{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"III ZB 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 142, 384 Nr. 1 a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im An- schluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488). b) Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde (Abweichung von RGZ 32, 381).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 2/06\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 142, 384 Nr. 1 \n\na) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach \n\n§ 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im An-\n\nschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, \n\n3488). \n\nb) Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch \n\ngenommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr \n\ndadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde \n\n(§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, dass \n\ndie Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde \n\n(Abweichung von RGZ 32, 381). \n\nBGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen das Zwischenurteil des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Dezember \n\n2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Fest-\n\nstellung eines Rechts der Drittbeteiligten, die Vorlage auch der \n\nin Nr. 2 Buchst. b des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom \n\n29. April 2004 genannten Unterlagen zu verweigern, entfällt. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der \n\naußergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu tra-\n\ngen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 511.291,88 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer beklagte Notar beurkundete am 11. Oktober 1996 einen Kaufvertrag \n\nüber eine Reihe von Wohnblöcken in H. -N. zwischen der Rechtsvor-\n\ngängerin der Klägerin als Käuferin und der G. W. \n\n H. -N. mbH (Drittbeteiligte) als Verkäuferin. In § 2 des Vertrags \n\nwurde die Höhe der damaligen tatsächlichen Nettokaltmiete nach einer Aufstel-\n\nlung der Verkäuferpartei beziffert angegeben. Über die Frage, ob diese Zahlen \n\nzutrafen und ob damit eine Zusicherung der erzielten Mieteinnahmen verbun-\n\nden war, gerieten die Kaufvertragsparteien anschließend in Streit. Die Klägerin \n\nnahm in einem Vorprozess vor dem Landgericht Halle (12 O 186/98 = 7 U 14/99 \n\nOLG Naumburg) erfolglos die Drittbeteiligte auf Schadensersatz in Höhe von \n\nmehr als 114 Mio. DM sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere \n\nSchäden in Anspruch. Im Berufungsurteil vertrat das Oberlandesgericht Naum-\n\nburg die Ansicht, die Klägerin habe eine Zusicherung nicht beweisen können; \n\ndiese ergäbe sich insbesondere nicht aus § 2 des Kaufvertrags. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklag-\n\nten wegen der Verwendung der ihrer Ansicht nach unklaren und nicht dem Wil-\n\nlen der Vertragsparteien entsprechenden Vertragsklausel gemäß § 19 BNotO \n\nErsatz eines erstrangigen Teilbetrags ihres Schadens von (1 Mio. DM =) \n\n511.291,88 €. Das Landgericht hat die Klage mangels einer hinreichenden Dar-\n\nlegung des Schadens ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Im Berufungsverfah-\n\nren hat die Klägerin den in erster Instanz zum Beweis ihrer Behauptung, dass \n\ndie Nettomieterträge tatsächlich weit unter der von der Verkäuferin angegebe-\n\nnen Summe gelegen hätten, hilfsweise gestellten Antrag wiederholt, der Drittbe-\n\nteiligten nach § 142 ZPO die Vorlage ihrer Unterlagen (Kontoauszüge, Sam-\n\nmeleinzugslisten, Betriebskostenabrechnungen, Kontokorrentkonten aus der \n\nMietenbuchhaltung sowie Verwalterabrechnungen) aufzugeben. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2004 eine Beweiserhebung über die \n\nHöhe der tatsächlich gezahlten Nettokaltmieten angeordnet. Es hat hierfür der \n\nDrittbeteiligten aufgegeben, für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum \n\n30. September 1996 ihre Kontokorrentkonten aus der Mietenbuchhaltung mo-\n\nnatsweise, die Betriebskostenabrechnungen sowie die Verwalterabrechnungen \n\nvorzulegen (Nr. 2 Buchst. a) und hat sich außerdem vorbehalten, darüber hin-\n\naus Bankauszüge und Banksammeleinzugslisten der Drittbeteiligten anzufor-\n\ndern (Nr. 2 Buchst. b). Diese hat sich auf Unzumutbarkeit sowie auf ein Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO berufen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat daraufhin durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Drittbetei-\n\nligte zu Recht die Vorlage der in Nr. 2 Buchst. a und b des Hinweis- und Be-\n\nweisbeschlusses genannten Unterlagen verweigere, und hat den Beschluss \n\ninsoweit aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2, § 387 Abs. 3 und \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie \n\nführt jedoch nur insofern zu einer Korrektur des angefochtenen Urteils, als sie \n\ndas darin gleichfalls bejahte Recht der Drittbeteiligten betrifft, die Vorlage auch \n\nder in Nr. 2 Buchst. b des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 29. April 2004 \n\ngenannten Unterlagen zu verweigern. In diesem Umfang ist das Zwischenurteil \n\ngegenstandslos und auf das Rechtsmittel zu beseitigen, weil insoweit, wie das \n\nBerufungsgericht in den Entscheidungsgründen selbst erkennt, kein von ihm zu \n\nentscheidender Zwischenstreit bestand. Das Oberlandesgericht hatte sich zu \n\ndiesem Punkt vielmehr ohne jegliche externe oder interne (§ 318 ZPO) Bin-\n\ndungswirkung die Anordnung der Vorlage weiterer Unterlagen lediglich vorbe-\n\nhalten. Dass die Parteien tatsächlich - vorsorglich - auch um diese Frage ge-\n\nstritten haben, ist ohne Belang. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n2. \n\nIm Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\na) Nach dem durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht an-\n\nordnen, dass auch ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und \n\nsonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch \n\nsollen die Aufklärungsmöglichkeiten der Gerichte gestärkt werden (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 78). Die Anordnung kann daher - wie im Streitfall - in Gren-\n\nzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (vgl. bereits BGH, Urteil \n\nvom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488, 3490; Musielak/Stadler, \n\nZPO, 4. Aufl., § 142 Rn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 1; \n\nZöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142 Rn. 1; a.A. Gruber/Kießling, ZZP 116 \n\n[2003], 305, 311 ff.), was sich jetzt auch aus der Verweisung auf § 142 ZPO in \n\n§ 428 ZPO ergibt. Dritte sind zur Vorlage allerdings nicht verpflichtet, soweit \n\ndiese ihnen nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung nach den \n\n§§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solches, auf \n\n§ 384 Nr. 1 ZPO gestütztes Zeugnisverweigerungsrecht der Drittbeteiligten hat \n\ndas Berufungsgericht hier mit der Erwägung bejaht, dass dieser durch die Vor-\n\nlage der angeforderten Unterlagen ein unmittelbarer Vermögensschaden, etwa \n\ndurch Erhebung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 oder Nr. 7 Buchst. a \n\n(richtig: Buchst. b) ZPO, drohe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n6 \n\nb) Das Zeugnis kann auf der Grundlage des § 384 Nr. 1 ZPO verweigert \n\nwerden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu \n\nder er in einem der in § 383 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Verhältnisse steht, \n\neinen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. In der \n\nKommentarliteratur ist streitig, ob dafür bei einer von dem Zeugen organschaft-\n\nlich vertretenen juristischen Person (hier: einer GmbH) deren Schaden genügt \n\n(so Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 384 Rn. 4) oder ob es \n\nsich dabei lediglich um einen mittelbaren Schaden des Zeugen handeln würde \n\n(hierfür MünchKomm/Damrau, ZPO, 2. Aufl., § 384 Rn. 7; Musielak/Huber, \n\naaO, § 384 Rn. 3; Stein/Jonas/Berger, aaO, 21. Aufl., § 384 Rn. 4; Zöller/Gre-\n\nger, aaO, § 384 Rn. 4). Für die in der vorliegenden Fallgestaltung allein in Rede \n\nstehende sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Zeugnisverweige-\n\nrung mag dies auf sich beruhen. Ungeachtet dessen, dass auch die Vorlage \n\nvon Urkunden nach § 142 ZPO bei juristischen Personen durch deren Organe \n\nerfolgen muss, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist, \n\nbleibt Normadressat in solchen Fällen doch - abweichend von § 384 Nr. 1 ZPO \n\n- unmittelbar nicht der organschaftliche Vertreter (Zeuge), sondern die von dem \n\nGericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische \n\nPerson. Der Gesetzgeber behandelt deren Verpflichtung als Zeugnispflicht. \n\nDann ist es aber nur folgerichtig, bei der Frage nach einem Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO primär - oder jedenfalls auch - auf die Ver-\n\nmögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem \n\ndrohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten \n\nVorlage zuzubilligen. Ob dasselbe auch für den Fall eines allein dem Organver-\n\ntreter entstehenden Schadens gelten müsste und wie in den anderen Fallge-\n\nstaltungen der §§ 383 und 384 ZPO zu entscheiden wäre, kann offen bleiben. \n\n7 \n\nc) Zu Unrecht bezweifelt die Beschwerde schließlich mit Rücksicht dar-\n\nauf, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Drittbeteiligte \n\ndurch die von ihr vorzulegenden Unterlagen nicht begründet, sondern allenfalls \n\nnachgewiesen würde und überdies nach der rechtskräftigen Abweisung im Vor-\n\nprozess von der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens abhinge, ei-\n\nnen unmittelbaren Schaden im Sinne des § 384 Nr. 1 ZPO. Für die Annahme \n\neiner die Zeugnisverweigerung rechtfertigenden Vermögensgefährdung genügt \n\nes, dass die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung auf \n\ndiesem Wege nur erleichtert werden könnte (so zutreffend OLG Celle NJW \n\n1953, 426; OLG Frankfurt am Main WM 2000, 2359, 2360; OLG Karlsruhe, \n\nNJW 1990, 2758; OLG Stuttgart NJW 1971, 945; Baumbach/Lauterbach/Hart-\n\nmann, aaO, § 384 Rn. 4; Musielak/Huber, aaO, § 384 Rn. 3; Stein/Jonas/ \n\nBerger, aaO, § 384 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 384 Rn. 2; \n\nZöller/Greger, aaO, § 384 Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier nach den tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Allerdings hat das \n\nReichsgericht in einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 1893 ein Interesse \n\ndes Zeugen, dem Berechtigten die Verfolgung seines Anspruchs zu erschwe-\n\nren, als rechtlich nicht schützenswert bezeichnet und hat deswegen bei der \n\nbloßen Möglichkeit neuer Beweismittel generell einen vermögensrechtlichen \n\nSchaden des Zeugen verneint (RGZ 32, 381, 382 f.; ähnlich RG SeuffA 47, 241 \n\nNr. 168; daran anschließend KG JW 1925, 1527 Nr. 2; OLG Kassel OLGRspr \n\n21, 83; OLG Rostock OLGRspr 35, 87 f.; MünchKomm/Damrau, aaO, § 384 \n\nRn. 7). Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen. Zweck des § 384 ZPO ist \n\nes, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen \n\nAussage zu schützen (Musielak/Huber, aaO, § 384 Rn. 1; MünchKomm/Dam-\n\nrau, aaO, § 384 Rn. 1). Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschä-\n\ndigenden Handlungen gezwungen werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni \n\n1992 - 1 BvR 1047/90). Der Zeuge - hier der zur Vorlage von Unterlagen ver-\n\npflichtete Dritte - muss deshalb seine vermögensrechtlichen Interessen denen \n\nder beweisführenden Partei nicht unterordnen. Selbst die Prozessparteien sind \n\nzudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht \n\ngehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über \n\ndas er nicht schon von sich aus verfügt; eine allgemeine prozessuale Aufklä-\n\nrungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht \n\n(BGHZ 116, 47, 56; BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, \n\n3151; Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95 - NJW 1997, 128, 129; Urteil \n\nvom 7. Dezember 1999 - XI ZR 67/99 - NJW 2000, 1108, 1109; s. auch Se-\n\nnatsurteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 100/88 - VersR 1990, 737, 739 = \n\nBGHR ZPO § 444 Beweisvereitelung 2; ebenso BAG NJW 2004, 2848, 2851; \n\nStein/Jonas/Leipold, aaO, § 138 Rn. 26 ff. mit umfassenden Nachweisen; Tho-\n\nmas/Putzo/Reichold, aaO, § 138 Rn. 12; a.A. Musielak/Stadler, aaO, § 138 \n\nRn. 11; Schlosser, JZ 1991, 599 ff.; s. auch Zöller/Greger, aaO, vor § 284 \n\nRn. 34). Um so mehr muss dies für einen außerhalb des Prozessrechtsverhält-\n\nnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien (§ 138 \n\nAbs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit \n\ner materiellrechtlich in Beziehung zu dem streitigen Rechtsverhältnis steht. Un-\n\nter diesen Umständen ist auch trotz der Notwendigkeit einer vorherigen Restitu-\n\ntionsklage nach § 580 Nr. 4 oder Nr. 7 Buchst. b ZPO die Unmittelbarkeit des \n\nvon der Drittbeteiligten zu befürchtenden Vermögensnachteils zu bejahen, ins-\n\nbesondere hängt der Schaden dabei entgegen der Beschwerde nicht erst vom \n\nAusgang des vorliegenden Prozesses ab. Ob der Klägerin ein materiellrechtli-\n\ncher Auskunftsanspruch gegen die Drittbeteiligte zusteht, ist hier ebenso wenig \n\nzu entscheiden (vgl. § 429 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). \n\n8 \n\n3. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 15.05.2003 - 6 O 2222/01 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 U 43/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/iii-zb-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/iii-zb-2-06","retrieved":"2026-07-10 20:57:52.972503+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-26/iii-zb-2-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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