{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__35-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"III ZR 35/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 (A); SGB V §§ 96, 97 Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Verei- nigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Beru- fungsausschüsse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 35/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 (A); SGB V §§ 96, 97 \n\nZur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Verei-\n\nnigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Beru-\n\nfungsausschüsse. \n\nBGH, Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 27. Januar 2005 - 1 U 3681/01 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus ei-\n\nnem Wert von 194.290,91 € zu tragen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, approbierter Arzt und Zahnarzt und seit 1977 Facharzt für \n\nMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, war nach verschiedenen Tätigkeiten, \n\nauch im Hochschulbereich, seit dem 1. Oktober 1990 in dem zuletzt genannten \n\nFachgebiet in Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Arzt vertragsärztlich zu-\n\ngelassen. Er nimmt die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung nach Amts-\n\nhaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Zulassungs-\n\nausschuss und der Berufungsausschuss seinen Antrag vom 15. Januar 1996, \n\nihn auch als Vertragszahnarzt zuzulassen, zurückgewiesen haben. Nachdem \n\ndas Bundessozialgericht zu verschiedenen Fallgestaltungen einer Doppelzulas-\n\nsung als Vertragsarzt und Vertragszahnarzt durch Urteile vom 17. November \n\n1999 entschieden hatte (vgl. etwa das in BSGE 85, 145 abgedruckte Urteil), \n\nwurde das vom Kläger eingeleitete sozialgerichtliche Verfahren durch eine Ver-\n\neinbarung beendet, in der der Berufungsausschuss anerkannte, dass der Klä-\n\nger zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätte zugelassen werden müssen und \n\ndass die ablehnenden Bescheide der Ausschüsse rechtswidrig gewesen seien. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es ein Verschulden der \n\nMitglieder des Berufungsausschusses verneint hat. Das Berufungsgericht hat \n\ndemgegenüber die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer \n\nBeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, \n\ndie in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten. \n\n4 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte für die erhobenen Amtshaftungs-\n\nansprüche für passivlegitimiert, wenn - wie hier - von keiner Seite die Einstim-\n\nmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse in Frage gestellt werde. Jedenfalls \n\nunter diesen Voraussetzungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht in Zweifel \n\nzieht, kann sich das Berufungsgericht auf eine seit langem geübte Rechtspraxis \n\nbeziehen, die keiner weiteren Bestätigung durch ein Revisionsverfahren bedarf. \n\n5 \n\na) Nach § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 SGB V (hier i.d.F. vom 21. Dezember \n\n1992, BGBl. I S. 2266) errichten die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärzt-\n\nlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die \n\nVerbände der Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulas-\n\nsungssachen einen Zulassungsausschuss und einen Berufungsausschuss. Die \n\nZulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Kranken-\n\nkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte werden von den Kassenärztli-\n\nchen Vereinigungen, die der Krankenkassen von den Landesverbänden der \n\nKrankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder \n\nführen ihr Amt als Ehrenamt und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-\n\nschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt \n\nein Antrag als abgelehnt (§ 96 Abs. 2 SGB V). Bei den Berufungsausschüssen, \n\nfür die grundsätzlich dasselbe gilt, kommt ein Vorsitzender mit der Befähigung \n\nzum Richteramt hinzu, über den sich die Beisitzer einigen oder der von der für \n\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde im Beneh-\n\nmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der \n\nKrankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen berufen wird (§ 97 \n\nAbs. 2 SGB V). Beide Ausschüsse sind damit Einrichtungen der gemeinsamen \n\nSelbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Kranken-\n\nkassen (vgl. BSG SozR 3-2005 § 96 Nr. 1 Rn. 17), die - hoheitlich handelnd - \n\nihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsenden-\n\nden Körperschaften wahrnehmen. \n\n6 \n\nb) Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage \n\nnach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung danach, wel-\n\nche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam \n\ngehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die \n\nAufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, \n\nübertragen hat (vgl. BGHZ 99, 326, 330; 150, 172, 179). Versagt die Anknüp-\n\nfung an die Anstellung, weil - wie im Streitfall - ein Dienstherr nicht vorhanden \n\nist, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren \n\nErfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (vgl. BGHZ 99 aaO). \n\n7 \n\nDer oben geschilderten Aufgabenwahrnehmung von gemeinsamen Ein-\n\nrichtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entspricht es, dass der \n\nSenat und andere Gerichte schon früher eine haftungsrechtliche Verantwort-\n\nlichkeit der beteiligten Körperschaften angenommen haben (vgl. Senatsurteil \n\nvom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 - VersR 1963, 748, 749, 752; LG Frank-\n\nfurt ÄM 1961, 757 f; OLG Frankfurt ÄM 1962, 902; LG Münster ÄM 1961, \n\n2164 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 475 f zur früheren Regelung in § 368b \n\nRVO). Das ist auch der weitgehend vertretene Standpunkt im Schrifttum (vgl. \n\nHeinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Bd. I, 4. Aufl., Stand Februar 1968, \n\n§ 368b RVO, S. I 15b und I 15c; Hess/Venter, Das Gesetz über Kassenarzt-\n\nrecht, 1955, § 368b Anm. I 2; Jantz/Prange, Das gesamte Kassenarztrecht, \n\nStand IX.1955, C II § 368b Anm. I; aus neuerer Zeit zu §§ 96, 97 SGB V Hen-\n\ncke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II - Sozialgesetz-\n\nbuch V, 19. Aufl. Stand August 2004, § 96 SGB V Rn. 11; Liebold/Zalewski, \n\nKassenarztrecht, Bd. I, 5. Aufl. Stand Mai 1992, § 96 SGB V Anm. 13; Plage-\n\nmann/Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 2. Aufl. 2005, \n\n§ 18 Rn. 39; Schallen, Zulassungsordnung für Vertragsärzte, Vertragszahn-\n\närzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 4. Aufl. 2004 \n\nRn. 903; Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, 1994, Rn. 926; Wiegand, \n\nin: GKV-Komm SGB V, Stand Oktober 1994, § 96 Rn. 6; Zimmerling, in: juris \n\nPK-BGB, 2. Aufl. 2004, § 839 Rn. 329; wohl auch Heinze, in: Bley/Gitter/Gurgel \n\nu.a., SGB Sozialversicherung Gesamtkommentar, Stand Juni 1994, § 96 \n\nSGB V Anm. 4). Dass insoweit eine andere Haftungsüberleitung angebracht \n\nwäre, wobei aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der §§ 96 ff SGB V ei-\n\ngentlich nur an die Bundesrepublik Deutschland zu denken wäre, wird - soweit \n\nersichtlich - nicht in Betracht gezogen und entspräche auch nicht dem der ge-\n\nsetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gedanken der Selbstverwaltung von \n\nVertragsärzten und Krankenkassen. Der Senat hat ferner angenommen, dass \n\ndie Haftung für ein amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des Bewer-\n\ntungsausschusses (§ 87 SGB V) auf die entsendenden Körperschaften überzu-\n\nleiten ist (BGHZ 150, 172, 180). \n\n8 \n\nc) Soweit die Beschwerde darauf aufmerksam macht, die Mitglieder der \n\nZulassungsausschüsse seien - anders als diejenigen des Bewertungsaus-\n\nschusses - nach § 96 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht an Weisungen gebunden, be-\n\nrührt dieser Gesichtspunkt die haftungsrechtliche Zuordnung nicht. Zwar mag \n\ndie haftungsrechtliche Zuordnung des Verhaltens von Ausschussmitgliedern, \n\ndie - wie beim Bewertungsausschuss - Weisungen unterliegen, zur entsenden-\n\nden Körperschaft augenfälliger sein. Demgegenüber wird dem einzelnen Aus-\n\nschussmitglied, das von Weisungen unabhängig ist, eine größere sachliche Un-\n\nabhängigkeit und - damit einhergehend - eine stärkere Verantwortlichkeit zu-\n\ngemessen. Das ändert aber - ebenso wenig wie bei der haftungsrechtlichen \n\nVerantwortlichkeit des Staates für seine Gerichte - nichts an der haftungsrecht-\n\nlichen Zuordnung: hier ist die Tätigkeit in die Selbstverwaltung der im Gesund-\n\nheitswesen errichteten Körperschaften eingebettet, die den Mitgliedern der \n\nAusschüsse diese Aufgabe anvertraut haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom \n\n31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f) und darum der Haftung \n\nnäher stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äuße-\n\nren Rahmen geschaffen hat. \n\n9 \n\n2. \n\nAuch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-\n\nbegründenden Rechtsfehler erkennen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.05.2001 - 9 O 13384/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1 U 3681/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/iii-zr-35-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/iii-zr-35-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:46.848223+00:00"}}