{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__82-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"III ZR 82/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR: StHG § 1 Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsan- spruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfah- ren).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 82/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nDDR: StHG § 1 \n\nZur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und \n\nzum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsan-\n\nspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfah-\n\nren). \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 - OLG Jena \n\n LG Gera \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. März 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Gera vom 12. Dezember 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde T. \n\n . Durch Bescheid des beklagten Zweckverbandes zur Wasserversor-\n\ngung und Abwasserentsorgung vom 17. September 1999 wurde gegen ihn ein \n\nBeitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in \n\nHöhe von 1.289,94 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch \n\nein. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens beauftragte er eine \n\nRechtsanwältin mit seiner Vertretung. Diese machte mit Schreiben an den Be-\n\nklagten vom 13. November 2000 nähere Ausführungen zur Begründung des \n\nWiderspruchs. \n\n2 \n\nMit Bescheid vom 18. November 2002 hob der Beklagte den gegenüber \n\ndem Kläger ergangenen Beitragsbescheid vom 17. September 1999 auf, nach-\n\ndem das Oberverwaltungsgericht Weimar sämtliche Verbandssatzungen, die \n\nsich der Beklagte in der Vergangenheit gegeben hatte, mit Urteil vom 1. No-\n\nvember 2002 sowie mit Urteil vom 18. Dezember 2000 - in einem Verfahren \n\ngegen einen anderen Zweckverband - eine auch von dem Beklagten in seiner \n\nBeitragssatzung verwendete Tiefenbegrenzungsregelung für nichtig erklärt hat-\n\nte. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten Erstattung der für das \n\nAnwaltsschreiben vom 13. November 2000 angefallenen Gebühren in Höhe von \n\n60,75 € nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat - nachdem in der dortigen mündlichen Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2003 unstreitig gestellt worden war, dass der Beklagte (in-\n\nzwischen) rechtlich existent geworden ist - den Beklagten antragsgemäß verur-\n\nteilt. Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\n1. \n\nAls Anspruchsgrundlage für den hier in Rede stehenden materiell-recht-\n\nlichen Kostenerstattungsanspruch haben beide Vorinstanzen zutreffend das \n\nGesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Re-\n\npublik - Staatshaftungsgesetz (StHG) - in der im Freistaat Thüringen geltenden \n\nFassung (Landesgesetze Freistaat Thüringen Gliederungsnummer A 80) in Er-\n\nwägung gezogen. Nach § 1 Abs. 1 StHG tritt für Schäden, die einer natürlichen \n\noder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte \n\ndurch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Aus-\n\nübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldens-\n\nunabhängige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein. \n\n7 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht lässt - im Gegensatz zum Landgericht - den \n\nStaatshaftungsanspruch daran scheitern, dass der Erlass des Beitragsbeschei-\n\ndes vom 17. September 1999 bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht \n\npflichtwidrig gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 StHG orientie-\n\nre sich an der ausgeübten staatlichen Handlung, nicht am eingetretenen Erfolg; \n\nsie setze eine objektiv vorwerfbare Pflichtverletzung der öffentlichen Gewalt \n\nvoraus. Der betreffende Mitarbeiter des Beklagten sei an dessen Satzungen \n\ngebunden gewesen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt \n\ngewesen sei. Da es bei der Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs nicht auf \n\nden Erfolgsunwert, sondern auf den Handlungsunwert ankomme, habe die erst \n\nspäter erkannte Nichtigkeit der Satzung des Beklagten zwar zu einer - in einer \n\nAuseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides festzu-\n\n8 \n\n9 \n\nstellenden - Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides geführt, nicht aber \n\n- rückwirkend - zu einer schadensersatzbegründenden Pflichtwidrigkeit seines \n\nErlasses. \n\nDiese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. \n\n3. \n\nDer Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 Buchst. b des \n\nNordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) bereits mit \n\neiner ähnlichen Problematik befasst gewesen. Diese Bestimmung begründet \n\n- in gleicher Weise wie § 1 Abs. 1 StHG - eine verschuldensunabhängige Be-\n\nhördenhaftung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher vom erkennen-\n\nden Senat bei seiner Aufgabe, das neu gestaltete Staatshaftungsgesetz in das \n\nbestehende System der Amts- und Staatshaftung zu integrieren, bereits mehr-\n\nfach herangezogen worden (insbesondere Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 ff). \n\n10 \n\na) Der Senat hatte im Anwendungsbereich des Ordnungsbehördenge-\n\nsetzes in den \"Altlastenfällen\" zunächst versucht, die Rechtswidrigkeit der Maß-\n\nnahme, von der die Haftung abhängt, nach verhaltensbezogenen Kriterien zu \n\nbestimmen. Ausgangspunkt hierfür war die Erwägung, dass das Handeln der \n\nOrdnungsbehörde nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden \n\nkönne, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hin-\n\nderungsgründe für den Erlass der Maßnahme ersichtlich waren oder sein konn-\n\nten (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und 105/91 = UPR 1992, \n\n438 f). \n\n11 \n\nb) Diesen Lösungsansatz - der darauf hinausgelaufen wäre, die Rechts-\n\nwidrigkeit in § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW nach ähnlichen Gesichtspunkten \n\nzu beurteilen wie die (objektive) Amtspflichtverletzung in § 839 BGB (vgl. dazu \n\nStaudinger/Wurm, BGB 13. Bearb 2002 § 839 Rn. 198) - hat der Senat indes-\n\nsen später wieder aufgegeben und unter Bezugnahme auf ein bereits im Jahre \n\n1986 ergangenes Senatsurteil (BGHZ 99, 249, 253 f) klargestellt, dass die Fra-\n\nge, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sich generell allein \n\ndanach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist \n\nund mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist \n\nund gegen die Rechtslage verstößt. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie \n\ner sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, \n\n197 ff). Im Ergebnis hat der Senat in den \"Altlastenfällen\" jedoch an der Linie \n\nseiner früheren Rechtsprechung festgehalten und verneint nach wie vor eine \n\nHaftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW bei fehlender Erkennbarkeit des \n\nGefahrenpotentials, wobei nunmehr die Einhaltung des objektiven Sorgfalts-\n\nstandards nicht mehr als Kriterium für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \n\nder erteilten Baugenehmigung, sondern als ein solches für den Schutzzweck \n\nder betreffenden Maßnahme herangezogen wird (vgl. BGHZ 123, 191, 198 ff). \n\nDiese für begünstigende Verwaltungsakte, etwa Baugenehmigungen, geltenden \n\nSchutzzweckerwägungen können indessen für den hier zu beurteilenden Fall \n\nnicht herangezogen werden, unbeschadet dessen, dass auch im Anwendungs-\n\nbereich des Staatshaftungsgesetzes der Schutzzweck als haftungsbegrenzen-\n\ndes Kriterium gilt (siehe dazu sogleich). Denn hier geht es nicht um den Schutz \n\ndes durch einen begünstigenden Verwaltungsakt als \"Verlässlichkeitsgrundla-\n\nge\" geschaffenen Vertrauens, sondern um die Beseitigung eines belastenden \n\nVerwaltungsakts. \n\n12 \n\nc) Werden die zu § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW entwickelten Recht-\n\nsprechungsgrundsätze auf die hier in Rede stehende Haftung nach dem \n\nStaatshaftungsgesetz übertragen, so bedeutet dies, dass es entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht auf das hier - möglicherweise in der Tat \n\nfehlende - Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten, son-\n\ndern auf das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu \n\nbeurteilenden Verwaltungsakts ankommt. Durch die im Normenkontrollverfah-\n\nren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist festgestellt, dass \n\nsämtliche bis dahin ergangenen Verbandssatzungen des Beklagten unwirksam \n\nwaren und dieser somit nicht wirksam entstanden war. Dies bedeutete, dass \n\nihm auch die Zuständigkeit fehlte, Beitragsbescheide zu erlassen. Dies führte \n\nmithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September \n\n1999 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage ver-\n\nstieß (im Sinne der Grundsätze der Senatsurteile BGHZ 99, 249 und 123, 191). \n\n13 \n\n4. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtver-\n\nletzung im Erlass des auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhen-\n\nden Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozess zu berück-\n\nsichtigen, dass der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich \n\ndurch Erlass einer wirksamen Satzung behoben worden ist (Senatsurteil BGHZ \n\n127, 223, 226 ff). Dies gilt für den hier in Rede stehenden Staatshaftungspro-\n\nzess entsprechend, nützt dem Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nichts. \n\nEine Heilung des Bescheides kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil \n\ner inzwischen aufgehoben und damit nicht mehr existent ist. Die bloße Möglich-\n\nkeit, einen inhaltsgleichen, jedoch fehlerfreien Neubescheid zu erlassen, ver-\n\nmag dem Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die durch die Beseitigung \n\ndes Ursprungsbescheides entstanden waren, nicht nachträglich den Boden zu \n\nentziehen. \n\n14 \n\n5. \n\na) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrens-\n\nkosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im er-\n\nfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-recht-\n\nlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Se-\n\nnatsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, \n\n322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Se-\n\nnatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f). In \n\ngleicher Weise können derartige Kosten zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfä-\n\nhigen Vermögensschäden gehören. \n\n15 \n\nb) Allerdings gilt auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgeset-\n\nzes der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in \n\nden Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende \n\nGrundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes \n\nbewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche \n\nHand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (Senatsurteil \n\nBGHZ 142, 259, 271 f m.w.N.). Das Berufungsgericht meint, dieser Schutz-\n\nzweck umfasse nicht den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers auf \n\nErsatz seiner im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die \n\nPflicht des Beklagten, einen fehlerfreien Beitragsbescheid zu erlassen, diene \n\nlediglich dem Schutz des Klägers vor Vermögensschäden aufgrund einer unge-\n\nrechtfertigten Belastung mit Investitionsbeiträgen, nicht dagegen der Vermei-\n\ndung von Rechtsanwaltskosten eines Verwaltungsverfahrens. \n\n16 \n\nc) Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu fol-\n\ngen. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob die haftungsbegrenzende \n\nFunktion des Schutzzwecks etwa bei der durch den Beitragsbescheid in der \n\nHauptsache getroffenen Regelung hätte zum Tragen kommen können. Ebenso \n\nwenig ist darüber zu befinden, ob der Beklagte sich insoweit auf den Einwand \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens hätte berufen können. Greift der Betroffene \n\neinen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt erfolgreich im Wege des \n\nPrimärrechtsschutzes an, so werden die hierdurch adäquat verursachten \n\nRechtsverfolgungskosten in jedem Falle vom Schutzzweck der verletzten Pflicht \n\nzu rechtmäßigem Verhalten umfasst. Dies gilt unabhängig von der Art des \n\nRechtsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruht. Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob diese Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvor-\n\nschriften (hier § 80 Abs. 2 ThürVwVfG) erstattungsfähig gewesen wären (vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 aaO zu § 13a FGG). Maßgeblich ist \n\nvielmehr, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher \n\nTätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist. Dies ist \n\nhier insbesondere deswegen zu bejahen, weil der Beklagte - worauf das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend hinweist - sich zunächst geweigert hatte, dem ohne an-\n\nwaltliche Hilfe eingelegten Widerspruch abzuhelfen. In ähnlichem Sinn hat be-\n\nreits das Reichsgericht entschieden, dass die Kosten eines sich aus einer \n\nAmtspflichtverletzung ergebenden Rechtsstreits selbst dann ersatzfähig sind, \n\nwenn in diesem ein sich aus der Amtspflichtverletzung ergebender unmittelba-\n\nrer Schaden des Klägers verneint wird (RG DNotZ 1934, 944, 945; Staudin-\n\nger/Wurm Rn. 250). \n\n17 \n\n6. \n\nIm allgemeinen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) hätte \n\nder Beklagte möglicherweise erfolgreich geltend machen können, dass es an \n\neinem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe. Dies ist ihm im \n\nGeltungsbereich des § 1 Abs. 1 StHG verwehrt, da der Gesetzgeber insoweit \n\nbewusst auf das Verschulden als haftungsbegrenzendes Kriterium verzichtet \n\nhat. \n\n18 \n\n7. \n\nDie weiter vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob dem Beklagten beim \n\nErlass der im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärten Satzungen eine Ver-\n\nletzung individualschützender Belange des Klägers zur Last fällt, braucht nicht \n\nentschieden zu werden, da der Staatshaftungsanspruch bereits hinsichtlich des \n\nBeitragsbescheides durchgreift. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 2130/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2005 - 4 U 94/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/iii-zr-82-05","cited_norms":[{"jurabk":"OBG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/iii-zr-82-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__82-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:15.554287+00:00"}}