{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"III ZB 36/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 263, 511 Zur Frage, ob der Berufungskläger die Beseitigung einer in dem angefochte- nen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, wenn er den geltend gemachten An- spruch erstinstanzlich auf den Gewinn eines Preisausschreibens stützt und in der zweiten Instanz eine vertragliche Grundlage für seinen Anspruch an- nimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 36/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO §§ 263, 511 \n\nZur Frage, ob der Berufungskläger die Beseitigung einer in dem angefochte-\n\nnen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, wenn er den geltend gemachten An-\n\nspruch erstinstanzlich auf den Gewinn eines Preisausschreibens stützt und in \n\nder zweiten Instanz eine vertragliche Grundlage für seinen Anspruch an-\n\nnimmt. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06 - LG Kaiserslautern \n\nAG Kaiserslautern \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar \n\n2006 - 1 S 141/05 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin beteiligte sich an einem von der Beklagten ausgelobten \n\nWettbewerb, bei dem eine Gesamtpreissumme von 20.000 € ausgesetzt war. \n\nNach einem Verfahren der Vorauswahl, einem Ideenwettbewerb, war sie zum \n\nHauptwettbewerb zugelassen worden. Während die Ausschreibungsunterlagen \n\nder Beklagten vorsahen, dass sämtliche Unterlagen zu den für den Hauptwett-\n\nbewerb zugelassenen Themen von den entsprechenden Teilnehmern bis zum \n\n31. März 2004 abgegeben werden und sodann durch eine Jury beurteilt werden \n\nsollten, fand am 24. April 2004 auf Einladung der Beklagten ein Workshop statt, \n\nan dem die Klägerin und vier weitere Bewerber teilnahmen. In dem Protokoll zu \n\ndieser Veranstaltung, in dem die Bewerber als \"Projektgruppe\" bezeichnet wer-\n\nden, ist ein \"vorläufiges Diskussionsergebnis als Auftrag an die Projektgruppe\" \n\nfestgehalten und die \"Durchführung in Teamarbeit als ganzheitliches Gesamt-\n\nprojekt, das die fünf unterschiedlichen Ideen der Teilnehmer weitestmöglich \n\nübernimmt und optimal integriert\" vorgesehen. Am 30. Juni 2004 trafen sich \n\nVertreter der Beklagten, der Jury und die fünf Bewerber zu einem zweiten \n\nWorkshop. Das Protokoll enthält Feststellungen über die Herstellung eines Ein-\n\nvernehmens, welche von drei zuvor entwickelten Projektideen gemeinsam wei-\n\nterverfolgt werden sollte; ferner ist in ihm ein Projektauftrag formuliert, der an \n\ndie Teilnehmer der Projektgruppe gerichtet ist. Ein für den 31. August 2004 vor-\n\ngesehener dritter Workshop fand nicht statt. In der Folgezeit lehnten die vier \n\nanderen Wettbewerber die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, wor-\n\nüber sie mit Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2004 informiert wurde. In \n\ndiesem Schreiben wird weiter ausgeführt, die Jurymitglieder hätten entschie-\n\nden, dass die Weiterarbeit der Projektgruppe in dem verkleinerten Kreis fortge-\n\nsetzt werden solle, um das Projekt zu einem erfolgreichen Ende zu bringen, und \n\ndie Klägerin könne ihre Einzelleistung zur Bewertung einreichen, um ihre Chan-\n\nce zu wahren, an dem ausgelobten Preis zu partizipieren. Anfang 2005 wurde \n\ndie aus vier Personen bestehende Gruppe mit dem Stiftungspreis ausgezeich-\n\nnet und erhielt das Preisgeld von 20.000 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, sie habe an dem ausgesetzten Preis \n\nquotenmäßig beteiligt werden müssen. Ihre auf Zahlung von 4.000 € gerichtete \n\nKlage, die erstinstanzlich wesentlich auf die Erwägung gestützt war, in der Sa-\n\nche habe die Jury bereits am 24. April 2004 verbindlich über die Preisverleihung \n\nan die Mitglieder der Projektgruppe entschieden, hat das Amtsgericht abgewie-\n\nsen. \n\n3 \n\nMit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren als Hauptan-\n\ntrag weiterverfolgt und insoweit im Kern beanstandet, das Amtsgericht habe \n\nübersehen, dass die aus den fünf ursprünglichen Mitbewerbern gebildete Pro-\n\njektgruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sei, aus der die \n\nKlägerin nicht ausgeschieden sei. Im Anschluss an den ersten Workshop habe \n\nin der Sache kein Wettbewerb mehr stattgefunden. Die Erteilung des Projekt-\n\nauftrages am 30. Juni 2004 müsse entweder als konkludenter Abschluss eines \n\nWerkvertrags mit der Projektgruppe, der die ursprünglich als Preis ausgelobten \n\n20.000 € als Entgelt vorgesehen habe, oder als eine verbindliche Entscheidung \n\nüber die Preisverleihung bereits durch den Zusammenschluss der Teilnehmer \n\nbetrachtet werden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nII. \n\n5 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n6 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hält die rechtzeitig eingelegte und begründete Be-\n\nrufung für unzulässig, weil mit dem Rechtsmittel keine Beseitigung der Be-\n\nschwer aus der angefochtenen Entscheidung verfolgt werde. Auch wenn der in \n\nerster Linie formulierte Zahlungsantrag weiterverfolgt werde, liege wegen eines \n\nausgetauschten Lebenssachverhalts ein anderer Streitgegenstand und somit \n\neine Klageänderung vor. Während die Klägerin ihren Anspruch in erster Instanz \n\nauf eine einseitige Erklärung - nämlich die im Workshop vom 24. April 2004 \n\nverkündete, für die Beklagte verbindliche Entscheidung des Preisgerichts - ge-\n\nstützt habe, solle der Anspruch jetzt auf einem am 30. Juni 2004 zwischen der \n\nBeklagten und den Mitgliedern der Projektgruppe - einzeln oder als Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts - geschlossenen Werkvertrag beruhen. Selbst wenn man \n\nhierin keine Änderung des Streitgegenstands sehen wolle, sei hier von Bedeu-\n\ntung, dass die Klägerin unter Ziff. III ihrer Klage weitergehende Ansprüche, die \n\nihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach dem 1. Juli 2004 und wegen möglicher Verlet-\n\nzung von Urheberrechten gegen die Beklagte und die weiteren Teilnehmer der \n\nProjektgruppe zustehen könnten, ausgeklammert habe. Solche mache die Klä-\n\ngerin aber zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn sie eine werkver-\n\ntragliche Vergütung für den Fall künftiger ordnungsgemäßer Ausführung des \n\nProjektauftrages vom 30. Juni 2004 begehre. \n\n3. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die \n\nBeseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. \n\nDies ist dann nicht der Fall, wenn er im Wege der Klageänderung einen neuen, \n\nbislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt, ohne den in \n\nerster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-\n\nzuverfolgen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW \n\n1996, 527 f m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-\n\nrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfol-\n\ngenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch \n\nden Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus \n\n7 \n\n8 \n\ndem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ \n\n157, 47, 50; BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, verfolgt die Kläge-\n\nrin mit ihrem auf Zahlung in Höhe von 4.000 € gerichteten Hauptantrag dassel-\n\nbe Ziel wie in erster Instanz. Da jedoch die (unterschiedliche) materiell-\n\nrechtliche Einordnung des Anspruchs, die die Klägerin in erster und zweiter In-\n\nstanz vorgenommen hat, ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 \n\n- X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492, 3493) - insoweit ist es Sache des Gerichts, \n\nden unterbreiteten Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen -, kommt es für die \n\nNämlichkeit des Streitgegenstands entscheidend darauf an, ob der in zweiter \n\nInstanz vorgetragene Lebenssachverhalt mit dem in erster Instanz - im Wesent-\n\nlichen - übereinstimmt. Das ist hier zu bejahen. Die Klägerin hat in beiden \n\nRechtszügen einen Streitstoff unterbreitet, der zeitlich mit der Auslobung eines \n\nWettbewerbs durch die Beklagte beginnt und mit der förmlichen Preisgewäh-\n\nrung an vier Mitbewerber der Klägerin endet. Übereinstimmend in beiden \n\nRechtszügen hat sie auf eine Besonderheit dieses Wettbewerbs aufmerksam \n\ngemacht und in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen Überlegungen gestellt, nämlich \n\nden Umstand, dass offenbar auf Initiative der Beklagten die Vorschläge der fünf \n\nMitbewerber des Hauptwettbewerbs in Teamarbeit zu einem gemeinsamen Ge-\n\nsamtprojekt zusammengeführt werden sollten, wie es in dem an die Projekt-\n\ngruppe gerichteten Projektauftrag beim zweiten Workshop ausformuliert worden \n\nist. Eine nähere rechtliche Einordnung dieser offenbaren Aufhebung oder Modi-\n\nfizierung der ursprünglich bestehenden Konkurrenzsituation und die Frage, ob \n\nund gegebenenfalls welche Bindungen sich hieraus für die Beklagte und das \n\nPreisgericht ergeben haben, hat das Amtsgericht nicht vorgenommen. Darin \n\nliegt der Kern der Beanstandungen der Klägerin in der Berufungsinstanz. Dass \n\ndie Klägerin mit Rücksicht auf den von ihr geschilderten Geschehensablauf \n\nerstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, der Sache nach habe sich die Jury \n\nschon beim ersten Workshop für eine Preisverleihung an die fünf Bewerber ent-\n\nschieden, während sie im zweiten Rechtszug stärker betont hat, die Beteiligten \n\nhätten einvernehmlich die Bedingungen für eine Fortführung des Projekts ver-\n\nändert und damit gesellschafts- und werkvertragliche Bindungen geschaffen, \n\nstellen lediglich Überlegungen und Versuche der Klägerin dar, auf Möglichkei-\n\nten der rechtlichen Einordnung des unterbreiteten Lebenssachverhalts hinzu-\n\nweisen. Ein neuer Streitgegenstand wird hiermit nicht eingeführt. \n\n10 \n\nc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, \n\ndass die Klägerin erstinstanzlich weitergehende Ansprüche aufgrund ihrer Tä-\n\ntigkeiten nach dem 1. Juli 2004 ausgeklammert hat. Wie sich aus der Bezug-\n\nnahme des Berufungsgerichts auf S. 3 der Anlage K 14 ergibt, handelt es sich \n\ninsoweit um Ansprüche, die - über den Anteil am Preisgeld hinausgehend - \n\nLeistungen betreffen, die die Klägerin namentlich im Anschluss an den zweiten \n\nWorkshop erbracht hat und die nach ihrer Auffassung nach § 632 BGB ange-\n\nmessen zu vergüten seien. Sie sind jedoch nicht Gegenstand des in der Beru-\n\nfungsinstanz gestellten Hauptantrags auf quotenmäßige Beteiligung am Preis-\n\ngeld. \n\n11 \n\n4. \n\nDer angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur \n\nEntscheidung über die Berufung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 C 601/05 - \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 S 141/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/iii-zb-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/iii-zb-36-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:53.735882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-29/iii-zb-36-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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