{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__66-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"III ZR 66/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 66/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 24. Februar 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielcasinos, \n\nunter anderem in Dortmund-Hohensyburg. Der Ehemann der Klägerin, der nach \n\nderen Vorbringen spielsüchtig ist, war seit vielen Jahren Gast der Beklagten. In \n\nden Jahren 1996 bis 1998 hatte er sich zweimal bundesweit für alle Casinos, \n\nauch für das in Dortmund-Hohensyburg, sperren lassen, jedoch diese Sperren \n\nspäter wieder aufheben lassen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1999 an die \n\nDirektion der Spielbank Hohensyburg wies er darauf hin, dass das regelmäßige \n\nSpielen ihn spielsüchtig gemacht habe, und bat, ihn unwiderruflich (Hervorhe-\n\nbung durch Fettdruck) vom Spielbetrieb auszuschließen. \n\n2 \n\nAm 17. März 2001 und in der Nacht vom 31. März zum 1. April 2001 \n\nsuchte der Ehemann trotz der Sperre das von der Beklagten betriebene Spiel-\n\ncasino Dortmund-Hohensyburg auf. Dort befinden sich neben dem abgesperr-\n\nten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich des \"Großen Spiels\" auch \n\nAutomatenspielsäle (\"Kleines Spiel\"), die ohne Personenkontrolle betreten wer-\n\nden können. An den Eingangstüren dieser Säle sind Schilder angebracht, wo-\n\nnach minderjährigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen \n\nder Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet ist und im Falle eines \n\nSpielverlustes für diese Personen kein Anspruch auf Rückerstattung der Spiel-\n\neinsätze, im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der \n\nSpieleinsätze noch auf Auszahlung der Gewinne besteht. In diesem Bereich \n\nwaren während dieses Zeitraums auch Roulettetische aufgestellt, an denen \n\n\"Mini-Roulette\" mit beschränkten Einsätzen gespielt werden konnte. In dem Be-\n\nreich, der keiner Personenkontrolle unterliegt, befinden sich sogenannte Tele-\n\ncash-Geräte, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten abheben können. \n\nDie Bedienung dieser Geräte erfolgt in der Weise, dass den Mitarbeitern der \n\nBeklagten eine Scheckkarte übergeben wird und diese dann nach Eingabe der \n\nPIN-Nummer durch den Spieler den gewünschten Betrag an den Spieler aus-\n\nzahlen. Am 17. März 2001 hob der Ehemann der Klägerin einen einmaligen Be-\n\ntrag von 2.000 DM, in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 2001 Beträge \n\nvon dreimal jeweils 2.000 DM ab. Dieses Geld verspielte er beim Mini-Roulette. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns gegen die \n\nBeklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen gel-\n\ntend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte, nachdem die Klägerin ihr kla-\n\ngebegründendes Vorbringen teilweise geändert hatte, im Wesentlichen ent-\n\nsprechend dem zuletzt gestellten Antrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten \n\nwurde bis auf einen Teilerfolg im Kostenpunkt zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDie Vorinstanzen haben - in Übereinstimmung mit dem Rechtsstand-\n\npunkt der Klägerin und in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts \n\nHamm NJW-RR 2003, 971 - die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich \n\ndurch die Annahme des Antrags auf Eigensperre vom 5. Dezember 1999 ge-\n\ngenüber dem Ehemann der Klägerin rechtsgeschäftlich verpflichtet, keine wirk-\n\nsamen Spielverträge mit ihm abzuschließen. Die Automatenspielverträge vom \n\n16. Dezember 1997 seien daher unwirksam mit der Folge, dass gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze des Zedenten \n\ngegen die Beklagte bestehe. \n\nDies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\na) Allerdings hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil \n\nvom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 248) ent-\n\nschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre grundsätzlich keine An-\n\nsprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründe, wenn die Spielbank die Sperre \n\nnicht durch ausreichende Kontrollen durchsetze, und dass eine Spielbank auch \n\nbei einer verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrneh-\n\nmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet seien. Daran hält der er-\n\nkennende Senat indessen - auch unter dem Eindruck der in Rechtsprechung \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n(OLG Hamm aaO) und Schrifttum (Peters JR 2002, 177 ff; Grunsky EWiR § 157 \n\nBGB 1/96, 11, 12) geäußerten Kritik - nicht mehr in vollem Umfang fest. \n\n8 \n\nb) Die Beklagte betreibt ihre Spielbanken und -casinos als privatwirt-\n\nschaftliches Unternehmen und tritt deshalb mit Vertragspartnern auf zivilrechtli-\n\ncher Grundlage in rechtliche Beziehungen. Der Betrieb einer Spielbank ist eine \n\nan sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale \n\nGlücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Men-\n\nschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und da-\n\ndurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen \n\n(BVerfGE 102, 197, 215 = NVwZ 2001, 790, 793). Deswegen ist das Betreiben \n\neiner öffentlichen Spielbank, solange diese Tätigkeit privaten Unternehmen zu-\n\ngänglich und nicht gesetzlich verboten ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von \n\nArt. 12 Abs. 1 GG (BVerfG aaO). Die einzelnen abgeschlossenen Spielverträge \n\nunterfallen daher, soweit sie sich im Bereich des gesetzlich Zulässigen halten, \n\ndem Schutz der Rechtsordnung. \n\n9 \n\nc) Die Betreiberin einer Spielbank unterliegt in Bezug auf den eröffneten \n\nSpielbetrieb keinem Kontrahierungszwang, ist also frei in ihrer Entscheidung, \n\nmit wem sie Spielverträge abschließen will. Sie kann deshalb auch den Zutritt \n\nzu ihren Spielsälen ohne Angabe von Gründen untersagen (vgl. dazu Senatsur-\n\nteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 = ZIP 1994, 1274, 1275 f) und bestimmten \n\nPersonen eine Spielsperre erteilen. Diese - einseitige - Spielsperre erklärt eine \n\nSpielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder \n\nauch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel \n\nfernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden. Dagegen \n\nerwachsen dem Betroffenen aus einer derartigen - einseitigen - Spielsperre kei-\n\nnerlei Rechte (BGHZ 131, 136, 139; insoweit zustimmend Peters aaO S. 182 \n\nbei Fn. 65). Bei dieser rechtlichen Beurteilung hat es uneingeschränkt zu \n\nverbleiben. \n\n10 \n\nd) Wie der XI. Zivilsenat (aaO) weiter ausführt, soll sich daran nichts da-\n\ndurch ändern, dass eine Spielbank auf Anregung oder auf ausdrücklichen \n\nWunsch eines potentiellen Spielers eine Spielsperre ausspricht. In einem sol-\n\nchen Fall nehme die Spielbank die Anregung, der grundsätzlich keine rechtsge-\n\nschäftliche Bedeutung zukomme, zum Anlass, eine Spielsperre zu erteilen, die \n\nsie ohne diesen Wunsch nicht ausgesprochen hätte. Auch damit sei nicht die \n\nBegründung von Rechten für den Betroffenen verbunden. Die Spielbank mache \n\nlediglich wunschgemäß von ihrem Hausrecht Gebrauch und baue zur Motivati-\n\non des Betroffenen strafbewehrte Hürden gegen dessen Verweilen in den \n\nSpielsälen auf. Sie übernehme keinerlei Pflicht zur Betreuung des Vermögens \n\ndes Betroffenen und keinerlei Schadensersatzverpflichtung für den Fall, dass \n\nder Betroffene sich trotz der Spielsperre Zugang zu den Spielsälen verschaffe \n\nund beim Spiel Verluste erleide. \n\n11 \n\ne) Der erkennende Senat gewichtet das dem Antrag des Spielers auf \n\n\"Eigensperre\" zugrunde liegende Interesse anders als der XI. Zivilsenat. Sinn \n\nder Abrede ist der Schutz des Spielers vor sich selbst (Grunsky aaO). Der Spie-\n\nler will sich selbst mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkann-\n\nten Zugang verstellen (OLG Hamm aaO S. 972). Dem liegt die kritische Selbst-\n\nerkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrun-\n\nde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. \n\nAuf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht des Spielers akzeptiert, indem sie \n\nerklärt, ihn vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzu-\n\nschließen. Der Senat pflichtet dem Oberlandesgericht Hamm (aaO) darin bei, \n\ndass eine in Kenntnis dieser Interessenlage abgegebene Erklärung der Spiel-\n\nbank, dem Antrag des Spielers stattzugeben, eine andere rechtliche Qualität \n\nhaben muss, als wenn die Spielbank die Sperre einseitig von sich aus verhängt, \n\num einen unliebsamen Kunden fernzuhalten (Grunsky aaO). Anders als bei ei-\n\nner einseitigen Sperre geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht \n\nnur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als \n\nReflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank \n\ndem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entspre-\n\nchen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertrag-\n\nliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen \n\nVermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu be-\n\nfürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. \n\n12 \n\n2. \n\nIhrem Inhalt nach war die von der Beklagten übernommene vertragliche \n\nVerpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von \n\nSpielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung \n\nerstreckte sich vorliegend im Ansatz auch auf den Bereich des Kleinen Spiels. \n\nDenn anders als in der Parallelsache III ZR 65/05 enthielt der hier zu beurtei-\n\nlende Antrag des Spielers auf Sperre zum Spielbetrieb keinen Hinweis auf feh-\n\nlende Überwachungsmöglichkeiten beim Automaten- (oder, wie hier, Mini-Rou-\n\nlette)Spiel. Dessen ungeachtet bestand auch hier eine Überwachungspflicht nur \n\nim Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. \n\n13 \n\n3. Wird die Überwachungspflicht schuldhaft verletzt, hat die Bank nach den \n\nGrundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt: § 280 Abs. 1 BGB) Scha-\n\ndensersatz zu leisten. \n\n14 \n\nDie vom Berufungsgericht - im Anschluss an das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm (aaO S. 972, 974) - vertretene Auffassung, der Vertrag über die \n\nSelbstsperre sei so auszulegen, dass die mit einem Spieler, der sich trotz der \n\nbestehenden Sperre den Zugang zur Spielbank verschafft, geschlossenen \n\nSpielverträge als nichtig zu behandeln seien und der Spieler demzufolge nach \n\nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen Herausgabe des verlorenen Spieleinsat-\n\nzes verlangen könne, wird demgegenüber den berechtigten Interessen der \n\nBank nicht gerecht. Denn auf der Grundlage dieses Lösungsansatzes wäre eine \n\nZahlungspflicht der Bank auch dann zu bejahen, wenn sie ihrer Kontrollpflicht \n\nnachgekommen wäre und der gesperrte Spieler sich etwa unter Verwendung \n\ngefälschter Ausweispapiere den Zugang zur Bank erschlichen hätte. Dass in \n\neinem solchen Falle die Bank im Gegenzuge auch einen etwaigen ausgezahl-\n\nten Spielgewinn zurückfordern könnte, wäre kein angemessener Ausgleich; \n\ndenn es liegt nahe, dass nur der Spieler, der Verluste erleidet, sich der Bank \n\ngegenüber offenbart, während der Spielgewinner bestrebt sein dürfte, die Spiel-\n\nbank unter Mitnahme des Gewinns unerkannt zu verlassen. Darüber hinaus \n\nwäre ein solch \"überschießendes\" Fehlverhalten des Spielers (s. aber unter 5) \n\nein Umstand, den die Bank dem Spieler jedenfalls nach § 254 BGB entgegen-\n\nhalten könnte. \n\n15 \n\n4. \n\nDie dargestellten Haftungsgrundsätze gelten vorliegend uneingeschränkt \n\nfür das Große Spiel. Hier ist eine Personenkontrolle nicht nur möglich und zu-\n\nmutbar, sondern in § 3 Abs. 1 der für die Beklagte gültigen Spielordnung (Be-\n\nkanntmachung des Innenministers vom 19. Juni 1985, MBl. NRW. S. 970, zu-\n\nletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001, MBl. NRW. \n\nS. 1391) ausdrücklich vorgeschrieben. Ob und inwieweit die Beklagte sich ihrer \n\nfür den \"Selbstsperrevertrag\" essentiellen Vertragspflicht, die Einhaltung der \n\nSperre im Interesse des Spielers zu überwachen, für den Bereich der Automa-\n\ntenspiele und des Mini-Roulettespiels deswegen entziehen konnte, weil hier \n\nunter Abwägung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner die Durch-\n\nführung einer - durchaus möglichen (§ 3 Abs. 1 der Spielordnung sieht hier le-\n\ndiglich vor, dass die Spielbankleitung für den ausschließlichen Zutritt zu dem in \n\ngesonderten Räumen veranstalteten Automatenspiel von einer Personenkon-\n\ntrolle absehen kann) - Kontrolle nicht zumutbar ist, braucht vorliegend nicht ent-\n\nschieden zu werden. Denn schon das Amtsgericht hat im ersten Rechtszug in \n\nrechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass zumindest bei den \n\nhier in Rede stehenden Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter \n\nder Beklagten hinreichender Anlass bestanden hätte, eine Kontrolle durchzu-\n\nführen, ob der Ehemann der Klägerin zu den gesperrten Spielern zählte. Auch \n\ndie technischen Möglichkeiten hierfür haben, wie das Amtsgericht weiter fest-\n\ngestellt hat, bestanden. \n\n16 \n\n5. \n\nAufgrund der übernommenen vertraglichen Schutzpflicht hat die Beklagte \n\nden Zedenten daher so zu stellen, wie wenn diese Kontrolle ordnungsgemäß \n\ndurchgeführt und er daraufhin vom Mini-Roulette ausgeschlossen worden wäre. \n\nDer Schadensersatzpflicht der Beklagten steht der an den Eingängen zu den \n\nAutomatenspielverträgen angebrachte Hinweis, dass für gesperrte Spieler im \n\nFalle eines Spielverlustes kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze \n\nbestehe, nicht entgegen. Eine solche Aussage könnte allenfalls als Allgemeine \n\nGeschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen. Als solche wäre sie \n\naber wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) un-\n\nwirksam, da sich die Beklagte, wenn und soweit sie - wie hier - ihre Kardinal-\n\npflicht, die Einhaltung der Spielsperre zu überwachen, verletzt hat, nicht von \n\nihrer Haftung freizeichnen kann. \n\n17 \n\nAus der Natur des Selbstsperrevertrags ergibt sich weiter, dass die we-\n\ngen Verletzung ihrer Kontrollpflichten haftbare Spielbank dem gesperrten Spie-\n\nler nicht dessen \"einfaches\" Fehlverhalten (s. aber oben 3 a.E.) haftungs-\n\nmindernd (§ 254 BGB) entgegenhalten kann, er habe zur Befriedigung seiner \n\n\"Spielsucht\" das Hausrecht der Bank verletzt (so zutreffend Peters aaO S. 182). \n\n18 \n\nDementsprechend ist die Beklagte mit Recht zur Erstattung der mittels \n\nTelecash abgehobenen Geldbeträge verurteilt worden, die der Ehemann bei \n\ndem hier in Rede stehenden Spiel verloren hat. \n\n19 \n\n6. \n\nDie von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobene und im Revisions-\n\nrechtszug weiterverfolgte Einrede der Verjährung ist vom Landgericht mit zutref-\n\nfender Begründung zurückgewiesen worden; insoweit verweist der Senat auf \n\ndas Berufungsurteil. \n\n20 \n\n7. \n\nEiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) be-\n\ndurfte es nicht. Zwar weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des \n\nXI. Zivilsenats in BGHZ 131, 136 ab. Indessen ist der III. Zivilsenat infolge der \n\nzwischenzeitlichen Änderung der Geschäftsverteilung für das hier in Rede ste- \n\nhende Rechtsgebiet nunmehr zuständig (vgl. BGHZ 28, 16, 28 ff; Zöller/Gum-\n\nmer, ZPO 25. Aufl. 2005, § 132 GVG Rn. 4). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 12.05.2004 - 48 C 1117/03 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 S 224/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-66-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-66-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:59.203998+00:00"}}