{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__72-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"III ZR 72/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 817 Satz 2, § 138 Abs. 1 Ab, Ca Der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB können ausnahmsweise der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) - hier: sittenwidriger, nach dem Schneeballsystem organisierter \"Schenkkreis\" - entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 72/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 817 Satz 2, § 138 Abs. 1 Ab, Ca \n\nDer Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB können ausnahmsweise \n\nder Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 \n\nBGB) - hier: sittenwidriger, nach dem Schneeballsystem organisierter \n\n\"Schenkkreis\" - entgegenstehen. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 - LG Koblenz \n\nAG Altenkirchen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 16. März 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt die Rückerstattung eines Betrages, den er am \n\n19. November 2003 im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten \"Schenk-\n\nkreis\" an die Beklagte gezahlt hat. \n\nDie \"Schenkkreise\" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an \n\nder Spitze stehenden Mitglieder des \"Empfängerkreises\" erhielten von ihnen \n\nnachgeordneten \"Geberkreisen\" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die \n\n\"Beschenkten\" aus dem \"Spiel\" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der \n\nnächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, \n\ngenügend Teilnehmer für neu zu bildende \"Geberkreise\" zu finden, die bereit \n\nwaren, den festgelegten Betrag an die in den \"Empfängerkreis\" aufgerückten \n\nPersonen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe \n\nverbliebenen \"Mitspieler\". \n\nIn Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen \"Ge-\n\nberkreis\" ein und zahlte an die Beklagte, die mit anderen den \"Empfängerkreis\" \n\nbesetzt hatte, 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel ble iben und selbst später \"Be-\n\nschenkter\" werden. \n\nAmtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die eingeklagten \n\n1.250 € nebst Zinsen und 13,70 € Auslagen zugesprochen. M it der von dem \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die \n\nKlage abzuweisen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die den \"Schenkkreisen\" zugrunde \n\nliegende Spielvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig. Es habe sich um \n\nein Schneeballsystem gehandelt. Die \"Schenkkreise\" seien darauf angelegt \n\ngewesen, den ersten \"Mitspielern\" einen sicheren Gewinn zu verschaffen, wäh-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nrend die große Masse der späteren Teilnehmer keine Chance auf einen Ge-\n\nwinn gehabt habe und ihren \"Einsatz\" habe verlieren müssen; denn in abseh-\n\nbarer Zeit habe die für das Aufrücken der - größer werdenden - Zahl von \"Ge-\n\nbern\" in den \"Empfängerkreis\" notwendige, immer größer werdende Zahl von \n\n\"Schenkern\" nicht mehr gewonnen werden können. \n\n7 \n\nDen aufgrund der nichtigen Vereinbarung gezahlten Betrag könne der \n\nKläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der \n\nBeklagten zurückfordern. Der Anspruch sei nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB \n\nausgeschlossen, weil der Kläger - als Leistender - selbst gegen die guten Sit-\n\nten verstoßen habe. In dieser Phase des \"Spiels\" sei er noch passiv gewesen. \n\nIm Übrigen sei es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Be-\n\nklagte den durch anstößiges Verhalten erlangten Vorteil behalten dürfte, wäh-\n\nrend diejenigen, die sie wie der Kläger \"beschenkt\" hätten, Opfer des Schnee-\n\nballsystems würden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Kläger kann \n\nvon der Beklagten Zahlung von 1.250 € nebst Zinsen und A uslagen fordern. \n\n1. \n\nAnspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Dem Kläger \n\nsteht diese Leistungskondiktion zu, weil er 1.250 € ohne r echtlichen Grund an \n\ndie Beklagte gezahlt hat. Die Vereinbarung des \"Schenkkreises\" war, da auf \n\nein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 \n\nBGB; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 191/96 - NJW 1997, 2314, \n\n2315). Das stellt auch die Revision nicht in Frage. \n\n10 \n\n2. \n\nDer Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Annahme der Revi-\n\nsion nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlos-\n\nsen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last \n\nfällt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, \n\ndass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei \n\noder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zah-\n\nlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele ver-\n\nfolgt; er sei in dieser Phase des \"Spiels\" passiv gewesen. Ob dem zu folgen ist, \n\nkann dahinstehen. \n\n11 \n\nDem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Grund \n\nund der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier - aus-\n\nnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spre-\n\nchen (vgl. zu einer solchen Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB im Hinblick \n\nauf den Zweck eines Verbotsgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz von \n\nTreu und Glauben: BGHZ 111, 308, 312 f einerseits, BGHZ <Senat> 118, 142, \n\n150, <X. Zivilsenat> 182, 193 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - XII ZR \n\n262/91 - WM 1993, 1765, 1767 andererseits; s. ferner OLG Celle NJW 1996, \n\n2660, 2661; OLG Köln NJW 2005, 3290, 3291 f; MünchKommBGB-Lieb 4. Aufl. \n\n2004 § 817 Rn. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. 2004 § 817 Rn. 15; \n\nLarenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II Besonderer Teil 2. Halbband \n\n13. Aufl. 1994 S. 166). \n\n12 \n\na) Die im Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem orga-\n\nnisierten \"Schenkkreise\" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große \n\nMasse der Teilnehmer - im Gegensatz zu den initiierenden \"Mitspielern\", die \n\n(meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machten, \n\nsondern lediglich ihren \"Einsatz\" verloren. Das \"Spiel\" zielte allein darauf ab, \n\nzugunsten einiger weniger \"Mitspieler\" leichtgläubige und unerfahrene Perso-\n\nnen auszunutzen und sie zur Zahlung des \"Einsatzes\" zu bewegen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 22. April 1997 aaO). Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert \n\n§ 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit an-\n\nordnet. Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im \n\nErgebnis konterkariert und die Initiatoren solcher \"Spiele\" zum Weitermachen \n\ngeradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder \n\n- ungeachtet der Nichtigkeit der das \"Spiel\" tragenden Abreden - behalten dürf-\n\nten. \n\n13 \n\nb) Der vorstehenden, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht \n\nnicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April \n\n1997 aaO). Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf \n\nden Spielcharakter gestützt wird. Ist die \"Spielvereinbarung\" - wie hier - gemäß \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln (§§ 812 ff BGB; vgl. \n\nOLG Bamberg NJW-RR 2002, 1393, 1394; LG Trier NJW 1990, 313; LG Frei-\n\nburg NJW-RR 2005, 491, 492; Staudinger/Engel, BGB <2001> § 762 Rn. 26; \n\nJanoschek im Bamberger/Roth, BGB 2003 § 762 Rn. 17; MünchKommBGB-\n\nHabersack 4. Aufl. 2004 § 762 Rn. 13 und 24; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. \n\n2005 § 762 Rn. 10). \n\nStreck \n\nRiBGH Dr. Kapsa ist wegen \nUrlaubs verhindert zu unter- \nschreiben \n\n Streck \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Altenkirchen (Westerwald), Entscheidung vom 23.09.2004 - 71 C 304/04 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2005 - 12 S 270/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/iii-zr-72-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/iii-zr-72-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:59.582420+00:00"}}