{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___3-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZR 3/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 145, § 611 Abs. 1, TKV § 15, Abs. 1 Satz 1 a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr- wertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt- formbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungs- leistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstel- lung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 3/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Juli 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 145, § 611 Abs. 1, TKV § 15, Abs. 1 Satz 1 \n\na) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-\n\nwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt-\n\nformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungs-\n\nleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstel-\n\nlung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. \n\nb) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 \n\nSatz 1 TKV begründet. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - LG Potsdam \n\nAG Brandenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 23. Juni \n\n2005 eingereichten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. \n\nHerrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten aus ihren Angaben zufolge \n\nabgetretenem Recht der T. GmbH & Co. KG die Zahlung von Entgelten \n\nfür die Herstellung von Fernmeldeverbindungen zu Mehrwertdienstenummern \n\nim April und Oktober 2002. \n\nDer Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der D. T. \n\n AG. Die Zedentin stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbin-\n\ndungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Ferner \n\nist sie als sogenannter Plattformbetreiber Inhaber der Zuteilung von Mehrwert-\n\ndienstenummern. Sie stellt ihrerseits die Rufnummern den Diensteanbietern \n\nzur Verfügung und leitet die aus dem Netz der D. T. AG oder \n\nanderer Telekommunikationsunternehmen kommenden Anrufe beziehungswei-\n\nse Interneteinwahlen an die Betreiber der Mehrwertdienste weiter. \n\nDie Klägerin behauptet, vom Anschluß des Beklagten aus seien ver-\n\nschiedene Mehrwertdienste über das Netz und die Plattform der T. GmbH \n\n& Co. KG in Anspruch genommen worden. Sie ist der Ansicht, die Zedentin \n\nkönne die hierfür angefallenen Verbindungsentgelte beanspruchen, da mit der \n\nAnwahl einer Mehrwertdienstenummer ein Vertrag des Anschlußinhabers auch \n\nmit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zustande komme. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, die Zedentin sei nicht Vertragspartner des Beklagten geworden. Der An-\n\nschlußinhaber stehe mit seinem Teilnehmernetzbetreiber, der ihm den Netz-\n\nzugang zur Verfügung stelle, in vertraglichen Beziehungen. Hinzu trete ein wei-\n\nteres Vertragsverhältnis mit dem Anbieter von Mehrwertdiensten, wenn ein sol-\n\ncher angewählt werde. Demgegenüber stelle sich die Leistung eines Dritten, \n\nder in die Verbindung zwischen dem Anschluß und dem Mehrwertdienst einge-\n\nschaltet sei, selbst dann als diejenige einer Hilfsperson dar, wenn der Nutzer \n\nwisse, daß die Verbindung zum Mehrwertdienst über einen Verbindungsnetz- \n\nund einen Plattformbetreiber zustande komme. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nZwischen dem Beklagten und der T. GmbH & Co. KG ist kein Ver-\n\ntrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zustande \n\ngekommen. \n\na) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben \n\nRechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen kön-\n\nnen auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag, wie die Re-\n\nvision insoweit zutreffend hervorhebt, auch dadurch zustande kommen, daß ein \n\nAnbieter im Wege der sogenannten Realofferte seine Leistung bereit hält und \n\nein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (z.B.: \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 - NJW-RR 2004, 928, 929 \n\nm.w.N.). Dies gilt insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektri-\n\nzität, Gas, Wasser und Fernwärme oder für die Personenbeförderung im Mas-\n\nsenverkehr, aber auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen. \n\nEin Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im \n\nTelekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlußnutzer \n\nregelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist \n\nmit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät \n\noder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldver-\n\nhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetrei-\n\nber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes \n\nhinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (Senatsurteile BGHZ \n\n158, 201, 203 f und vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, \n\n362; vgl. auch Härting ITRB 2003, 103, 104). \n\nb) Ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen kommt \n\njedoch, zumindest in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, zwischen dem An-\n\nschlußnutzer (gegebenenfalls im Namen des Anschlußinhabers) und dem Ver-\n\nbindungsnetz- und Plattformbetreiber nicht zustande. Es dürfte bereits an der \n\nAbgabe einer Realofferte fehlen, wenn, wie hier, die Mitwirkung des Betreibers \n\nan der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluß des Nutzers und \n\ndem Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird. Jedenfalls ist der Anwahl \n\neiner Mehrwertdienstenummer nicht der objektive Erklärungswert zu entneh-\n\nmen, daß der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch \n\nmit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragli-\n\nche Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, daß dieser aus \n\nSicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder \n\nerkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom \n\n12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendt-\n\nland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durch-\n\nschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon \n\nauch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem \n\nTeilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, so-\n\nfern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt \n\neinen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb entge-\n\ngen der Ansicht der Revision nicht bewußt, daß die Verbindung zu dem Mehr-\n\nwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird. \n\nDem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich am Ergebnis \n\nselbst dann nichts ändern würde, wenn der durchschnittliche Anschlußnutzer \n\nmit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Ver-\n\nbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des Mehrwertdiens-\n\ntes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- o-\n\nder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommuni-\n\nkationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlußnutzer stellen sich, \n\nwie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfs-\n\npersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes tech-\n\nnisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter \n\ndieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur \n\nErfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zu-\n\nrückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetz- und der Plattformbetrei-\n\nber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht ins-\n\nbesondere, daß in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes \n\ndas Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetz- und des Plattformbetrei-\n\nbers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber einem Vertragspart-\n\nner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der \n\nSchluß, daß diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der \n\nDritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbezie-\n\nhung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber, aus Sicht \n\neiner Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennba-\n\nrer Wille im Zweifel nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen Ver-\n\ntrag zu schließen. \n\nGegen einen Vertragsschluß zwischen dem Anschlußnutzer und dem \n\nVerbindungsnetz- beziehungsweise Plattformbetreiber spricht auch die Interes-\n\nsenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist \n\n(z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR \n\n228/99 - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, ne-\n\nben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem \n\nTeilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungs-\n\nnetz- und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlußinhaber würde \n\nauf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprüchen zusätz-\n\nlicher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits den erstge-\n\nnannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal \n\nzu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläu-\n\nbigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung \n\nvon Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorprogrammiert. Dem-\n\ngegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer \n\nInteressen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen, da sie \n\ndie von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden \n\nVerträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetz-\n\nbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können. \n\n2. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann die Zedentin auch aus § 15 \n\nAbs. 1 Satz 1 TKV keinen Anspruch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der \n\nTeilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden Ver-\n\neinbarung, auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl \n\nanderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung be-\n\ngründet keinen Anspruch des anderen Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Re-\n\ngelung für den Fall, daß eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die Begrün-\n\ndung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 34). Hieran \n\nfehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen der Zedentin und dem Beklagten. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-3-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-3-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:55.058569+00:00"}}