{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__43-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"III ZR 43/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HessEnteigG § 52; ZPO § 167 Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungs- behörde falsch angegeben war, kann als noch \"demnächst erfolgt\" zu bewerten sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmäch- tigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG § 13 Nr. 11).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 43/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHessEnteigG § 52; ZPO § 167 \n\nDie Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungs-\n\nbehörde falsch angegeben war, kann als noch \"demnächst erfolgt\" zu bewerten \n\nsein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde \n\nim Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als \n\nVertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war \n\n(im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG \n\n§ 13 Nr. 11). \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Marburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in \n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks in B. , das die \n\nStraßenbauverwaltung für den Neubau einer Ortsumgehung im Zuge der B 62 \n\nin Anspruch nahm. Durch notariellen Vertrag vom 25. März 1999 übertrugen \n\ndie Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf die beklagte Bundesrepublik \n\nDeutschland gegen eine vorläufige Entschädigung von 83.212,74 DM. Die end-\n\ngültige Festsetzung der Entschädigung blieb dem Entschädigungsfestsetzungs-\n\nverfahren vorbehalten. Das Regierungspräsidium setzte als Enteignungsbehör-\n\nde mit \"Enteignungsbeschluss Teil B\" vom 6. Februar 2003 die von der Beklag-\n\nten - im Rubrum des Beschlusses bezeichnet mit: \"Bundesrepublik Deutschland \n\n- Bundesstraßenverwaltung -, endvertreten durch das Amt für Straßen- und \n\nVerkehrswesen M. …\" - zu \n\nleistende weitere Entschädigung auf \n\n1.669,27 € nebst Zinsen fest. Der den Klägern zu Händen des Klägers zu 1 am \n\n11. Februar 2003 zugestellte Beschluss enthielt folgende Rechtsmittelbeleh-\n\nrung: \n\n\"Gegen diesen Enteignungsbeschluss Teil B kann Klage … erho-\nben werden. … Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustel-\nlung dieses Beschlusses zu erheben. \n\nDer Rechtsstreit ist zwischen den Entschädigungsberechtigten \nund der Entschädigungsverpflichteten zu führen …\" \n\n2 \n\nMit der am 11. März 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Klage \n\nbegehren die Kläger eine höhere Entschädigung. In der Klageschrift ist als Be-\n\nklagte angegeben: \"Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, \n\nendvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. \". Nach \n\nEingang (7. April 2003) des mit Verfügung vom 19. März 2003 angeforderten \n\nGerichtskostenvorschusses wurde am 10. April 2003 die Zustellung der Klage-\n\nschrift unter der von den Klägern angegebenen Anschrift angeordnet und er-\n\nfolgte am 15. April 2003. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schreiben vom \n\n16. April 2003 gab das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. die über-\n\nsandten Unterlagen an das Gericht zurück und teilte mit, dass nach der maß-\n\ngeblichen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im \n\nGeschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und \n\nLandesentwicklung nicht es, sondern das Hessische Landesamt für Straßen- \n\nund Verkehrswesen in Wiesbaden für die Prozessvertretung zuständig sei. \n\nHiervon unterrichtet beantragten die Kläger mit am 28. April 2003 eingegange-\n\nnem Schriftsatz die Zustellung der Klage an das benannte Landesamt. Diese \n\nerfolgte am 12. Mai 2003. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Diese Ent-\n\nscheidung bekämpfen die Kläger mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revisi-\n\non. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig (verfristet) \n\nabgewiesen. Die ab dem 11. Februar 2003 laufende Klagefrist - von einem Mo-\n\nnat (§ 52 Abs. 1 HEG) - ist durch die am 11. März 2003 eingereichte und am \n\n12. Mai 2003 zugestellte Klage gewahrt worden (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO). \n\nDenn diese Zustellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch \n\n\"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt und wirkt damit auf den Zeitpunkt \n\ndes Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurück. \n\n6 \n\n1. \n\na) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ur-\n\nsprüngliche Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten in der von den \n\nKlägern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. § 2 der Hessischen \n\nAnordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäfts-\n\nbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom \n\n18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Behörde \n\nnicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen konnte (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senats-\n\nbeschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5). Im Ansatz liegt \n\nalso darin, dass die vorliegende Klage statt am 15. April 2003 erst am 12. Mai \n\n2003 (wirksam) zugestellt worden ist, eine von den Klägern zu vertretende Ver-\n\nzögerung. Denn ihrem Prozessbevollmächtigten ist vorzuwerfen, dass er \n\n- unbeschadet dessen, dass im Entschädigungsfestsetzungsverfahren das Amt \n\nfür Straßen- und Verkehrswesen in M. für die Beklagte aufgetreten war \n\nund dass die Fassung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses einschließ-\n\nlich der Rechtsmittelbelehrung möglicherweise zu dem Missverständnis führen \n\nkonnte, auch \"der Prozess\" sei gegen diese Behörde zu führen (dazu unten \n\nzu 2) - bei sorgfältiger Prozessführung sich selbständig aus den maßgeblichen \n\namtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde der Beklag-\n\nten für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens über die Enteignungsentschädi-\n\ngung hätte informieren müssen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 \n\naaO). \n\n7 \n\nb) Läge die genannte Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund \n\ndessen allein im Verantwortungsbereich der Kläger, so könnten sie die Vor-\n\nschrift des § 167 ZPO, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht für sich in An-\n\nspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom \n\n\"Zustellungsbetreiber\" verursachten Verzögerungen der Zustellung der Klage-\n\nschrift im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als ge-\n\nringfügig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW \n\n2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21). \n\n8 \n\n2. Wie die Revision mit Recht rügt, berücksichtigt das Berufungsgericht je-\n\ndoch nicht genügend, dass eine andere Beurteilung der Frage, ob die Zustel-\n\nlung \"demnächst\" erfolgt ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob eine \n\nVerzögerung der ordnungsgemäßen Zustellung den Gegner unbillig belastet -, \n\nin Betracht kommen kann, wenn die Verzögerung nicht nur auf einem Verschul-\n\nden der die Zustellung betreibenden Partei beruht, sondern auch auf einem \n\ndem Zustellungsempfänger zuzurechnenden Verhalten (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. März 1983 aaO). \n\n9 \n\na) Dies hat der Senat bei Geltendmachung von Entschädigungsansprü-\n\nchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-\n\nmen (StrEG) für den Fall angenommen, dass der Wortlaut der Rechtsmittel-\n\nbelehrung im ablehnenden Bescheid zu einer fehlerhaften Benennung der Ver-\n\ntretungsbehörde im Prozess geführt hat (Urteil vom 17. März 1983 aaO). \n\n10 \n\n11 \n\nb) Ähnlich ist der hier vorliegende Fall zu beurteilen: \n\naa) Im Ausgangsverfahren (Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor \n\nder Enteignungsbehörde) war für die Beklagte das Amt für Straßen- und Ver-\n\nkehrswesen M. tätig geworden. Diese Behörde war auch im Rubrum des \n\nangefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses des Regierungspräsi-\n\ndiums vom 6. Februar 2003 als Vertretungsbehörde der Beklagten (der dortigen \n\nBeteiligten zu 1) aufgeführt. Letzteres stand nicht im Einklang mit § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 der erwähnten Vertretungsanordnung des Hessischen Ministers für Wirt-\n\nschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, wonach die \n\nBundesrepublik Deutschland u.a. \"beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke \n\ndes Straßenbaues bei Bundesfernstraßen\" durch das Hessische Landesamt für \n\nStraßen- und Verkehrswesen vertreten wird. Wenn es nun in der Rechtsmittel-\n\nbelehrung hieß, der Rechtsstreit sei zwischen den Entschädigungsberechtigten \n\nund \"der Entschädigungsverpflichteten\" zu führen, so war dies zusammen mit \n\nder Parteibezeichnung im Rubrum des Entschädigungsfestsetzungsbeschlus-\n\nses geeignet, nicht nur bei den Entschädigungsberechtigten selbst, sondern \n\nauch bei einem Rechtsanwalt die Vorstellung zu erwecken, die Entschädi-\n\ngungsberechtigten würden es in dem gegebenenfalls zu führenden Prozess mit \n\ngenau derselben Behörde auf Seiten der Entschädigungsverpflichteten zu tun \n\nhaben. (Tatsächlich sind auch im gerichtlichen Verfahren in dem anhängig ge-\n\nmachten Prozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für die Be-\n\nklagte Mitarbeiter des Amts für Straßen- und Verkehrswesen M. aufgetre-\n\nten). \n\n12 \n\nbb) Dass ein solches (vermeidbares) Missverständnis nach den beson-\n\nderen Umständen des Streitfalls aus dem Zusammenspiel der Art der Mitwir-\n\nkung der Beklagten im Enteignungsentschädigungsverfahren mit der Fassung \n\nder Rechtsmittelbelehrung der Enteignungsbehörde entstehen konnte, muss \n\nden Klägern jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzga-\n\nrantie, wie sie sich für das Enteignungsrecht aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 35, \n\n348, 361) und allgemein aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, beziehungsweise des \n\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden \n\nRechts des Bürgers auf ein faires Verfahren und auf einen berechenbaren und \n\ngleichmäßigen Zugang zu den Gerichten (vgl. nur BVerfG NJW 1998, 1853; \n\n1995, 3173 jeweils m.w.N.) im Rahmen der erforderlichen wertenden Beurtei-\n\nlung im Rahmen nach § 167 ZPO zugute kommen. Dafür spricht im Streitfall \n\ninsbesondere auch der Umstand, dass bei einer zutreffenden Bezeichnung der \n\nVertretungsbehörde der Beklagten im Rubrum des Entschädigungsfestset-\n\nzungsbeschlusses, wie anzunehmen ist, auch die Klageschrift dementspre-\n\nchend (richtig) adressiert worden wäre. Mit einer Fehlerhaftigkeit der - nach \n\n§ 30 Nr. 1 Satz 2 HEG im Beschluss zu erteilenden - Rechtsmittelbelehrung in \n\ndem Sinne, dass diese zwingend erforderliche Angaben nicht enthalten hätte \n\noder ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt gewesen wären - was \n\nmöglicherweise sogar den Fristbeginn für die Klagefrist gehindert hätte (vgl. \n\nSenatsurteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737, 738 und BGHZ \n\n140, 208, 212 ff) -, hat das noch nichts zu tun. \n\n13 \n\nDie für den Gesamtvorgang mitverantwortliche, für das Entschädigungs-\n\nfestsetzungsverfahren zuständige, Enteignungsbehörde ist zwar keine Behörde \n\nder Beklagten und auch keine Landesbehörde, für deren Fehlverhalten die Be-\n\nklagte einzustehen hätte. Gleichwohl ist es angemessen, bei der Prüfung, ob \n\nhier eine der Beklagten noch zumutbare Verzögerung der Zustellung der Klage \n\nvorliegt, die Umstände des staatlichen Entschädigungsverfahrens - im Zusam-\n\nmenhang mit dem Zugriff auf das Eigentum der Kläger im Interesse der Beklag-\n\nten - und die hierbei mit verursachten Missverständnisse über die \"richtige\" Pro-\n\nzessvertretung der Beklagten zu deren Lasten gehen zu lassen. Dies gilt um so \n\nmehr, als die im Auftrag der Beklagten im Entschädigungsfestsetzungsver-\n\nfahren vor der Enteignungsbehörde tätige Landesbehörde auf eine zutreffende \n\nBezeichnung ihrer Vertretungsverhältnisse in diesem Verfahren nach Maßgabe \n\nder Anordnung vom 18. September 2002 hätte hinwirken können. Im Ergebnis \n\ngibt es danach keinen durchgreifenden Grund, den vorliegenden Fall anders zu \n\nbehandeln als denjenigen in dem Senatsurteil vom 17. März 1983 (aaO). \n\n14 \n\nDie von der Revisionserwiderung als Bestätigung für den Standpunkt des \n\nBerufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom \n\n19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR \n\n36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR \n\n1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tatsächlicher \n\nHinsicht anders als der hier vorliegende Fall. Selbst wenn dies nicht so gewe-\n\nsen sein sollte, hält der Senat eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtspre-\n\nchung im Sinne der hier vertretenen Auslegung im Blick auf die genannten ver-\n\nfassungsrechtlichen Garantien für geboten. \n\nII. \n\n15 \n\nDa mithin die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungs-\n\ngericht keinen Bestand haben kann, andererseits eine Prüfung der materiellen \n\nRechtslage im Berufungsverfahren noch nicht stattgefunden hat, ist die Sache \n\nzur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 10.12.2003 - 2 O 155/03 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.01.2005 - 15 U 17/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/iii-zr-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/iii-zr-43-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:59.814081+00:00"}}