{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__90-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZR 90/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 90/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 22. Dezember 2004 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil aufgehoben und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.756,51 €. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt in B. das Gestüt \"P. \". Die Klägerin \n\nmacht gegen sie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Inhabers des \n\nGestüts \"L. \" in T. , Ansprüche in Höhe von 35.756,51 € wegen der \n\nUnterbringung und Versorgung von mehreren Pferden und deren Fohlen sowie \n\nfür das Decken dreier Stuten geltend. Die Klägerin hat behauptet, die entspre-\n\nchenden Verträge habe der Zedent mit einem M. H. geschlossen, der im \n\nNamen des Gestüts \"P. \" aufgetreten und von der Beklagten bevoll-\n\nmächtigt gewesen sei. \n\n2 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vor-\n\ninstanz. \n\n4 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, aufgrund des unstreitigen Sachverhalts kämen die Grundsätze der An-\n\nscheins- und Duldungsvollmacht zu Lasten der Beklagten zum Tragen. Soweit \n\nsich diese mit Schriftsatz vom 4. November 2002 auf das Zeugnis des M. \n\nH. bezogen habe, sei der hierzu vorgetragene Sachverhalt zu unpräzise. \n\nEs mache keinerlei Sinn, H. über die Behauptung zu vernehmen, \"nach \n\nseiner Erinnerung (habe) er nur einen Vertrag mit dem Kläger in eigenem Na-\n\nmen geschlossen und eigenhändig unterschrieben\". Jedenfalls aber ergebe \n\nsich der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit die \n\nBerufungsbegründung zurückgewiesene beziehungsweise neue Angriffs- und \n\nVerteidigungsmittel enthalte, komme eine Berücksichtigung gemäß § 531 \n\nAbs. 1, Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. \n\n5 \n\n2. \n\nDies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf der Ver-\n\nletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG), so dass der Senat das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen konnte. \n\n6 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit seinen Annahmen, die Beklagte habe \n\ndas Handeln des M. H. nach den Grundsätzen der Anscheins- und Dul-\n\ndungsvollmacht gegen sich gelten lassen müssen, jedenfalls sei die Klagefor-\n\nderung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begrün-\n\ndet, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. \n\n7 \n\nDiese hatte bereits in erster Instanz, wie auch aufgrund der Darstellung \n\ndes bestrittenen Vorbringens der Klägerin in dem landgerichtlichen Urteil fest-\n\nsteht (§ 314 Satz 1 ZPO), in Abrede gestellt, dass M. H. bei Abschluss \n\nder von der Klägerin behaupteten Verträge in ihrem Namen aufgetreten sei. \n\nDies ergibt sich unter anderem aus dem Schriftsatz vom 4. November 2002. \n\nDie Beklagte hat darin bestritten, dass M. H. bei Abschluss der Verträ-\n\nge eine Vollmachtsurkunde vorlegte. Als Beleg (\"dafür spricht…\") hat sie dar-\n\nauf hingewiesen, dass die drei Verträge, unter denen sich dessen Unterschrift \n\nbefinde (betreffend die Stuten N. , N. E. und J. ), \"auf diesen allein \n\nausgestellt\" und damit nur \"relative Rechtsbeziehungen zu Herrn H. be-\n\ngründet\" worden seien. Ferner hat sie unter Benennung des M. H. als \n\nZeugen hierzu vorgetragen, dieser habe erklärt, nur einen Vertrag mit dem Ze-\n\ndenten geschlossen zu haben, und zwar den über die Stute N. . Diesen \n\nVertrag sei er in eigenem Namen eingegangen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezem-\n\nber 2002 (eingegangen beim Landgericht am selben Tage) hat die Beklagte \n\nergänzend vorgetragen, der Zedent habe gewusst, dass H. in eigenem Na-\n\nmen gehandelt habe. \n\n8 \n\nMit ihrer Berufungsbegründung vom 28. April 2003 hat die Beklagte un-\n\nter Wiederholung ihres Beweisantritts weiter ausgeführt, die von M. H. \n\nunterschriebenen drei Verträge habe dieser sämtlich in eigenem Namen, ohne \n\nZustimmung der Beklagten und gegen ihren Willen schließen wollen, was er \n\ndem Zedenten gegenüber sogar ausdrücklich erklärt habe. \n\n9 \n\nAus der Gesamtschau dieses Vorbringens, insbesondere unter Berück-\n\nsichtigung der oben wiedergegebenen einleitenden Bemerkung in dem Schrift-\n\nsatz vom 4. November 2002 und des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2002 \n\nergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich aller Pferdepensions- und - deckver-\n\nträge behauptet hat, H. sei bei deren Abschlüssen in eigenem Namen auf-\n\ngetreten. Der Vortrag zu den Verträgen betreffend die drei Stuten N. , \n\nN. E. und J. sowie zur Äußerung des H. diente der Beklagten \n\nnur zur Untermauerung dieser Behauptung. \n\n10 \n\n11 \n\nb) Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht bei seiner Entschei-\n\ndungsfindung nicht berücksichtigt, obgleich dies geboten war. \n\naa) Soweit es meint, der Vortrag im Schriftsatz vom 4. November 2002 \n\nsei zu unpräzise, hat es übersehen, dass die Beklagte nicht nur die vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommene Äußerung des M. H. vorgetragen, \n\nsondern weitergehend geltend gemacht hat, sämtliche Verträge seien nicht in \n\nihrem Namen geschlossen worden. Die Erklärung des H. sollte, wie ausge-\n\nführt, lediglich Indiz für diese Behauptung sein. Im Übrigen hätte das Beru-\n\nfungsgericht, wenn es den Sachvortrag der Beklagten für unzureichend gehal-\n\nten hat, diese nach § 139 Abs. 1 ZPO auf seine Bedenken rechtzeitig hinwei-\n\nsen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens geben müssen. \n\n12 \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht den hier maßgeblichen Vortrag nach \n\n§ 531 ZPO zurückgewiesen hat - dies wird nicht ganz klar, weil das Berufungs-\n\nurteil nur pauschal auf \"zurückgewiesene beziehungsweise neue Angriffs- und \n\nVerteidigungsmittel\" in der Berufungsbegründung Bezug nimmt - war dies un-\n\nzulässig. Absatz 1 dieser Bestimmung greift nicht ein, da das vorgenannte Ver-\n\nteidigungsvorbringen in erster Instanz nicht zurückgewiesen worden war. Ab-\n\nsatz 2 rechtfertigt gleichfalls nicht die Zurückweisung, da sämtliche Tatsachen \n\nzu dem hier entscheidenden Punkt bereits in erster Instanz vorgetragen wor-\n\nden waren. \n\n13 \n\ncc) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag der Beklagten ist entschei-\n\ndungserheblich, so dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen das \n\nGrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht. Das Berufungsge-\n\nricht hätte vor der Entscheidung über die Klageforderung weitere Feststellun-\n\ngen treffen müssen. \n\n14 \n\n(1) Die Beklagte ist aus den von M. H. geschlossenen Verträgen \n\nnur verpflichtet, wenn dieser in ihrem Namen auftrat und Vertretungsmacht hat-\n\nte. Für das Handeln in fremdem Namen würde es genügen, wenn sich die \n\nRechtsgeschäfte erkennbar auf das von der Beklagten betriebene Unterneh-\n\nmen bezogen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 - \n\nNJW 1995, 43, 44 m.w.N.). Dem Vorbringen der Beklagten zufolge trat H. \n\njedoch bei Abschluss der Deck- und Pensionsverträge nicht für das Gestüt \n\n\"P. \n\n \", sondern in seinem eigenen Namen auf. Danach schieden Ansprüche der \n\nKlägerin gegen die Beklagte aus diesen Verträgen aus. Da derjenige, der \n\nRechte aus einer wirksamen Stellvertretung herleiten will, deren Vorausset-\n\nzungen darlegen und beweisen muss (BGH aaO und Senatsurteil vom \n\n28. Februar \n\n1985 \n\n- III ZR \n\n183/83 - NJW \n\n1986, \n\n1675; Bamber-\n\nger/Roth/Habermeier, BGB, § 164 Rn. 47), hätte das Berufungsgericht zu-\n\nnächst prüfen müssen, ob die Klägerin hinreichend substantiiert diejenigen \n\nUmstände dargelegt hat, aus denen sich ergab, dass M. H. nicht in ei-\n\ngenem Namen, sondern in dem der Beklagten auftrat, oder dass die von ihm \n\ngeschlossenen Verträge erkennbar auf das Gestüt der Beklagten bezogen wa-\n\nren. Wenn und soweit das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu einem für \n\ndie Klägerin positiven Ergebnis gekommen wäre, was zumindest hinsichtlich \n\nder \n\nvon \n\ndem \n\nTransporteur \n\nB. \n\n (oder B. ) angelieferten Pferde aus Sicht des Senats zweifelhaft \n\nerscheint, hätte es - vorbehaltlich einer schlüssigen Darlegung der Vertre-\n\ntungsmacht des H. - den von der Klägerin für ihre Behauptungen angebote-\n\nnen Beweis erheben (vgl. z.B. Schriftsätze vom 8. Juli 2002, 8. Oktober 2002 \n\nund 2. Dezember 2002: Zeugnis W. ) und die für die Darstellung der Klä-\n\ngerseite beanspruchten Indiztatsachen würdigen müssen. Gegebenenfalls wä-\n\nre gegenbeweislich M. H. als Zeuge zu hören gewesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte sich mit der von ihm in den Mittelpunkt gerückten Frage, ob \n\ndie Voraussetzungen für die Vertretungsmacht des H. bewiesen sind be-\n\nziehungsweise die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorla-\n\ngen, (erst) befassen müssen, wenn und soweit dessen Auftreten unter fremdem \n\nNamen bewiesen war. \n\n15 \n\n(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der Klage-\n\nanspruch auch nicht unabhängig davon, ob die Beklagte aus den Pensions- \n\nund Deckverträgen verpflichtet ist, aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sollten die \n\nVerträge mit H. und nicht mit der Beklagten zustande gekommen sein, \n\nschieden Kondiktionsansprüche gegen diese aufgrund des Vorrangs der \n\nLeistungsbeziehung aus. Soweit der Zuwendende (hier der Zedent) die \n\nVermögensverschiebung \n\nzur \n\nErfüllung \n\neiner \n\nbestehenden \n\noder \n\nangenommenen Leistungsverpflichtung veranlasst hat, kommen grundsätzlich \n\nkeine Ansprüche gegen Dritte, die an dem Leistungsverhältnis nicht beteiligt \n\nsind, aus Bereicherungsrecht in Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B.: \n\nSenatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394 \n\nm.w.N.). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 27 O 303/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2004 - 23 U 60/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-90-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-90-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:31.284692+00:00"}}