{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__37-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"III ZR 37/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15 Abs. 1 Satz 1 a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehr- wertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff). b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Berei- cherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestä- tigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 37/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15 \nAbs. 1 Satz 1 \n\na) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen \neinen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt \ngezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehr-\nwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - \nMMR 2005, 597 ff). \n\nb) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, \nkann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Berei-\ncherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestä-\ntigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, \n1494, 1496). \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - LG Itzehoe \n\nAG Elmshorn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nElmshorn vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutschen Tele-\n\nkom AG. Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbin-\n\ndungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter \n\nanderem leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz \n\nder Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kom-\n\nmende Anrufe bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten \n\nweiter. \n\n2 \n\nDie Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger \n\nUmsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von \n\nMehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer Aus-\n\neinandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung zahlte \n\nder Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter Vorbehalt. Er \n\nbestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem Anschluss aus be-\n\nwusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung des geleisteten \n\nBetrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den \n\nParteien bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung \n\ngestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass \n\nsein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang genutzt \n\nworden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die Ordnungsmäßigkeit \n\ndes Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe und ein \n\n- wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter - Einzelverbindungs-\n\nnachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die \n\nVerbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes automatisches An-\n\nwahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien. \n\nII. \n\n5 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen \n\ndie Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. \n\nBGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtli-\n\nchen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Ver-\n\nbindungsentgelt hat. \n\n6 \n\n1. \n\nDie Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der \n\nKläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die Fra-\n\nge, wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist, kommt \n\nes entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum \n\nAusdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer \n\nZuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsver-\n\nhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich \n\nzu vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.). \n\n7 \n\nDanach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorangegangenen \n\nGeschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Tele-\n\nkom machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande ge-\n\nkommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als In-\n\nkassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die \n\nDeutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter der \n\nRubrik \"Beträge anderer Anbieter\" aufführte und darauf hinwies, dass \"Einwen-\n\ndungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt\" an die Beklagte zu richten \n\nseien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte, nachdem \n\ndieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier strittige Sum-\n\nme als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung des beanspruch-\n\nten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte sie ihn durch \n\ndie Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer Anwaltskanzlei selbst \n\nund in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte der Kläger die \n\nschriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des Anspruchs der Be-\n\nklagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr eingeschalteten Per-\n\nsonen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt der Rückforderung \n\ngestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der Beklagten beauftragten \n\nRechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der erkennbare Wille des Klägers \n\ndahin, eine Forderung der Beklagten und nicht der Deutschen Telekom AG zu \n\nbegleichen, selbst wenn er an das letztgenannte Unternehmen zahlte. Dieses \n\nwar bloße Zahlstelle der Beklagten. \n\n8 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwi-\n\nschen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistun-\n\ngen zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre \n\nMitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den An-\n\nschlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2005 \n\n- III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in diesen Fäl-\n\nlen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-\n\nwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattform-\n\nbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustan-\n\nde. Im Einzelnen gilt Folgendes: \n\n9 \n\na) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht der objektive Er-\n\nklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwert-\n\ndiensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetrei-\n\nber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dies scheitert \n\nbereits daran, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger \n\nBetrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. \n\nBGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, \n\n1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer \n\nWillenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Tele-\n\nfon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, \n\ndie Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwert-\n\ndiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten \n\ncall-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber \n\nauswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehr-\n\nwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird. \n\n10 \n\nHieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der durchschnittliche \n\nAnschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattform-\n\nbetreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl \n\ndes Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem \n\nVerbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung \n\neiner Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschluss-\n\nnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betrei-\n\nber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehr-\n\nwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehr-\n\nwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teil-\n\nnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstlei-\n\nstungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetz- \n\nund der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Drit-\n\nten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem Preis für die Inanspruchnahme \n\ndes Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetz- \n\nund des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegen-\n\nüber dem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt \n\nam nächsten der Schluss, dass diese Bestandteil der Pflichten des Vertrags-\n\npartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen \n\neiner Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattform-\n\nbetreiber, aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, \n\ngeht ihr erkennbarer Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren \n\nBeteiligten einen Vertrag zu schließen. \n\n11 \n\nb) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und dem \n\nVerbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die \n\nbei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ \n\n21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW \n\n2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zu-\n\nwider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter \n\nund dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Ver-\n\nbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlussinha-\n\nber würde auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprü-\n\nchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits \n\nden erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis \n\nnur einmal zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermeh-\n\nrung der Gläubigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Til-\n\ngungswirkung von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorpro-\n\ngrammiert. Demgegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur \n\nWahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden an-\n\ngewiesen, da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der \n\nentsprechenden Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem \n\nTeilnehmernetzbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können. \n\n12 \n\nc) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspruch herlei-\n\nten. Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, \n\nvorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rech-\n\nnung zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleis-\n\ntungen entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbie-\n\nters. Sie enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforde-\n\nrung entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 \n\nTKV, BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses \n\nzwischen den Parteien. \n\n13 \n\n3. \n\nDie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer Ver-\n\npflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit sie \n\ndie erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es kann \n\ninsoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie mit der \n\nWeiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem Mehrwertdienste-\n\nbetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie deshalb weiterhin \n\nin Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert ist. Die Berufung auf \n\nden Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des \n\n§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger unter Vorbehalt ge-\n\nzahlt hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496 m.w.N.). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Elmshorn, Entscheidung vom 26.03.2004 - 51 C 270/03 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 08.02.2005 - 1 S 162/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/iii-zr-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/iii-zr-37-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:40.016859+00:00"}}