{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__61-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"III ZR 61/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 C Zur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 61/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Februar 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 157 C \n\nZur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlas-\n\nsungsvertrag. \n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin (DB Netz AG) macht aus eigenem und abgetretenem Recht \n\nder DB Regio AG gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzu-\n\nreichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend. \n\nZwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Angestellter der \n\nBeklagte zu 2 ist, bestand eine von ihren Rechtsvorgängern geschlossene \n\nRahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30. Juli/22. September 1997 \"über die Siche-\n\nrung von Arbeitskräften gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Ar-\n\nbeiten im Bereich von Gleisen\". Unter dem 19. Oktober/14. Dezember 1999 \n\nschlossen ferner die Deutsche Bahn AG und die Beklagte zu 1, nachdem diese \n\nam 1. Dezember 1999 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber-\n\nlassung erhalten hatte, eine weitere Rahmenvereinbarung Nr. 35, durch die sich \n\ndie Beklagte zu 1 verpflichtete, der Klägerin Leiharbeitnehmer als Zugführer von \n\nArbeitszügen zur Verfügung zu stellen. \n\n3 \n\nIm Zuge von Bauarbeiten an der Bahnstrecke Braunschweig-Magdeburg \n\nwurde es erforderlich, die zuggesteuerte Bahnübergangssicherung für einen \n\nBahnübergang abzuschalten und dessen Sicherung manuell durch Bahnüber-\n\ngangsposten durchzuführen. Hiermit wurde unter im Einzelnen streitigen Um-\n\nständen die Beklagte zu 1 betraut, die dafür den Beklagten zu 2 als Siche-\n\nrungsposten einsetzte. Am 12. November 1999 kam es an diesem Übergang, \n\ndessen Schranken nicht geschlossen waren, zu einem Zusammenstoß zwi-\n\nschen dem Triebfahrzeug eines Messzugs und einem die Schienen überque-\n\nrenden Pkw mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Klägerin, die das \n\nVertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 auf der Grundlage der Rahmenver-\n\neinbarung Nr. 51 als Dienstvertrag qualifiziert, macht beide Beklagten für den \n\nUnfall verantwortlich. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die Rah-\n\nmenvereinbarung Nr. 35 berufen und den Beklagten zu 2 als in den Betrieb der \n\nKlägerin eingegliederten Leiharbeitnehmer angesehen. Außerdem haben sie \n\ndie Einrede der Verjährung erhoben. \n\n4 \n\nDie Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 395.812, 93 € nebst Zinsen \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht wertet die vertraglichen Beziehungen zwischen der \n\nI. \n\nKlägerin und der Beklagten zu 1 nicht als Dienst- oder Werkvertrag über die \n\nSicherung des Bahnübergangs, sondern mit Rücksicht auf den tatsächlichen \n\nAblauf des Geschehens als Dienstverschaffungsvertrag in Form eines Arbeit-\n\nnehmerüberlassungsvertrags. Die Rahmenvereinbarung Nr. 51 habe sich nur \n\nauf die Sicherung von Arbeitskräften der Deutschen Bahn bezogen, während es \n\nhier um die anders geartete Sicherung der Straßenverkehrsteilnehmer gehe. \n\nAber auch die Rahmenvereinbarung Nr. 35 sei nicht maßgebend, weil sie am \n\nUnfalltag mangels einer Unterzeichnung durch die Deutsche Bahn AG noch \n\nnicht gegolten habe, dazu auch lediglich das Überlassen von Arbeitnehmern als \n\nArbeitszugführer und nicht als Bahnübergangsposten betreffe. Entscheidend für \n\ndie rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei in Ermangelung sub-\n\nstantiierten Vortrags der Klägerin zur Auftragsvergabe vielmehr der tatsächliche \n\nAblauf. Der Beklagte zu 2 sei dabei vollständig in die Organisation der Klägerin \n\neingebunden gewesen, während die Beklagte zu 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit \n\nals Bahnübergangsposten keinerlei Weisungsrecht gehabt habe. Die Klägerin \n\nhabe den Beklagten zu 2 wie einen eigenen Arbeitnehmer eingesetzt. Dieser \n\nsei damit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden. Hierfür \n\nspreche auch, dass heute die Stellung von Bahnübergangsposten durch die \n\nBeklagte zu 1 in Form von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen durchgeführt \n\nwerde. Dass die Beklagte zu 1 damals noch nicht über die erforderliche Erlaub-\n\nnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe, sei ohne Belang. \n\nDas Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung führe nicht zur Unwirksam-\n\nkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Auf dieser Grundlage brauche sich \n\ndie Beklagte zu 1 etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 bei der Aus-\n\nführung seiner Arbeiten nicht zurechnen zu lassen. Auf die Verjährungsfrage \n\nkomme es insoweit nicht an. \n\n7 \n\n2. \n\nVertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 be-\n\nstünden gleichfalls nicht, sie wären überdies nach den Grundsätzen über die \n\nHaftung eines Arbeitnehmers wegen Schäden an Rechtsgütern des Arbeitge-\n\nbers zu verneinen. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus Delikt \n\nseien verjährt, da die Klageschrift diesem erst am 12. Juni 2003 zugestellt wor-\n\nden sei. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 sei die Verjährung auch nicht durch \n\nVerhandlungen mit dem hinter der Beklagten zu 1 stehenden Haftpflichtversi-\n\ncherer unterbrochen worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Versi-\n\ncherer ausdrücklich zugleich für den Beklagten zu 2 gehandelt habe. Vielmehr \n\nspreche der Versicherer in seinem Schreiben vom 21. Juni 2001 davon, dass \n\nüber einen Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2 noch nicht abschlie-\n\nßend entschieden worden sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insgesamt nicht \n\nstand. \n\n9 \n\n1. \n\na) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und \n\nder Beklagten zu 1 über die Sicherung des Bahnübergangs als Arbeitnehmer-\n\nüberlassungsvertrag nicht haltbar ist. Zwar ist die Auslegung individualvertragli-\n\ncher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für \n\ndas Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt. Zu den \n\nallgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer \n\nnach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGHZ 150, 32, \n\n37 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 - NJW 2005, 753, \n\n756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), wonach unter anderem in \n\nZweifelsfällen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die Nichtigkeit des \n\nangestrebten Vertrags vermeidet (BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR \n\n44/00 - NJW 2003, 819, 820). \n\n10 \n\nb) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht \n\ngerecht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Fehlen der erforderlichen Ge-\n\nnehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zivilrechtlich die \n\nWirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags unberührt lässt. Verträge \n\nzwischen Verleihern und Entleihern sind vielmehr nach der ausdrücklichen ge-\n\nsetzlichen Bestimmung in § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht \n\ndie nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt; statt dessen gilt ein Arbeits-\n\nverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande ge-\n\nkommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Es kommt hinzu, dass ein solcher Vertrag \n\nzumindest bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung, wie hier, der Schrift-\n\nform bedarf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG) und ein ohne Einhaltung der Form erteil-\n\nter Auftrag gemäß § 125 Satz 1 BGB auch aus diesem Grunde unheilbar nichtig \n\nist (vgl. nur Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 12 Rn. 12; Schüren/Feuerborn, \n\nAÜG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16 ff.), sowie darüber hinaus, dass sich die Vertreter der \n\nKlägerin und der Beklagten zu 1 ohne Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis zur \n\ngewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einer Ordnungswidrigkeit schuldig \n\ngemacht hätten, wenn sie den Beklagten zu 2 als Leiharbeitnehmer überlassen \n\nund beschäftigt hätten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG). Nichts spricht dafür, \n\ndass die geschäftserfahrenen Beteiligten diese Gesetzesverstöße mit ihren ne-\n\ngativen zivilrechtlichen Folgen bewusst in Kauf genommen hätten. Im Gegenteil \n\nzeigt die Unterzeichnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch die \n\nKlägerin - erst - nach Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 1 AÜG für die Beklag-\n\nte zu 1, dass die Parteien sich dieser Rechtslage durchaus bewusst waren. \n\n11 \n\nc) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die \n\nbeiderseitigen Parteierklärungen selbst auslegen (vgl. BGHZ 121, 284, 289; \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207). Das \n\nführt auch ohne Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für unsubstantiiert \n\ngehaltenen Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten zu 1 den Auftrag \n\nauf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Nr. 51 erteilt, zu einer Qualifizie-\n\nrung des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag. Denn die Beklagte zu 1 hatte \n\nes übernommen, den Bahnübergang mit eigenen Arbeitnehmern abzusichern \n\nund dadurch der Klägerin im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB Dienste zu leisten. \n\nDass die von der Beklagten zu 1 hierfür eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich \n\nweitgehend in die Organisation der Klägerin eingegliedert waren, wie das Beru-\n\nfungsgericht insoweit unangegriffen feststellt, liegt in der Natur der Aufgaben-\n\nstellung und spricht angesichts der oben dargestellten rechtlichen Schranken \n\nnicht entscheidend für einen bloßen Dienstverschaffungsvertrag als gewerbs-\n\nmäßige Arbeitnehmerüberlassung. \n\n12 \n\nd) Bei dieser Sachlage haftet die Beklagte zu 1 der Klägerin für etwaige \n\nPflichtversäumnisse des Beklagten zu 2 in Erfüllung seiner Überwachungsauf-\n\ngaben schon vertraglich gemäß § 278 BGB. Auf etwaige weitere Ansprüche aus \n\nunerlaubter Handlung kommt es nicht an. In den Schutzbereich dieses Vertrags \n\nist auch die Zedentin DB Regio AG einbezogen. Die Entscheidung hängt somit \n\ndavon ab, ob dem Beklagten zu 2 die von der Klägerin behaupteten Pflichtver-\n\nletzungen zur Last fallen. Feststellungen hierzu fehlen. \n\n13 \n\n2. \n\nEbenso zu Unrecht verneint das Berufungsgericht deliktische Ansprüche \n\ngegen den Beklagten zu 2. \n\n14 \n\na) Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszuge-\n\nhen, dass sich der Beklagte zu 2 sorgfaltswidrig verhalten und dadurch die mit \n\nder Klage geltend gemachten Personen- und Sachschäden verursacht hat \n\n(§ 823 Abs. 1 BGB). In diesem Fall ständen die im Arbeitsrecht entwickelten \n\nGrundsätze über Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer (vgl. dazu etwa Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611 Rn. 156 ff.) nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen außerhalb des Arbeitsver-\n\nhältnisses stehender Dritter wie der Klägerin nicht entgegen (BGHZ 108, 305, \n\n307 ff.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - NJW 1994, 852, \n\n854 f.). Hieran würde sich im Streitfall auch durch die besondere Nähe des Be-\n\nklagten zu 2 zur betrieblichen Organisation der Klägerin nichts ändern. Perso-\n\nnenschäden im selben Betrieb tätiger Personen, denen gegenüber eine Ersatz-\n\npflicht gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen sein könnte, sind nicht eingetre-\n\nten. \n\n15 \n\nb) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 scheiterten jedenfalls \n\nam Eintritt der Verjährung. \n\n16 \n\naa) Beginn und Hemmung der Verjährung bestimmen sich hier für die \n\nZeit vor dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB noch \n\nnach § 852 BGB a.F. Die Verjährung deliktischer Ansprüche konnte daher auch \n\ndurch Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberech-\n\ntigten gehemmt werden (§ 852 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 203 Satz 1 BGB). Der-\n\nartige Verhandlungen bejaht das Berufungsgericht nur im Verhältnis zu der Be-\n\nklagten zu 1, da deren Versicherer nicht ausdrücklich zugleich für den Beklag-\n\nten zu 2 gehandelt habe. \n\n17 \n\nbb) Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den \n\nTatbestand der Verhandlung. Der Begriff ist weit auszulegen. Es genügt jeder \n\nMeinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und \n\ndem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt \n\nwird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR \n\n2001, 1168, 1169 f.; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - NJW 2004, \n\n1654 f.; jeweils m.w.N.). Ausdrückliche Erklärungen sind dabei ebenso wenig \n\nerforderlich wie bei der Abgabe von Willenserklärungen. Maßgebend ist viel-\n\nmehr, wie der Gläubiger die Äußerungen des Schuldners oder seines Vertreters \n\nverstehen konnte. Mit Rücksicht darauf durfte sich das Berufungsgericht schon \n\nnicht mit einer Auslegung des Schreibens des Versicherers vom 21. Juni 2001 \n\nallein begnügen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Haftpflicht-\n\nversicherer der Beklagten zu 1 noch in seiner vorausgegangenen Stellungnah-\n\nme vom 19. Januar 2001 den Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2 nicht \n\nin Frage gestellt hatte und damit aus der Sicht der Klägerin erkennbar zunächst \n\nauch für diesen aufgetreten war. Daran muss sich der Versicherer bis zu einer \n\neindeutigen Ablehnung, die nicht einmal in dem vom Berufungsgericht herange-\n\nzogenen Schreiben vom 21. Juni 2001 zu finden ist, festhalten lassen. \n\n18 \n\ncc) Eine andere, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage ist, ob der \n\nhinter der Beklagten zu 1 stehende Haftpflichtversicherer überhaupt berechtigt \n\nwar, auch den Beklagten zu 2 bei Verhandlungen über einen Schadensaus-\n\ngleich zu vertreten. Dafür würde es nicht ausreichen, dass der Beklagte zu 2 in \n\ndieser Versicherung - unterstellt - mitversichert war. Die dem Versicherer durch \n\n§ 5 Nr. 7 AHB erteilte Regulierungsvollmacht beschränkt sich, abweichend von \n\nder Kfz-Pflichtversicherung (§ 10 Nr. 5 AKB; s. BGHZ 28, 244, 246 ff.; 101, 276, \n\n285), auf den Versicherungsnehmer. Zur Vertretung eines nur Mitversicherten \n\nist der Versicherer in der allgemeinen Haftpflichtversicherung lediglich dann be-\n\nfugt, wenn ihm hierzu rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt worden ist oder der \n\nVersicherte wenigstens konkludent zustimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember \n\n1989 - VI ZR 57/89 - NJW-RR 1990, 343, 344; Urteil vom 4. Dezember 1990 \n\n- VI ZR \n\n300/89 - NJW-RR \n\n1991, \n\n472, \n\n473; \n\nPrölss/Martin/Voit/ \n\nKnappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 27; Späte, Haftpflichtversicherung, \n\n§ 5 AHB Rn. 70; zur Prozessführungsbefugnis nach § 5 Nr. 4 AHB auch BGH, \n\nBeschluss vom 8. Juni 1999 - VI ZB 14/99 - NJW-RR 1999, 1470 = VersR 1999, \n\n1228, 1229). Derartiges hat die Klägerin bislang zwar nicht vorgetragen. Die \n\nParteien müssen aber Gelegenheit erhalten, zu diesem offenbar übersehenen \n\nGesichtspunkt ergänzend Stellung zu nehmen. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen blei-\n\nben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nach-\n\nholen kann. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 05.08.2004 - 14 O 163/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2005 - 11 U 252/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/iii-zr-61-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/iii-zr-61-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:00.131340+00:00"}}