{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__22-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZR 22/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 22/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringischen Ober-\n\nlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2005 - 8 U 436/04 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGegenstandswert: 50.010 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nEine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 \n\nAbs. 2, § 544 ZPO). \n\n2 \n\n1. \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den \n\nParteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Be-\n\nschwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz \n\naufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle \n\nder des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Ver-\n\ntreter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten \n\n(§ 164 Abs. 2 BGB). \n\n3 \n\n2. \n\nJedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über \n\nRisiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die \n\nim Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die B. -Bank im \"Gerlach-Report\" \n\nstützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts \n\ndes nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der \n\nKlägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis ver-\n\npflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur un-\n\nvollständige Einlagensicherung der B. -Bank hinzuweisen. Darauf, dass die \n\nVertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die \n\ndazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen \n\nSchlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er \n\nhat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar zu-\n\nnächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Ge-\n\ngenteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hinge-\n\nnommen. \n\n4 \n\n3. \n\nSoweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungs-\n\ngericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwarten-\n\nden \"namhaften Quote\" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein \n\nzulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon \n\nist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht \n\ngehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des \n\nberechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu \n\nmachen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2004 - 2 O 1230/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 U 436/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-22-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zr-22-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:33.220833+00:00"}}