{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__28-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZR 28/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 288 Abs. 1, § 667, 2. Alt. § 288 Abs. 1 BGB ist auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten An- spruch aus § 667, 2. Alt. BGB anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 28/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 288 Abs. 1, § 667, 2. Alt. \n\n§ 288 Abs. 1 BGB ist auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten An-\n\nspruch aus § 667, 2. Alt. BGB anzuwenden. \n\nBGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 30. Dezember 2004 - 6 U 156/04 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 36.564,73 € \n\nGründe \n\nI. \n\nDer Beklagte war Sequester eines Unternehmens, das mehrere Tank-\n\nstellen betrieb, die von der Klägerin mit Treibstoffen und anderen Waren belie-\n\nfert wurden. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die in den Tankstel-\n\nlen eingenommenen Gelder vereinnahmen und auf Anderkonten einzahlen soll-\n\nte. Die Einzelheiten der Voraussetzungen, unter denen der Beklagte die Gelder \n\nan die Klägerin auszukehren hatte, waren zwischen den Parteien strittig. Das \n\nBerufungsgericht hat den Beklagten unter Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB \n\nzur Zahlung von 183.355,38 € nebst 5 v.H. Zinsen p.a. üb er dem Basiszinssatz \n\nseit dem 8. September 2000 verurteilt. Die Hauptforderung ist zwischenzeitlich \n\nbeglichen worden. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte \n\ndie Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung von mehr als 183.355,38 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 13.109,15 € verurteilt wurde.\n\nII. \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur \n\nRechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n1. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist der Ansicht, der Fall werfe die \n\nrechtsgrundsätzliche Frage auf, ob § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch des \n\nGeschäftsherrn gegen den Beauftragten auf Herausgabe von Geld (§ 667, \n\n2. Alt. BGB) anzuwenden ist. \n\n2. \n\nDiese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zum \n\nNachteil des Beklagten zu beantworten ist. \n\na) Die Verpflichtung des Beauftragten zur Auskehr von Geld gemäß \n\n§ 667, 2. Alt. BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine \n\ngewöhnliche Geldschuld (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW \n\n2002, 2316 f; BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378; BGH, Urteil vom 10. De-\n\nzember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f). Gegenstand der Heraus-\n\ngabeverpflichtung ist (nur) dasjenige, das der Geschäftsführer in Ausführung \n\ndes Auftrags erlangt hat. Der Beauftragte hat, anders als bei der normalen \n\nGeldschuld, zur Erfüllung seiner Verpflichtung die erforderlichen Mittel (wirt-\n\nschaftlich) nicht aus seinem unabhängig von dem Auftrag bestehenden Vermö-\n\ngen aufzubringen (BGHZ aaO; Beuthien/Hieke JZ 2001, 257). Er ist vielmehr \n\nlediglich Durchgangsstelle für eine zwar zu seinen Händen geleistete, aber für \n\nRechnung des Geschäftsherrn entgegen genommene Zahlung, die er ohne In-\n\nanspruchnahme seines eigenen Vermögens weiterzuleiten hat (BGHZ 28 aaO). \n\nDer entsprechende Betrag ist im Innenverhältnis zwischen den Parteien des \n\nAuftragsvertrags, wie auch § 668 BGB zeigt, bereits der Vermögens- und Risi-\n\nkosphäre des Auftraggebers zuzurechnen (BGHZ 28 aaO; Beuthien/Hieke \n\naaO). \n\nb) Hieraus sind folgende Schlüsse gezogen worden: \n\naa) § 270 Abs. 1 BGB ist auf den Geldherausgabeanspruch aus § 667, \n\n2. Alt. BGB nicht anzuwenden, da die Gefahr des vom Geschäftsführer nicht \n\nverschuldeten Untergangs des Leistungsgegenstandes von Anbeginn an der \n\nGeschäftsherr trägt (BGHZ 28 aaO). Zudem wurde überwiegend vertreten, dass \n\n§ 279 BGB a.F. für den Geldherausgabeanspruch des Geschäftsherrn nicht \n\ngelte (vgl. Nachweise in BGHZ 143 aaO, dort offen gelassen; sowie \n\nBeuthien/Hieke aaO, S. 258; siehe zur jetzigen Rechtslage z.B.: Münch-\n\nKommBGB/Seiler, aaO; Palandt/Sprau, aaO: keine Geltung der allgemeinen \n\nEinstandspflicht für Geldschulden). \n\nbb) Wie eine \"normale\" Geldschuld wird der Geldherausgabeanspruch \n\nnach § 667, 2. Alt. BGB jedoch bei der Aufrechung behandelt. Ein solcher An-\n\nspruch und die ihm entgegen gestellte Geldforderung sind nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs gleichartig im Sinne von § 387 BGB (BGHZ 71, \n\n380, 382; BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94 - NJW 1995, 1425, \n\n1426 und vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92 - NJW 1993, 2041, 2042). Dies gilt \n\ninsbesondere dann, wenn - wie hier - der erlangte Betrag auf einem Konto ein-\n\ngezahlt ist. Der Auftraggeber kann nicht nur die Abtretung der Ansprüche gegen \n\ndas Kreditinstitut verlangen. Der Herausgabeanspruch ist vielmehr auf Zahlung \n\neines der eingegangenen Summe entsprechenden Betrages gerichtet (BGH \n\naaO). \n\nc) Zur Frage, ob der Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB \n\neine Geldforderung im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB ist oder wie eine solche zu \n\nbehandeln ist, gibt es zwar, soweit ersichtlich, fast noch keine veröffentlichte \n\nRechtsprechung. Lediglich das OLG Bremen (WM 1994, 153, 155) hat § 288 \n\nAbs. 1 BGB auf den Herausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB angewandt, \n\nohne dies jedoch näher zu begründen. In der Kommentarliteratur ist diese Prob-\n\nlematik bislang gleichfalls nicht erörtert worden. Gleichwohl ist eine Klärung \n\ndieser Frage durch ein Revisionsurteil nicht erforderlich, da sich die Anwend-\n\nbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung zu \n\n§ 667, 2. Alt. BGB ohne weiteres herleiten lässt. \n\nDie Eigentümlichkeiten des Geldherausgabeanspruchs gemäß § 667, \n\n2. Alt. BGB liegen nach der unter a) zitierten Rechtsprechung in der im Innen-\n\nverhältnis zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses bestehenden Son-\n\nderung des erlangten Geldbetrags von dem Eigenvermögen des Beauftragten \n\nund der daraus folgenden, von der gewöhnlichen Geldforderung abweichenden \n\nRisikozuweisung im Fall des Untergangs des vereinnahmten Betrags. Die Fra-\n\nge, ob der Beauftragte die geschuldete Summe ohne weiteres gemäß § 288 \n\nAbs. 1 BGB zu verzinsen hat, wenn er mit ihrer Leistung in Verzug kommt, oder \n\nob der Auftraggeber seinen Schaden konkret zu darzulegen hat (§ 280 Abs. 1, \n\n2, § 286 BGB), hat zu diesen Besonderheiten, wie auch die Situation bei der \n\nAufrechnung, keinen Bezug. § 288 Abs. 1 BGB erleichtert dem Gläubiger die \n\nBerechnung seines Schadens, den er infolge der verspäteten Leistung eines \n\nihm geschuldeten Geldbetrags erleidet. Die Höhe dieses Schadens und damit \n\ndas Bedürfnis nach dessen pauschalierter Berechnung hängt nicht davon ab, \n\nob der Schuldner die Mittel wirtschaftlich aus seinem eigenen Vermögen aufzu-\n\nbringen hat oder, wie im Fall des § 667, 2. Alt. BGB, aus dem im Innenverhält-\n\nnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber bereits dem Letzteren zuzurech-\n\nnenden Vermögen. \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 668","ref_norm":"668","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-28-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:35.505070+00:00"}}