{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__80-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"III ZR 80/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 53 Weisen die Vertragsparteien den Notar übereinstimmend an, die Auflassungs- urkunde beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedin- gungen erfüllt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist (Vorlagensperre), so handelt es sich um eine selbständige Betreuungstätig- keit, für die das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 80/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 53 \n\nWeisen die Vertragsparteien den Notar übereinstimmend an, die Auflassungs-\n\nurkunde beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedin-\n\ngungen erfüllt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen \n\nist (Vorlagensperre), so handelt es sich um eine selbständige Betreuungstätig-\n\nkeit, für die das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht gilt. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, \n\nDr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlussrevision des Beklagten das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2005 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 28. Mai 2003 wird in vollem Um-\n\nfang zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer beklagte Notar beurkundete am 30. April 1998 einen Kaufvertrag \n\nzwischen dem während des Rechtsstreits verstorbenen und von der Klägerin \n\nallein beerbten Ehemann der Klägerin, einem Landwirt, als Verkäufer und der \n\nGemeinde V. als Käuferin über zum Betriebsvermögen des Verkäufers ge-\n\nhörende landwirtschaftliche Grundstücke. Besitz, Nutzungen und Lasten des \n\nverkauften Grundbesitzes sollten am Tage vollständiger Kaufpreiszahlung an \n\ndie Käuferin übergehen (§ 3 Abs. 1 der Urkunde). Zwei Teilbeträge des Kauf-\n\npreises waren gemäß § 4 des Vertrags innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung \n\ndes Notars über die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Vorlage be-\n\nhördlicher Genehmigungen und Negativatteste sowie die Erteilung von Lö-\n\nschungsbewilligungen zur Zahlung fällig, der Restkaufpreis binnen vier Wochen \n\nnach \"Rechtskraft\" eines Bebauungsplans sowie Erschließung der erworbenen \n\nFlächen, spätestens am 15. Januar 2003. Der Beklagte wurde außerdem an-\n\ngewiesen, die Umschreibung des Eigentums erst zu beantragen, wenn ihm die \n\nKäuferin Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder der Verkäufer den \n\nEingang des Kaufpreises bestätigt hatte (§ 5 Abs. 3). Die Gemeinde zahlte \n\n355.250 DM alsbald nach Fälligkeit. Anschließend beantragte der Beklagte die \n\nEigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 21. Januar 1999 erfolgte, ohne \n\ndass bis dahin der Restkaufpreis beglichen war. Dessen Zahlung in Höhe von \n\n601.496,34 € erfolgte erst zum 15. Januar 2003. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf steuerliche Nach-\n\nteile (insbesondere Versteuerung des Veräußerungsgewinns bereits im Wirt-\n\nschaftsjahr 1998/99 sowie Versteuerung eines auf einer Stundung des Rest-\n\nkaufpreises beruhenden Zinsanteils) Feststellung einer Ersatzpflicht des Be-\n\nklagten für Schäden aus einer vorzeitigen Eigentumsübertragung der verkauf-\n\nten Grundstücke. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, \n\ndas Berufungsgericht hat diese dahin eingeschränkt, dass die Schadensersatz-\n\npflicht des Beklagten Schäden der Klägerin infolge der in den Steuererklärun-\n\ngen für die Jahre 1999 bis 2003 vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises \n\nund einer jeweils gewinnwirksamen Berücksichtigung von Zinseinnahmen auf \n\nden vereinbarten Kaufpreis nicht umfasse. Mit der - vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und ver-\n\nfolgt seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision erweist sich demgegen-\n\nüber als unbegründet. \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\n1. \n\nDie Klage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 \n\nAbs. 1 ZPO) sei gegeben. Es könne offen bleiben, ob es hierfür ausreiche, dass \n\nder Eintritt eines Schadens möglich sei, oder ob verlangt werden müsse, dass \n\neine Wahrscheinlichkeit dafür substantiiert dargetan werde. Vorliegend sei näm-\n\nlich der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Schon der nach \n\nDarstellung der Klägerin vorzeitige Eigentumsübergang führe zu einer tatsächli-\n\nchen Vermögensminderung, die als Schaden in diesem Sinne anzuerkennen \n\nsei. \n\n6 \n\n2. \n\nIn dem zuerkannten, eingeschränkten Umfang sei die Klage auch aus \n\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO begründet. Der Beklagte habe dadurch gegen seine \n\nnotariellen Amtspflichten verstoßen, dass er den Antrag auf Umschreibung des \n\nEigentums vor der vollständigen Kaufpreiszahlung entsprechend der in § 5 \n\nAbs. 3 des Kaufvertrags enthaltenen Weisung beim Grundbuchamt eingereicht \n\nund damit die Umschreibung vorzeitig veranlasst habe. Es fehle ferner nicht an \n\neinem Schaden der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers. Für die Entscheidung \n\nüber die Begründetheit einer positiven Feststellungsklage komme es nicht dar-\n\nauf an, den genauen Umfang des Schadens festzustellen. Vielmehr reiche es \n\naus, dass die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten habe. Im Streitfall habe \n\nihr Ehemann durch die Umschreibung im Grundbuch sein Eigentum am Kauf-\n\ngegenstand verloren. Dem habe ein gleich hoher Zuwachs, z.B. durch Erlö-\n\nschen der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, nicht gegenübergestanden. \n\nHierdurch sei ein für die Begründetheit der Klage hinreichender Schaden einge-\n\ntreten, wenn auch die mit der vorzeitigen Eigentumsübertragung entstandene \n\nSubstanzminderung nicht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei. \n\nDavon abgesehen bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auch für \n\nsonstige ersatzfähige Einbußen, weil die Frist für eine steuersparende Wieder-\n\nanlage des Verkaufserlöses mittels Rücklage gemäß § 6b EStG bereits mit der \n\nvorzeitigen Eigentumsübertragung begonnen habe. Es liege nahe, dass bei frü-\n\nheren Maßnahmen zur Reinvestition Finanzierungskosten entstünden. Außer-\n\ndem sei eine Wiederanlage unter zeitlichem Druck risikobehaftet. Ob die Kläge-\n\nrin und ihr Rechtsvorgänger durch den vorzeitigen Eigentumsübergang deshalb \n\nsteuerlich ungünstiger stünden, weil sie - statt einer Rücklagenbildung in voller \n\nHöhe des Veräußerungsgewinns - sich den Verkaufserlös anteilig als Zinsein-\n\nnahmen gewinnwirksam anrechnen lassen müssten, sei in diesem Zusammen-\n\nhang nicht von Bedeutung. Der Anspruch der Klägerin sei außerdem weder \n\nwegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB noch mit Rücksicht auf § 839 \n\nAbs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschränkt. \n\n7 \n\nEin Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide jedoch nach dem \n\nderzeitigen Sachstand insoweit aus, als es um die Anrechnung von Zinsein-\n\nnahmen aus dem Verkaufserlös bei den steuerlichen Veranlagungen der Jahre \n\n1999 bis 2003 infolge Abzinsung deshalb gehe, weil solche Zinseinnahmen \n\nEntgelt für die bis 2003 hinausgeschobene Fälligkeit des Kaufpreises seien. \n\nInsoweit komme als anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin gemäß § 19 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO ein Schadensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin \n\nin Betracht. Ein die Subsidiarität ausschließendes Amtsgeschäft der in den \n\n§§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art liege nicht vor. Die Einreichung des Um-\n\nschreibungsantrags stelle sich lediglich als Nebentätigkeit zum Urkundsgeschäft \n\nim Sinne des § 53 BeurkG dar. Die von der Steuerberaterin erstellten Bilanzen \n\nund Steuererklärungen berücksichtigten zu Unrecht jene Zinseinnahmen, da \n\nder Kapitalüberlassung hier anstelle der Zinsen ein anderer Vorteil in Gestalt \n\ndes dem Verkäufer belassenen Besitzes und der verbleibenden Nutzungen des \n\nGrundstücks gegenüberstehe, der in einem Gegenleistungszusammenhang mit \n\nder Kapitalüberlassung stehe und die Zinsen quasi ersetze. Unter diesen Um-\n\nständen lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin ihre Steuerberaterin \n\nmit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n1. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches \n\nInteresse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatz-\n\nanspruchs gegen den Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierfür \n\ngenügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Mög-\n\nlichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. \n\nDemgegenüber hängt bei reinen Vermögensschäden, wie hier, bereits die Zu-\n\nlässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahr-\n\nscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens \n\nab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; \n\nUrteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27 \n\nm.w.N., für BGHZ vorgesehen). Es mag sein, wie die Anschlussrevision rügt, \n\ndass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Vermö-\n\ngensminderung aus dem vorzeitigen Eigentumsverlust an den verkauften \n\nGrundstücken nicht genügt, weil die Klägerin mit der Klage zwar nicht nach ih-\n\nrem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der \n\nAuslegung mit zu berücksichtigenden Klagebegründung ausschließlich steuerli-\n\nche Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die \n\nvollständige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Gemeinde jedenfalls weg-\n\ngefallen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Klägerin hat mit der \n\nVorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen Einkommensteuerbe-\n\nscheids für 1999 sowie der diesbezüglichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts \n\nvom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem Ü-\n\nbergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Gemeinde am 21. Januar 1999 \n\neinen Veräußerungsgewinn des Verkäufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99 \n\nableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis \n\nzugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des § 256 ZPO zu stellen-\n\nden Anforderungen an den Nachweis eines Schadens genügt. \n\n10 \n\n2. \n\nDem Berufungsgericht ist im Ansatz weiter darin zuzustimmen, dass dem \n\nGrunde nach ein Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar besteht. \n\nRechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen dessen Einstandspflicht \n\nwegen einer nicht auszuschließenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß \n\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf einen Teil des geltend gemachten Schadens be-\n\nschränkt. \n\n11 \n\na) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Be-\n\nklagte schuldhaft dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen, \n\ndass er den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt vorzeitig gestellt hat. \n\nDas wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht angegriffen und ist \n\nrechtlich auch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des dadurch eingetretenen \n\nSchadens gelten die vorstehenden Erwägungen. \n\n12 \n\nb) Demgegenüber ist die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 19 \n\nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO und die Verweisung der Klägerin auf einen Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin wegen der in den Steuererklä-\n\nrungen vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und der Berücksichtigung \n\nvon Zinseinnahmen von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Verweisungsmöglichkeit \n\ngilt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Notar \n\nund dem Auftraggeber nicht bei Amtsgeschäften der in den §§ 23, 24 BNotO \n\nbezeichneten Art. Um ein solches Geschäft handelt es sich aber hier. Die zwi-\n\nschen den Parteien auch in der Revisionsinstanz weiter streitige Frage, ob ü-\n\nberhaupt ein \n\nsolcher Ersatzanspruch besteht, \n\nist \n\ninfolge dessen \n\nohne Belang. \n\n13 \n\nRichtig ist, dass der Vollzug einer Urkunde durch Einreichung beim \n\nGrundbuchamt oder Handelsregister gemäß § 53 BeurkG in der Regel als un-\n\nselbständige Amtspflicht zum Urkundsgeschäft gehört (BGH, Urteil vom 12. Juli \n\n1977 - VI ZR 61/76 - DNotZ 1978, 177, 180; Urteil vom 18. November 1999 \n\n- IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 665; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Hand-\n\nbuch der Notarhaftung, Rn. 1477; Reithmann in Reithmann/Albrecht, Handbuch \n\nder notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 257). Das gilt jedoch nicht, \n\nwenn die Auflassungsurkunde nach der Weisung der Beteiligten trotz Vollzugs-\n\nreife erst dann beim Grundbuchamt eingereicht werden soll, falls bestimmte \n\nweitere, vom Notar zu überprüfende Bedingungen eingetreten sind, insbeson-\n\ndere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Eine Vorlagensperre die-\n\nser Art überträgt dem Notar eine über den bloßen Urkundenvollzug hinausge-\n\nhende Überwachungspflicht und damit eine selbständige Betreuung im Sinne \n\ndes § 24 Abs. 1 BNotO (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - IX ZR 176/94 - \n\nBGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 2 m.w.N.; BayObLG ZNotP \n\n2002, 485, 486; OLG Köln BB 1994, 2444, 2445; Ganter, aaO, Rn. 1501; Grein, \n\nRNotZ 2004, 115, 131; Reithmann, aaO, Rn. 301). Darin verhält es sich nicht \n\nanders als bei einer dem Käufer gegenüber abzugebenden notariellen Fällig-\n\nkeitsbestätigung, die gleichfalls vom Vorliegen bestimmter, vom Notar zu kon-\n\ntrollierender tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (Erteilung der erforderli-\n\nchen Genehmigungen, rangrichtige Eintragung einer Auflassungsvormerkung, \n\nGewährleistung der Lastenfreistellung und anderes mehr) abhängt, und bei der \n\nder Treuhandcharakter ebenso anerkannt ist (BGHZ 96, 157, 164 f.; BGH, Urteil \n\nvom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562 f.; Urteil vom \n\n17. Juni 1999 - IX ZR 100/98 - NJW-RR 1999, 1579 f.; Urteil vom 17. Januar \n\n2002 - IX ZR 266/00 - NJW 2002, 1344; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 34, \n\n35 f.; OLG München DNotZ 1991, 337 f.; Reithmann, aaO, Rn. 328 f.). \n\n14 \n\nc) Auf dieser Grundlage könnte ein Schadensersatzanspruch der Kläge-\n\nrin - ganz oder teilweise - allenfalls noch daran scheitern, dass ihr oder ihrem \n\nRechtsvorgänger der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 Satz 3 \n\nBNotO, § 839 Abs. 3 BGB) oder ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder \n\nAbs. 2 BGB vorzuwerfen wäre. Beides hat das Berufungsgericht indessen zu \n\nRecht verneint. Soweit die Anschlussrevision meint, der Ehemann der Klägerin \n\nhätte sich über den drohenden Steuerschaden beim Beklagten beschweren \n\nmüssen, der Beklagte hätte dann eine Regelung mit der Käuferin vermitteln \n\nkönnen, welche eine Rückauflassung beinhaltete, übergeht sie, dass die Ge-\n\nmeinde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu nicht bereit war. Die \n\nEinleitung eines möglicherweise langwierigen und risikobehafteten Klageverfah-\n\nrens gegen die Käuferin mit dem Ziel einer Rückübertragung der Grundstücke \n\nbis zur Fälligkeit des Restkaufpreises war dem Rechtsvorgänger der Klägerin \n\nnicht zumutbar. Für etwaige Fehler ihrer Steuerberaterin schließlich hafteten die \n\nKlägerin und ihr Ehemann auch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschul-\n\ndens nach § 254 BGB - jedenfalls soweit es um den bisher allein hinreichend \n\nsubstantiiert vorgetragenen Teilschaden aus dem Einkommensteuerbescheid \n\nfür das Jahr 1999 geht - nicht gemäß § 278 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die \n\nerforderliche rechtliche Sonderverbindung seinerzeit zwischen den Parteien \n\nbestand (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 1, 248, 249 ff.; 33, 136, 140 ff.; Urteile \n\nvom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573, 2575 und vom 6. Oktober \n\n1994 - III ZR 134/93 - NJW-RR 1995, 248, 252). Für eine Anwendung des \n\n§ 831 BGB ist mangels Weisungsgebundenheit der Steuerberaterin ebenfalls \n\nkein Raum. Mindestens aber lässt sich zu diesem Zeitpunkt die schuldhafte \n\nVerletzung einer Obliegenheit von Seiten der Steuerberaterin nicht feststellen. \n\nEs handelt sich hier um schwierige und nicht abschließend geklärte Rechtsfra-\n\ngen, bei der die Steuerberaterin keinen hinreichenden Anlass hatte, die vom \n\nBerufungsgericht dargelegten Erwägungen anzustellen. Im Übrigen ist das vom \n\nOberlandesgericht angenommene Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem \n\ndem Verkäufer verbleibenden Besitz mit den Nutzungen einerseits und der hi-\n\nnausgeschobenen Fälligkeit andererseits nach den ursprünglichen kaufvertrag-\n\nlichen Abreden nicht mehr ohne weiteres auch den Leistungsbeziehungen nach \n\ndem vom Beklagten vertragswidrig vorzeitig bewirkten Eigentumsübergang \n\nzugrunde zu legen. \n\n15 \n\n3. \n\nInfolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-\n\nfungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und die Berufung des Be-\n\nklagten gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 O 164/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2005 - 11 U 101/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-80-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6b","ref_norm":"6b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-80-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:59.509196+00:00"}}