{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"III ZR 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Dai- hatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflich- tungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet ei- nem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Ein- schreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 4/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 \nAbs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 \nArt. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 \n\nDie Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Dai-\nhatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 \n- Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflich-\ntungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, \ndass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung \nvon Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet ei-\nnem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht \nund als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Ein-\nschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz. \n\nBGH, Beschluss vom 24. November 2005 - III ZR 4/05 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n19. November 2004 - 9 U 229/03 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 535.556,90 € (unter Einschluss von 15.000 € für den \n\nFeststellungsantrag). \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, der die beklagte Bundesrepublik aus dem gemeinschafts-\n\nrechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz \n\nin Höhe von \n\n520.556,90 € und auf Feststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht in Anspruch \n\nnimmt, stand seit 1991 mit der CS GmbH in \n\nGeschäftsbeziehung, der er Gelder zur Verwaltung anvertraut hatte. Am \n\n28. Dezember 1993 unterzeichnete er einen Einzeldepot-Verwaltungsvertrag \n\nüber eine Anlagesumme von 750.000 DM, wobei 450.000 DM auf ein Konto der \n\nGmbH zu überweisen und bestehende Beteiligungen von 300.000 DM umzubu-\n\nchen waren. Am 16. März 1994 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das \n\nKonkursverfahren eröffnet. Auf die im Konkursverfahren angemeldete Forde-\n\nrung wurde der Kläger nur in Höhe einer Quote von 20,0548 v.H. befriedigt. \n\nJahresabschlüsse und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen hatte \n\ndie 1988 gegründete Gesellschaft zum Handelsregister nicht eingereicht. \n\n2 \n\nDer Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe die Erste Richtlinie \n\n68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbe-\n\nstimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des \n\nArt. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vor-\n\ngeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABlEG \n\nNr. L 65, S. 8), und die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli \n\n1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahres-\n\nabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABlEG Nr. L 222, \n\nS. 1) nicht hinreichend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie \n\n68/151/EWG hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen \n\nmüssen, damit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Ge-\n\nschäftsjahr der Gesellschaften offen gelegt würden. Zwar habe der Gesetzge-\n\nber in § 325 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom \n\n19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eine entsprechende Offenlegungspflicht \n\nder gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bestimmt. Indem er jedoch \n\nnach § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB ein Einschreiten des Registergerichts we-\n\ngen der Nichtoffenlegung nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder \n\ndes (Gesamt-)Betriebsrats der Gesellschaft vorgesehen habe, habe er seine \n\nVerpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verletzt, geeignete Maß-\n\nregeln anzudrohen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. Wäre die Be-\n\nklagte ihren Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachgekommen, \n\nhätte er keinen Schaden erlitten, weil die Gesellschaft um die Jahreswende \n\n1993/1994 nicht in der geschehenen Weise am Markt hätte auftreten können; \n\nbei hinreichender Umsetzung hätte sie nämlich nicht mehr als Anbieter auf dem \n\nMarkt auftreten dürfen, sondern wäre von Amts wegen gelöscht gewesen. \n\nDemgegenüber habe er - auch ohne Nachfrage beim Handelsregister - auf \n\nrichtlinienkonformen Verbraucherschutz vertraut. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, \n\ndie in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten oder die eine Vorlage \n\nnach Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ver-\n\nlangten. \n\n5 \n\n1. \n\nDie allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften und des Senats geklärt. Danach kommt eine Haf-\n\ntung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechts-\n\nnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend \n\nqualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstan-\n\ndenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu \n\nRn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; \n\nBeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil \n\nvom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ \n\n162, 49 vorgesehen). \n\n6 \n\n2. \n\nDurch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nvom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843 = NJW \n\n1998, 129) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/ \n\nDeutschland – Slg. 1998 I-5449 = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die \n\nbeklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtli-\n\nnien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten \n\nSanktionen für den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen \n\naufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse un-\n\nterließen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, soweit in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g \n\nEGV, auf den die Richtlinie 68/151/EWG gestützt sei, vom Schutz der Interes-\n\nsen Dritter gesprochen werde, könne dieser Begriff nicht auf Gläubiger der Ge-\n\nsellschaft beschränkt werden. Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie \n\nverdeutliche, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der \n\nUnterrichtung Dritter diene, die die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft \n\nnicht hinreichend kennen (könnten). Auch Art. 3 der Richtlinie, der die Führung \n\neines öffentlichen Registers sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Ab-\n\nschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Be-\n\nstreben, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen \n\n(Urteil vom 4. Dezember 1997 aaO zu Rn. 19 bis 22). Art. 6 der Richtlinie, der \n\nvon den Mitgliedstaaten die Androhung geeigneter Maßregeln für den Fall ver-\n\nlange, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vorgeschriebene Offenlegung unter-\n\nbleibe, stehe daher einer nationalen Regelung wie § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 \n\nHGB a.F. entgegen, nach der das Recht, die Verhängung von Maßregeln zu \n\nverlangen, nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebs-\n\nrat bzw. Betriebsrat der Gesellschaft eingeräumt sei (aaO Rn. 23). \n\n7 \n\nDer Senat hat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des \n\nGerichtshofs keine Zweifel, dass die in Art. 2 der Richtlinie geforderte Offenle-\n\ngung die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die sich eine Grundlage \n\nfür ihre Beurteilung verschaffen wollen, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der in \n\nRede stehenden Gesellschaft treten wollen, dass ihnen also durch diese Be-\n\nstimmung ein Recht verliehen ist, das durch die unzureichende Umsetzung der \n\nBeklagten verletzt worden ist. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die \n\nAuffassung vertritt, die Richtlinien dienten zwar dem Informationsinteresse von \n\nDritten, verliehen aber kein subjektives Recht auf effiziente staatliche Durchset-\n\nzung der Offenlegungspflichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbe-\n\nsondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, \n\n3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom \n\n16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist. Zwar hat der Ge-\n\nrichtshof in der angeführten Entscheidung zur Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai \n\n1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) einerseits ein \n\nRecht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen \n\nnach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu \n\nRn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie \n\nverschiedene Verpflichtungen obliegen, die der Einrichtung und dem ordnungs-\n\ngemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems dienen, hat er ande-\n\nrerseits ein Recht der Einleger, dass die zuständigen Behörden in ihrem Inte-\n\nresse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28 bis \n\n30). Diese Überlegungen lassen sich aber nach dem Urteil des Gerichtshofs \n\nvom 4. Dezember 1997 nicht in der Weise auf die Richtlinie 68/151/EWG über-\n\ntragen, dass zwar ein subjektives Recht auf Offenlegung anerkannt, ein solches \n\nauf Durchsetzung hingegen verneint wird. Auch wenn sich der Gerichtshof im \n\nHinblick auf die Frage des vorlegenden Gerichts nicht ausdrücklich damit be-\n\nschäftigen musste, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Umsetzung von Art. 6 \n\nder Richtlinie durch § 335 HGB a.F. ein subjektives Recht auf Durchsetzung der \n\nOffenlegung anzuerkennen ist, ist seiner Entscheidung doch der enge Zusam-\n\nmenhang der eindeutig ein Recht verleihenden Offenlegungspflicht mit der all-\n\ngemein bereits durch Art. 10 EG geforderten und speziell in Art. 6 der Richtlinie \n\nhervorgehobenen Verpflichtung des Mitgliedstaates zu entnehmen, geeignete \n\nMaßregeln gegen eine Verletzung von Offenlegungspflichten vorzusehen. \n\nDementsprechend beanstandete der Gerichtshof, dass nach § 335 Satz 2 HGB \n\na.F. nur ein beschränkter Kreis, nicht aber - wie zwanglos zu ergänzen ist - je-\n\nder auf die Offenlegung angewiesene Dritte berechtigt war, Zwangsmaßnah-\n\nmen des Registergerichts zu beantragen. Der enge Zusammenhang der Offen-\n\nlegung und ihrer Durchsetzung wird auch in den Schlussanträgen des General-\n\nanwalts Cosmas mehrfach hervorgehoben (Slg. 1997, I-6845 ff, insbesondere \n\nzu Rn. 14, 18 f, 22). \n\n8 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagte \n\ndurch die vom Gerichtshof beanstandete Regelung in qualifizierter Weise das \n\nGemeinschaftsrecht verletzt hat. Der Senat braucht diese Frage nicht abschlie-\n\nßend zu entscheiden und muss auch nicht - wie die Beschwerde meint - im Ein-\n\nzelnen prüfen, ob die jetzige Regelung in §§ 335 und 335a HGB den Anforde-\n\nrungen der beiden Richtlinien gerecht wird. Denn das Berufungsgericht hat eine \n\nHaftung der Beklagten zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der eingetrete-\n\nne Schaden des Klägers beruhe nicht auf der der Beklagten zuzurechnenden \n\nVerletzung des Gemeinschaftsrechts. \n\n9 \n\na) Der Kläger hat seine Entscheidung, der später in Konkurs gefallenen \n\nGesellschaft Geld anzuvertrauen, nicht davon abhängig gemacht, sich anhand \n\nder Jahresabschlüsse über deren wirtschaftliche Verhältnisse ein Bild zu ma-\n\nchen. Das ist unstreitig. Weder bei seiner ersten Anlage noch bei Abschluss \n\ndes hier in Rede stehenden Einzeldepot-Verwaltungsvertrags hat er den Ver-\n\nsuch unternommen, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten. \n\nDabei hätte ihm aufgrund seiner Stellung als Gläubiger der Gesellschaft vor \n\nAbschluss des Vertrags vom 28. Dezember 1993/7. Januar 1994 nach § 335 \n\nSatz 2 HGB a.F. das Recht zugestanden, ein Einschreiten des Registergerichts \n\nzu beantragen, um die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft zu ei-\n\nner Einhaltung der Offenlegungspflicht anzuhalten. Soweit die Beschwerde an-\n\nführt, dem Kläger sei hiermit nicht gedient gewesen, weil mit einem solchen \n\nVerfahren Verzögerungen verbunden seien, die bei richtiger Umsetzung der \n\nRichtlinien von vornherein vermieden worden wären, ändern diese Überlegun-\n\ngen nichts an dem Befund, dass der Kläger in der Lage war, für seine Person \n\nzu entscheiden, ob er mit einem Unternehmen in weitere geschäftliche Bezie-\n\nhungen treten wollte, das seinen Offenlegungspflichten in der Vergangenheit \n\nnicht nachgekommen war und von dem offen war, wie es sich im Fall einer dem \n\nKläger möglichen und zumutbaren Einschaltung des Registergerichts verhalten \n\nwürde. \n\n10 \n\nb) Da der Kläger selbst nicht verkennt, dass er die ihm nach der Richt-\n\nlinie verliehenen Rechte, auch soweit sie umgesetzt waren, nicht genutzt hat, \n\nmöchte er unter Zuhilfenahme von Beweiserleichterungen so gestellt werden, \n\nals sei die später in Konkurs gefallene Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ver-\n\ntragsschlusses gar nicht mehr am Markt gewesen. Die Brücke hierfür sollen \n\nUmsetzungspflichten bilden, denen die Beklagte aus Sicht des Klägers nicht \n\nnachgekommen ist. \n\n11 \n\nMit diesen Überlegungen verlässt der Kläger - auch wenn man ihm \n\nBeweiserleichterungen für den auf einem Umsetzungsfehler beruhenden Scha-\n\nden zubilligen mag - aber den Schutzbereich der beiden hier in Rede stehenden \n\nRichtlinien. Art. 2 der Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der Richtlinie \n\n78/660/EWG sehen die Offenlegung bestimmter Angaben der Gesellschaften \n\nvor, um Dritten die Möglichkeit zu geben, sich hierüber zu unterrichten. Die \n\nRichtlinien enthalten keine Vorschriften, die es verlangen würden, Gesellschaf-\n\nten, die ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen, aufzulösen oder vom \n\nMarkt zu nehmen. Das ist so eindeutig, dass der Senat diese Frage nicht dem \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen muss. Zwar sind die \n\nMitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verpflichtet, mit der An-\n\ndrohung geeigneter Maßregeln einer Verletzung von Offenlegungspflichten ent-\n\ngegenzuwirken. Dabei steht ihnen jedoch ein Handlungsspielraum zu, der nicht \n\ndahin verengt werden kann, dass eine Gesellschaft, die ihren Pflichten nicht \n\nnachkommt, aus dem Rechtsleben entfernt werden müsste. Primär geht es \n\nvielmehr darum, die Offenlegung sicherzustellen, damit der hierdurch geschütz-\n\nte Personenkreis seine Informationsrechte wahrnehmen kann. Einen weiterge-\n\nhenden Zweck haben auch die in Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG angespro-\n\nchenen Maßregeln nicht. \n\n12 \n\n4. \n\nAuch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-\n\nbegründenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer näheren Be-\n\ngründung abgesehen. \n\nWurm \n\nStreck \n\n Dörr \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2003 - 23 O 406/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2004 - 9 U 229/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/iii-zr-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335a","ref_norm":"335a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/iii-zr-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:50.560673+00:00"}}