{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__75-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"III ZR 75/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 75/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am \n\n26. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg \n\nvom 1. März 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der \n\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO). \n\nStreitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verur-\n\nteilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im Ange-\n\nstelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note min-\n\ndestens 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschluss-\n\nprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer \n\nmündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im \n\nEinverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung \n\nvor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 € bewertet. Das \n\nVorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung \n\nkeinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der \n\nKlägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der \n\nKlausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu \n\nbleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im \n\nRahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, während \n\ndie Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen \n\nabhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht \n\npräjudiziert werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - E2 C 2462/03 (V) - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 10 S 904/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zr-75-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zr-75-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:04.535517+00:00"}}