{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZB_109-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"III ZB 109/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses Gerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 109/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nZur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch \n\nTelefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses \n\nGerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten. \n\nBGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 26. Oktober 2006 \n\n- 4 U 1632/06 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\naus einem Wert von 15.645,53 € zu tragen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.645,53 € nebst Zin-\n\nsen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006, \n\ndas dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. Juni 2006 zugestellt wurde, \n\nabgewiesen. Ihre an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in ihrer \n\nUrschrift dort am 11. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits am \n\n10. Juli 2006 um 9.55 Uhr auf dem Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer Zivil-\n\nkammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Gebäude \n\nresidierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht weiter-\n\ngeleitet worden, wo sie ebenfalls am 11. Juli 2006 einging. \n\n2 \n\nNach gerichtlichen Hinweisen haben sich die Kläger auf den Standpunkt \n\ngestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgemäß adressierte \n\nSchriftsatz nicht innerhalb der Geschäftszeit unverzüglich an die Einlaufstelle \n\ndes Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Ihren hilfsweise gestellten \n\nWiedereinsetzungsantrag haben sie damit begründet, ihr Prozessbevollmäch-\n\ntigter habe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgemäße Adressierung \n\nselbst kontrolliert und seiner zuverlässigen Bürovorsteherin die ausdrückliche \n\nWeisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu \n\nübermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen \"OK-\n\nVermerk\" aufgewiesen. Eine mögliche Verwechslung der Faxnummer durch die \n\nBürovorsteherin könne ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verwor-\n\nfen und ihnen die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 \n\nAbs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-\n\nlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. \n\n5 \n\n1. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-\n\nfungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Ober-\n\nlandesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in \n\nZweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben \n\nGebäude residieren, ändert nichts daran, dass die an ein Telefaxgerät der Ge-\n\nschäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift \n\nerst am folgenden Tag in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Oberlandesge-\n\nrichts gelangte. \n\n6 \n\n7 \n\n2. \n\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht \n\nden Klägern die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat. \n\na) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen \n\nzur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büroperso-\n\nnal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mit-\n\ntels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - \n\nNJW 1994, 329; BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 1996, 309). \n\n8 \n\nb) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrun-\n\ngen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts ver-\n\nwendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - \n\nNJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978, \n\n979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006 \n\n- XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006 \n\n- VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB \n\n70/06 - juris Rn. 8). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol- \n\nle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der \n\nverwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der \n\nErmittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken \n\nzu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom \n\n26. September 2006 aaO Rn. 8). \n\n9 \n\nc) Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen Maßstäben an \n\neine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wäre, \n\nist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist ledig-\n\nlich glaubhaft gemacht, dass die Bürovorsteherin angewiesen wurde, die \n\nRechtsmittelschrift per Telefax zu übermitteln und im Hinblick auf den bevorste-\n\nhenden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im \n\nBüro des Prozessbevollmächtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der \n\nFaxnummer aufdecken zu können, ist nicht dargelegt worden. \n\n10 \n\nd) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrol-\n\nle im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004 \n\n(VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich wäre. Auch diese Entschei-\n\ndung geht von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behan-\n\ndelt aber zusätzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel \n\nauf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung \n\nverlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit \n\nden Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, \n\nweil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung neh-\n\nmen würde. Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer \n\nvergleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Aus-\n\ngangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen \n\nan die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom \n\n13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen \n\nnoch glaubhaft gemacht. \n\n11 \n\n3. Wiedereinsetzung ist den Klägern auch nicht deshalb zu erteilen, weil die \n\nVersäumung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen würde. \n\n12 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein \n\nRechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene \n\nGericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten \n\nSchriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der \n\nSchriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das \n\nRechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet wer-\n\nden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim \n\nRechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei \n\nWiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die \n\nfehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG <Kammer-\n\nentscheidung> NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser \n\nRechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - \n\nNJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - \n\njuris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli \n\n2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5). \n\n13 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Geschäftsstel-\n\nle des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift \n\nin das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern \n\ndreimal täglich, nämlich zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr, zwischen 9.00 Uhr \n\nund 9.30 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Das um 9.55 \n\nUhr eingegangene Telefaxschreiben wurde von den Wachtmeistern beim letz-\n\nten Gang entnommen und gelangte in die Wachtmeisterei, wo es in ein für das \n\nOberlandesgericht bestimmtes Fach eingelegt wurde. Von dort wurde es bei \n\ndem nächsten Dienstgang, der am \n\nfolgenden Tag stattfand, dem \n\nOberlandesgericht zugeleitet. \n\n14 \n\nDieser normale Geschäftsgang, der nicht darauf eingerichtet sein muss, \n\nfehlgeleitete Schriftstücke frühzeitig zu entdecken und gesondert zu befördern, \n\nist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, \n\ndass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf eine \n\nbesondere Eilbedürftigkeit versehen war. Nur bei einer inhaltlichen Durchsicht \n\nder Berufungsschrift wäre daher aufgefallen, dass im Hinblick auf die Zustellung \n\ndes angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die Berufungsfrist am 10. Juli 2006, \n\neinem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltlichen Überprüfung war die Ge-\n\nschäftsstelle der Zivilkammer des unzuständigen Landgerichts nicht verpflichtet. \n\nUmso weniger bestand eine Pflicht, die Kläger \n\ninnerhalb der Rechts- \n\nmittelfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des \n\nRechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 2001, \n\n1343). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 2044/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 U 1632/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZB_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-109-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZB_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZB_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-109-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZB_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:26.717797+00:00"}}