{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"III ZB 79/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 104 Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weite- re Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 79/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 104 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die \n\nFestsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weite-\n\nre Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. \n\nBGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006 \n\n- 8 W 1282/06 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.532,40 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe \n\nvon 80.784,11 €. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, ge-\n\ngen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegange-\n\nnem Schreiben Widerspruch erhob. \n\nAm 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefon-\n\ngespräch, dessen Verlauf streitig ist. \n\n3 \n\n4 \n\nNach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli \n\n2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine \n\nVerteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf \n\nAntrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\nUnter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu \n\nerstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache \n\nTerminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die \n\nTerminsgebühr beansprucht er mit der Begründung, dass die Prozessbevoll-\n\nmächtigten am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der \n\nSach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt \n\nhätten. Dies haben die Kläger bestritten. \n\n5 \n\nDer Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hin-\n\nsichtlich der Terminsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. \n\n7 \n\n1. \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob \n\ndas Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\ngung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgebühr sei schon deshalb im \n\nKostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil \n\ndie für die Entstehung einer solchen Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den \n\nAkten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das ein-\n\nfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand \n\nbelastet werden dürfe. \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, \n\n2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, \n\ndass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tat-\n\nsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig \n\nsind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss \n\n20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR \n\n2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gemäß § 104 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft \n\ngemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahr-\n\nscheinlichkeit feststehen müssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Feb-\n\nruar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ \n\n156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 \n\nZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung ver-\n\nwendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsen-\n\nte Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaft-\n\nmachung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, \n\nlediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weite-\n\nre Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden \n\ntatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für \n\nrichtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die \n\nsich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet \n\ndamit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Aus-\n\ngleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung, \n\ndie damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansat-\n\nzes genügt. \n\n10 \n\nDem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezo-\n\ngenen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002, \n\n3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Son-\n\nderfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehal-\n\nten, die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise \n\nRücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klage-\n\nforderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Ver-\n\ngleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsgebühr auslöst. Für \n\nden Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in \n\neiner derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich \n\nnahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf die-\n\nse Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der \n\nBerechnung einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen \n\nhielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier \n\nnicht vor. \n\n11 \n\nb) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \n\nfestgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erle-\n\ndigung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge-\n\nbühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden. \n\nFür den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung \n\nnur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung \n\ngekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-79-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:08.511627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-04/iii-zb-79-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2007-04-04","dockets":["III ZB 79/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 79/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-79-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 104 Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weite- re Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006\n\n- 8 W 1282/06 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.532,40 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/104","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"104","label":"§ 104 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":2},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":2},{"id":"BGB/779","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"779","label":"§ 779 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/13","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"13","label":"§ 13 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Nürnberg-Fürth","court_id":null,"court_as_stated":"LG Nürnberg-Fürth","date":"2006-05-10","docket":"10 O 7213/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Nürnberg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Nürnberg","date":"2006-06-28","docket":"8 W 1282/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-04-04","docket":"III ZB 79/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-04-04/iii-zb-79-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-79-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 2493","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:33:08.511627+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}