{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___9-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"III ZR 9/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 280, 283, 667 a) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflicht- verletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB. b) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzli- chen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20.000 € abgesichert sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 9/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 280, 283, 667 \n\na) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank \n\nhaftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe \n\nnach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflicht-\n\nverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB. \n\nb) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in \n\nder Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzli-\n\nchen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20.000 € abgesichert sind. \n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 9/05 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Haupt-\n\nsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie beklagte Versicherungsmaklerin zog jedenfalls seit 1999 für die drei \n\nklagenden Versicherungsgesellschaften laufend die von ihren Kunden zu zah-\n\nlenden Versicherungsprämien ein. Die eingenommenen Beträge waren im We-\n\nsentlichen quartalsweise abzurechnen und - nach Übung der Parteien ohne die \n\nzwischenzeitlich erwirtschafteten Zinsen - an die Versicherer weiterzuleiten. Bis \n\nzu den Abrechnungsstichtagen legte die Beklagte die Gelder auf einem Tages-\n\ngeldkonto bei der BFI Bank AG (im Folgenden: BFI Bank) an, bei der die Forde-\n\nrungen nur in der gesetzlichen Mindesthöhe für Einlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 \n\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli \n\n1998 (BGBl. I S. 1842) - 90 v. H. der Einlagen und höchstens der Gegenwert \n\nvon 20.000 € je Gläubiger - abgesichert waren. \n\n2 \n\nAm 7. April 2003 verhängte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n\naufsicht über die Geschäftstätigkeit der Bank ein Moratorium, am 16. Juni 2003 \n\nwurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Stichtag \n\nvom 7. April 2003 befand sich auf dem von der Beklagten eröffneten Tages-\n\ngeldkonto ein Guthaben von 1.325.774,48 €, aus dem den Klägerinnen insge-\n\nsamt 1.120.515,55 € zustanden. Mit der Klage haben sie von der Beklagten in \n\ndieser Höhe Schadensersatz verlangt. \n\n3 \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Im \n\nRevisionsverfahren haben die Parteien wegen am 16. September 2005 erfolgter \n\nZahlungen der Beklagten an die Klägerin zu 1 in Höhe von 143.929,17 € und an \n\ndie Klägerin zu 3 in Höhe von 18.973,93 € den Rechtsstreit in der Hauptsache \n\nübereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt die Beklagte ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision bleibt in dem noch anhängigen Umfang ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsverhältnisse der Parteien richteten sich nach dem bürger-\n\nlichen Recht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, weil die \n\nSchuldverhältnisse vor dem 1. Januar 2002 begründet worden seien. Auf dieser \n\nGrundlage hätten die Klägerinnen Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 \n\nBGB a.F. Durch den Zusammenbruch der BFI Bank sei es der Beklagten un-\n\nmöglich geworden, die von ihr dort angelegten Prämiengelder an die Klägerin-\n\nnen auszukehren. Dies habe die Beklagte fahrlässig verursacht. Ein inkassobe-\n\nrechtigter Kaufmann habe gemäß § 347 Abs. 1 HGB von ihm verwahrte Gelder \n\nso abzusichern, dass sie später dem Geschäftsherrn vollständig ausgehändigt \n\nwerden könnten. Bei der Weitergabe an Dritte, wie hier, sei alles Zumutbare zu \n\ntun, um einen Verlust, insbesondere aufgrund des banktypischen Risikos einer \n\nInsolvenz, auszuschließen. \n\n7 \n\nDiesen Anforderungen sei das Anlageverhalten der Beklagten nicht ge-\n\nrecht geworden. Bei der bestehenden geringen Einlagensicherung der BFI Bank \n\nseien die Gelder der Klägerinnen weitestgehend ungesichert gewesen. Das all-\n\ngemein bekannte Risiko von Bankinsolvenzen habe die Beklagte als professio-\n\nnelle Inkassostelle berücksichtigen müssen; auf eine konkrete Insolvenzgefähr-\n\ndung der BFI Bank komme es nicht an. Bei der Auswahl hätten daher diejeni-\n\ngen Banken auszuscheiden, die weniger Sicherheiten für den Insolvenzfall als \n\nandere Institute böten. Es sei deswegen von der Beklagten zu erwarten gewe-\n\nsen, dass sie vor der Anlageentscheidung Einsicht in die insoweit eindeutigen \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der BFI Bank genommen und von der vor-\n\ngesehenen Anlage von Geldern in dieser Größenordnung Abstand genommen \n\nhätte. Die in § 690 BGB bestimmte Haftungserleichterung greife nicht ein. Die \n\nBeklagte sei nach dem Vertragsinhalt nicht nur unentgeltlicher Verwahrer ge-\n\nwesen, sondern habe für ihre Geschäftstätigkeit einschließlich des Inkassos \n\neine Vergütung erhalten. Ebenso wenig sei den Klägerinnen ein Mitverschulden \n\nanzulasten. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nAuf die zwischen den Klägerinnen und der Beklagten bestehenden \n\nSchuldverhältnisse ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\ngemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Ja-\n\nnuar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts anzuwenden. Die Vereinbarungen der Parteien über den Prämieneinzug \n\nsind zwar vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Es handelt sich dabei \n\naber um Dauerschuldverhältnisse (Geschäftsbesorgungsverträge), für die nach \n\nSatz 2 der Vorschrift vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in \n\nseiner geänderten Fassung gilt. \n\n10 \n\n2. \n\n Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nicht \n\nauf § 667, 2. Alt. BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB gestützt. Hiernach ist zwar der \n\nBeauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsfüh-\n\nrung erlangt, herauszugeben. Dabei geht es jedoch nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht um eine gewöhnliche Geldschuld (BGHZ 28, 123, \n\n128; 143, 373, 378 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW \n\n2002, 2316, 2317; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW \n\n2003, 743, 744 f.; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - \n\nWM 2005, 2194, 2195). Herauszugeben ist der erlangte Gegenstand, der nach \n\nAuftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, än-\n\ndert dies nichts daran, dass der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geld-\n\nschuldner, der mit der vertraglichen Begründung seiner Zahlungspflicht eine \n\nGarantie für das eigene Leistungsvermögen übernimmt (BGHZ 143, 373, 379), \n\nkeinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden hat und \n\ndieses mithin nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu min-\n\ndern braucht. Er ist vielmehr nur Durchgangsstelle für eine zu seinen Händen \n\ngeleistete, aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zah-\n\nlung, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens lediglich weiter-\n\nzuleiten hat. Infolgedessen trifft auch nicht den Beauftragten, sondern den Auf-\n\ntraggeber die Gefahr, dass der Leistungsgegenstand beim Beauftragten ohne \n\ndessen Verschulden untergeht (BGHZ 28, 123, 128). Bei einem Verlust der \n\nempfangenen Gelder infolge Insolvenz der Bank (oder beispielsweise infolge \n\nDiebstahls, nicht dagegen bei zweckwidriger Verwendung des Geldes; so der \n\nerkennende Senat im Urteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, \n\n47, 48; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 210/00 - NZG 2003, \n\n215) haftet der Beauftragte daher weder nach § 667 BGB noch verschuldensu-\n\nnabhängig wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos gemäß § 276 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB (früher § 279 BGB a.F.), sondern allein bei von ihm zu vertretenden \n\nPflichtverletzungen nach den §§ 280 ff. BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. \n\n§ 667 Rn. 7; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 667 Rn. 18; Beuthien/Hieke, \n\nJZ 2001, 257 f.; Ostler, NJW 1975, 2273, 2274; a.A. Erman/ \n\nEhmann, BGB, 11. Aufl., § 667 Rn. 15; wohl auch Staudinger/K. Schmidt, BGB, \n\n13. Bearb., Vorbem. zu §§ 244 ff. Rn. C 3; s. ferner MünchKomm/Seiler, BGB, \n\n4. Aufl., § 667 Rn. 21 f.; in BGHZ 143, 373, 378 sowie in den Urteilen des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 16. Mai 2002 und 10. Dezember 2002, jeweils aaO, offen \n\ngelassen). Auch der Auftraggeber kann und wird bei einer Einziehung seiner \n\nForderungen redlicherweise nur erwarten, dass der Beauftragte die Bank, bei \n\nder er die Gelder deponiert, sorgfältig aussucht, nicht aber eine Garantiehaftung \n\ndes Auftragnehmers für deren Liquidität (Ostler aaO). \n\n11 \n\n3. \n\nDie Beklagte ist den Klägerinnen jedoch in dem geltend gemachten Um-\n\nfang zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n12 \n\na) Nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 und 4 BGB \n\nkann der Gläubiger bei Unmöglichkeit der Erfüllung Schadensersatz statt der \n\nLeistung verlangen, wenn der Schuldner seine Pflichten aus dem Schuldver-\n\nhältnis verletzt hat, es sei denn, dass der Verstoß von diesem nicht zu vertreten \n\nist. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind im Streitfall gegeben. \n\nDie Beklagte hat ihre Pflichten zur sicheren Verwahrung der eingenommenen \n\nGelder aus dem Inkassoauftrag, bei dem es sich schuldrechtlich um eine \n\nfremdnützige Treuhand handelt, missachtet. Der Treuhänder ist dem Treugeber \n\ngegenüber verpflichtet, das ihm überlassene oder von Dritten erlangte Ver-\n\nmögen in seinem Bestand zu sichern und zu erhalten (s. BGHZ 32, 67, 70; \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820, 1821 für einen \n\nTestamentsvollstrecker; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, \n\n1973, S. 144). Er hat deswegen im Allgemeinen, mindestens bei der hier in Re-\n\nde stehenden Verwahrung von Fremdgeldern, unnötige Risiken zu vermeiden, \n\nwobei die Anforderungen um so höher sein müssen, je größer der mögliche \n\nSchaden und je wahrscheinlicher die Gefahr eines Verlustes ist. \n\n13 \n\nb) Zu diesen vermeidbaren Risiken gehört auch die erhöhte Verlustge-\n\nfahr, wenn die Bank, bei der die Gelder angelegt werden sollen, im Gegensatz \n\nzu den meisten anderen Kreditinstituten nur die gesetzliche Mindest-Einlagen-\n\nsicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz \n\nbietet und die ihr anvertrauten Summen, wie hier, den dadurch gesicherten \n\nHöchstbetrag von 20.000 € weit übersteigen. Das gilt ungeachtet dessen, dass \n\nder Gesetzgeber nur in Sonderfällen (§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Anlage \n\nvon Mündelgeld) ausdrücklich die Wahl eines Kreditinstituts mit ausreichender \n\nSicherungseinrichtung vorschreibt, nicht aber bei Anderkonten von Notaren \n\n(§ 54b Abs. 2 BeurkG) und Rechtsanwälten (§ 43a Abs. 5 BRAO), und das Ge-\n\nsetz auch sonst (z.B. bei einer Bankgarantie oder einem sonstigen Zahlungs-\n\nversprechen nach § 648a Abs. 2 BGB oder über Bankbürgschaft gemäß § 108 \n\nAbs. 1 ZPO), wie der Revision zuzugeben ist, grundsätzlich von einer hinrei-\n\nchenden Bonität aller im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitute \n\nausgeht (vgl. zu § 108 ZPO BT-Drucks. 14/4722 S. 75). In diesem Sinne hat der \n\nSenat für die heutige Rechtslage bereits zum vergleichbaren Fall der Notarhaf-\n\ntung mit Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 324/04, für BGHZ bestimmt, ent-\n\nschieden. Die bei Bankzusammenbrüchen eine Haftung des Notars oder des \n\nRechtsanwalts verneinenden Entscheidungen des Reichsgerichts und des \n\nKammergerichts aus dem Jahre 1933 (RG JW 1933, 2899 und KG JW 1933, \n\n527, 529) geben zu der hier allein maßgebenden Frage unterschiedlicher Einla-\n\ngensicherungssysteme nichts her. \n\n14 \n\nAuf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG \n\nNr. L 135, S. 5) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System der Ein-\n\nlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. Begründungserwägung \n\nheißt - als eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht an-\n\ngesehen wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - \n\nNJW 2002, 2464, 2467). Das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur \n\nUmsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädi-\n\ngungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) hat sodann eine Pflicht der \n\nnäher im Gesetz definierten Institute begründet, ihre Einlagen durch Zugehörig-\n\nkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Dieser gesetzliche Min-\n\ndestschutz bis zu einem Entschädigungswert von 20.000 € (vgl. § 4 Abs. 2 des \n\nEinlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes) wird durch freiwillige \n\nEinrichtungen zur Sicherung von Forderungen ergänzt, die schon vor Inkrafttre-\n\nten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bestanden \n\nhaben. So sieht der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher \n\nBanken e.V. in § 6 Abs. 1 Satz 1 seines Statuts eine Sicherung je Gläubiger bis \n\nzu einer Grenze von 30 % des haftenden Eigenkapitals im Sinn von § 10 Abs. 2 \n\nKWG vor. Zugleich wird den Kreditinstituten durch § 23a Abs. 1 KWG in der \n\nFassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zur Pflicht gemacht, Kunden, die nicht \n\nInstitute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungsein-\n\nrichtung sowie vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht ver-\n\nständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen ein-\n\nschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen \n\nund andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind - das gilt etwa für Inhaber-\n\nschuldverschreibungen und Gelder in Währungen von Staaten außerhalb des \n\nEuropäischen Wirtschaftsraums (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Einlagensicherungs- \n\nund Anlegerentschädigungsgesetzes) -, hat das Institut vor Aufnahme der Ge-\n\nschäftsbeziehungen hierauf überdies in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterla-\n\ngen hinzuweisen, wobei die Informationen in den Vertragsunterlagen keine an-\n\nderen Erklärungen enthalten dürfen und gesondert von dem Kunden zu unter-\n\nschreiben sind. Damit sind gesetzliche Informationspflichten geschaffen, die \n\nauch dem gewerblich tätigen Treuhänder die unterschiedliche Sicherung von \n\nFremdgeldern vor Augen führen und ihn aus ihrem Schutzzweck heraus dazu \n\nverpflichten, bei der Auswahl der Bank dem Sicherungsinteresse der Beteiligten \n\nin dem größtmöglichen Umfang Rechnung zu tragen. \n\n15 \n\nc) Sicherungspflichten dieser Art können zwar ausnahmsweise entfallen, \n\nwenn das Schadensrisiko lediglich gering und darum zu vernachlässigen ist \n\noder es durch andere Vorteile aufgewogen wird oder wenn der Treugeber mit \n\nder risikobehafteten Anlage einverstanden ist. Solche Ausnahmetatbestände \n\nlagen im Streitfall jedoch nicht vor. Einer Zustimmung der Klägerinnen zur vorü-\n\nbergehenden Einzahlung der Prämiengelder auf ein Tagesgeldkonto bei der BFI \n\nBank steht schon entgegen, dass den Klägerinnen das fragliche Konto nicht \n\nbekannt war, die Überweisungen an sie vielmehr von einem weiteren Konto der \n\nBeklagten bei der D. Bank erfolgten. Einen Nutzen aus den von der BFI \n\nBank gezahlten Zinsen haben die Klägerinnen ebenso wenig gezogen; denn die \n\nZinseinnahmen verblieben tatsächlich vollständig der Beklagten. Schließlich ist \n\ndas Insolvenzrisiko bei Banken auch, wie erörtert, nicht nur vernachlässigens-\n\nwert geringfügig. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem \n\nFragenkreis, wie es die Revision verlangt, bedarf es nicht. \n\n16 \n\nd) Nach alledem war es sorgfaltswidrig, dass die Beklagte die von ihr \n\neingenommenen Versicherungsprämien vorübergehend bei der BFI Bank ange-\n\nlegt hat. Der den Klägerinnen dadurch entstandene Schaden ist nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts unstreitig. Die von der Beklagten jetzt vorge-\n\ntragene, nach Abschluss des Berufungsverfahrens gegenüber der Klägerin zu 2 \n\nerklärte Aufrechnung mit Provisionsansprüchen in Höhe von 18.769,42 € kann \n\nim Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 ZPO). \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Revision ist damit, soweit keine Erledigungserklärung erfolgt ist, zu-\n\nrückzuweisen. Die Beklagte hat auch die auf die erledigten Teilbeträge entfal-\n\nlenden Kosten zu tragen (§ 91a Abs. 1 ZPO). \n\nSchlick \n\nStreck \n\n Kapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 25.03.2004 - 12 O 131/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2004 - 26 U 72/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-zr-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1807","ref_norm":"1807","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-zr-9-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:29.202592+00:00"}}