selbst auslegen kann, stehen mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 \n\nVermG im Zusammenhang. Denn unbeschadet des Umstands, dass die Streit-\n\nhelferin mit ihrer Anmeldung die Rückübertragung eines Vermögensgegenstan-\n\ndes beantragt und damit prinzipiell das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 \n\nVermG auslöst, erklärt sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verfügungen \n\nim Sinne des § 3 Abs. 3 VermG und ihren Verzicht auf Schadensersatzansprü-\n\nche, solange und sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung \n\ndes Vermögensgegenstandes vorgenommen war. In dieselbe Richtung weist ihr \n\nVerzicht auf Amtshaftungsansprüche gegenüber Behörden, die vor einer Präzi-\n\nsierung Anfragen von Dritten beantworten, ohne dabei Rücksicht auf die Glo-\n\nbalanmeldung zu nehmen. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, \n\nsolche Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche kämen von vornherein \n\nnicht in Betracht, solange es an einer Präzisierung des Vermögensgegenstan-\n\ndes fehlte, so dass - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vertreten hat - die \n\nVerzichtserklärung \"ins Leere\" ginge, wenn sie nicht den Verkehrswertanspruch \n\numfasste. Dabei würde jedoch übersehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung \n\nder Globalanmeldung deren Wirkung und Reichweite noch ungeklärt waren, so \n\ndass im Zusammenhang mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 VermG \n\nund dem gebotenen Verhalten der Behörden, Anfragen nach § 3 Abs. 5 VermG \n\nzu beantworten, für die Betroffenen erhebliche Unsicherheiten entstanden wä-\n\nren, hätte sich die Streithelferin nicht in der wiedergegebenen Art und Weise \n\nzusätzlich erklärt. Dass die Streithelferin sich dabei zumindest den Anspruch \n\nauf den Veräußerungserlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) vorbehalten hat, hat be-\n\nreits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 119, 145, 150) entschieden. \n\n20 \n\nAus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG fällt die hier \n\nvorliegende Fallkonstellation von vornherein heraus. Die Klägerin unterlag kei-\n\nnem Unterlassungsgebot (§ 3a Abs. 1 VermG a.F.), und der Anspruch auf den \n\nVerkehrswert ist keine Sanktion für ihr Verhalten im Zusammenhang mit der \n\nVeräußerung des Grundstücks. Vielmehr tritt der Anspruch auf Zahlung des \n\nVerkehrswerts - ähnlich wie der auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 \n\nSatz 2 VermG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - VIZ \n\n2004, 31, 32) - an die Stelle der unmöglich gewordenen Rückgabe des Vermö-\n\ngenswertes, wobei der Berechtigte nicht besser oder schlechter, sondern wirt-\n\nschaftlich so gestellt werden soll, als würde ihm der Vermögenswert zurück-\n\nübertragen (vgl. BGHZ 142, 221, 224 f; BVerwG VIZ 2003, 72, 73, jeweils zu \n\n§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Damit fehlt es an jeder Anknüpfung für ein zum \n\nSchadensersatz verpflichtendes Verhalten der Klägerin, das Gegenstand der in \n\nRede stehenden Verzichtserklärungen sein könnte. \n\n21 \n\n2. \n\nDie Klage ist auch nicht wegen der Erteilung der kommunalaufsichtlichen \n\nGenehmigung begründet. \n\n22 \n\na) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die kommunale \n\nRechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu be-\n\naufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen (Senatsur-\n\nteil BGHZ 153, 198, 201 ff). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die \n\nPflicht der Kommunalaufsicht hervorgehoben, die Gemeinde vor möglichen \n\nSelbstschädigungen zu bewahren (aaO S. 203 f). Hieran knüpft die Revision \n\nan, die in dem Veräußerungserlös von 27.550 DM gegenüber einem (behaupte-\n\nten) Verkehrswert von 604.650 DM eine Verschleuderung gemeindlichen Ver-\n\nmögens sieht. Diese Sicht, die vor allem darauf beruht, dass sich die Klägerin \n\noffenbar nicht über die finanziellen Folgen einer investiven Maßnahme nach \n\n§ 3a VermG informiert hat, berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den gesam-\n\nten Sachzusammenhang, in dem hier der Kaufvertrag mit der Wohnungsbau-\n\ngenossenschaft stand. \n\n23 \n\nb) In den Vorinstanzen ist die Frage umstritten gewesen, ob der Kaufver-\n\ntrag überhaupt der Genehmigungspflicht des § 49 Abs. 3 DDR-KommVerf un-\n\nterlag. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen und gemeint, indem \n\nder Beklagte die Genehmigung erteilt habe, anstatt auf die fehlende Genehmi-\n\ngungsbedürftigkeit hinzuweisen, habe er den Vertrag inhaltlich geprüft und ge-\n\ngenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde eine Gewähr für dessen Verein-\n\nbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften übernommen. Dem vermag der Senat \n\nnur mit Einschränkungen zu folgen. \n\n24 \n\naa) Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - schon früher entschie-\n\nden hat, benötigte die Gemeinde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b DDR-KommVerf \n\nfür den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Ge-\n\nnehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein volkseigenes Grundstück zählt \n\njedoch nicht zum Gemeindevermögen. Das Gesetz über das Vermögen der \n\nGemeinden, Städte und Landkreise vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) sah \n\nzwar in § 2 Abs. 1 Buchst. c den Übergang aller volkseigenen Grundstücke, die \n\nsich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte \n\nbefanden, in kommunales Eigentum vor, Voraussetzung hierfür war jedoch ein \n\nbesonderer Übertragungsakt; insoweit regelte die Eigentumsüberführungsver-\n\nfahrensordnung vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) das Nähere (vgl. BGHZ \n\n141, 184, 188; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000, \n\n432, 433, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 143, 18). Dem Vorbringen des Be-\n\nklagten, dass es sich bei dem Grundstück um volkseigenes Vermögen und \n\n(noch) nicht um kommunales Eigentum gehandelt hat, ist die Klägerin nicht ent-\n\ngegengetreten. \n\n25 \n\nDie Sonderbehandlung volkseigenen Vermögens ist auch durch ver-\n\nschiedene Bestimmungen bestätigt worden, die durch das Zweite Vermögens-\n\nrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 in Kraft gesetzt worden sind. So sieht \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG in der Fassung vom 14. Juli 1992 (vgl. jetzt § 8 Abs. 1a \n\nSatz 1 VZOG) vor, dass Verfügungen über volkseigene Grundstücke nicht den \n\nVorschriften in Bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfü-\n\ngungsbefugten Stelle unterliegen (vgl. BGHZ 141, 184, 189). Noch weiterge-\n\nhend ersetzt nach § 11 Abs. 1 InVorG der Investitionsvorrangbescheid neben \n\nder Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung \n\nandere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eige-\n\nnes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind. \n\n26 \n\nWar aber eine Genehmigung des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht \n\nerforderlich, hing die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von ihrer Erteilung \n\nab, so dass die Klägerin prinzipiell an ihn gebunden war. \n\n27 \n\nbb) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die vor-\n\nstehend wiedergegebene Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-\n\nvertrages und der Erteilung der Genehmigung noch umstritten gewesen ist. Es \n\nkommt daher in Betracht, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten von einer \n\nGenehmigungsbedürftigkeit ausgegangen ist oder die Erteilung der Genehmi-\n\ngung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat. Das recht-\n\nfertigt indes nicht, uneingeschränkt von einer Gewähr in dem Sinne auszuge-\n\nhen, dass ihn eine haftungsrechtliche Verantwortung für einen Vorgang träfe, \n\nder allein der Entscheidungsbefugnis der Klägerin unterlag. \n\n28 \n\nDies gilt zum einen für den Aspekt, dass die Klägerin bei Abschluss des \n\nKaufvertrags offenbar übersehen hat, einem Restitutionsberechtigten auf einen \n\nnoch vor Ablauf der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu stellenden Antrag \n\nden Verkehrswert des Grundstücks nach § 3a Abs. 5 VermG erstatten zu müs-\n\nsen. Wie ausgeführt, war insoweit eine Genehmigung nicht erforderlich, so dass \n\nder abgeschlossene Kaufvertrag nicht bis zur Erteilung der Genehmigung \n\nschwebend unwirksam war. Der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechts-\n\nänderungsgesetzes hat insoweit bewusst Verfügungen über volkseigenes Ver-\n\nmögen eigenen Regeln unterstellt, die eine Beteiligung von Rechtsaufsichtsbe-\n\nhörden ausschließen. Dann kann man aber den Zweck ihrer Mitwirkung nicht \n\ndarin erblicken, im Interesse der Gemeinden eine Prüfung an Hand der hierfür \n\neinschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. \n\n29 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht für die Frage, ob die Klägerin be-\n\nfugt war - sieht man von der vermögensrechtlichen Einkleidung des Sachver-\n\nhalts einmal ab -, das Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden \n\nPreis zu veräußern. Im Übrigen zeigt die Revision jedoch auch keine Rechts-\n\nfehler des Berufungsgerichts auf, soweit dieses eine Prüfung des vereinbarten \n\nKaufpreises am Maßstab des § 49 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vorgenom-\n\nmen hat. Zwar erscheint es auf den ersten Blick ungewöhnlich, wenn man den \n\nvon der Klägerin behaupteten, allerdings erst auf Nachfragen im Jahr 2001 be-\n\nruhenden Verkehrswert von 120 DM/m² dem Kaufpreis von ca. 5,50 DM/m² ge-\n\ngenüberstellt. Das Berufungsgericht weist jedoch unter Bezugnahme auf § 2 \n\nAbs. 2 DDR-KommVerf zu Recht darauf hin, dass die Klägerin befugt war, den \n\nangemessenen Wohnbedarf der Bevölkerung - auch außerhalb des sozialen \n\nWohnungsbaus - zu fördern und zu diesem Zweck von der Regel abzuweichen, \n\nVermögensgegenstände nur zu ihrem vollem Wert zu veräußern. Zutreffend \n\nlegt es auch zugrunde, dass sich den seinerzeit zur Genehmigung vorgelegten \n\nVorgängen nicht entnehmen lasse, zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und \n\neiner damals etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter bestehe ein of-\n\nfensichtliches Missverhältnis. Da der Kaufvertrag schließlich für den Fall einer \n\nWeiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung die Abführung eines Mehrer-\n\nlöses vorsah, durfte der Rechtsvorgänger des Beklagten von seinem Kenntnis-\n\nstand von einer Genehmigungsfähigkeit im Sinn des § 49 Abs. 3 Buchst. b \n\nDDR-KommVerf ausgehen. Dass die Gemeinde das Grundstück unter diesen \n\nBedingungen an die Wohnungsbaugenossenschaft abgab, war für sie auch kein \n\nProblem. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\n Kapsa \n\nDörr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2004 - 4 O 533/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 U 59/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/iii-zr-104-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":23},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/iii-zr-104-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:57.585421+00:00"}}