{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___6-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZR 6/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 6/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Be-\n\nschluss vom 27. Oktober 2005 die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2004 - 15 U 12/03 - zu-\n\ngelassen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n\n4. November 2005 zugestellt worden. Am 11. Januar 2006 hat der Berichter-\n\nstatter, nachdem ein Revisionsbegründungsschriftsatz nicht eingegangen war, \n\ndie Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf eine mögliche Fristver-\n\nsäumung hingewiesen. Mit am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof einge-\n\ngangenem anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin einen Revisionsantrag ge-\n\nstellt und zur Begründung auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Be-\n\nzug genommen. Ferner hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüg-\n\nlich der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat sie aus-\n\ngeführt, die ansonsten zuverlässig arbeitenden, sorgfältig ausgewählten, in-\n\nstruierten und überwachten Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten hätten \n\nnach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats zwar die Revisionsbe-\n\ngründungsfrist berechnet und diese sowie eine Vorfrist auf der Beschlussab-\n\nschrift notiert, jedoch entgegen den ihnen erteilten Weisungen die Übertragung \n\nin den Fristenkalender und die Anbringung eines Vermerks hierüber auf der Ab-\n\nschrift versäumt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, jedoch unbegründet. \n\n1. \n\na) Die Klägerin hat die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 \n\ni.V.m. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) versäumt. Nach diesen Bestimmungen beginnt \n\ndie zweimonatige Frist zur Begründung der Revision, wenn das Revisionsge-\n\nricht dieses Rechtsmittel aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelas-\n\nsen hat, mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen. Da der Se-\n\nnatsbeschluss vom 27. Oktober 2005, mit dem die Revision zugelassen wurde, \n\nder Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt \n\nworden war, lief die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist am 4. Januar \n\n2006 ab. Der Schriftsatz, mit dem die Revision begründet wurde, ging jedoch \n\nerst am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof ein. \n\n4 \n\nb) Die Revision ist nicht bereits fristwahrend zusammen mit der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde begründet worden. Zwar kann eine den Anforderungen \n\ndes § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor \n\nBeginn der Revisionsbegründungsfrist, insbesondere in dem Schriftsatz gege-\n\nben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird (BGH, \n\nUrteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). Die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdebegründung genügt hier jedoch - anders als in dem Fall, der \n\ndurch das vorgenannte Urteil entschieden wurde - nicht den Anforderungen an \n\neine Revisionsbegründung. Dort trug der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde begründet wurde, die Überschrift \"Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde und der Revision\". Es folgte unter der weiteren Überschrift \n\n\"A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde\" der Antrag, die Revision zu-\n\nzulassen. Mit den anschließenden Ausführungen wurden nicht nur Zulassungs-\n\ngründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts gel-\n\ntend gemacht. Darauf wurden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift \n\n\"B. Revisionsbegründung\" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begrün-\n\ndet, wobei im Wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde verwiesen wurde. \n\n5 \n\nEine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdebegründung ist weder ausdrücklich insgesamt auch als Revi-\n\nsionsbegründung bezeichnet noch enthält sie einen als Revisionsbegründung \n\nüberschriebenen Teil. Explizit formulierte Revisionsanträge fehlen ebenfalls. Es \n\ngenügt nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in einem eigen-\n\nständigen Abschnitt Ausführungen enthält, in denen die Klägerin Rechtsverlet-\n\nzungen durch das Berufungsgericht rügt, und die inhaltlich auch als Revisions-\n\ngründe (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dienen könnten. Aus § 551 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine gesonderte Revisions-\n\nbegründung unverzichtbar ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Begründung der \n\nRevision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genom-\n\nmen werden. Die Revisionsbegründung kann allein aus der Bezugnahme be-\n\nstehen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 551 Rn. 16). Diese Bestimmung greift \n\ngerade dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich \n\nbereits die Revisionsgründe enthält. Das Gesetz erleichtert in diesen Fällen die \n\nRevisionsbegründung nur in der Weise, dass es eine Bezugnahme auf die \n\nNichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt. Den vollständigen Verzicht auf \n\neine ausdrückliche Revisionsbegründung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner \n\nBGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 5, die hiergegen \n\ngerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der 3. Kammer des Ers-\n\nten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 1 BvR \n\n1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden). \n\n6 \n\n2. \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand wegen einer versäumten Frist zur Begründung der Revision \n\nist einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist \n\neinzuhalten (§ 233 ZPO). Die Partei muss sich hierbei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO \n\ndas Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevoll-\n\nmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur \n\nEinlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des \n\nBGH, z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2004 \n\n- III ZB 58/04 - \n\nUmdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, \n\n1183; Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 \n\nFristenkontrolle 12 jeweils m.w.N.). Insbesondere darf ein Rechtsanwalt das \n\nEmpfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch \n\ndie der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn die \n\nEintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sicher-\n\ngestellt ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/00 - NJW 2003, \n\n1528, 1529 m.w.N.). Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken \n\nüber die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfris-\n\nten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand-\n\nakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt \n\nwerden (BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004 \n\naaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 je-\n\nweils m.w.N.). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb vor Un-\n\nterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den Erhalt des Zulassungs-\n\nbeschlusses vom 27. Oktober 2005 prüfen müssen, ob in den Handakten die \n\nNotierung der Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt war. Ent-\n\nschließt sich ein Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor voll-\n\nständiger Fristensicherung zurückzugeben, trifft ihn eine besondere Sorgfalts-\n\npflicht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 aaO). Die Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin hätte deshalb jedenfalls die Prüfung des Erledigungsvermerks \n\numgehend nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachholen müs-\n\nsen. Hätte sie diesen Pflichten genügt, wäre es aufgefallen, dass dieser Ver-\n\nmerk auf der Abschrift des Senatsbeschlusses fehlte. Die Eintragung der Frist \n\nim Kalender wäre dann überprüft und nachgeholt und so die Versäumung der \n\nRevisionsbegründungsfrist vermieden worden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 12.02.2003 - 5 O 247/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 15 U 12/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zr-6-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:08.724695+00:00"}}