{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__19-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"III ZR 19/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 19/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 21. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revisionsrechtszüge, an einen anderen Zivil-\n\nsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für dieses Revisionsverfahren werden nicht erho-\n\nben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner \n\ngesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversi-\n\ncherungsträger, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff \n\nSGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Ge-\n\nschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem \n\nKläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge-\n\nteilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine \n\nexterne Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin \n\nmit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Ver-\n\nbindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt auf-\n\nnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten \n\nvon Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, \n\nsofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluss ei-\n\nnes Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der \n\nArbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben. \n\n2 \n\nDer Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeits-\n\nstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Ver-\n\ndienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Be-\n\nhauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um \n\nden Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor \n\nWeihnachten 1997 darüber informiert, dass der Arbeitsvertrag stehe und nur \n\nnoch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. \n\nDa der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tat-\n\nsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 \n\nentgangen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfah-\n\nren hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich der Rehabilitationsberater \n\namtspflichtgemäß verhalten habe. Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil \n\nder Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt \n\nhabe. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 154/03 \n\n- VersR 2005, 225) aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgegeben, das \n\nVorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nanhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Berufung des Klägers erneut - ohne Beweisaufnahme - zurück-\n\ngewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nne Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO unter 1. und 2.) be-\n\nreits im Einzelnen ausgeführt hat, rechtfertigte das vom Kläger unter Beweis \n\ngestellte Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - die Annahme einer Amts-\n\npflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten. Zwar hatte das \n\nLandgericht, das den Rehabilitationsberater und einen Mitarbeiter des Arbeits-\n\namts als Zeugen vernommen hatte, eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die \n\nBehauptung des Klägers, der Rehabilitationsberater werde sich um alles, insbe-\n\nsondere auch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger \n\nbrauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeu-\n\ngen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hierge-\n\ngen gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I. \n\nauseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeu-\n\ngen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Rehabili-\n\ntationsberater habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. \n\nklären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts \n\nübernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. \n\ngemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlan-\n\ngung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der \n\nZeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, \n\ndaß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, dass er sich um den Abschluss \n\neines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglich-\n\nkeit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Ge-\n\nwährung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne. \n\n6 \n\n2. \n\nZu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es müsse diesen Beweisan-\n\nträgen, die der Senat für schlüssig gehalten hatte, nicht nachgehen. Zwar ist \n\nnicht zu verkennen, dass die Beweissituation für den Kläger insofern schwierig \n\nist, als die erstinstanzlich vernommenen Zeugen seine Behauptungen nicht nur \n\nnicht bestätigt, sondern zum Teil in Abrede gestellt haben. Dementsprechend \n\nist der Kläger im Wesentlichen darauf angewiesen, im Rahmen einer mittelba-\n\nren Beweisführung zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelan-\n\ngen. Indem das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgeht, ohne \n\nzugleich - wie nachfolgend ausgeführt wird - das unter Beweis gestellte Vor-\n\nbringen vorbehaltlos als wahr zu unterstellen, nimmt es eine unzulässige vor-\n\nweggenommene Beweiswürdigung vor. \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als \n\nwahr, der Zeuge K. habe dem Kläger in einem Telefongespräch kurz vor \n\nWeihnachten mitgeteilt, zwischen ihm - dem Zeugen - und dem Zeugen I. sei \n\nalles besprochen, der Kläger erhalte ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, \n\nK. kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten. Der Arbeits-\n\nvertrag sei sicher. Der Kläger solle nichts veranlassen, er - K. - sei zuständig. \n\nBei vollständiger Wahrunterstellung folgt hieraus ohne weiteres, dass der Klä-\n\nger sich der Arbeitsstelle sicher sein konnte, ohne etwas unternehmen zu müs-\n\nsen. Das Berufungsgericht meint zwar, hieraus ergäbe sich noch nicht der In-\n\nhalt des zwischen dem Kläger und seinem Rehabilitationsberater im November \n\n1997 im Arbeitsamt geführten Gesprächs und damit kein Beweis für eine Amts-\n\npflichtverletzung. Aber es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rehabilitationsbera-\n\nter im Dezember etwas anderes als im November gesagt haben sollte. Vielmehr \n\nist evident, dass die Darstellung des Klägers und diejenige der Beklagten, die \n\nvom Zeugen K. im Wesentlichen bestätigt wurde, Widersprüche enthalten, \n\ndie erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme näher gewürdigt werden \n\nkönnen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge K. \n\nhabe, soweit noch offene Angelegenheiten angesprochen worden seien, nicht \n\nden Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern die Bewilligung von Eingliede-\n\nrungshilfe gemeint. Das mag Ergebnis einer Beweisaufnahme sein; für eine \n\nentsprechende Einschränkung gibt der als wahr unterstellte Vortrag des Klägers \n\naber nichts her. Dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den \n\nunter Beweis gestellten Vortrag in diesem Sinn beschränkt hätte, kann der Se-\n\nnat dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Arbeitsplatz im Zeitpunkt \n\ndieses Telefongesprächs bereits anderweit besetzt worden war. Danach ist \n\nnicht auszuschließen, dass der Kläger - jedenfalls \"in letzter Minute\" - davon \n\nabgehalten worden ist, sich selbst um den Abschluss des Arbeitsvertrags zu \n\nkümmern. Das Berufungsgericht verschließt sich ferner der nahe liegenden \n\nWertung, dass in der als wahr unterstellten Erklärung des Rehabilitationsbera-\n\nters, er kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten, der Kläger \n\nsolle nichts veranlassen, eine unzureichende und damit amtspflichtwidrige In-\n\nformation über dessen notwendige Mitwirkungshandlungen zu sehen ist. Dass \n\nsich der Zeuge K. bei seiner Vernehmung in anderem Sinn geäußert hat, \n\nändert an der Erheblichkeit des Beweisvorbringens des Klägers nichts. \n\n8 \n\nb) Das Berufungsgericht meint weiter, eine Amtspflichtverletzung könne \n\nnicht darin gesehen werden, dass der Rehabilitationsberater den Kläger bzw. \n\ndie I. GmbH nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags \n\nunter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte hingewiesen \n\nhabe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe zu einem solchen Hinweis kein \n\nAnlass bestanden, weil die Eingliederungshilfe durch die Beklagte bereits ver-\n\nbindlich zugesagt gewesen sei. Dem Zusammenhang nach hat der Kläger einen \n\nsolchen Vortrag aber nicht gehalten. Schon das Landgericht, auf dessen Tatbe-\n\nstand das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Zusage der Förderung unter \n\nder Bedingung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags als streitige Tatsachen-\n\nbehauptung der Beklagten eingestuft. Auch das übrige Beweisvorbringen geht \n\nnicht dahin, dass die Eingliederungshilfe bereits verbindlich zugesagt gewesen \n\nwäre, so dass - auch aus Sicht des Arbeitgebers - ohne weiteres ein Arbeitsver-\n\ntrag hätte abgeschlossen werden können. Der Bestätigung des Arbeitgebers \n\nvom 15. Juli 1998, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, \n\ndass die I. GmbH - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht \n\nzum Abschluss des Arbeitsvertrags bereit war, weil die von der Beklagten in \n\nAussicht gestellte Eingliederungshilfe noch nicht verbindlich bewilligt war. Das \n\nergibt sich auch aus dem vom Kläger unter Beweis gestellten Gespräch zwi-\n\nschen I. und K. , in welchem der Rehabilitationsberater versprochen habe, \n\ndie Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Beklagten zu klären und sich im \n\npositiven Fall wieder zu melden. Da es zwischen ihnen zu keinem weiteren \n\nKontakt gekommen sein soll, war nach dem Vorbringen des Klägers die Bewilli-\n\ngung von Eingliederungshilfe gerade noch nicht zugesagt (wovon das Beru-\n\nfungsgericht im Zusammenhang mit dem Telefongespräch kurz vor Weihnach-\n\nten im Übrigen selbst ausgegangen ist). \n\n9 \n\n3. \n\nMangels hinreichender Feststellungen ist das angefochtene Urteil daher \n\naufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei \n\nhat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen \n\nSpruchkörper (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Der Senat weist \n\nfür das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass es - je nach dem Gang \n\nder Beweisaufnahme - erforderlich werden kann, den Zeugen K. erneut zu \n\nvernehmen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2001 - 9 O 382/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 9 U 178/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/iii-zr-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/iii-zr-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:00.400305+00:00"}}