{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__59-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZR 59/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bm; HeimG § 5 Abs. 8 a) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8 HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall ei- ner Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Auf- wendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233). b) In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung erspar- ter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entspre- chen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 59/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 307 Bm; HeimG § 5 Abs. 8 \n\na) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8 \n\nHeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall ei-\n\nner Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Auf-\n\nwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB \n\ngrundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233). \n\nb) \n\nIn Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und \n\nSozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung erspar-\n\nter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den \n\nin diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entspre-\n\nchen. \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen \n\nAufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist \n\nin die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen \n\n(§ 4 UKlaG) eingetragen. Der Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum mit \n\nAltenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen. Mit den Bewohnern \n\nschließt er vorformulierte Heimverträge ab. Die Parteien haben im Verbands-\n\nprozess über die Wirksamkeit verschiedener Vertragsbestimmungen gestritten. \n\nIm Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in § 10 (Vorüberge-\n\nhende Abwesenheit des Bewohners) Nr. 1 des Vertrags. Sie lautet: \n\n\"Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen erstat-\ntet das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes, ...\" \n\n2 \n\nDer Kläger hält diese Klausel unter Bezugnahme auf das Senatsurteil \n\nBGHZ 148, 233 insoweit für unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei \n\nTagen das volle Entgelt weiter zu zahlen ist. Das Landgericht hat die Klage, \n\nsoweit sie auf Unterlassung der Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen \n\nKlausel in Heimverträgen mit Verbrauchern gerichtet ist, abgewiesen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs-\n\nbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision des Klägers, deren Zulassung das Berufungsgericht wirk-\n\nsam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet. \n\n1. \n\nZur Beurteilung steht ein von dem Beklagten für die Bewohner seines \n\nSeniorenzentrums verwendeter Heimvertrag, der in § 4 die Betreuungs- und \n\nPflegeleistungen sowie eine Einstufung nach unterschiedlichen Betreuungsbe-\n\ndürfnissen aufgrund Begutachtung des medizinischen Dienstes der Kranken-\n\nversicherung vorsieht. Da nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei dem vom Be-\n\nklagten betriebenen Seniorenzentrum um ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 HeimG in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) han-\n\ndelt, ist die Frage, ob die beanstandete Klausel den Vertragspartner des Ver-\n\nwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-\n\nnachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), vor allem an der Vorschrift des § 5 \n\nHeimG zu messen. \n\n5 \n\n2. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 233) zu ei-\n\nner vergleichbaren Klausel - dort in einem Heimvertrag einer Einrichtung der \n\nBehindertenhilfe - entschieden, die Pflicht zur Weiterzahlung des vollen \n\nBetreuungsentgelts bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bis zu \n\ndrei Tagen halte in ihrer undifferenzierten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle \n\ndes § 9 AGBG nicht stand. Dabei hat der Senat die Klausel maßgeblich an den \n\nBestimmungen des § 552 Satz 2 BGB a.F. (vgl. jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) \n\nund des § 615 Satz 2 BGB gemessen, die vorsehen, dass sich der Vermieter \n\nund der Dienstverpflichtete den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen las-\n\nsen müssen, wenn der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die \n\nMietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistun-\n\ngen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt (Senatsurteil aaO S. 235 f). \n\nIn der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der Senat eine un-\n\nangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbst-\n\nzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über \n\ndas Wochenende Gebrauch machen (aaO S. 238). Dem Umstand, dass nach \n\ndem im damaligen Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen mehr als \n\n99 v.H. der Bewohner der seinerzeit in Rede stehenden Einrichtung Sozialhil-\n\nfeempfänger waren und dass der Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 \n\nBSHG (vgl. jetzt § 79 SGB XII) eine ähnliche Regelung vorsah, hat der Senat \n\nkeine Bedeutung beigemessen, weil er die Interessenlage der Selbstzahler und \n\nder Sozialhilfeträger unterschiedlich gewichtet hat (aaO S. 240 f). \n\n6 \n\n3. \n\nDer Senat tritt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung bei, dass die-\n\nse Überlegungen nach der Novellierung des Heimgesetzes durch das am \n\n1. Januar 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgeset-\n\nzes vom 5. November 2001 nicht mehr unverändert gelten können. \n\n7 \n\na) Hatte der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heim-\n\ngesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) noch bewusst auf eine umfassen-\n\nde und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. \n\n11/5120 S. 11) und sich insoweit auf Regelungen über den Abschluss und ver-\n\nschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten beschränkt, die für \n\nVersicherte der sozialen Pflegeversicherung später ergänzt und modifiziert \n\nworden sind, sind an deren Stelle die §§ 5 bis 9 HeimG getreten, die - insbe-\n\nsondere, was die Regelung in § 5 über den Heimvertrag angeht - eine wesent-\n\nlich höhere Regelungsdichte als das bisherige Recht aufweisen. Für die Frage \n\nder Angemessenheit der hier beanstandeten Klausel ist daher entscheidend \n\nauf § 5 Abs. 8 HeimG abzustellen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird dem \n\nHeimträger zur Pflicht gemacht, im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der \n\nBewohner eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstat-\n\ntung ersparter Aufwendungen erfolgt. In der Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, dem Träger werde ein breiter ver-\n\ntraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er könne für Abwesenheitszeiten der \n\nBewohner unter Berücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten einen ange-\n\nmessenen Erstattungsbetrag für ersparte Aufwendungen vorsehen. Der Träger \n\nkönne aber auch von der Festlegung von Erstattungsbeträgen absehen. In die-\n\nsem Fall müsse der Heimvertrag eine ausdrückliche Regelung darüber enthal-\n\nten, dass eine Erstattung ersparter Aufwendungen nicht erfolge. Dem Bewerber \n\nwerde dadurch die Möglichkeit eröffnet, hiervon schon vor Vertragsabschluss \n\nKenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Heim zu \n\nberücksichtigen. Die Bestimmung solle dazu dienen zu verhindern, dass die \n\nErwartungshaltungen der Bewohner enttäuscht werden und hieraus Konflikte \n\n- gegebenenfalls sogar gerichtliche Auseinandersetzungen - entstehen (BT-\n\nDrucks. 14/5399 S. 22). \n\n8 \n\nb) Der Revision kann darin beigetreten werden, dass die in der Geset-\n\nzesbegründung angestellten Überlegungen vor allem der Verbesserung der \n\nTransparenz dienen sollen. Hierfür sprechen insbesondere der hervorgehobe-\n\nne Gesichtspunkt, ein Bewohner solle schon vor Vertragsschluss über die Be-\n\nhandlung dieses Problems informiert werden, wie auch die allgemeine Zielrich-\n\ntung der Novellierung, die Transparenz von Heimverträgen zu verbessern (vgl. \n\nBT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16; Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR \n\n411/04 - NJW-RR 2005, 777, 778). Hierin erschöpft sich die Regelung indes \n\nnicht. Wenn der Gesetzgeber den Heimträgern allgemein die Pflicht auferlegt, \n\nin den Heimverträgen bestimmte Sachfragen zu regeln, geht er nicht von der \n\nVorstellung aus, die künftigen Vertragspartner würden den Inhalt ihres Ver-\n\ntragsverhältnisses individuell aushandeln. Vielmehr legt er seinen Überlegun-\n\ngen zugrunde, dass der Heimträger für die Vertragsgestaltung vorformulierte \n\nVertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB verwendet. Das \n\nwird auch durch § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 HeimG belegt, der dem Betreiber \n\neines Heims im Zusammenhang mit der Anzeige der vorgesehenen Inbetrieb-\n\nnahme aufgibt, der zuständigen Behörde ein Muster der Heimverträge sowie \n\nsonstiger verwendeter Verträge vorzulegen. Ist dem Gesetzgeber jedoch be-\n\nwusst, dass er in § 5 Abs. 8 HeimG eine Bestimmung trifft, die sich auf die \n\nVerwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezieht, dann kann bei der \n\nFrage, ob die hier verwendete Vertragsbedingung eine unangemessene Klau-\n\nsel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht außer Betracht blei-\n\nben, dass der Gesetzgeber es für grundsätzlich zulässig (und demnach für \n\nnicht unangemessen) hält, von einer Anrechnung ersparter Aufwendungen in \n\nFällen vorübergehender Abwesenheit ganz abzusehen, wenn dies in den vor-\n\nformulierten Vertragsbedingungen des Heimträgers so geregelt ist. \n\n9 \n\nc) Die Revision führt demgegenüber an, es sei nicht feststellbar, dass \n\nder Gesetzgeber dem Heimträger gegenüber der früheren Rechtslage einen \n\nweitergehenden Gestaltungsspielraum habe eröffnen wollen; der Gesetzgeber \n\nhabe auf jegliche Aussage verzichtet, wieweit der Gestaltungsspielraum rei-\n\nchen solle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber \n\nden Heimträger von der Erstattung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit \n\nvöllig habe freistellen wollen. Vielmehr habe er diese Frage offensichtlich wei-\n\nterhin der Rechtsprechung überlassen wollen. Die verwendete Klausel sei da-\n\nher weiterhin an den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des § 537 \n\nAbs. 1 Satz 2 und des § 615 Satz 2 BGB zu messen. \n\n10 \n\nHieran ist richtig, dass der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht \n\nabschließend festgelegt hat und dass es selbstverständlich weiterhin Aufgabe \n\nder Rechtsprechung ist, die Unangemessenheit von Klauseln nach § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen. Es dürfte auch auf der Hand liegen, dass eine \n\nKlausel, die eine Nichtanrechnung ersparter Aufwendungen in Fällen lange \n\ndauernder Abwesenheit vorsehen würde, keinen Bestand haben könnte, sei es \n\nnach dem Grundgedanken der genannten allgemeinen zivilrechtlichen Bestim-\n\nmungen, sei es wegen offenbarer Überschreitung des vom Gesetzgeber einem \n\nHeimträger zugebilligten Gestaltungsspielraums in § 5 Abs. 8 HeimG. Bei der \n\nhier vorzunehmenden Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, dass \n\nKlauseln, die wie die hier streitige eine Weiterzahlung des vollen Entgelts bei \n\neiner vorübergehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, bis zum Se-\n\nnatsurteil BGHZ 148, 233 weit verbreitet waren und in der Rechtsprechung und \n\nLiteratur überwiegend für unbedenklich gehalten wurden (vgl. die Nachweise \n\naaO S. 237 f). Das ergibt sich aus verschiedenen Musterverträgen und inhalts-\n\ngleichen oder ähnlichen Rahmenverträgen nach § 93d Abs. 2 BSHG sowie \n\nPflegesatzvereinbarungen, die der Senat in der angeführten Entscheidung (a-\n\naO S. 236 f) ausgewertet hat. Auch der Senat hat der Klausel nicht schlechthin \n\njede Berechtigung abgesprochen, sondern sie nur wegen ihrer undifferenzier-\n\nten Ausgestaltung beanstandet. Angesichts des damaligen Befundes spricht \n\nalles dafür, dass der Gesetzgeber Regelungen dieser Art und die hierzu veröf-\n\nfentlichten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur vor Augen hatte - die Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs datiert wenige Monate vor dem Senatsurteil \n\nBGHZ 148, 233 -, als er in § 5 Abs. 8 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit vor-\n\nsah, in Fällen der Abwesenheit von einer Festlegung von Erstattungsbeträgen \n\nabzusehen. Diese Wertung hat der Senat, nachdem die Vorschriften über den \n\nHeimvertrag novelliert sind, hinzunehmen. Er kann daher in einer zeitlich \n\nso eng gefassten Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Heim-\n\nbewohners mehr sehen (anders im Ergebnis Richter/Schuldzinsky, in: LPK-\n\nHeimG, 2004, § 5 Rn. 23). Dass der Senat den Heimträger in den Fällen, in \n\ndenen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen \n\nkann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte \n\nVerpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom \n\n4. November 2004 - III ZR 371/03 - NJW 2005, 824), widerspricht dem hier ge-\n\nfundenen Ergebnis nicht. Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer \n\ndauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbe-\n\nreich, für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rah-\n\nmen bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004 \n\naaO S. 826). \n\n11 \n\nd) Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber dem Heimträger für \n\neine Regelung einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, sind für \n\nLeistungsempfänger der Pflegeversicherung und für Sozialhilfeempfänger nach \n\n§ 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG, der die Absätze 5 und 6 des § 5 für anwendbar er-\n\nklärt, Besonderheiten zu beachten. Das bedeutet, dass Regelungen über die \n\nErstattung ersparter Aufwendungen den im Bereich der Pflegeversicherung \n\noder der Sozialhilfe maßgebenden normativen Bestimmungen in Rahmenver-\n\nträgen oder Vereinbarungen (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI; §§ 75, 79 SGB XII) ent-\n\nsprechen und in den Heimvertrag aufgenommen werden müssen (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/5399 S. 22; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 \n\nRn. 38; Richter/Schuldzinsky aaO Rn. 23; Richter, Das neue Heimrecht, 2002, \n\nRn. 118). Das Vorbringen der Parteien gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass \n\ndie beanstandete Klausel unter diesem Aspekt unwirksam sein könnte. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 300/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 U 736/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-59-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-59-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:12.511421+00:00"}}