{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__27-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"III ZR 27/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; BbgStrG §§ 23, 48 Abs. 11 Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbar- keit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Trä- ger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunter- nehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernut- zungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fort- führung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 27/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; BbgStrG §§ 23, 48 \n\nAbs. 11 \n\nErfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung \n\nvon Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbar-\n\nkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Trä-\n\nger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunter-\n\nnehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernut-\n\nzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fort-\n\nführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, \n\n2113). \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2005 - III ZR 27/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Kosten für die im \n\nZuge des Ausbaus des Knotenpunktes zwischen der Bundesstraße 169 \n\n(B 169) und der Landesstraße 55 (L 55) R. /S. (Branden-\n\nburg) erforderlichen Änderungen an Ferngasleitungen in Anspruch. \n\nDie in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 55 wurde in ihrem im südlich \n\nder B 169 verlaufenden Teil von mehreren in west-östlicher Richtung verlegten \n\nFerngasleitungen und einem Steuerkabel der Beklagten gekreuzt. Für diese \n\nAnlagen bestanden in den Jahren 1971 bis 1989 erteilte Straßensondernut-\n\nzungsgenehmigungen. Im Zuge von Ausbaumaßnahmen wurde die südliche \n\nEinmündung der L 55 in die B 169 etwa 200 m verlegt. Die Trasse der Landes-\n\nstraße wurde deshalb nach Westen verschwenkt. Im Bereich zwischen der \n\nVerschwenkung und früheren Einmündung auf die B 169 wurde die L 55 ent-\n\nwidmet und zurückgebaut. Durch die Verschwenkung des Straßenverlaufs ent-\n\nstanden - von einer still gelegten Leitung abgesehen - zwischen den Ferngas-\n\nleitungen nebst Steuerkabel und der L 55 neue Querungspunkte, die jeweils \n\nbezogen auf den westlichen Fahrbahnrand der alten Trasse und dem östlichen \n\nFahrbahnrand der neuen Straße mehr als 100 m von den früheren Kreuzungs-\n\nstellen entfernt liegen. Die Anpassung der Leitungen an den neu entstandenen \n\nQuerungen sowie die darüber hinaus erforderliche Veränderung eines Anoden-\n\nfeldes verursachten Kosten, um die die Parteien streiten. \n\nDa sie sich vor Ausführung der Baumaßnahmen nicht darüber einigen \n\nkonnten, wer die Aufwendungen für die notwendigen Veränderungen an den \n\nLeitungen und dem Zubehör zu tragen hatte, schlossen die Parteien im August \n\n1997 Vorfinanzierungsverträge, nach denen die Klägerin die erforderlichen \n\nAufwendungen zunächst übernahm. Die Beklagte verpflichtete sich, diese ver-\n\nzinst zu erstatten, wenn sich ergab, dass sie die Kosten der Leitungsänderun-\n\ngen zu tragen hatte. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie habe aus dieser Vereinbarung einen \n\nErstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ihre auf Verurteilung zur Zahlung von \n\n292.058,33 € gerichtete Klage hatte vor dem Landgerich t Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Träger der Straßenbaulast habe die Kosten für die Veränderung von \n\nVersorgungsleitungen zu tragen, wenn die Umbauten wegen der Änderung der \n\nStraße erforderlich würden und das Versorgungsunternehmen ein enteignungs-\n\nrechtlich geschütztes Leitungsrecht habe. Dies sei hier der Fall. Der Teil der \n\nFerngasleitungen der Beklagten, der von der neuen Trasse der L 55 gekreuzt \n\nwerde, habe sich vor der Fahrbahnverschwenkung nicht im öffentlichen Stra-\n\nßenraum, sondern auf benachbarten Grundstücken befunden. Dieser Teil des \n\nLeitungsverlaufs sei gemäß § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes \n\n(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleuni-\n\ngungsgesetzes - RegVBG - BGBl. I S. 2182, 2192) durch eine beschränkte per-\n\nsönliche Dienstbarkeit gesichert gewesen. \n\nII. \n\nDie hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbe-\n\ngründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz der Aufwendungen \n\nfür die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung der Ferngasleitungen und \n\nihres Zubehörs im Bereich der neuen Strecke der L 55 verlangen. \n\n1. \n\nFehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, \n\nbeantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 \n\nBGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn \n\nsich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, \n\nnur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen \n\nkönnen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; \n\n125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR \n\n136/01 - WM 2002, 1135, 1136). Die Frage der Kostentragungspflicht ist da-\n\nnach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten \n\n(vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete \n\noder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähn-\n\nlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition ver-\n\nmitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beant-\n\nworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, \n\n169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO). \n\n2. \n\nDas Nutzungsrecht der Beklagten für die von den Straßenbaumaßnah-\n\nmen betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, \n\nnicht nur auf den nicht \"enteignungsfesten\" Sondernutzungserlaubnissen (vgl. \n\nhierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom \n\n14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114). Vielmehr waren die \n\nLeitungen im Bereich der neuen Trasse der L 55 - nur über die in diesem Be-\n\nreich entstandenen Leitungsverlegungs- und Sicherungskosten streiten die \n\nParteien - vor Ausführung der Straßenbauarbeiten durch eine beschränkte per-\n\nsönliche Dienstbarkeit gesichert, da sie außerhalb des ursprünglichen Stra-\n\nßenkörpers der L 55 auf Privatgrundstücken verliefen. \n\na) Nach § 9 Abs. 1 GBBerG werden die im Beitrittsgebiet belegenen \n\nGrundstücke, auf denen sich Energiefortleitungsanlagen befinden, außerhalb \n\ndes Grundbuchs kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienst-\n\nbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Beklagte -, das die \n\nbetreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am \n\n25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieb. Maßgebend sind die am \n\n3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tat-\n\nsächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114). Der \n\nNachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versor-\n\ngungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung \n\neine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für \n\ndie Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich not-\n\nwendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muss \n\nnicht geführt werden (BGHZ aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 \n\naaO). Die Gasleitungen befanden sich am 3. Oktober 1990 auf den betroffenen \n\nGrundstücken. Die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger betrieb diese Leitungen \n\nam 25. Dezember 1993. \n\nb) § 9 Abs. 1 GBBerG findet keine Anwendung auf Leitungen über oder \n\nin öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2, 2. Alt. GBBerG). Vor ihrer Inan-\n\nspruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der L 55 waren die von den \n\nhier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Be-\n\nstandteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Si-\n\ncherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 \n\nm.w.N.). Ferner gilt § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit der Grundstückseigentü-\n\nmer als Kunde oder Anschlussnehmer nach den Verordnungen über Allgemei-\n\nne Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas oder Fernwärme zur Duldung \n\nvon Energieanlagen verpflichtet ist (§ 9 Abs. 2, 1. Alt. GBBerG). Dafür, dass \n\ndiese Voraussetzung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke erfüllt ist, ist \n\nnichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nc) Aufgrund der der Beklagten im Bereich der Baumaßnahmen zuste-\n\nhenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2 \n\ni.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßen-\n\nbaubedingten Änderungen an den Ferngasleitungen zu tragen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Wegen der dinglichen Wirkung \n\ndes auf dem Trassengrundstück lastenden Rechts ist es ohne Belang, ob die \n\nÄnderung der Leitung von den Grundstückseigentümern verlangt wurde oder \n\nnur den Interessen der Klägerin diente, der die Grundstückseigentümer die \n\nInanspruchnahme der Liegenschaften für die Zwecke des Straßenbaus gestat-\n\nteten (vgl. Senat aaO). \n\n3. \n\n Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Beklagten al-\n\nlerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier \n\nvorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächliche Auswirkungen \n\nder - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile be-\n\nziehenden - Verpflichtung der Beklagten wären, ihre Anlagen ohne Kostener-\n\nstattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, S. 2115). So hat der \n\nSenat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen die Kosten der Verän-\n\nderung seiner Leitung im enteignungsrechtlich geschützten Bereich dann \n\nselbst tragen muss, wenn es sich um Arbeiten handelt, die als Folge von Lei-\n\ntungsänderungen im Straßengrund (§ 9 Abs. 2 GBBerG) erforderlich wurden \n\n(BGHZ aaO). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Ar-\n\nbeiten, die im Bereich, in dem die Beklagte über eine Dienstbarkeit verfügte, \n\ninfolge der Verschwenkung der L 55 ausgeführt wurden, waren nicht durch \n\nVeränderungen der Leitungen im enteignungsrechtlich nicht geschützten Teil \n\nverursacht. Zwar wurden aufgrund des Rückbaus der alten Trasse der L 55 \n\nauch dort Leitungsarbeiten ausgeführt. Diese stehen jedoch in keinem techni-\n\nschen Zusammenhang mit den hier kostenmäßig umstrittenen Maßnahmen im \n\nnach § 9 Abs. 1 GBBerG geschützten Bereich. Diese Arbeiten wurden allein \n\ndurch die Anlage der neuen Straßentrasse erforderlich. \n\n4. \n\nSchließlich ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für \n\ndie Anpassung ihrer Leitungen im Bereich der neuen Straßetrasse zu tragen, \n\nauch nicht aus den ihr erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder aus § 13 \n\nAbs. 3, § 16 Abs. 3 der DDR-Verordnung über die öffentlichen Straßen vom \n\n22. August 1974 - DDR-StraßenVO - (GBl I S. 515). \n\nZwar enthalten die 1971 und 1975 erteilten Sondernutzungsgenehmi-\n\ngungen, die gemäß § 48 Abs. 11 des Brandenburgischen Straßengesetzes \n\nvom 11. Juni 1992 (BbgStrG - GVBl. I S. 912 ff, jetzt gültig: Neufassung vom \n\n31. März 2005, GVBl. I S. 218 ff) weiter Nutzungsrechte nach § 23 BbgStrG \n\ngewähren, für zwei der Gasleitungen die Bedingung, dass die Straßenbauver-\n\nwaltung aus straßentechnischen oder Gründen der Verkehrssicherheit von dem \n\nInhaber der Sondernutzungserlaubnis die Änderung seiner Anlagen auf seine \n\nKosten verlangen kann. Die genannten Vorschriften der DDR-StraßenVO ent-\n\nhielten vergleichbare Bestimmungen für den Fall von Maßnahmen der Instand-\n\nhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen (§ 13 \n\nAbs. 3 StraßenVO) und für Änderungen aus straßenbautechnischen Gründen \n\n(§ 16 Abs. 3 StraßenVO). Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaub-\n\nnissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der DDR-StraßenVO \n\nauch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil \n\nvom 14. März 2002 aaO, S. 2114), kann dahinstehen. Sie können nur für den \n\nFall der Veränderung der Gestattungsstraße gelten, nicht jedoch, wenn - wie \n\nhier eine neue Trasse im enteignungsrechtlich geschützten Leitungsbereich \n\nangelegt wird. Gleiches gilt für die in § 23 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 BbgStrG \n\nenthaltenen Regelungen zur Folgekostenpflicht. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Galke Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/iii-zr-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"BbgStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BbgStrG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/iii-zr-27-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:50.668292+00:00"}}