{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__68-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"III ZR 68/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc; Nieders. WasserG § 84 Zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Stauanlage bei Hochwasser.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 68/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2006 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Dc; Nieders. WasserG § 84 \n\nZu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Stauanlage bei Hochwasser. \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt in R. in der M. Straße einen \n\nEinzelhandel für Büroartikel und eine Druckerei. Ca. 50 m nördlich unterquert \n\nder sogenannte M. , ein Arm der Wiedau, die M. Straße. Unmit-\n\ntelbar an dem Brückenbauwerk befindet sich ein zu einer Wassermühle des \n\nBeklagten gehörendes bewegliches Stauwehr. Das Sommerstauziel hierfür ist \n\nseit einer Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises R. vom \n\n29. September 1921 auf 19,35 m über NN festgesetzt. \n\n2 \n\nIn den Tagen vor dem 17. Juli 2002 kam es Norddeutschland zu ergiebi-\n\ngen Regenfällen. Weitere Niederschläge vom 18. und 19. Juli 2002 bewirkten \n\nunter im Einzelnen streitigen Umständen eine Überschwemmung großer Teile \n\nder M. Straße, durch die auch das Hausgrundstück der Klägerin überflutet \n\nwurde. Für ihren auf 361.237,60 € bezifferten Schaden macht die Klägerin den \n\nBeklagten verantwortlich. Sie hat vorgetragen, er habe das Stauwehr nicht, wie \n\nerforderlich, bereits am 17. Juli 2002, als das Sommerstauziel überschritten \n\nworden sei, oder zumindest in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2002 voll-\n\nständig geöffnet, sondern erst am 19. Juli 2002 gegen 12.30 Uhr. Hierdurch \n\nbedingt habe sich das Wasser oberhalb des Wehrs und in der M. Straße \n\nbis zu einem Wasserstand von 20,48 m über NN aufgestaut. Hätte der Beklagte \n\ndemgegenüber sein Stauwehr rechtzeitig geöffnet, wäre die festgesetzte Stau-\n\nhöhe nicht überschritten und die Überschwemmung vermieden worden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\ndie Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nicht feststellen, dass \n\nder Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Eine Haf-\n\ntung lasse sich nur begründen, wenn der Beklagte als Staurechtsinhaber seiner \n\nVerpflichtung, die Wehrklappen rechtzeitig im Falle einer Überschwemmungs-\n\ngefahr zu öffnen, nicht nachgekommen sei. Es lasse sich jedoch unabhängig \n\nvon einer etwaigen objektiven Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht feststellen, zu \n\nwelchem Zeitpunkt der Beklagte bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt eine Hochwassergefahr für das Stadtgebiet habe erkennen können und \n\nob er dann noch eine Überschwemmung durch vollständiges Niederlegen des \n\nWehrs hätte vermeiden können. Eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der \n\nHochwassergefahr habe jedenfalls nicht ihm, sondern dem Landkreis obgele-\n\ngen. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Gefahren abzuwenden, die er \n\nselbst an Ort und Stelle habe erkennen können. Alles andere sei in den admi-\n\nnistrativen Bereich gefallen, so dass eine prophylaktische Öffnung des Wehrs \n\nvon ihm nicht habe erwartet werden können. \n\n6 \n\nDas Sommerstauziel spiele bezüglich der Hochwassergefahr keine Rolle. \n\nDie Staumarke habe nicht die Funktion eines Hochwasserschutzes, sondern \n\nsolle einen Ausgleich zwischen den Interessen des Beklagten als des Betrei-\n\nbers der Wassermühle (der einen möglichst großen Wasservorrat, also eine \n\nmöglichst hohe Staumarke, besitzen wolle) und denen der Oberlieger (deren \n\nWiesen nicht zu feucht werden sollten) sowie der Unterlieger (die auf einen aus-\n\nreichenden Wasserzufluss angewiesen seien) herbeiführen. Aus einer \n\nÜberschreitung der Stauhöhe könne die Klägerin deshalb als nicht zu dem \n\ndurch das Stauziel geschützten Personenkreis gehörende Geschädigte nichts \n\nherleiten. Es komme daher auch nicht darauf an, wann der Beklagte oder sonst \n\njemand die Haltung des Stauziels letztmals kontrolliert habe. \n\n7 \n\nDer Beklagte sei außerdem nicht etwa verpflichtet gewesen, sich Kennt-\n\nnis über die Pegelstände zu verschaffen, um eine Hochwassergefahr zu klären. \n\nDenn die Gefahrenabwehr und damit auch der Hochwasserschutz habe dem \n\nLandkreis oblegen. Im Übrigen hätte die bloße Kenntnis der Pegelstände auch \n\nnicht ausgereicht. Der Beklagte hätte sich vielmehr zusätzlich über die Situation \n\nin den Überschwemmungsgebieten der Rodau und der Wiedau informieren und \n\ndie Frage der Wassersättigung beurteilen müssen. Die Klärung dieser Fragen \n\nsei aber in den administrativen Bereich des Landkreises gefallen, der gerade \n\nkeine Veranlassung gesehen habe, dem Beklagten nach § 84 des Nieder-\n\nsächsischen Wassergesetzes (NWG) aufzugeben, die beweglichen Teile der \n\nStauanlage zu öffnen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Stau-\n\nmarke zu senken. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nIm Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen den Beklagten - nur - unter dem Gesichtspunkt einer Ver-\n\nkehrssicherungspflichtverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) geprüft, auch soweit es \n\num die Einhaltung der festgesetzten Stauhöhe geht. \n\n10 \n\na) Die dem jetzigen Niedersächsischen Wassergesetz vorausgegange-\n\nnen gesetzlichen Regelungen in § 101 des Preußischen Wassergesetzes \n\n(PrWG) hatten zwar noch ausdrückliche Vorschriften über das Stauziel enthal-\n\nten. Danach durfte das Wasser bei Stauanlagen nicht über die durch die Stau-\n\nmarke festgesetzte Höhe aufgestaut werden (Absatz 1). Sobald das Wasser \n\nüber diese Höhe wuchs, hatte der Unternehmer durch Öffnen der beweglichen \n\nTeile der Stauanlage und durch Wegräumen aller Hindernisse (Treibzeug, Eis, \n\nGeschiebe und dergleichen) den Abfluss des Wassers ohne Anspruch auf Ent-\n\nschädigung sogleich und unausgesetzt so lange zu befördern, bis das Wasser \n\nwieder auf die Höhe der Staumarke gesunken war (Absatz 2 Satz 1). Diese \n\nVorschriften wurden allgemein als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 \n\nBGB verstanden (Bergdolt, Preußisches Wasserrecht, 1957, Anm. zu § 101; \n\nHoltz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3./4. Aufl. unver-\n\nänderter Nachdruck 1955, § 101 Anm. 5; Wulff, Wassergesetz, 2. Aufl. 1928, \n\n§ 101 Anm. 1; entsprechend zu der ähnlichen Bestimmung des Art. 31 BayWG: \n\nBayObLGZ 1980, 65, 70; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand \n\nJuni 1995, Art. 31 Rn. 35; zu § 41 Abs. 1 HessWG a.F.: Becker, HessWG, \n\n3. Aufl. 1997, § 41 Rn. 1; s. auch Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR \n\n200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 151). Sie sind mit diesem Inhalt aber nicht in das \n\nniedersächsische Wasserrecht übernommen worden; lediglich das in § 101 \n\nAbs. 2 Satz 2 PrWG normierte, hier nicht unmittelbar einschlägige Eingriffsrecht \n\nder Wasserpolizeibehörde bei Hochwasser entspricht dem heutigen § 84 NWG. \n\n11 \n\nb) Eine gesetzliche Verpflichtung zum Hochwasserschutz bei Einwirkun-\n\ngen auf ein Gewässer enthält seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des \n\nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) \n\nallerdings § 1a Abs. 2 WHG. Danach ist jedermann verpflichtet, bei Maßnah-\n\nmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die \n\nnach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um (unter anderem) \n\neine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. \n\nWegen ihrer gemeinwohlbezogenen Zielrichtung und ihres pauschalen Charak-\n\nters ist diese Regelung jedoch nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 \n\nAbs. 2 BGB anzusehen (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. \n\n2004, Rn. 165; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 1a Rn. 24; Knopp \n\nin Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2002, § 1a Rn. 22). \n\n12 \n\nc) Ob § 313 StGB als Schutzgesetz gilt, wie die Revision meint, kann \n\noffen bleiben. Aus dem dort normierten, ebenfalls allgemein gefassten Verbot, \n\nÜberschwemmungen herbeizuführen, ergäben sich jedenfalls keine über die \n\nzivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Handlungspflichten. \n\n13 \n\n2. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder \n\nandauern lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ngrundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu \n\ntreffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Senatsurteil \n\nBGHZ 121, 367, 375; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - NJW-RR \n\n2003, 1459; Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - NJW 2004, 1449, 1450; \n\nUrteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - Rn. 11; Senatsurteil vom \n\n2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils \n\nm.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maß-\n\nnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsich-\n\ntiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schä-\n\nden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich für ein sachkundiges Ur-\n\nteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden \n\nkönnen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 aaO S. 1459 f.; vom 3. Februar 2004 \n\naaO und vom 20. Dezember 2005 aaO). \n\n14 \n\n3. \n\na) Diese Grundsätze gelten - auch mit Rücksicht auf das erwähnte, für \n\njedermann geltende Gebot des Hochwasserschutzes bei Einwirkungen auf Ge-\n\nwässer nach § 1a Abs. 2 WHG (dazu näher Breuer, aaO, Rn. 164 f.; Czy-\n\nchowski/Reinhardt, aaO, § 1a Rn. 16 ff.) - ebenso für den den Wasserabfluss \n\nbehindernden und dadurch insbesondere bei Hochwasser Dritte gefährdenden \n\nBetrieb einer Stauanlage. Dabei besteht ein Gebot, Maßnahmen zur Gefahren-\n\nabwehr zu ergreifen, zumindest dann, wenn die Grenzen des bestehenden \n\nStaurechts überschritten sind und der Betreiber sich deshalb auf keine ge-\n\nschützten Eigeninteressen mehr stützen kann. Das ist spätestens mit dem Zeit-\n\npunkt der Fall, in dem der Wasserstand die zulässige Stauhöhe übersteigt. Der \n\nStauberechtigte hat daher auch ohne behördliche Weisung von sich aus ein-\n\nzugreifen und das Wehr in dem notwendigen Umfang zu öffnen oder sonstige \n\nAbflusshindernisse zu beseitigen, sobald das Hochwasser die obere Staumarke \n\nerreicht und weiter zu steigen droht. Dass das Niedersächsische Wassergesetz \n\nauf eine entsprechende ausdrückliche Regelung wie in § 101 Abs. 2 Satz 1 \n\nPrWG verzichtet, ist ohne Bedeutung. Eine dahingehende Handlungspflicht des \n\nBetreibers ist auch beim Fehlen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift Inhalt \n\ndes Staurechts selbst. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-\n\nschränkt sich der Schutzbereich dieser Verpflichtung auch nicht auf die Ober- \n\nund Unterlieger des Gewässers, sondern schließt wie allgemein die Verkehrssi-\n\ncherungspflichten grundsätzlich jeden durch den gefährlichen Zustand beein-\n\nträchtigten Dritten ein. Dazu gehört hier die Klägerin mit ihrem im Hochwasser-\n\nbereich gelegenen Gewerbebetrieb. \n\n15 \n\nb) Darüber hinaus kann es entgegen dem Berufungsgericht für den \n\nBetreiber eines Stauwehrs aber auch geboten sein, bereits vorsorglich bei dro-\n\nhendem Hochwasser Schutzvorkehrungen zu treffen und die beweglichen Teile \n\nseiner Stauanlage zu öffnen. Die Ausübung des Staurechts ist aus Gründen \n\ndes Gemeinwohls von vornherein mit der Pflicht zu schadensverhütenden oder \n\n-vorbeugenden Maßnahmen belastet (Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, \n\nStand Juni 1999, § 84 Rn. 3). § 84 NWG enthält insoweit zwar nur eine Er-\n\nmächtigung für wasserbehördliche Anordnungen gegenüber dem Unternehmer. \n\nDas ist im Kern jedoch gleichzeitig ein privatrechtliches Gebot der Verkehrssi-\n\ncherung zum Schutze Dritter. Eine eigene Handlungspflicht des Inhabers setzt \n\nallerdings voraus, dass er nach seinen eigenen, regelmäßig beschränkten Er-\n\nkenntnismöglichkeiten mit dem alsbaldigen Eintritt von Hochwasser rechnen \n\nmuss. Hierzu braucht er, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht selbst \n\ndie Pegelstände im Einzugsbereich des Gewässers abzufragen und darauf ge-\n\nstützt eine eigene Hochwasserprognose zu treffen. Er darf sich jedoch anderer-\n\nseits allgemein oder ihm selbst zugänglichen Informationsquellen nicht ver-\n\nschließen und wird deshalb vor allem Hochwassermeldungen in den Medien \n\nsowie Geschwindigkeit und Maß des Wasseranstiegs an dem Stauwehr beob-\n\nachten müssen. Drängt sich unter solchen Umständen die Gefahr eines Hoch-\n\nwassers und einer Überschwemmung im Bereich der Wehranlage auf, ist unab-\n\nhängig von einem behördlichen Einschreiten ein Öffnen der Schütze oder Klap-\n\npen in dem erforderlichen Umfang veranlasst, noch bevor der Wasserspiegel \n\ndie zulässige Stauhöhe erreicht. \n\n16 \n\n4. \n\nAuf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitfall nicht ge-\n\nprüft. Sein Urteil kann darum nicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt \n\ndem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen nachzuholen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 O 564/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2005 - 9 U 140/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-16/iii-zr-68-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-16/iii-zr-68-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:15.973238+00:00"}}