{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__31-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZR 31/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) Zur Anzahl von Gärten, die für das Bestehen einer Kleingartenanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erforderlich ist. b) Ein schmaler und kurzer Stichweg, der eine geringe Zahl von kleingärt- nerisch genutzten Parzellen (hier: sieben) erschließt, ist keine gemein- schaftliche Einrichtung, die allein geeignet ist, den Gärten den Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 31/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Zur Anzahl von Gärten, die für das Bestehen einer Kleingartenanlage \n\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erforderlich ist. \n\nb) Ein schmaler und kurzer Stichweg, der eine geringe Zahl von kleingärt-\n\nnerisch genutzten Parzellen (hier: sieben) erschließt, ist keine gemein-\n\nschaftliche Einrichtung, die allein geeignet ist, den Gärten den Charakter \n\neiner Kleingartenanlage zu verleihen. \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 31/05 - LG Potsdam \n\nAG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 aufge-\n\nhoben und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober \n\n2002 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1 und 4 zu je \n\neinem Drittel sowie die Kläger zu 2 und 3 zu je einem Sechstel zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger schlossen in den Jahren 1982 und 1985 mit dem Rat der \n\nGemeinde E. Verträge über die gärtnerische Nutzung von drei Parzellen. \n\nDiese befinden sich mit vier weiteren Gärten auf einem Grundstück, das im Ei-\n\ngentum des Beklagten steht. Diese Flächen sind von weiteren gärtnerisch be-\n\nwirtschafteten Parzellen, die nicht dem Beklagten gehören, umgeben. Die von \n\nden Klägern genutzten Flächen liegen mit den vier weiteren im Eigentum des \n\nBeklagten befindlichen an einem Stichweg, der vom Feldweg \"L. \" \n\nabgeht und an dessen Ende sich in einer Verbreiterung ein PKW-Stellplatz für \n\nzwei Fahrzeuge befindet. \n\n2 \n\nDie Kläger zahlten dem Beklagten ab 1995 Pachtzins auf der Grundlage \n\nder Nutzungsentschädigungsverordnung unter dem Vorbehalt der Rückforde-\n\nrung. Sie sind der Auffassung, die Pachtverhältnisse unterlägen dem Bundes-\n\nkleingartengesetz. Sie verlangen deshalb die Feststellung der Kleingartenei-\n\ngenschaft der von ihnen genutzten Parzellen und die Rückzahlung der Diffe-\n\nrenz zwischen dem unter Anwendung des Bundeskleingartengesetzes ge-\n\nschuldeten Pachtzins und den tatsächlich entrichteten Beträgen. \n\n3 \n\nDie Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit seiner von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der von \n\nihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass es sich bei den von den \n\nKlägern genutzten Parzellen im Rechtssinn um Kleingärten handele. Die Flä-\n\nchen seien am 3. Oktober 1990 überwiegend kleingärtnerisch genutzt worden. \n\nSie befänden sich auch in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Als \n\nKleingartenanlage nach dieser Bestimmung sehe die Kammer jedoch nur die \n\nauf dem Grundstück des Beklagten befindlichen sieben Parzellen an. Diese \n\nwiesen nach ihrem Gesamteindruck den Charakter einer Kleingartenanlage \n\nauf. Die gemeinsame Erschließung durch einen Stichweg nebst dem am Ende \n\ndieses Weges vorhandenen überdachten PKW-Stellplatz vermittelten den Ein-\n\ndruck der Zusammengehörigkeit. Als gemeinschaftliche Anlage sei der Weg \n\nvorhanden. Eine die Einzelgärten zusammenfassende Einfriedung gebe es \n\nzwar nicht. Jedoch gingen die einzelnen Zäune im Außenbereich in einander \n\nüber, so dass zumindest optisch der Eindruck einer gemeinsamen Einfriedung \n\nder auf dem Grundstück des Beklagten gelegenen Gartenparzellen entstehe. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1, \n\n1. Alt. BGB), der in die mit dem Rat der Gemeinde E. begründeten Pacht-\n\nverhältnisse eingetreten ist, setzt voraus, dass es sich bei den von den Klägern \n\ngenutzten Parzellen um Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG handelt. \n\nGleiches gilt für das Feststellungsbegehren. \n\n8 \n\n1. \n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die \n\nParzellen der Kläger nur dann als Kleingärten einzuordnen sind, wenn sie am \n\n3. Oktober 1990 Bestandteil einer Kleingartenanlage waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBKleingG). Bei der Feststellung, ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht \n\nder Tatsache, dass die Flächen in den 1982 und 1985 geschlossenen Pacht-\n\nverträgen nicht ausdrücklich zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wur-\n\nden, richtigerweise keine Bedeutung beigemessen. Wie der Senat in seinen \n\nUrteilen vom 24. Juli 2003 (BGHZ 156, 71, 73 ), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, \n\n132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) be-\n\nreits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundes-\n\nkleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen \n\ndas Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach den \n\ntatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts \n\nder DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 (siehe ferner \n\nSenatsurteile BGHZ 159, 343, 344 und vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - \n\nNZM 2004, 438, 439). \n\n9 \n\n2. \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch seine Annahme \n\nnicht, die von den Klägern genutzten Parzellen gehörten zu einer Kleingarten-\n\nanlage. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, lediglich die auf dem Grund-\n\nstück des Beklagten belegenen sieben Pachtflächen seien als Kleingartenan-\n\nlage anzusehen. Das nehmen beide Parteien in der Revisionsinstanz hin, so \n\ndass der Senat dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat. \n\n11 \n\nb) Eine Kleingartenanlage setzt voraus, dass mehrere Einzelgärten mit \n\ngemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBKleingG). \n\n12 \n\naa) Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine \n\nAnlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat auf \n\ndie Bestimmung der Größe der Kleingartenanlage bewusst verzichtet und dies \n\nder Planung vor Ort überlassen, um die notwendige Flexibilität und die Anpas-\n\nsung an die örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten (Begründung der Bundes-\n\nregierung zum Entwurf des Bundeskleingartengesetzes BT-Drs. 9/1900, S. 13). \n\nAls optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen an-\n\ngenommen (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 1 Rn. 10 m.w.N.), \n\nohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. In der Literatur werden \n\nhierfür wenigstens fünf Pachtparzellen für erforderlich gehalten (Otte in \n\nErnst/Zinkahn/ \n\nBielenberg, BauGB, Teil H, § 1 BKleingG Rn. 10 [Stand: November 1997]; \n\nStang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 14). Dem tritt der Senat inso-\n\nfern bei, als dies die absolute Untergrenze darstellt. \n\n13 \n\nWenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, \n\nvorliegt, kann es \n\nim Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen \n\n(Mainczyk aaO). In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die \n\nzur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen \n\nsind, besondere Bedeutung. \n\n14 \n\nbb) Zu diesen Kriterien gehört notwendig das Vorhandensein von ge-\n\nmeinschaftlichen Einrichtungen. \n\n15 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat insoweit den Stichweg, der die auf dem \n\nGrundstück des Beklagten liegenden Gartenparzellen erschließt, als ausrei-\n\nchend erachtet. Dem ist nicht zu folgen. Zwar sind Wege - in der Regel unver-\n\nzichtbare (Mainczyk aaO, § 1 Rn. 11; Otte aaO, § 1 BKleingG Rn. 11) - ge-\n\nmeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, sofern \n\nsie sich innerhalb des Areals befinden oder, wenn sie außerhalb der Anlage \n\nliegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der \n\nEinzelgärten dienen (Mainczyk aaO; Stang aaO, § 1 Rn. 16). Ob es genügen \n\nkann, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege \n\nvorhanden sind, um eine Kleingartenanlage anzunehmen (vgl. Mainczyk aaO), \n\nbraucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Dies \n\ngilt jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, lediglich eine einzige kurze und \n\nschmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen \n\nAnzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. \n\n16 \n\nIn aller Regel sind Gärten nur nutzbar, wenn sie durch einen Weg er-\n\nschlossen werden. Dies gilt für alle gärtnerisch bewirtschafteten Flächen glei-\n\nchermaßen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Bundeskleingartengesetz \n\nunterliegen oder nicht. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der \n\nErmöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein \n\nspezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, \n\neinem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu ver-\n\nleihen (anders möglicherweise Beschlussempfehlung und Bericht des Bundes-\n\ntagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Entwurf \n\ndes Bundeskleingartengesetzes, BT-Drucks. 9/2232 S. 17, der aber wohl ein \n\nWegenetz im Blick hatte). \n\n17 \n\n(2) Eine andere gemeinschaftliche Einrichtung, die die Voraussetzungen \n\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erfüllt, ist nach den insoweit zutreffenden und \n\nvon der Revisionserwiderung nicht gerügten Feststellungen des Berufungsge-\n\nricht nicht vorhanden. \n\n18 \n\nEine gemeinsame Wasserversorgung, die eine gemeinschaftliche Ein-\n\nrichtung darstellen kann (Mainczyk aaO, § 1 Rn. 14b und Stang aaO, § 1 \n\nRn. 15; anderer Ansicht: Otte aaO, § 1 BKleingG Rn. 11), besteht nach dem \n\nErgebnis der Inaugenscheinnahme nicht. \n\n19 \n\nDie vorhandenen Einfriedungen hat das Berufungsgericht zutreffend \n\nnicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert. Dies scheidet aus, weil die \n\nGärten jeweils einzeln eingezäunt sind. Der nach außen vermittelte optische \n\nEindruck einer gemeinsamen Einfriedung ist rechtlich nicht maßgebend, da \n\nhiermit allenfalls der Anschein einer gemeinschaftlichen Einrichtung erweckt \n\nwird, der überdies lediglich darauf zurückzuführen ist, dass sich jeder einzelne \n\nPächter dazu entschlossen hat, seine eigene Einfriedung auf die seiner Nach-\n\nbarparzelle abzustimmen. \n\n20 \n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht den PKW-\n\nStellplatz nicht als gemeinschaftliche Einrichtung angesehen hat. Es handelt \n\nsich dabei lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks, \n\ndas, wie das Berufungsgericht - nahe liegend - angenommen hat, nur von den \n\nPächtern der beiden am Ende des Grundstücks des Beklagten liegenden Par-\n\nzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird. \n\n21 \n\nAuch die von den Klägern behauptete gemeinsame Elektrizitätsversor-\n\ngung kann nicht als Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG eingeordnet \n\nwerden. Dies würde voraussetzen, dass die Anlage als solche, nicht aber die \n\njeweiligen Einzelgärten mit Strom versorgt werden. Dies wäre etwa dann der \n\nFall, wenn auf Wegen Anschlüsse hergestellt werden, die keiner Parzelle zu-\n\ngeordnet sind (vgl. Mainczyk aaO, Rn. 14d). Der Sachvortrag der Kläger bietet \n\nkeinen Anhalt dafür, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2002 - 29 C 514/99 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 247/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-31-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:50.965758+00:00"}}