{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__71-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZR 71/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 71/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Februar 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der \n\nBeklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie S. GmbH (im folgenden S. ) suchte zum Zweck des Erwerbs \n\nvon Unternehmensbeteiligungen Genussrechtskapital. Sie betraute ehemalige \n\n\"Banker\", die sie im Anlageprospekt als \"selbständige und neutrale Finanzbe-\n\nrater\" oder ähnlich bezeichnete und die als Handelsvertreter tätig waren, Anle-\n\nger für den Erwerb der Genussrechte zu gewinnen. Die Beklagte war ein sol-\n\ncher Handelsvertreter. Sie empfahl der ihr privat und aus ihrer früheren Tätig-\n\nkeit als Sparkassenangestellte bekannten Klägerin, Genussrechte der S. zu \n\nzeichnen. Nach Gesprächen mit der Beklagten schloss die Klägerin am \n\n28. Juni 2000 einen Zeichnungsvertrag mit S. über Genussrechte im Wert \n\nvon 10.000 DM; weitere Zeichnungsverträge folgten. Die Klägerin erwarb Ge-\n\nnussrechte \n\nim Nennwert von \n\ninsgesamt 39.000 DM und zahlte dafür \n\n- einschließlich 2 % Agio - 39.780 DM (= 20.333,19 €) an S. . Für die Zeich-\n\nnungsjahre 2000 und 2001 erhielt die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von \n\ninsgesamt 1.521,77 €. Im Jahr 2002 wurde die S. in solvent. \n\n2 \n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen schuld-\n\nhafter Verletzung eines Anlageberatungsvertrages. Ein solcher Vertrag sei zwi-\n\nschen ihr und der Beklagten - und nicht etwa nur mit der S. - zustande ge-\n\nkommen. Die Beklagte habe nicht genügend über die Risiken der empfohlenen \n\nGenussrechte aufgeklärt. Nach mehrfacher Klageerweiterung hat die Klägerin \n\nzuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.339,20 € nebst Zin-\n\nsen verlangt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klägerin 18.817,42 € (= 20.339,19 € abzüglich Aussch\n\nüttungen in Höhe \n\nvon 1.521,77 €) nebst Zinsen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuwei-\n\nsen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen \n\nworden. Die Beklagte habe sich insoweit - anders als bei den Zeichnungsver-\n\nträgen, bei denen sie als Vertreterin der S. aufgetreten sei - selbst ver-\n\npflichtet. Denn es sei, was zu Lasten der Beklagten gehe, zumindest zweifel-\n\nhaft gewesen, ob die seitens der Beklagten geleistete Anlageberatung ein auf \n\ndas Unternehmen der S. bezogenes Geschäft gewesen sei. \n\nDie Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin über die mit dem Erwerb \n\nder Genussrechte verbundenen Risiken aufzuklären. Die gebotene Unterrich-\n\ntung sei weder in dem - der Klägerin übergebenen - Anlageprospekt noch im \n\nBeratungsgespräch erfolgt. \n\nFür die Beklagte hätten sich besondere Aufklärungspflichten daraus er-\n\ngeben, dass S. mit den - im Wesentlichen aus dem Genussrechtskapital be-\n\nstehenden - Anlagegeldern Aktien gekauft habe, mithin Genussrechte und Ak-\n\ntien \"verquickt\" gewesen seien. \n\nDie Beklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass das Ge-\n\nnussrecht an einem - etwa infolge eines Kursverfalls der von S. erworbenen \n\nAktien eingetretenen - Verlust von S. teilhabe. \n\n10 \n\nDer Prospekt sei irreführend gewesen und von der Beklagten nicht rich-\n\ntig gestellt worden. Dort habe es zum Genussrecht geheißen: \"Keine Kurs-\n\nschwankungen\". Tatsächlich habe der (Kurs-)Wert der von S. gehaltenen \n\nAktien den Wert der Genussrechte bestimmt. \n\n11 \n\nDie Aufklärungsversäumnisse begründeten eine Schadensersatzver-\n\npflichtung der Beklagten in Höhe der von der Klägerin für die Genussrechte an \n\nS. gezahlten Beträge abzüglich der von S. geleisteten Ausschüttungen. \n\nII. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. \n\n13 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte nicht als bloßen Anlagevermittler, \n\nsondern als Anlageberater angesehen. Diese Würdigung ist - auf der Grund-\n\nlage eines zwischen den Parteien stillschweigend geschlossenen Vertrags - \n\nvon Rechts wegen nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nDie Beklagte war allerdings als Handelsvertreter im Interesse der kapi-\n\ntalsuchenden S. tätig; sie stellte, was für Anlagevermittlung spricht, nur de-\n\nren Produktpalette vor. Im Zeichnungsvertrag war sie als \"Anlagevermittler\" \n\nbezeichnet. Im Vordergrund ihres werbenden Auftritts stand aber - was gerade \n\nden Anlageberater gegenüber dem Anlagevermittler auszeichnet (vgl. Senats-\n\nurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114) - das Angebot \n\neiner unabhängigen individuellen Beratung: Im Frühjahr 2000 hatte die Beklag-\n\nte der Klägerin mitgeteilt, sie habe sich als \"Finanzberaterin\" selbständig ge-\n\nmacht und sei nunmehr in der Lage, völlig neutral und unabhängig vielseitige \n\nund maßgeschneiderte Angebote für Geld- und Vermögensanlagen zu unter-\n\nbreiten. Kurz darauf fand ein Gespräch der Parteien statt, bei dem die Beklagte \n\neine - nach den Feststellungen des Landgerichts mit dem Logo der S. ver-\n\nsehene - Visitenkarte übergab, in der sie sich als \"Neutrale Bankkauffrau\" vor-\n\nstellte. Bei diesem Gespräch verschaffte sich die Beklagte einen Überblick ü-\n\nber vorhandene Geldanlagen sowie Versicherungs- und Bausparverträge und \n\nteilte der Klägerin anschließend mit, die erhobenen Informationen zunächst \n\nauswerten und darauf aufbauend eine Finanzstrategie erarbeiten zu wollen; sie \n\nkönne der Klägerin im Übrigen auch interessante Angebote machen für lukrati-\n\nvere Geldanlagemöglichkeiten. Zudem übergab die Beklagte in einer weiteren \n\nUnterredung den Anlageprospekt, in dem die Selbständigkeit und Neutralität \n\nder - wie sie - als \"Finanzberater\" tätigen \"ehemaligen Banker\" immer wieder \n\nherausgestellt wurde. \n\n15 \n\n2. \n\nZu beanstanden ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte sei Vertragspartner der Klägerin geworden. \n\n16 \n\na) Ob die Beklagte die wie vorbeschrieben erbotene Anlageberatung auf \n\nder Grundlage eines von ihr mit der Klägerin oder eines von S. - vertreten \n\ndurch sie - mit der Klägerin geschlossenen Vertrages leistete, hängt davon ab, \n\nwie die Klägerin die Erklärungen der Beklagten und deren Gesamtverhalten \n\nverstehen und werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht; \n\nferner sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluss geführt \n\nhaben (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - VIII ZR \n\n210/79 - NJW 1980, 2192). Tritt der Wille, nicht im eigenen, sondern nur in \n\nfremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend erkennbar hervor, ist er nach \n\n§ 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich (vgl. BGHZ 61, 275, 281). \n\n17 \n\nBei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten \n\nallerdings im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber - vertreten durch den \n\nHandelnden - Vertragspartner werden soll. Das gilt ebenfalls aber bloß dann, \n\nwenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich \n\nmacht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss - gegebenenfalls in Verbindung \n\nmit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimm-\n\ntes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernst-\n\nhafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines \n\nGeschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Aus-\n\nlegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur \n\num die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners \n\nist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt \n\n§ 164 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR \n\n1995, 991; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 - NJW 1995, 43, \n\n44; Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - NJW 2000, 2984, 2985). \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht ist im Wesentlichen von diesen Grundsätzen \n\nausgegangen. Seine Feststellung, die Beklagte habe nicht in der gebotenen \n\nEindeutigkeit zu erkennen gegeben, sie wolle im Namen und in Vertretung der \n\nS. tätig werden, ist indes nicht verfahrensfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat \n\ngegen § 398 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es die diesbezügliche Aussage des \n\nZeugen S. anders als das Landgericht gewürdigt hat, ohne die Verneh-\n\nmung des Zeugen zu wiederholen; das wird von der Revision zu Recht gerügt. \n\n19 \n\naa) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob \n\nes einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen \n\nwill. Das pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber Einschränkungen. Die \n\nerneute Vernehmung eines Zeugen ist erforderlich, wenn das Berufungsgericht \n\ndessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vor-\n\ninstanz (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1649, 1650). So liegt der Streitfall. \n\n20 \n\nbb) Der Zeuge S. hat vor dem Landgericht bekundet, er und die Be-\n\nklagte hätten der Klägerin gegenüber erklärt, sie arbeiteten für die S. . Die-\n\nser für glaubhaft erachteten Aussage hat das Landgericht - in Verbindung mit \n\nweiteren Umständen - entnommen, für die Klägerin sei objektiv erkennbar ge-\n\nwesen, dass die Beklagte bloß als Vertreterin der S. aufgetreten sei. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat der Aussage des Zeugen S. die Angaben \n\nder Zeugen K. und D. gegenübergestellt, wonach die Beklagte als \n\nselbständige Finanzkauffrau aufgetreten sei. Daraus hat es geschlossen, ob \n\ndie Beklagte im Namen von S. oder im eigenen Namen gehandelt habe, sei \n\n- was zu Lasten der Beklagten gehe - zweifelhaft geblieben. Mit dieser Be-\n\nweiswürdigung ist das Berufungsgericht von derjenigen des Landgerichts \n\nabgewichen, was die erneute Vernehmung des Zeugen S. vorausgesetzt \n\nhätte. \n\n22 \n\nc) Die Verletzung de § 398 Abs. 1 ZPO war entscheidungserheblich. Es \n\nist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach erneuter Verneh-\n\nmung des Zeugen S. festgestellt hätte, die Beklagte sei ausschließlich für \n\nS. aufgetreten; nur mit S. habe die Klägerin in vertraglichen Beziehungen \n\ngestanden. \n\n23 \n\n3. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft die Beklagte - unterstellt, \n\nsie wäre als Vertreterin der S. aufgetreten - nicht eine Haftung wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluss. \n\n24 \n\nEine solche vertragliche Haftung des Vertreters erfordert, dass er ein \n\neigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich per-\n\nsönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertrags-\n\nverhandlungen beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1992 - III ZR \n\n28/90 - NJW 1992, 2080, 2083; BGH, Urteile vom 17. Juni 1991 - II ZR \n\n171/90 - NJW-RR 1991, 1241, 1242 und vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - \n\nNJW-RR 1992, 605 f). \n\n25 \n\naa) Für die Annahme einer solchen Eigenhaftung des Vertreters genügt \n\nnicht ein nur mittelbares Interesse. Vonnöten ist vielmehr eine so enge Bezie-\n\nhung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener \n\nSache tätig wird (BGH aaO). Ein bloßes Provisionsinteresse, wie es im Streit-\n\nfall die Beklagte am Abschluss des Zeichnungsvertrages hatte, genügte nicht. \n\n26 \n\nbb) Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens wäre \n\nanzunehmen gewesen, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, sie \n\nwerde persönlich mit ihrer Sachkunde neben der von ihr vertretenen S. die \n\nordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (vgl. Senatsurteil \n\naaO; BGH aaO). Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht der Fall. Die Parteien waren lediglich gut miteinander bekannt; die Be-\n\nklagte hatte in ihrer früheren Stellung als Sparkassenangestellte die Angele-\n\ngenheiten der Klägerin zu deren Zufriedenheit erledigt. Ein hierdurch entstan-\n\ndenes Vertrauen konnte bei der Klägerin noch nicht die berechtigte Erwartung \n\nbegründen, die Beklagte werde für die von ihr vertretene Anlage bei S. per-\n\nsönlich einstehen. \n\nIII. \n\n27 \n\nFür das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n28 \n\n1. \n\nBei der gebotenen neuen Beweiswürdigung nach erneuter Vernehmung \n\ndes Zeugen S. wird der objektiven Interessenlage besonderes Gewicht \n\nzukommen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, konnte die \n\nS. die unabhängige und neutrale Anlageberatung, die hier allein in Frage \n\nstand, von vornherein nicht leisten. Sie war selbst die Kapitalsuchende. Dem-\n\nentsprechend hatte sie in dem von ihr herausgegebenen Genussrechtspros-\n\npekt wiederholt betont, es finde eine Beratung durch mit ihr kooperierende, a-\n\nber selbständige, unabhängige und neutrale Finanzberater statt. Das hatte sich \n\ndie Beklagte unter anderem mit der Übergabe des Prospekts zu Eigen ge-\n\nmacht. \n\n29 \n\n2. \n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt nahe, dass die Beklagte - so-\n\nfern sie einen Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin geschlossen hätte - ihr \n\nnach diesem Vertrag obliegende Aufklärungspflichten verletzte. Sie wäre dann \n\nwenigstens wie eine Anlagevermittlerin zu richtiger und vollständiger Informati-\n\non über diejenigen Umstände verpflichtet gewesen, die für den Anlageent-\n\nschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung gewesen sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114, 1115 \n\nm.w.N.). Ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand kann hier \n\ndarin gesehen werden, dass das von der Beklagten empfohlene Genussrecht \n\nan Gewinn und Verlust der S. teilhatte, der Wert des Genussrechts mithin \n\nvon dem Unternehmensergebnis abhing. Sofern die S. Verlust machte, etwa \n\nweil der Kurs der von ihr erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, konnte das \n\nnämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den \n\ngänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des (nach Kündigung des Genuss-\n\nrechts fälligen) Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hatte (vgl. § 3 und § 5 \n\nNr. 3 der Genussrechtsbedingungen). Einen so wichtigen Umstand durfte die \n\nBeklagte aber nicht im Prospekt \"verstecken\". Sie musste ihn - wovon nach den \n\nbisherigen Feststellungen nicht ausgegangen werden kann - ausdrücklich offen \n\nlegen (vgl. Machunsky KaRS 1990, 754, 757; Vortmann, Aufklärungs- und Be-\n\nratungspflichten der Banken 7. Aufl. 2002 Rn. 382), zumal es - das Verlustrisi-\n\nko verschleiernd - in dem Prospekt hieß \"Keine Kursschwankungen\". \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 12.05.2004 - 2 O 1231/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2005 - 8 U 547/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-71-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-71-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:21.270070+00:00"}}