{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__65-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"III ZR 65/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 C, 133 B a) Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. b) Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 65/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 157 C, 133 B \n\na) Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz \n\nvon Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht \n\ndurch ausreichende Kontrollen durchsetzt. \n\nb) Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu \n\neiner einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die \n\nauf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet \n\nsind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR \n\n6/95 = BGHZ 131, 136). \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05 - LG Münster \n\nAG Münster \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 24. Februar 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielcasinos, \n\nunter anderem in Bad Oeynhausen und Dortmund-Hohensyburg. Der Ehemann \n\nder Klägerin, der nach deren Vorbringen spielsüchtig ist und nach eigenen An-\n\ngaben im Laufe seiner \"Spielerkarriere\" insgesamt 100.000 bis 150.000 DM ver-\n\nloren hat, unterzeichnete am 21. Januar 1997 einen an das Spielcasino Bad \n\nOeynhausen gerichteten formularmäßigen \"Antrag auf Selbstsperre\" für unbe-\n\nfristete Zeit vom 21. Januar 1997 an für das Spielcasino Bad Oeynhausen, für \n\nalle anderen Casinos der Beklagten sowie für alle anderen deutschen und ös-\n\nterreichischen Spielbanken. Der Antrag enthielt folgenden Hinweis: \"Mir ist wei-\n\nterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das 'Große Spiel' vorgemerkt \n\nwird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine \n\npersönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine \n\nÜberwachungsmöglichkeit besteht\". \n\n2 \n\nAm 16. Dezember 1997 suchte der Ehemann trotz der Sperre das von \n\nder Beklagten betriebene Spielcasino Dortmund-Hohensyburg auf. Dort befin-\n\nden sich neben dem abgesperrten und Personenkontrollen unterliegenden Be-\n\nreich des \"Großen Spiels\" auch Automatenspielsäle (\"Kleines Spiel\"), die ohne \n\nPersonenkontrolle betreten werden können. An den Eingängen zu den Sälen \n\nsind Schilder angebracht, wonach minderjährigen, gesperrten oder nicht zum \n\nSpiel zugelassenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht \n\ngestattet ist und im Falle eines Spielverlustes für diese Personen kein Anspruch \n\nauf Rückerstattung der Spieleinsätze, im Falle eines Gewinns weder ein An-\n\nspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch auf Auszahlung der Gewinne \n\nbesteht. In dem Bereich, der keiner Personenkontrolle unterliegt, befinden sich \n\nsogenannte Telecash-Geräte, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten \n\nabheben können. Die Bedienung der Telecash-Geräte erfolgt in der Weise, \n\ndass den Mitarbeitern der Beklagten eine Scheckkarte übergeben wird, die so-\n\ndann nach Eingabe der entsprechenden PIN-Nummer durch den Spieler den \n\ngewünschten Betrag an diesen auszahlen. Der Ehemann der Klägerin hob am \n\n16. Dezember 1997 von zweien dieser Geräte insgesamt 20 mal je 500 DM ab, \n\ndie dem Konto der Klägerin und ihres Ehemanns belastet wurden. Der Ehe-\n\nmann der Klägerin verspielte den Gesamtbetrag von 10.000 DM an den aufge-\n\nstellten Automaten. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns gegen die \n\nBeklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 9.750 DM (4.985,19 €) \n\nnebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die \n\nBeklagte antragsgemäß verurteilt; deren Berufung ist erfolglos geblieben. Mit \n\nder vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDie Vorinstanzen haben - in Übereinstimmung mit dem Rechtsstand-\n\npunkt der Klägerin und in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts \n\nHamm NJW-RR 2003, 971 - die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich \n\ndurch die Annahme des Antrags auf Eigensperre vom 21. Januar 1997 gegen-\n\nüber dem Ehemann der Klägerin rechtsgeschäftlich verpflichtet, keine wirksa-\n\nmen Spielverträge mit ihm abzuschließen. Die Automatenspielverträge vom \n\n16. Dezember 1997 seien daher unwirksam mit der Folge, dass gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze des Zedenten \n\ngegen die Beklagte bestehe. \n\nDies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\na) Allerdings hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil \n\nvom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 248) ent-\n\nschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre grundsätzlich keine An-\n\nsprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründe, wenn die Spielbank die Sperre \n\nnicht durch ausreichende Kontrollen durchsetze, und dass eine Spielbank auch \n\nbei einer verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrneh-\n\nmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet seien. Daran hält der er-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nkennende Senat indessen - auch unter dem Eindruck der in Rechtsprechung \n\n(OLG Hamm aaO) und Schrifttum (Peters JR 2002, 177 ff; Grunsky EWiR § 157 \n\nBGB 1/96, 11, 12) geäußerten Kritik - nicht mehr in vollem Umfang fest. \n\n8 \n\nb) Die Beklagte betreibt ihre Spielbanken und -casinos als privatwirt-\n\nschaftliches Unternehmen und tritt deshalb mit Vertragspartnern auf zivilrechtli-\n\ncher Grundlage in rechtliche Beziehungen. Der Betrieb einer Spielbank ist eine \n\nan sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale \n\nGlücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Men-\n\nschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und da-\n\ndurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen \n\n(BVerfGE 102, 197, 215 = NVwZ 2001, 790, 793). Deswegen ist das Betreiben \n\neiner öffentlichen Spielbank, solange diese Tätigkeit privaten Unternehmen zu-\n\ngänglich und nicht gesetzlich verboten ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von \n\nArt. 12 Abs. 1 GG (BVerfG aaO). Die einzelnen abgeschlossenen Spielverträge \n\nunterfallen daher, soweit sie sich im Bereich des gesetzlich Zulässigen halten, \n\ndem Schutz der Rechtsordnung. \n\n9 \n\nc) Die Betreiberin einer Spielbank unterliegt in Bezug auf den eröffneten \n\nSpielbetrieb keinem Kontrahierungszwang, ist also frei in ihrer Entscheidung, \n\nmit wem sie Spielverträge abschließen will. Sie kann deshalb auch den Zutritt \n\nzu ihren Spielsälen ohne Angabe von Gründen untersagen (vgl. dazu Senatsur-\n\nteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 = ZIP 1994, 1274, 1275 f) und bestimmten \n\nPersonen eine Spielsperre erteilen. Diese - einseitige - Spielsperre erklärt eine \n\nSpielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder \n\nauch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel \n\nfernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden. Dagegen \n\nerwachsen dem Betroffenen aus einer derartigen - einseitigen - Spielsperre kei-\n\nnerlei Rechte (BGHZ 131, 136, 139; insoweit zustimmend Peters aaO S. 182 \n\nbei Fn. 65). Bei dieser rechtlichen Beurteilung hat es uneingeschränkt zu \n\nverbleiben. \n\n10 \n\nd) Wie der XI. Zivilsenat (aaO) weiter ausführt, soll sich daran nichts da-\n\ndurch ändern, dass eine Spielbank auf Anregung oder auf ausdrücklichen \n\nWunsch eines potentiellen Spielers eine Spielsperre ausspricht. In einem sol-\n\nchen Fall nehme die Spielbank die Anregung, der grundsätzlich keine rechtsge-\n\nschäftliche Bedeutung zukomme, zum Anlass, eine Spielsperre zu erteilen, die \n\nsie ohne diesen Wunsch nicht ausgesprochen hätte. Auch damit sei nicht die \n\nBegründung von Rechten für den Betroffenen verbunden. Die Spielbank mache \n\nlediglich wunschgemäß von ihrem Hausrecht Gebrauch und baue zur Motivati-\n\non des Betroffenen strafbewehrte Hürden gegen dessen Verweilen in den \n\nSpielsälen auf. Sie übernehme keinerlei Pflicht zur Betreuung des Vermögens \n\ndes Betroffenen und keinerlei Schadensersatzverpflichtung für den Fall, dass \n\nder Betroffene sich trotz der Spielsperre Zugang zu den Spielsälen verschaffe \n\nund beim Spiel Verluste erleide. \n\n11 \n\ne) Der erkennende Senat gewichtet das dem Antrag des Spielers auf \n\n\"Eigensperre\" zugrunde liegende Interesse anders als der XI. Zivilsenat. Sinn \n\nder Abrede ist der Schutz des Spielers vor sich selbst (Grunsky aaO). Der Spie-\n\nler will sich selbst mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkann-\n\nten Zugang verstellen (OLG Hamm aaO S. 972). Dem liegt die kritische Selbst-\n\nerkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrun-\n\nde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. \n\nAuf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht des Spielers akzeptiert, indem sie \n\nerklärt, ihn vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzu-\n\nschließen. Der Senat pflichtet dem Oberlandesgericht Hamm (aaO) darin bei, \n\ndass eine in Kenntnis dieser Interessenlage abgegebene Erklärung der Spiel-\n\nbank, dem Antrag des Spielers stattzugeben, eine andere rechtliche Qualität \n\nhaben muss, als wenn die Spielbank die Sperre einseitig von sich aus verhängt, \n\num einen unliebsamen Kunden fernzuhalten (Grunsky aaO). Anders als bei ei-\n\nner einseitigen Sperre geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht \n\nnur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als \n\nReflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank \n\ndem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entspre-\n\nchen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertrag-\n\nliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen \n\nVermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu be-\n\nfürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. \n\n12 \n\n2. \n\nIhrem Inhalt nach war die von der Beklagten übernommene vertragliche \n\nVerpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von \n\nSpielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung \n\nbestand allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. In diesem \n\nSinne ist der im Antrag enthaltene Hinweis auf mangelnde Überwachungsmög-\n\nlichkeiten beim Automatenspiel als ein solcher auf diese Grenzen der von der \n\nBeklagten übernommenen Vertragspflichten zu verstehen. Er besagt dement-\n\nsprechend nicht etwa, dass der gesperrte Spieler uneingeschränkt zum Auto-\n\nmatenspiel zugelassen werde. Gleiches ergab sich aus den am Automaten-\n\nspielsaal aufgestellten Verbotsschildern. Deshalb stand die Einschränkung ei-\n\nner Überwachungspflicht dort nicht entgegen, wo eine solche Überwachung \n\nohne Weiteres möglich und zumutbar war. \n\n13 \n\n3. Wird diese Überwachungspflicht schuldhaft verletzt, hat die Bank nach \n\nden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt: § 280 Abs. 1 BGB) \n\nSchadensersatz zu leisten. \n\n14 \n\nDie vom Berufungsgericht - im Anschluss an das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm (aaO S. 972, 974) - vertretene Auffassung, der Vertrag über die \n\nSelbstsperre sei so auszulegen, dass die mit einem Spieler, der sich trotz der \n\nbestehenden Sperre den Zugang zur Spielbank verschafft, geschlossenen \n\nSpielverträge als nichtig zu behandeln seien und der Spieler demzufolge nach \n\nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen Herausgabe des verlorenen Spieleinsat-\n\nzes verlangen könne, wird demgegenüber den berechtigten Interessen der \n\nBank nicht gerecht. Denn auf der Grundlage dieses Lösungsansatzes wäre eine \n\nZahlungspflicht der Bank auch dann zu bejahen, wenn sie ihrer Kontrollpflicht \n\nnachgekommen wäre und der gesperrte Spieler sich etwa unter Verwendung \n\ngefälschter Ausweispapiere den Zugang zur Bank erschlichen hätte. Dass in \n\neinem solchen Falle die Bank im Gegenzuge auch einen etwaigen ausgezahl-\n\nten Spielgewinn zurückfordern könnte, wäre kein angemessener Ausgleich; \n\ndenn es liegt nahe, dass nur der Spieler, der Verluste erleidet, sich der Bank \n\ngegenüber offenbart, während der Spielgewinner bestrebt sein dürfte, die Spiel-\n\nbank unter Mitnahme des Gewinns unerkannt zu verlassen. Darüber hinaus \n\nwäre ein solch \"überschießendes\" Fehlverhalten des Spielers (s. aber unter 5) \n\nein Umstand, den die Bank dem Spieler jedenfalls nach § 254 BGB entgegen-\n\nhalten könnte. \n\n15 \n\n4. \n\nDie dargestellten Haftungsgrundsätze gelten vorliegend uneingeschränkt \n\nfür das Große Spiel. Hier ist eine Personenkontrolle nicht nur möglich und zu-\n\nmutbar, sondern in § 3 Abs. 1 der für die Beklagte gültigen Spielordnung (Be-\n\nkanntmachung des Innenministers vom 19. Juni 1985, MBl. NRW. S. 970, zu-\n\nletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001, MBl. NRW. \n\nS. 1391 ) ausdrücklich vorgeschrieben. Ob und inwieweit die Beklagte sich ihrer \n\nfür den \"Selbstsperrevertrag\" essentiellen Vertragspflicht, die Einhaltung der \n\nSperre im Interesse des Spielers zu überwachen, für den Bereich der Automa-\n\ntenspiele deswegen entziehen konnte, weil hier unter Abwägung der berechtig-\n\nten Interessen beider Vertragspartner die Durchführung einer - durchaus mögli-\n\nchen (§ 3 Abs. 1 der Spielordnung sieht hier lediglich vor, dass die Spielbanklei-\n\ntung für den ausschließlichen Zutritt zu dem in gesonderten Räumen veranstal-\n\nteten Automatenspiel von einer Personenkontrolle absehen kann) - Kontrolle \n\nnicht zumutbar ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn das \n\nBerufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, \n\ndass zumindest bei den hier in Rede stehenden Telecash-Abhebungen für die \n\nzuständigen Mitarbeiter der Beklagten hinreichender Anlass bestanden hätte, \n\neine Kontrolle durchzuführen, ob der Ehemann der Klägerin zu den gesperrten \n\nSpielern zählte. Auch die technischen Möglichkeiten hierfür haben, wie das \n\nBerufungsgericht weiter feststellt, bestanden\n\n. \n\n16 \n\n5. \n\nAufgrund der übernommenen vertraglichen Schutzpflicht hat die Beklagte \n\nden Zedenten daher so zu stellen, wie wenn diese Kontrolle ordnungsgemäß \n\ndurchgeführt und er daraufhin vom Automatenspiel ausgeschlossen worden \n\nwäre. Der Schadensersatzpflicht der Beklagten steht der an den Eingängen zu \n\nden Automatenspielverträgen angebrachte Hinweis, dass für gesperrte Spieler \n\nim Falle eines Spielverlustes kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsät-\n\nze bestehe, nicht entgegen. Eine solche Aussage könnte allenfalls als Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen. Als solche wä-\n\nre sie aber wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB ) \n\nunwirksam, da sich die Beklagte, wenn und soweit sie - wie hier - ihre Kardinal-\n\npflicht, die Einhaltung der Spielsperre zu überwachen, verletzt hat, nicht von \n\nihrer Haftung freizeichnen kann. \n\n17 \n\nAus der Natur des Selbstsperrevertrags ergibt sich weiter, dass die we-\n\ngen Verletzung ihrer Kontrollpflichten haftbare Spielbank dem gesperrten Spie-\n\nler nicht dessen \"einfaches\" Fehlverhalten (s. aber oben 3 a.E.) haftungs-\n\nmindernd (§ 254 BGB) entgegenhalten kann, er habe zur Befriedigung seiner \n\n\"Spielsucht\" das Hausrecht der Bank verletzt (so zutreffend Peters aaO S. 182). \n\n18 \n\nDementsprechend ist die Beklagte mit Recht zur Erstattung der mittels \n\nTelecash abgehobenen Geldbeträge verurteilt worden, die der Ehemann bei \n\nden hier in Rede stehenden Spielen verloren hat. \n\n19 \n\n6. \n\nDie von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobene und im Revisions-\n\nrechtszug weiterverfolgte Einrede der Verjährung ist vom Landgericht mit zutref-\n\nfender Begründung zurückgewiesen worden; insoweit verweist der Senat auf \n\ndas Berufungsurteil. \n\n20 \n\n7. \n\nEiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) be-\n\ndurfte es nicht. Zwar weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des \n\nXI. Zivilsenats in BGHZ 131, 136 ab. Indessen ist der III. Zivilsenat infolge der \n\nzwischenzeitlichen Änderung der Geschäftsverteilung für das hier in Rede ste-\n\nhende Rechtsgebiet nunmehr zuständig (vgl. BGHZ 28, 16, 28 ff; Zöller/Gum-\n\nmer, ZPO 25. Aufl. 2005, § 132 GVG Rn. 4). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 11.02.2004 - 55 C 3513/03 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 S 81/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-65-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-65-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:08.457686+00:00"}}