{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_100-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"III ZR 100/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still- schweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er über deren Sicher- heit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es gewähren lässt, dass der Anleger im vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapi- talanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (si- cherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 100/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nZur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still-\n\nschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er über deren Sicher-\n\nheit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es gewähren lässt, \n\ndass der Anleger im vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapi-\n\ntalanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (si-\n\ncherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet \n\nwird. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2006 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen \n\nKosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte zu 2 aus eigenem und aus abgetretenem \n\nRecht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, \n\ndurch unzureichende Beratungsleistungen seit Februar 2000 zum Erwerb ver-\n\nschiedener Fondsanteile der Deutschen Investment-Trust Gesellschaft für \n\nWertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) veranlasst worden zu sein, deren \n\nWert in der Folgezeit erheblich gefallen sei. Der für die Beklagte zu 2 tätige \n\nHandelsvertreter, der frühere Beklagte zu 1, habe ihm und seiner Ehefrau zur \n\nKündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrags geraten und die mit dem \n\nErwerb der Investmentfondsanteile verbundenen Risiken verschwiegen. \n\n2 \n\nNachdem der Kläger und seine Ehefrau die Investmentfondsanteile im \n\nNovember 2003 verkauft haben, verlangt der Kläger - jeweils mit Zinsen - \n\nSchadensersatz wegen des Verlustes aufgewendeten Kapitals in Höhe von \n\n17.180,88 € und wegen eines Zinsverlustes bis zur Veräußerung in Höhe von \n\n4.575,67 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Kla-\n\nge beschränkt wurde, verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch gegen die \n\nBeklagte zu 2 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und \n\ninsoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht zieht eine Haftung der Beklagten aus einem Aus-\n\nkunftsvertrag in Betracht, verneint sie aber im Ergebnis mit der Erwägung, eine \n\nPflichtverletzung sei nicht erkennbar. Der für die Beklagte tätige Handelsvertre-\n\nter habe die zutreffende Auskunft erteilt, dass die Lebensversicherung des Klä-\n\ngers kündbar sei. Im Kaufauftrag an den DIT habe der Kläger angegeben, \"risi-\n\nkobewusst (4)\" zu sein, was bedeute, dass der Anleger \"nicht kalkulierbare Ver-\n\nlustrisiken\" einzugehen bereit sei. Dies vermindere den Inhalt von Beratungs-\n\npflichten des Vermittlers. Aus seinem Hinweis, dass die Kapitalanlage bei dem \n\nDIT mindestens 17 Jahre bestehen bleiben müsse, um einen höheren Gewinn \n\nals bei der Lebensversicherung zu erwarten, ergebe sich im Umkehrschluss, \n\ndass der Wert bei einer kürzeren Anlage geringer sein könne als der Auszah-\n\nlungsanspruch aus der Lebensversicherung. Unter diesen Umständen habe der \n\nVermittler seine Pflichten erfüllt. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Rügen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\na) In der Klageschrift hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, En-\n\nde des Jahres 1999/Anfang des Jahres 2000 habe der für die Beklagte tätige \n\nHandelsvertreter festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei der Allianz \n\nLebensversicherung eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hätten, in \n\ndie bereits erhebliche Geldbeträge einbezahlt worden seien. Er habe daraufhin \n\nerklärt, dass ihr Geld dort nicht gut angelegt sei und dass er ihnen eine Anlage-\n\nform empfehlen könne, bei der ihr Vermögen und weiterhin anzusparendes \n\nGeld in jedem Fall eine bessere Rendite erzielen würde als bei der Kapitalle-\n\nbensversicherung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten dem Handelsvertreter \n\nmehrmals und ausdrücklich erklärt, dass sei bei ihrer Geldanlage keinerlei Ri-\n\nsiko eingehen wollten. Aus diesem Grunde hätten sich bereits Mitarbeiter von \n\nmehreren Banken, zu denen sie Kundenbeziehungen unterhielten, vergeblich \n\nwegen der Empfehlung von risikobehafteten Aktienanlagen \"die Zähne ausge-\n\nbissen\". Aus diesem Grund seien sie gar nicht an einer Kündigung ihres Le-\n\nbensversicherungsvertrags interessiert. Daraufhin habe der Handelsvertreter \n\nerwidert, dass er Investmentfonds vorschlagen würde, bei denen keinerlei Risi-\n\nko für das zu investierende Kapital bestehe und die in jedem Fall eine deutlich \n\nbessere Rendite als die momentan vorhandene Lebensversicherung erzielen \n\nwürde. Als einzige Bedingung oder Einschränkung habe der Handelsvertreter \n\nerklärt, dass die Eheleute die Anlage zehn Jahre lang \"nicht anschauen\" dürf-\n\nten, dass sie sie also zehn Jahre lang liegen lassen müssten, dann würden sie \n\naber in jedem Fall eine bessere Rendite als die Ablaufleistung der Lebensversi-\n\ncherung haben. Daraufhin hätten sie sich mit den Vorschlägen des Handelsver-\n\ntreters einverstanden erklärt, so dass dieser ein Kündigungsschreiben an die \n\nAllianz Lebensversicherung für sie verfasst habe, welches sie nur noch hätten \n\nunterzeichnen müssen. Dieser Vortrag des Klägers ist im Tatbestand des land-\n\ngerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug nimmt, knapp zu-\n\nsammengefasst. \n\n7 \n\nb) Auf der Grundlage dieses Vortrags können Schadensersatzansprüche \n\ndes Klägers gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres \n\nHandelsvertreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen wer-\n\nden. Vielmehr ist, wie auch das Berufungsgericht erwägt, eine Haftung der Be-\n\nklagten aus einem zwischen ihr und den Anlageinteressenten geschlossenen \n\nAuskunftsvertrag in Betracht zu ziehen. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen \n\nkommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, \n\nwenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageent-\n\nscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermitt-\n\nlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte \n\nTätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und \n\nvollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den \n\nAnlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. \n\nSenatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom \n\n13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 \n\n- III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - \n\nNJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR \n\n2007, 925 Rn. 4; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - WM 2007, 1606, 1607 \n\nRn. 8). \n\n8 \n\nNach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers kann der Ab-\n\nschluss eines Auskunftsvertrages nicht verneint werden. Denn der Kläger und \n\nseine Ehefrau waren an einer Information über die Rentierlichkeit und Sicher-\n\nheit der angebotenen Kapitalanlage interessiert, und zwar vor allem im Hinblick \n\nauf einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag, aus dessen Kündigung \n\nanzulegende Gelder fließen sollten, sowie bei weiter folgenden Kapitalanlagen \n\nin Bezug auf Gelder, die aus frei werdenden Sparverträgen zur Verfügung stan-\n\nden. \n\n9 \n\nDarüber hinaus kann nach dem Vorbringen des Klägers, dessen Vermö-\n\ngensbelange seit Jahren von Vertretern der Beklagten wahrgenommen worden \n\nsind, nicht ausgeschlossen werden, dass - weitergehend - zwischen den Par-\n\nteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. \n\n10 \n\n2. \n\nDie Revision rügt mit Recht, dass die tatsächlichen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht genügen, um die Verletzung von Auskunftspflichten des \n\nVermittlers zu verneinen. \n\n11 \n\na) Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Vermittler habe die richtige \n\nAuskunft erteilt, dass die Lebensversicherung kündbar sei, berücksichtigt es \n\nnicht hinreichend den nach dem Klagevortrag bestehenden zeitlichen und sach-\n\nlichen Zusammenhang zwischen der Kündigung der Lebensversicherung und \n\nder Anlage in Investmentfonds. Es ging dem Kläger und seiner Ehefrau nicht \n\nisoliert um die Frage, ob die Lebensversicherung kündbar sei. Vielmehr sollten \n\ndem Kläger durch die Kündigung der Lebensversicherung gerade liquide Fi-\n\nnanzmittel verschafft werden, um anderweitig angelegt zu werden. Das Beru-\n\nfungsgericht befasst sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem näheren In-\n\nhalt der Beratung, der nach dem Vortrag des Klägers dahin ging, der Vermittler \n\nhabe die Anlage in Investmentfonds als sicher und ungeachtet der mit einer \n\nKündigung des Lebensversicherungsvertrags verbundenen finanziellen Nach-\n\nteile als rentierlicher empfohlen. Es geht auch nicht näher auf die Frage ein, \n\ndass der Vermittler nach dem Vortrag des Klägers durch die Verwendung des \n\nBegriffs \"Investmentfonds\" verschleiert hat, dass es sich um Aktienfonds hande-\n\nle, bei denen das Aktienrisiko auf den Fonds durchschlägt, und dass unter ge-\n\nwissen Voraussetzungen, etwa einem Kurseinbruch, massive Verluste drohen. \n\nFeststellungen, dass der Vermittler den Kläger und seine Ehefrau über diese \n\nZusammenhänge unterrichtet hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nEs sind auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die den Schluss erlauben, sie \n\nhätten hierüber nicht informiert werden müssen. \n\n12 \n\nb) Die Klageabweisung wird nach dem bisherigen Sachstand auch nicht \n\ndurch die Erwägung getragen, der Kläger habe eine Beratung nicht benötigt, \n\nweil er sich im Kaufauftrag als \"risikobewusst\" bezeichnet habe. Es mag zutref-\n\nfen, dass die Beratungspflichten gegenüber einem risikobewussten Anleger ge-\n\nringer sein können, wenn er den Eindruck erweckt, er wolle die von ihm gese-\n\nhenen Risiken bewusst eingehen. Der Klägervortrag geht jedoch gerade dahin, \n\ner sei von dem Vermittler über die Risiken einer Anlage in Investmentfonds \n\nnicht richtig informiert worden. \n\n13 \n\nEs kommt hinzu, dass in dem durch den Vermittler vorbereiteten Kauf-\n\nauftrag nicht allein der Anlegertyp \"risikobewusst\" angekreuzt worden ist, son-\n\ndern alle in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konserva-\n\ntiv, gewinnorientiert, risikobewusst). Die Beklagte, die dies selbst als in sich wi-\n\ndersprüchlich ansieht, hat hierzu vorgetragen, sofern ein Kunde angegeben \n\nhabe, er wolle als risikobewusst eingestuft werden, seien seinerzeit vom Ver-\n\nmittler sämtliche Kategorien angekreuzt worden. Dies habe die Bedeutung, \n\ndass der Anleger sogar bereit sei, Fonds zu erwerben, die der (höchsten) Risi-\n\nkoklasse 4 zuzuordnen seien. Entsprechend sei die Angabe vom DIT auch ge-\n\ndeutet worden. Der DIT habe diese Lesart verstehen können, weil der hier täti-\n\nge Vermittler keineswegs der einzige gewesen sei, der auf diese Weise die Ein-\n\ntragungen vorgenommen habe. Um Irritationen oder Missverständnisse zu ver-\n\nmeiden, sei man erst später übereingekommen, nur ein Kreuz zu fertigen. \n\n14 \n\nDieser Vorgang ist nicht geeignet, eine fehlerfreie Gesprächsführung \n\ndurch den Vermittler zu belegen. Die Angaben zum Anlegertyp, die freiwillig \n\nerteilt werden, liegen im Interesse des Kunden, weil der Kapitalanlagegesell-\n\nschaft hierdurch bei allen Aufträgen die Prüfung ermöglichst wird, ob die Anla-\n\ngeklasse (Risikoprofil) des gewählten Fonds noch mit dem Anlegertyp des Kun-\n\nden vereinbar ist. Wenn auch die Zuordnung zu einem bestimmten Anlegertyp \n\nletztlich Sache des Kunden selbst ist, ist der Vermittler nicht der Pflicht entho-\n\nben, die Angaben über den Anlegertyp mit dem (bisherigen und in Aussicht ge-\n\nnommenen) Anlageverhalten des Kunden in Beziehung zu setzen und bei Wi-\n\ndersprüchen eine Klärung herbeizuführen. Dies wird durch den vorformulierten \n\nKaufauftrag erleichtert, der Anlageziel, Risiken, Chancen und Anlagedauer bei-\n\nspielhaft verschiedenen Anlegertypen zuordnet und danach fragt, welche Wert-\n\npapiergeschäfte bisher getätigt worden sind und über welches für Anlagezwe-\n\ncke frei verfügbare Monatseinkommen und frei verfügbare Vermögen der Anle-\n\nger verfügt. Wenn der Kunde unter solchen Umständen zugleich angibt, die \n\nSubstanzerhaltung der Anlage stehe im Vordergrund und seine Ertragserwar-\n\ntungen gingen deutlich über das marktübliche Zinsniveau hinaus, dann spricht \n\ndie kritiklose Übernahme solcher Anlegervorstellungen für eine unzulängliche \n\nBefragung des Anlegers und/oder für eine nur unzureichende Beschäftigung mit \n\ndiesen Angaben im Verlauf des Beratungsgesprächs. Die Beklagte macht zwar \n\ngeltend, dem Kläger und seiner Ehefrau sei alsbald nach den Kaufaufträgen \n\neine Mitteilung des DIT zugegangen, in der die Vormerkung des Anlegertyps \n\n\"risikobewusst\" enthalten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich indes \n\nnicht mit dem Vortrag des Klägers und der Aussage der Zeugin R. ausei-\n\nnandergesetzt, der Vermittler habe auf Nachfrage Bedenken bezüglich des In-\n\nhalts dieses Schreibens zerstreut und sie damit im Glauben gehalten, ihr Geld \n\nin eine sichere Anlage investiert zu haben. \n\n15 \n\n3. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen \n\nFeststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 03.06.2005 - 1 O 368/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2006 - 1 U 110/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/iii-zr-100-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/iii-zr-100-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:59.926700+00:00"}}