{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__20-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"III ZR 20/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität, wenn der Vermitt- ler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb gezahlte \"Innenprovisionen\" ungenügend offen gelegt oder sonstige Unrich- tigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 20/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2006 \nB l u m \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nZur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität, wenn der Vermitt-\n\nler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb \n\ngezahlte \"Innenprovisionen\" ungenügend offen gelegt oder sonstige Unrich-\n\ntigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat. \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 im \n\nKostenpunkt - mit Ausnahme der darin enthaltenen Anordnung der \n\nErstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und \n\ninsoweit aufgehoben, als über die Klage gegen die Beklagte zu 1 \n\nerkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten dieses Revisionsrechtszu-\n\nges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete mit Beitrittserklärungen vom 1. Dezember 1996 und \n\nvom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Beträgen von jeweils \n\n80.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der D. , \n\nGrundstücks- und Verwaltungs-GmbH & Co. P. /W. -G. 1 KG \n\n(im Folgenden: W. 1) und an der D. Grund-\n\nstücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG (im Folgenden: W. 2). \n\nGeschäftsgegenstand dieser Fonds war der Bau und der Betrieb verschiedener \n\nLadenzentren. Diese Kapitalanlagen vertrieb die Beklagte zu 1 unter Verwen-\n\ndung der von den Objektgesellschaften herausgegebenen Prospekte. \n\n2 \n\nDer Kläger, der seine Beteiligungen aufgrund der ihm von dem Vertriebs-\n\nbeauftragten der Beklagten zu 1, E. , gegebenen Informationen zeichnete, \n\nhat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten \n\nzu 1 (im Folgenden: die Beklagte) Ersatz der ihm durch den Erwerb der Betei-\n\nligungen an den mittlerweile in wirtschaftliche Schwierigkeiten, in einem Fall \n\n(W. 2) in Insolvenz geratenen Gesellschaften entstandenen Aufwendun-\n\ngen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, verlangt. Wegen weiterer \n\nEinzelheiten bis zum Erlass des ersten Revisionsurteils des Senats wird auf das \n\nUrteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - BGHZ 158, 110 = NJW 2004, \n\n1732 verwiesen. Aufgrund der neuen Berufungsverhandlung hat das Beru-\n\nfungsgericht erneut - unter Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäum-\n\nnisurteils - die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des \n\nLandgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat bezüglich \n\ndes Klageanspruchs gegen die Beklagte zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat zugelassen \n\nworden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\n1. \n\na) Das Berufungsgericht geht aufgrund des ersten Revisionsurteils des \n\nSenats von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten aus, indem \n\ndiese den Kläger nicht darüber aufklärte, dass bei W. 1 über die Eigenkapi-\n\ntalbeschaffungskosten in einer Größenordnung von 20 %, auf die es Hinweise \n\nim Prospekt gab, hinaus weitere Innenprovisionszahlungen in Höhe von 5 % \n\nerfolgt waren und bei W. 2 der bloße Hinweis im Prospekt, dass von Seiten \n\nder Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine \"weitere Ver-\n\ngütung (Werbungskostenzuschuss)\" gezahlt werde, den Umstand verschleierte, \n\ndass dieser \"Werbungskostenzuschuss\" mit 14 % betragsmäßig noch über die \n\n- ohnehin nicht unbeträchtlichen - bekannten Provisionszahlungen (insgesamt \n\n11 %) hinausging, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte \n\n(s. BGHZ 158, 110, 121 f). \n\n5 \n\n Dabei sind die gezahlten Innenprovisionen (= für die Vermittlung des \n\nEigenkapitals) richtigerweise jeweils ins Verhältnis gesetzt worden zu dem von \n\nden Anlegern als Gegenleistung (Preis) für ihre Beteiligung an den Kommandit-\n\ngesellschaften einzubringenden Eigenkapital (bei W. 1: 27 Mio. DM, bei \n\nW. 2: 19,2 Mio. DM). Auf ein prozentuales Verhältnis dieser Provisionen zu \n\ndem prospektierten Gesamtaufwand der Anlagegesellschaften für ihre, aus \n\nFremd- und Eigenkapital zu finanzierenden, (Bau-)Vorhaben als ganze (bei \n\nW. 1: 62.845.30 DM, bei W. 2: 37.920.000 DM) hat der Senat dagegen \n\nin BGHZ 158, 110, 121 f - unbeschadet der möglicherweise missverständlichen \n\nVerwendung des Begriffs \"Gesamtaufwand\" in unterschiedlichen Bedeutungs-\n\nzusammenhängen in diesem Urteil - nicht entscheidend abgestellt. An dieser \n\nSicht ist entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der \n\nRevisionsverhandlung geäußerten Kritik festzuhalten. Dies folgt schon aus der \n\nBindungswirkung des ersten Revisionsurteils; der Senat sieht aber auch unab-\n\nhängig von der Bindung keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ein maß-\n\ngeblicher Gesichtspunkt für die Rechtsprechung, wonach Innenprovisionen ab \n\neiner gewissen Größenordnung ausgewiesen werden müssen, jedenfalls dies-\n\nbezügliche Angaben zutreffend sein müssen, liegt darin, dass sich aus der \n\nExistenz und Höhe solcher Provisionen Rückschlüsse auf eine geringere Wert-\n\nhaltigkeit des Objekts ergeben können (BGHZ 158, 110, 118 f). Dabei ist das \n\n\"Objekt\", um dessen Werthaltigkeit - gemessen am zu zahlenden Preis - es \n\ngeht, nächstliegend danach zu bestimmen, was jeweils Gegenstand des Ver-\n\ntriebs ist. Das können beispielsweise rechtlich selbständige Hausgrundstücke \n\nund Eigentumswohnungen, aber auch Beteiligungen an Immobilienfonds der \n\nhier in Rede stehenden Art sein. Wenn, wie hier, \"Kauf\"-Gegenstand die Beteili-\n\ngung an einem Immobilienfonds ist, deren Preis die Aufbringung (eines Teils) \n\ndes für das Bauvorhaben erforderlichen Eigenkapitals darstellt, so kann für die \n\nWertschätzung dieser Geldanlage allein schon der Umstand, in welchem Um-\n\nfang dem vom Anleger dafür zu zahlenden Preis (Innen-)Provisionen eben für \n\ndie Vermittlung des Eigenkapitals gegenüberstehen, von maßgeblicher Bedeu-\n\ntung sein. Würde man dies anders sehen, so hätte dies gegebenenfalls die \n\nmerkwürdige Konsequenz, dass bei Anlageobjekten mit einem besonders gro-\n\nßen Anteil \"weicher Kosten\" und einem hohen Fremdkapitalanteil (was zwangs-\n\nläufig auch mit höheren Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft ver-\n\nbunden ist) selbst über - im Verhältnis zu dem vom Anleger aufzubringenden \n\nGeldbetrag - außergewöhnlich hohe Innenprovisionen für die Vermittlung des \n\nEigenkapitals nur deshalb nicht aufgeklärt werden müsste, weil die insgesamt \n\ngeflossenen Provisionen weniger als 15 % des Gesamtaufwands ausmachten. \n\nSomit könnten gerade bei Anlagen, deren Rentabilität ohnehin in Frage gestellt \n\nist, folgenlos hohe Innenprovisionen vereinbart werden, wodurch die ohnehin \n\ngeringen Renditechancen der Anleger weiter verschlechtert würden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Das Berufungsgericht verneint jedoch - letztlich wohl vor allem im Hin-\n\nblick auf die dem Kläger für die Anlagen in Aussicht gestellten steuerlichen Vor-\n\nteile - die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzungen der Beklagten für den Beitritt \n\ndes Klägers zu W. 1 und 2 und den damit verbundenen Schaden. \n\n2. \n\nAn weiteren Pflichtverletzungen der Beklagten erörtert das Berufungsge-\n\nricht, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse: \n\nDie Werbung mit der Behauptung, dass zur Absicherung einer in den \n\nAnlagemodellen eingeschalteten Mietgarantin bereits eine Bankbürgschaft be-\n\nreit stehe, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, sieht das Berufungsgericht für \n\nW. 2 als pflichtwidrig an, für W. 1 lässt es dies offen, sieht aber auch \n\ninsoweit keinen Kausalzusammenhang mit dem Anlageentschluss des Klägers. \n\n9 \n\nDarüber, dass die Mietgarantin im Falle W. 1 nicht über das bei \n\nZeichnung im Prospekt genannte Stammkapital von 2 Mio. DM verfügte, son-\n\ndern dieses nur 50.000 DM betrug, bedurfte es nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts angesichts der Hinweise im Prospekt auf kapitalmäßige Verflech-\n\ntungen keiner zusätzlichen Aufklärung durch die Beklagte; jedenfalls verneint \n\ndas Berufungsgericht auch insoweit einen Kausalzusammenhang mit dem An-\n\nlageentschluss des Klägers. \n\n10 \n\nSoweit der Kläger geltend gemacht hat, die in den Prospekten zugrunde \n\ngelegten Mieteinnahmen seien übersetzt gewesen, verneint das Berufungsge-\n\nricht eine Pflichtverletzung der Beklagten, die keinen Anlass gehabt habe, sich \n\neinzelne Mietverträge oder gar Flächenberechnungen vorlegen zu lassen. Dar-\n\nüber hinaus erscheine es im Hinblick auf den Verlauf der Beitritte des Klägers \n\nausgeschlossen, dass derartige Angaben seine Beteiligungsentscheidungen \n\nauch nur mitbestimmt hätten. Der Kläger habe sich nur den Emissionsprospekt \n\nzu W. 1 vorlegen lassen, und dies auch erst nach Unterzeichnung der Bei-\n\ntrittserklärung. An W. 2 habe er sich beteiligt, ohne den Prospekt auch nur \n\nzu irgendeinem Zeitpunkt einzusehen. Aufgrund dieses Verlaufs könne nur an-\n\ngenommen werden, dass dem Kläger die einzelnen Zahlen zu den Flächen-\n\ngrößen und voraussichtlichen Mieten gleichgültig gewesen seien. Ihm sei es vor \n\nallen Dingen auf die Höhe der ihm von dem Vermittlungsbeauftragten der Be-\n\nklagten, Erbach, vorgerechneten Steuervorteile angekommen. Welche Erwar-\n\ntungen er ansonsten aus den ihm vorgelegten Kurz-Exposés und dem Emis-\n\nsionsprospekt zu W. 1 abgeleitet habe und inwiefern diese Erwartungen der \n\nWirklichkeit zuwidergelaufen seien, lege er nirgends konkret dar. \n\n11 \n\nDies hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n12 \n\nSoweit das Berufungsgericht über die Aufklärungspflichtverstöße der Be-\n\nklagten zu 1 zu den Innenprovisionen und zur - fehlenden - Existenz einer \n\nBankbürgschaft für die Mietgarantin (bei W. 2 nicht abschließend geprüft) \n\nhinaus weitere objektive Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber dem Klä-\n\nger (abschließend) verneint hat, rügt die Revision im Ansatz mit Recht, dass die \n\nBegründung des Berufungsgerichts hierzu in zwei Punkten rechtlichen Beden-\n\nken unterliegt. \n\n13 \n\n1. \n\nIn Bezug auf die unzutreffende Angabe des Stammkapitals der Mietga-\n\nrantin für W. 1 (2 Mio. DM statt tatsächlicher 50.000 DM) wird es der Bedeu-\n\ntung des Einbaus eines Mietgaranten in das \"Sicherheits-System\" einer Vermö-\n\ngensanlage der vorliegenden Art - insbesondere aus der Sicht eines nicht be-\n\nsonders erfahrenen, durchschnittlichen Anlageinteressenten - nicht gerecht, \n\nwenn das Berufungsgericht ausführt, durch die weiteren Angaben im Prospekt \n\nüber die kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und die \n\nweiteren Umstände sei die \"scheinbare Sicherheit\" der Mietgarantie \"relativiert\" \n\nworden, was dem nicht nur flüchtigen Leser des Prospekts nicht hätte verbor-\n\ngen bleiben können. Solche Erwägungen führen nicht daran vorbei, dass die \n\nAngaben über die Höhe des Stammkapitals des Mietgaranten im Prospekt dar-\n\nauf abzielten, Vertrauen beim Anleger zu begründen, dann aber auch unbedingt \n\nden Tatsachen entsprechen mussten. Es kann andererseits insoweit auch nicht \n\nder von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht gefolgt \n\nwerden, der betreffende Prospektmangel sei durch die spätere Erhöhung des \n\nStammkapitals der Mietgarantin geheilt worden. \n\n14 \n\n2. Was die Prüfung der Plausibilität der (dauerhaften Erzielbarkeit der) in \n\nden Angeboten zugrunde gelegten Mieteinnahmen beider Anlagen angeht, \n\nsetzt sich das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, nicht mit dem Vorwurf \n\ndes Klägers auseinander, die Beklagte hätte ebenso wie der Gerlach-Report \n\nerkennen müssen, dass die angesetzten Eingangsmieten \"deutlich über den \n\nWerten des RDM-Preisspiegels\" lagen. Andererseits musste die Beklagte an-\n\ngesichts dessen, dass die in Rede stehenden Mietverträge bei Zeichnung der \n\nAnlagen durch den Kläger schon überwiegend abgeschlossen waren, unbe-\n\nschadet des allgemeinen Preisspiegels nicht unbedingt Probleme hinsichtlich \n\nder dauerhaften Erzielbarkeit der Mieten sehen. \n\n15 \n\n3. \n\nAuf die beiden angesprochenen Punkte - vom Kläger weiter geltend ge-\n\nmachte objektive Pflichtverstöße der Beklagten - braucht allerdings im vorlie-\n\ngenden Revisionsverfahren nicht abschließend eingegangen zu werden. Das \n\nBerufungsgericht hat in einer neuen Berufungsverhandlung ohnehin Gelegen-\n\nheit, sich mit dem betreffenden Vortrag des Klägers noch einmal auseinander-\n\nzusetzen. Sein Urteil unterliegt schon aus anderen Gründen der Aufhebung. \n\nIII. \n\n16 \n\nDenn soweit das Berufungsgericht zutreffend objektive Pflichtverstöße \n\nder Beklagten zu 1 angenommen hat oder solche - ohne sie abschließend zu \n\nprüfen - in Betracht gezogen beziehungsweise bei seiner weiteren Prüfung in \n\nHilfserwägungen unterstellt hat, trägt seine Begründung nicht die Annahme, es \n\nfehle am Ursachenzusammenhang zwischen diesen Pflichtverstößen und dem \n\nAnlageentschluss des Klägers. \n\n17 \n\n1. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die in Betracht gezogenen \n\nPflichtverletzungen der Beklagten seien für den dem Kläger entstandenen \n\nSchaden nicht ursächlich gewesen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage, so-\n\nweit es diese - so hinsichtlich des dem Kläger verschwiegenen Umstands, dass \n\nbei W. 1 das Stammkapital des Mietgaranten nicht 2 Mio. DM, sondern nur \n\n50.000 DM betrug - wie folgt begründet: Der Schaden des Klägers bestehe \n\nletztlich darin, dass die Rendite nicht die vom Kläger erhoffte Höhe erreicht ha-\n\nbe, sich die Anlagen nach seiner Darstellung vielmehr als wertlos entpuppt hät-\n\nten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich dieser Schaden dadurch ver-\n\ngrößert habe, dass die Erhöhung des Stammkapitals des Mietgaranten erst im \n\nSeptember 1997 beschlossen worden sei; der Schaden wäre nicht geringer \n\nausgefallen, wäre die Erhöhung des Stammkapitals schon vor dem Beitritt des \n\nKlägers zu W. 1 beschlossen worden. Bei dieser Argumentation übersieht \n\ndas Berufungsgericht, dass bei Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungs-\n\npflicht ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unter-\n\nrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, schon immer dann zu beja-\n\nhen ist, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten \n\nPreis nicht wert ist, und er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn er sich \n\ndaran nicht beteiligt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2000 - III ZR \n\n62/99 - ZIP 2000, 355, 357; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - \n\nNJW 2004, 1868, 1869). Um einen anderen Schaden geht es hier, anders als \n\ndas Berufungsgericht erwägt, nicht. \n\n18 \n\n2. \n\nDie Kausalitätsfrage stellt sich dahin, wie die Dinge sich entwickelt hät-\n\nten, wenn der Kläger zu den betreffenden Punkten in der gebotenen Weise auf-\n\ngeklärt worden wäre. Das heißt, der gebotene Ursachenzusammenhang zwi-\n\nschen Pflichtverletzung und Schaden ist hier gegeben, wenn der Kläger bei \n\npflichtgemäßem Verhalten der Beklagten von der Zeichnung der Anlage abge-\n\nsehen hätte. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht, das von diesem Ansatz im sonstigen Zusam-\n\nmenhang seiner Ausführungen auch selbst ausgeht, verneint insoweit die Ur-\n\nsächlichkeit der erörterten Pflichtverletzungen der Beklagten unter anderem mit \n\nder verschiedentlich gemachten Aussage, es sei davon \"überzeugt\", dass die \n\nPflichtverletzungen dafür, dass der Kläger W. 1 und W. 2 beigetreten \n\nsei, nicht ursächlich seien. An anderer Stelle bringt es seine \"Überzeugung\" \n\nzum Ausdruck, dass eine Richtigstellung - hier zur Höhe der Innenprovision - \n\nden Kläger nicht dazu bewogen hätte, von dem vereinbarten Widerrufsrecht \n\nGebrauch zu machen. \n\n20 \n\nb) Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher darauf bezogener Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts kann darin jedoch keine eindeutige, auf lückenlose \n\nIndizien gestützte, auf tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) beruhende, \n\n(positive) Feststellung eines bestimmten - hypothetischen - Sachverhalts gese-\n\nhen werden. Die betreffenden Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind \n\nvielmehr mit einer Reihe - noch näher zu erörternder - normativer Erwägungen \n\nverbunden, aus denen es letztlich die Berechtigung herleitet, die Unklarheiten \n\nüber die hypothetischen Abläufe, insbesondere zu den gegebenenfalls vom \n\nKläger zu treffenden Willensentscheidungen, zu Lasten des von der Vorinstanz \n\njedenfalls in erster Linie für vortragspflichtig gehaltenen Klägers - dem nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts \"Erleichterungen der Darlegungslast … nicht \n\nzugute kommen\" sollen - gehen zu lassen. \n\n21 \n\naa) Dabei ist, wie die Revision mit Recht rügt, der Ausgangspunkt des \n\nBerufungsgerichts, was die Darlegungs- und Beweislast angeht, unrichtig oder \n\nzumindest missverständlich, ohne dass sich revisionsrechtlich ausschließen \n\nlässt, dass sich dieses Missverständnis auf das vom Berufungsgericht gefunde-\n\nne Ergebnis ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht führt nämlich am Schluss \n\nseiner allgemeinen Erwägungen über die Darlegungs- und Beweislast für die \n\nKausalität aus, letztlich sei der Tatrichter in jedem Einzelfall dazu aufgerufen, \n\ndie Kausalitätsfrage \"anhand der grundsätzlich zunächst einmal vom Kläger \n\nvorzutragenden konkreten Umstände zu beurteilen\". Das trifft für den vorliegen-\n\nden Fragenkreis nicht zu. \n\n22 \n\n(1) Das Berufungsgericht nimmt mit seiner Bemerkung Bezug auf zwei \n\nUrteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 zur Haftung der Vorstands-\n\nmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen (II ZR \n\n217/03 - NJW 2004, 2668, 2671; vgl. auch BGHZ 160, 134, 144 ff, 147). Diese \n\nUrteile betreffen aber, wie die Revision mit Recht anführt, andere Sachverhalte \n\nals die hier in Rede stehenden Fälle der Prospekthaftung (im weiteren Sinne). \n\nIn diesen Fällen entspricht es nach der ständigen, vom Berufungsgericht auch \n\nzitierten, Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die \n\nAnlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106). Entschei-\n\ndend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen \n\ndes Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener \n\nEntscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in \n\ndas Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige \n\nKläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden \n\nhätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 1. März \n\n2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, \n\n1599, 1604). \n\n23 \n\n(2) Ob der vorliegende Ansatz sogar zu einer echten Beweislastumkehr \n\nzu Lasten des wegen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommenen \n\nBeklagten führt oder sich nach dem hier vertretenen Standpunkt in der Möglich-\n\nkeit einer erleichterten Beweisführung auf der Grundlage einer nur tatsächlichen \n\nVermutung erschöpft, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter ver-\n\ntieft zu werden. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren muss jedenfalls \n\nsein, dass es grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers sein muss, \n\ndie durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung, dass der \n\nAnlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abge-\n\nsehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften. \n\n24 \n\nbb) Diese (tatsächliche) Vermutung zugunsten des Klägers dafür, dass \n\ner die Anlagen nicht gezeichnet hätte, ist, anders als nach dem rechtlichen An-\n\nsatz des Berufungsgerichts, ausgehend von dem bisherigen Parteivorbringen \n\nauch nicht im Blick auf die Möglichkeit mehrerer \"aufklärungsrichtiger\" Verhal-\n\ntensweisen des Klägers (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 160, 58, 66) ihrer \n\nGrundlage beraubt. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie bei einem Immobi-\n\nlienfonds, bei denen der Anleger - wie auch der Kläger im Streitfall nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts - \"Sicherheit, Rentabilität und Inflations-\n\nschutz\", also nachhaltige Werthaltigkeit, erwartet, verbietet sich im Regelfall \n\n(vorbehaltlich konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) die Annahme, \n\neine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage (objektiv) \n\nabträgliche Umstände - wie etwa auch die signifikante Überhöhung der pros-\n\npektierten Innenprovisionen - hätte bei Anlageinteressenten allein schon des-\n\nhalb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise \n\nmehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen \"Entscheidungs-\n\nkonflikt\" begründet (vgl. BGHZ 160, 58, 66 - jedoch für eine andere Fallgestal-\n\ntung). Auch hier greift vielmehr zunächst einmal die (tatsächliche) Vermutung \n\nein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der \n\nWerthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von \n\nSteuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann zwar aus-\n\nnahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein. In aller Regel \n\nwird diese aber als dauerhafte Wertanlage erworben. \n\n25 \n\nc) Ein weiterer durchgreifender Mangel der Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts liegt darin, dass es bei seinen Kausalitätserwägungen all diejenigen un-\n\nrichtigen oder irreführenden und daher von der Beklagten richt zu stellenden \n\nProspektangaben ausklammert, die der Kläger vor der Zeichnung der beiden \n\nAnlagen nicht zur Kenntnis genommen hatte (die Zeichnungen des Klägers er-\n\nfolgten aufgrund der mündlichen Informationen des Vertriebsbeauftragten der \n\nBeklagten, bei W. 1 anhand eines Kurzexposés, ohne dass die eigentlichen \n\nProspekte vorlagen; bei W. 1 wurde er nachgereicht, bei W. 2 nicht). Der \n\nSchluss, solche Prospektangaben hätten für den Anlageentschluss des Klägers \n\nkeine Rolle spielen können, ist, jedenfalls bei Zugrundelegung des diesbezügli-\n\nchen Vortrags des Klägers, rechtlich nicht haltbar. \n\n26 \n\naa) Nach den von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem \n\nBörsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätzen wird ein Kausalzusam-\n\nmenhang zwischen einem prospektierten Unternehmensbericht und dem Kauf-\n\nentschluss des Anlegers vermutet, wenn die Aktien nach Veröffentlichung des \n\nUnternehmensberichts erworben worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, \n\nob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist, \n\ndass der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbe-\n\nstimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Er-\n\nwerber für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 139, 225, 233; vgl. auch BGHZ \n\n160, 134, 144 f und BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, \n\n2668, 2671). Ob diese Grundsätze für den speziellen Bereich der Emissions-\n\nprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung auch auf den Vertrieb \n\nvon Kapitalanlagen in der Form geschlossener Immobilienfonds, für die die \n\nInitiatoren Prospekte herausgegeben hatten, übertragen werden könnten (vgl. \n\nauch zur Prospekthaftung im Bereich geschlossener Fonds nach § 13 Abs. 1 \n\nNr. 3, § 13a des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung des Anlegerschutz-\n\nverbesserungsgesetzes zum 28. Oktober 2004, BGBl. I S. 2630, Bohlken/ \n\nLange, DB 2005, 1259, 1260), braucht nach dem derzeitigen Sachstand im Re-\n\nvisionsverfahren nicht abschließend beurteilt zu werden, zumal es bisher an \n\nFeststellungen beziehungsweise Parteivortrag zu einer \"Anlagestimmung\" auf-\n\ngrund der Prospekte für W. 1 und 2 fehlt. \n\n27 \n\nbb) Hierauf kommt es nicht an, denn nach dem jetzigen Sachstand kön-\n\nnen schon deshalb nicht einzelne (unrichtige) Prospektaussagen als vom Klä-\n\nger überhaupt nicht zur Kenntnis genommen ganz ausgeschieden werden, weil \n\nbei W. 1 dem Kläger einen Tag nach der Erklärung seines Beitritts - aber \n\nvor Ablauf der Widerrufsfrist - der Prospekt ausgehändigt worden ist und der \n\nBeitritt zu W. 2, zwar ohne Aushändigung eines Prospekts, aber, wie die \n\nRevision zutreffend rügt, nach dem Klägervortrag auf der Grundlage der Erklä-\n\nrung des Vermittlungsbeauftragten E. erfolgt ist, die wirtschaftlichen Eck-\n\ndaten bei W. 2 seien ähnlich wie bei W. 1. \n\n28 \n\ncc) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsge-\n\nricht daraus, dass der Kläger sich über bestimmte Umstände - hier in erster Li-\n\nnie die Innenprovisionen - nicht informiert hat, ohne weiteres den Schluss zieht, \n\ndiese Umstände hätten den Kläger überhaupt nicht interessiert und die unrichti-\n\ngen Angaben im Prospekt könnten schon deshalb für seinen Anlageentschluss \n\nnicht ursächlich gewesen sein. Insbesondere, was den Komplex Innenprovisio-\n\nnen angeht, hat sich das Bewusstsein hierfür in den Anlegerkreisen erst nach \n\nund nach entwickelt (s. die Hinweise auf die in der Fachliteratur geführten Dis-\n\nkussion in dem Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118 und in BGHZ 145, 121, 129). \n\nNach dem Klägervortrag ist davon auszugehen, dass auch ihm bei Zeichnung \n\nder Anlagen diese Problematik nicht bekannt war. Es kann aber nicht angehen, \n\ndass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irreführende Beschreibun-\n\ngen von - für die Werthaltigkeit - (objektiv) wesentlicher Bedeutung schadenser-\n\nsatzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der Anlageinteressent \n\naufgrund mangelnder oder nur begrenzter Anlegererfahrung keinen Anlass ge-\n\nsehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen. \n\nDas gilt auch, soweit - was nicht auszuschließen ist - mangelnde Information zu \n\ndiesem Gesichtspunkt dazu geführt hat, dass dieser nicht von Anfang an vom \n\nKläger als Pflichtverletzung der Beklagten in den vorliegenden Prozess einge-\n\nführt worden ist. \n\n29 \n\nd) Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind schließlich auch \n\ninsoweit unzureichend, als es die Frage, wie der Kläger sich im Falle korrekter \n\nInformationen über die in Rede stehenden Kapitalanlagen verhalten hätte, erör-\n\ntert, ohne darauf einzugehen, auf welche Art und Weise die \"Richtigstellung\" \n\nder zunächst einmal vorhandenen Unrichtigkeiten im Prospekt hätte erfolgen \n\nmüssen. Insoweit trifft es zwar nicht zu, dass, wie die Revisionsbegründung \n\ngeltend macht, Richtigstellung zwangsläufig bedeutet hätte, dass die bisherige \n\nProspektierung als \"unredlich\" aufgedeckt worden wäre. Eine sachgerechte \n\nRichtigstellung hätte aber möglicherweise geeignet sein können - z.B. bezüglich \n\nder Innenprovisionen -, ein Problembewusstsein bei dem Kläger zu wecken o-\n\nder ihn zu veranlassen, sich zu diesem Punkt vor der Anlageentscheidung \n\nfachkundigen Rat geben zu lassen. \n\n30 \n\n3. \n\nDa, wie vorstehend erörtert, die tatrichterliche Prüfung des Ursachen-\n\nzusammenhangs zwischen den Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten \n\nund den Anlageentschlüssen des Klägers in wesentlichen Punkten von unzu-\n\ntreffenden Ansätzen ausgeht, trägt die bisher vom Berufungsgericht gegebene \n\nBegründung die Abweisung der Klage gegen die Beklagte nicht. Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht ohne die angesprochenen rechtli-\n\nchen Mängel nicht zu der von ihm erklärten \"Überzeugung\" gelangt wäre. Auf \n\ndie weiteren gegen die Würdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen \n\nder Revision, insbesondere die, dass wesentliches Parteivorbringen des Klä-\n\ngers übergangen oder falsch verstanden worden sei, kommt es nicht mehr an. \n\nDas Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, \n\nsich auch damit auseinanderzusetzen. \n\n31 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-\n\nIV. \n\nren Gründen als richtig dar. Die Auffassung der Revisionserwiderung, die von \n\nder Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei begründet, hat im vorliegenden \n\nProzessstoff keine Grundlage. Nach dem hier noch anwendbaren früheren \n\nRecht gilt für Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlagever-\n\nmittler grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. \n\n(BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - WM \n\n1984, 1075, 1077; Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - WM \n\n2004, 278, 279). Dass diese Frist, was grundsätzlich nicht ausgeschlossen war, \n\nwirksam rechtsgeschäftlich verkürzt worden wäre, ergibt sich aus dem Vorbrin-\n\ngen der Revisionserwiderung nicht. Eine diesbezügliche Absprache unmittelbar \n\nzwischen dem Kläger und der Beklagten (Anlagevermittlerin) wird nicht behaup-\n\ntet. Dem Parteivortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass aufgrund der durch \n\nden Beitritt des Klägers zu den Fonds - in Verbindung mit den Anlageprospek-\n\nten - begründeten Vertragsbeziehung zu den Anlagegesellschaften zugunsten \n\nder Beklagten als Dritter eine Verjährungsverkürzung wirksam vereinbart wor-\n\nden wäre. Der Prospekt W. 1 enthält zwar einen \"Haftungsvorbehalt\", der \n\nnach seinem Gesamtzusammenhang auch darauf abzielt, die Kapitalvermitt-\n\nlungsgesellschaft haftungsrechtlich mit zu entlasten. Als Teil der in den Bei-\n\ntrittsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteili-\n\ngungsgesellschaft wäre diese Bestimmung aber jedenfalls als überraschende \n\nKlausel gemäß § 3 AGBG ungültig (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 \n\naaO). Der Überraschungscharakter wird auch - was die Verkürzung der Verjäh-\n\nrung gerade gegenüber der Kapitalvermittlungsgesellschaft angeht - nicht durch \n\nhinreichende drucktechnische Hervorhebung der Klausel (vgl. Senatsurteil aaO \n\nS. 281) beseitigt; der auf die Verjährung bezogene, fettgedruckte Teil des \"Haf-\n\ntungsvorbehalts\" (S. 30 des Prospekts W. 1, rechte Spalte) spricht nur \n\nSchadensersatzansprüche \"gegen die vorgenannten Personen oder Gesell-\n\nschaften\" an, ohne letztere in diesem optisch herausgestellten Teil konkret zu \n\nbezeichnen. Selbst wenn hierdurch ein hinreichend deutlicher Hinweis jeden-\n\nfalls auch auf die \"Kapitalvermittlungsgesellschaft\" erfolgt wäre, war damit noch \n\nnicht ohne weiteres die Beklagte gemeint, denn nach dem Prospekt (S. 18) war \n\ndie D. Planungs-, Entwicklungs- und Management AG mit der Eigenkapi-\n\ntalbeschaffung beauftragt. \n\n32 \n\nDie Anwendung der von der Revisionserwiderung ebenfalls zur Sprache \n\ngebrachten Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG scheitert schon daran, dass \n\ndie Beklagte weder als ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig gewor-\n\nden ist, noch die ihm angelasteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit \n\nWertpapierdienstleistungen begangen hat (s. zu den Voraussetzungen dieser \n\nVorschrift auch das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom \n\n19. Januar 2006 - III ZR 105/05). \n\nV. \n\n33 \n\nDas Berufungsurteil kann daher in dem angefochtenen Umfang keinen \n\nBestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sa-\n\nche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erfor-\n\nderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann. Insbesondere hat das Be-\n\nrufungsgericht noch einmal umfassend zu prüfen - gegebenenfalls auch unter \n\npersönlicher Anhörung des Klägers -, ob und inwieweit die bestehende (tat-\n\nsächliche) Vermutung der Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzungen der \n\nBeklagten für die Anlageentscheidungen des Klägers entkräftet ist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 8 O 234/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 26/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/iii-zr-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/iii-zr-20-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:24.083060+00:00"}}