{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZR 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 94/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückge-\n\nwiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\nhat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfah-\n\nrensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen \n\nseinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Be-\n\nrufungsgericht \n\ndurfte \n\ndem \n\nGesellschaftsvertrag \n\nvom \n\n18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesell-\n\nschaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass \n\ndie Z. M. GmbH zu den Gründungsmitglie-\n\ndern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren \n\nBeitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschafts-\n\nvertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden \n\nhervor, \n\nden \n\nGe- \n\nsellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu be-\n\nstätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das \n\neingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer \n\nGesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, \n\nzur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Mög-\n\nlichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertrag-\n\nlichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu \n\nverkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen \n\nVorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Beru-\n\nfungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. \n\ngestellten Behauptungen hin \n\nin weitere Beweiserhebungen \n\neintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge \n\nersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem \n\neingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit \n\nin Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug \n\ngenommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige \n\nGründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber \n\nkeine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das \n\nvorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu \n\ntun hatte. \n\nAuch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht \n\nersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 229.498,16 €. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 4 O 404/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 1353/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:26.649034+00:00"}}