{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__99-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"III ZR 99/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 99/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger beansprucht von dem Beklagten die Auszahlung eines ihm \n\nmitgeteilten Gewinns und hat dazu vorgetragen: Im Oktober 2001 habe er \n\n- außer einem Bestellschein des \"V. Versand Abt. PB \n\nNL- GD G. \" - ein \"OFFIZIELLES GEWINN-DOKUMENT\", eine \n\n\"OFFIZIELLE GEWINNER-LISTE\" und ein Schreiben der \"S. Sicher-\n\nheitsgesellschaft für Werttransporte\" erhalten. Gemäß diesen Schriftstücken \n\nhabe er einen \"Bargeld-Preis\" gewonnen; \"V. Versand\" habe \n\n\"S. \" beauftragt, \"die Gewinnzustellung von 11.500,- DM Gesamtsum-\n\nme am kommenden Donnerstag\" an ihn durchzuführen. Wie in den Schreiben \n\n2 \n\n3 \n\nweiter erbeten, habe er den ausgefüllten Bestellschein mit der Bestätigungs-\n\nmarke zurückgeschickt. \n\nDie vorbeschriebene Gewinnzusage von \"V. Versand\" \n\nhabe in Wahrheit von der A. Import-Export GmbH & Co. KG gestammt. \n\nDiese habe den Versandhandel betrieben und sei bei der Versendung der Ge-\n\nwinnzusage unter dem Namen \"V. Versand\" aufgetreten. \n\nDer Kläger hat zunächst die A. Import-Export GmbH & Co. KG auf \n\nZahlung des - unstreitig nicht erhaltenen - angeblichen Gewinns von 5.879,86 € \n\n(= 11.500 DM) nebst Zinsen verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen. Das im Berufungsrechtszug mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen der A. Import-Export GmbH & Co. KG (im Folgenden: \n\nSchuldnerin) unterbrochene Verfahren hat der Kläger gegen den Beklagten als \n\nInsolvenzverwalter aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Klage, die \n\nnunmehr darauf gerichtet ist, eine Forderung in Höhe von 5.879,86 € nebst Zin-\n\nsen zur Insolvenztabelle festzustellen, ebenfalls abgewiesen. Mit der von dem \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Feststellungs-\n\nantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt: \n\nDie Schuldnerin sei nicht als Sender im Sinne des § 661a BGB anzuse-\n\nhen. Aus Sicht des Klägers habe nicht die Schuldnerin, sondern die V. \n\n Versand S.L., eine Gesellschaft spanischen Rechts, den Versand-\n\nhandel mittels der fraglichen Gewinnmitteilung bewerben wollen. Die Gewinn-\n\nzusage könne der Schuldnerin auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns \n\nunter fremdem Namen zugerechnet werden. Gewinnversprechender habe der \n\nVersandhandel sein sollen, der den Namen \"V. Versand\" füh-\n\nre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die Ge-\n\nwinnzusage an der V. Versand S.L. vorbei unter missbräuchli-\n\ncher Verwendung von deren Namen versandt habe. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem \n\nim Revisionsrechtszug maßgeblichen Sachverhalt kommt die von dem Kläger \n\nbegehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach \n\n§ 661a BGB nebst Zinsen in Betracht. \n\nGemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ver-\n\ngleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser \n\nZusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewon-\n\nnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvorausset-\n\nzungen können auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nund der unwiderlegten Behauptungen des Klägers nicht verneint werden. \n\n9 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, dass es \n\nsich bei der vorbeschriebenen, dem Kläger nach seinem Vortrag zugegangenen \n\nSendung um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung gehandelt hat. \n\nDas lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n10 \n\n2. \n\na) \"Sender\" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den \n\nein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-\n\nzusage als Versprechenden ansieht. Als \"Sender\" einer Gewinnzusage nach \n\n§ 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen wer-\n\nden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, \n\nGeschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen las-\n\nsen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, \n\n3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR \n\n2005, 1365). \"Sender\" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter frem-\n\ndem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen \n\noder juristischen) Person handelt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 \n\nund 23. Juni 2005, jeweils aaO). Die Qualifikation der Schuldnerin als \"Sender\" \n\nhing also, wie die Revision zu Recht bemerkt, nicht davon ab, dass der Name, \n\nunter dem die Schuldnerin aufgetreten sein soll (\"V. Versand\"), \n\nnicht eine Phantasiebezeichnung war, sondern es eine V. \n\n Versand S.L. als Gesellschaft spanischen Rechts tatsächlich gab. \n\n11 \n\nb) Beim Handeln unter fremdem Namen ist allerdings, insofern ist dem \n\nBerufungsgericht zu folgen, zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeb-\n\nlichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein \n\nEigengeschäft des Handelnden vorliegt (vgl. BGHZ 45, 193, 195 f; BGH, Urteil \n\nvom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815; Münch-\n\nKommBGB/Schramm 4. Aufl. 2001 § 164 Rn. 41). Sollte ein Geschäft des Na-\n\nmensträgers geschlossen werden und wurde eine falsche Identitätsvorstellung \n\nbeim Gegner erweckt, sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff \n\nBGB) entsprechend anzuwenden, obwohl dem Handelnden der Vertretungswille \n\nfehlte. Hatte der Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus \n\ndem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. \n\nBGHZ aaO S. 196); ansonsten trifft den Handelnden die Haftung entsprechend \n\n§ 179 BGB (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 39, 44). \n\n12 \n\nEin Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Han-\n\ndelnde selbst verpflichtet wird (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 42) - \n\nist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen \n\nVertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervor-\n\ngerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden schließen will (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 1988 aaO). Ein solches Geschäft dürfte hier, wie \n\ndie Revision zu Recht rügt, nahe liegen, weil bei dem Kläger, dem Empfänger \n\nder Gewinnmitteilung, keine konkrete Vorstellung über die Identität des Versen-\n\nders bestanden haben dürfte. Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden \n\nangekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und \n\nvom 23. Juni 2005 aaO S. 1366). Das Berufungsgericht nimmt zwar ein Ge-\n\nschäft des Namensträgers, d.h. der V. Versand S.L., an. Es stellt \n\naber zugleich fest, dass nach dem Eindruck, den die Gewinnmitteilung erweck-\n\nte, \"der Versandhandel, der diesen Namen <\"V. Versand\"> führ-\n\nte\", der Gewinnversprechende sein sollte. Dieser habe seine Ware angeboten \n\nund ersichtlich mit seiner Gewinnmitteilung seinen Umsatz steigern wollen. Den \n\nVersandhandel betrieb aber nach dem von der Revision herangezogenen Vor-\n\nbringen des Klägers nicht die V. Versand S.L., sondern die \n\nSchuldnerin: Die V. Versand S.L. verfügte nicht über eine \n\nRufnummer; die Schuldnerin stellte die in der Werbesendung genannte Tele-\n\nfonnummer zur Verfügung. Die Satz- und Lithographiearbeiten für die Kataloge \n\nsowie die Buchführung wurden von ihr erledigt. Die Adressen stammten von ihr \n\nund sie war Vertragspartner der Warenhersteller. Die Schuldnerin versandte die \n\nWerbeschreiben und besorgte den Paketversand. Diesem Vorbringen ist der \n\nBeklagte nur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, die Schuldne-\n\nrin habe Dienstleistungen für die V. Versand S.L. erbracht. \n\nHierdurch ist er, wie die Revision zu Recht rügt, seiner sekundären Darlegungs-\n\nlast nicht hinreichend nachgekommen. An diese sind entsprechend dem \n\nSchutzzweck des § 661a BGB keine geringen Anforderungen zu stellen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 23. Juni 2005 aaO). \n\nIII. \n\n13 \n\nDer Senat ist gehindert, selbst abschließend zu entscheiden. Das Beru-\n\nfungsgericht wird aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Vortrag des Klägers \n\nFeststellungen zu treffen haben. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 11.11.2003 - 1 O 359/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-6 U 240/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/iii-zr-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/iii-zr-99-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:56.202807+00:00"}}