{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"III ZR 16/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 16/05\n\nVerkündet am: \n17. November 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 15. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember \n\n2004 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die \n\nErstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr \n\nals 18.443,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nHinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die \n\nBeklagte zu 1 die Gerichtskosten nach einem Wert von \n\n18.443,27 € und 38 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers \n\nnach einem Wert von 48.317,08 € zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger zeichnete durch Beitrittserklärung vom 30. September 1997 \n\nunter Vermittlung der Beklagten zu 1 eine Beteiligung in Höhe von 90.000 DM \n\nzuzüglich 5 % Agio an der D.D.C. C. -C. -C. Grundstücks-Ent-\n\nwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG. \n\nEr hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Beklagte \n\nzu 1 wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger 48.317,08 € \n\n(= 94.500 DM) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung des von dem Klä-\n\nger gehaltenen Kommanditanteils, zu zahlen, und festgestellt, dass sich die \n\nBeklagte diesbezüglich in Annahmeverzug befinde. Auf die hiergegen von der \n\nBeklagten zu 1 eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat die Revision \n\nhinsichtlich der Anspruchshöhe zugelassen, soweit die Beklagte zu 1 zur Zah-\n\nlung von mehr als 18.443,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDa der Kläger in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über \n\ndie Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil \n\nberuht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung \n\ndes gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revision angefallen ist \n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). \n\n4 \n\nDie Revision führt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nEs geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-\n\ntung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger dem Grunde nach und jeden-\n\nfalls in Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrages, soweit er von \n\nder Revisionszulassung unberührt geblieben ist (36.071,90 DM = 18.443,27 € \n\nnebst Zinsen), feststeht - nur noch um die Frage, ob der Kläger sich auf seinen \n\nSchaden in Höhe des für die Beteiligung an dem Immobilienfonds aufgebrach-\n\nten Betrages (94.500 DM) - abgesehen von einer vom Berufungsgericht unbe-\n\nrücksichtigt gelassenen Ausschüttung von 3.600 DM (Schriftsatz der Beklagten \n\nzu 1 vom 6. Juli 2004) - die von ihm nach der Behauptung der Beklagten zu 1 \n\nerzielten steuerlichen Vorteile der Vermögensanlage anrechnen lassen muss. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende \n\nVorteilsausgleichung scheide aus. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall \n\nBGHZ 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Er-\n\nsparnis als Nachteil gegenüber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu \n\nversteuern sei. Vorliegend habe sich der Kläger zwar bei dem in Rede stehen-\n\nden Immobilienfonds nicht an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft \n\nbeteiligt. Unbeschadet dessen, dass die Gesellschaft lediglich vermögensver-\n\nwaltende Tätigkeiten ausübe, sei hier die Schadensersatzleistung aber gleich-\n\nfalls zu versteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirt-\n\nschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpach-\n\ntung stehe, weil sie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Fonds insolvent \n\ngeworden sei, so dass positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung \n\nnicht (mehr) oder kaum noch erzielt werden könnten. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nOb eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermö-\n\ngensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grund-\n\nsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Min-\n\nderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem \n\nadäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. \n\nAußerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-\n\nchen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädi-\n\nger unbillig entlasten (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil BGHZ 109, 380, \n\n392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-\n\nrechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte \n\ninfolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114). \n\n9 \n\n2. \n\nAllerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch in den \n\nBlick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadens-\n\nersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei \n\nes durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei \n\nes durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103, \n\n114 ff) oder etwa der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen \n\ndie Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Lo-\n\nritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum \n\nKommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, \n\nentschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusam-\n\nmenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gemäß \n\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in ei-\n\nnem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, \n\nmüsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme \n\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103, \n\n114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom \n\n27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR \n\n40/00 - NJW 2002, 1711, 1712). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang \n\nmit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt wor-\n\nden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der \n\ntatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der \n\nvielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und \n\nihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen \n\nhäufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Be-\n\nrechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der \n\nGeschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, \n\n1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230). \n\nSoweit vereinzelt in der juristischen Fachliteratur anklingt, Steuervorteile, die \n\nder Geschädigte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch Verlustzuweisun-\n\ngen erhalten habe, seien generell nicht anrechenbar, weil im Regelfall der Ge-\n\nschädigte ohne die fehlerhafte Information eine andere, nicht mit dem Verlust \n\ndes eingezahlten Kapitals verbundene steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte \n\n(MünchKomm-BGB/Oetker 4. Aufl. § 249 Rn. 239 im Anschluss an Knobbe-\n\nKeuk, 25 Jahre Karlsruher Forum [1983], S. 134, 135), vermag der Senat dem \n\nin dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Es gibt keinen Erfahrungssatz in \n\ndieser Richtung. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass sich ein sol-\n\ncher Ansatz im Einzelfall je nach dem konkreten Parteivorbringen im Rahmen \n\nder hypothetischen Prüfung, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei \n\nAbstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte, auf die Schadens-\n\nberechnung auswirken kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit \n\nbeim Geschädigten, wobei ihm die Erleichterungen des § 287 zugute kommen. \n\n10 \n\n3. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet \n\nsich jedoch der vorliegende Fall von den Kommanditbeteiligungen, die Gegen-\n\nstand der Beurteilung in den oben angeführten Entscheidungen gewesen sind, \n\nin einem maßgeblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand \n\ndes vorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil des Klä-\n\ngers gegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist (siehe \n\nauch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom heutigen Tage in \n\nIII ZR 350/04). \n\n11 \n\na) Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichts-\n\npunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15-17 EStG) entfällt hier, weil die \n\nFondsgesellschaft, an der der Kläger sich beteiligt hat, als bloße Vermögens-\n\nverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig ist. Die Beteiligung an einer ver-\n\nmögensverwaltenden KG ist steuerliches Privatvermögen und die Einkünfte er-\n\nschöpfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 21 EStG). Ist \n\neine Personengesellschaft nur in dieser Weise vermögensverwaltend tätig, fällt \n\nsie nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Einkünfte aus Ge-\n\nwerbebetrieb (vgl. Schmidt/Wacker EStG 24. Aufl. § 15 Rn. 200), sondern er-\n\nzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Schmidt/Drenseck aaO \n\n§ 21 Rn. 107, 108; zu Fällen solcher Art vgl. etwa BFHE 169, 418 = BStBl. 1993 \n\nII S. 281; BFHE 181, 462 = BStBl. 1997 II S. 250). Handelt es sich aber um eine \n\nVermögensverwaltung im privaten Bereich, kommt eine Versteuerung der \n\nSchadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG von vornherein nicht in Be-\n\ntracht. \n\n12 \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Steuerbarkeit des Scha-\n\ndensersatzanspruchs als einer der Einkommensteuer unterliegenden Einnahme \n\nergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung \"im wirtschaftlichen Zusam-\n\nmenhang\" mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) \n\nhandele, hat nach dem bisherigen Parteivortrag keine rechtliche Grundlage. \n\nVoraussetzung einer solchen Verknüpfung der Schadensersatzleistung mit den \n\nEinkünften aus Vermietung und Verpachtung wäre, dass die Ersatzleistung sich \n\nihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des \n\nGebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellen würde \n\noder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder \n\ntatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie \n\nveranlasst wäre (vgl. BFH BB 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch \n\nmaßgeblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung des Vermögensgegenstands (der Kommanditbeteiligung) der Sub-\n\nstanzwert abgegolten wird (vgl. zur Abgrenzung zwischen zeitlichen Nutzungs-\n\nüberlassungen und nicht steuerbaren vermögensumschichtenden Vorgängen \n\nSchmidt/Drenseck aaO § 21 Rn. 2, 4). \n\n13 \n\nDa es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Ein-\n\nkommen aus Vermietung und Verpachtung handelt, könnte eine einkommens-\n\nteuerrechtliche Zuordnung zu dieser Einkommensart allenfalls dadurch erfol-\n\ngen, dass die Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten \n\n(§ 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu \n\nqualifizieren wäre. Für einen solchen Tatbestand gibt es hier jedoch bisher kei-\n\nne Anhaltspunkte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \n\nBeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige \n\nEinnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Wer-\n\nbungskosten abgezogen worden waren (vgl. BFH NV 1995, 499, 500 unter Be-\n\nzugnahme auf BFHE 170, 111 und BFHE 171, 183). Dies hat der Bundesfi-\n\nnanzhof gerade auch für Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen \n\nFinanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei \n\nden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei \n\nes für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche \n\nDarlehensgläubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungs-\n\nkosten erstattet (vgl. BFH NV 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwen-\n\ndungen geht es hier jedoch - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts - nicht. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen \n\nwäre das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen nicht in die Ermittlung der \n\nÜberschusseinkünfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb \n\neiner Kapitalanlage grundsätzlich nicht absetzbar wären (vgl. BFH BStBl. II \n\n1986, 747, 748; Blümich/Thürmer EStG § 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; La-\n\ndemann/Söffing/Brockhoff EStG § 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; Schmidt/Drenseck \n\naaO § 9 Rn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommens-\n\nteuerrecht S. 17 f). Danach hätte die hier vom Kläger geltend gemachte Zah-\n\nlung als Anleger für die Beteiligung an dem Fonds keine Werbungskosten dar-\n\ngestellt, und umgekehrt wäre die Erstattung dieser Beträge nicht als Einkünfte \n\naus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. \n\n14 \n\nc) Auch ein sonstiger Steuertatbestand, der an die vom Kläger verlangte \n\nSchadensersatzleistung anknüpfte, ist - bisher - nicht ersichtlich. \n\n15 \n\naa) Der zu gewährende Schadensatzanspruch gehört nicht gemäß § 24 \n\nNr. 1 Buchst. a EStG (\"… Entschädigungen, die gewährt worden sind … als \n\nErsatz für entgangene oder entgehende Einnahmen …\") zu den zu versteuern-\n\nden Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG. Unter der betreffenden Entschä-\n\ndigung wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Aus-\n\ngleich erhält für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des \n\nVerlustes einer Einnahmemöglichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben \n\nwürde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte (vgl. BFH DB 1986, \n\n2415; Boelsen DB 1988, 2187, 2189; Schmidt/Seeger aaO § 24 Rn. 5). Der \n\nKläger verlangt jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz für entgangene Einnah-\n\nmen, auch nicht für eine entgangene Einnahmemöglichkeit, sondern Ersatz für \n\ndie von ihm gezeichnete Kommanditeinlage (vgl. BGHZ 74, 103, 115 f mit Hin-\n\nweis auf BFH BStBl. II 1973, 121, 123). Diesen Fall erfasst § 24 Nr. 1 Buchst. a \n\nEStG nicht. \n\n16 \n\nbb) Nach dem bisherigen Sachstand sprechen die überwiegenden Ge-\n\nsichtspunkte dafür, dass auch die mit der Klage im Erfolgsfall verbundene \n\nÜbertragung des KG-Anteils des Klägers auf die Beklagte, Zug um Zug gegen \n\ndie Schadensersatzleistung, für sich keinen Steuertatbestand erfüllt, und zwar \n\nauch nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\ni.V.m. Satz 4 EStG. Es handelt sich bei dieser Übertragung nur um eine not-\n\nwendige Voraussetzung - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereiche-\n\nrungsverbots - für die Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens des Klä-\n\ngers, das dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er die ihm durch die Be-\n\nklagte vermittelte Vermögensanlage nicht gezeichnet (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). \n\nSie stellt danach nur einen Teilakt im Rahmen der schadensersatzrechtlichen \n\nRückabwicklung der Anschaffung des Klägers dar, keine steuerrechtliche \"Ver-\n\näußerung\" im Sinne des § 23 EStG (Loritz/Wagner aaO S. 761). Nach der \n\nRechtsprechung der Finanzgerichte und der überwiegenden Meinung im steu-\n\nerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsgutes im \n\nZusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Ankaufsver-\n\ntrages durch Rücktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des \n\n§ 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis \n\nauf BFH BStBl. II 1993, 897 zu § 16 Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl. II 1983, \n\n315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. \n\n§ 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November \n\n2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-Grellet aaO § 23 Rn. 48). Es gibt eigentlich kei-\n\nnen Grund, die Rückgängigmachung des Anschaffungsgeschäfts aufgrund ei-\n\nnes Schadensersatzanspruchs des Erwerbers, die ebenfalls zu einem Rückab-\n\nwicklungsverhältnis führt, steuerrechtlich anders zu behandeln, und zwar auch \n\ndann nicht, wenn, wie hier, die \"Rückgewähr\" des Wirtschaftsguts nicht unmit-\n\ntelbar an den ursprünglichen Anbieter erfolgt, sondern - im Hinblick auf das er-\n\nwähnte schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot - an den auf der Anbie-\n\nterseite tätig gewordenen, schadensersatzpflichtigen Anlagevermittler. \n\n17 \n\nIm Hinblick darauf, dass das zitierte Urteil des rheinland-pfälzischen Fi-\n\nnanzgerichts (aaO) noch nicht rechtskräftig ist und die Oberfinanzdirektion \n\nFrankfurt am Main für den Fall der Rückabwicklung eines Grundstückskaufs \n\ndurch Wandlung - nach Androhung einer Klage durch den Käufer wegen böswil-\n\nlig verschwiegener Mängel - einen anderen Standpunkt vertritt (Rdvfg. v. \n\n12. Juli 2001 - DStR 2001, 1753), lässt sich allerdings revisionsrechtlich nicht \n\nausschließen, dass der Kläger nach der von der für ihn zuständigen Finanzbe-\n\nhörde tatsächlich geübten Praxis doch mit einer Besteuerung eines \"Veräuße-\n\nrungs\"-Gewinns rechnen muss. Eine solche (nachhaltige) Verwaltungspraxis \n\nwäre gegebenenfalls bei der Schadensberechnung im Schadensersatzprozess \n\nzu beachten. Bisher fehlt es allerdings an jedem Vortrag des Klägers in dieser \n\nRichtung. \n\n18 \n\nd) Schließlich gibt es nach dem derzeitigen Sachstand auch keinen An-\n\nhalt dafür, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Steuervorteile nach-\n\nträglich entfallen könnten. \n\n19 \n\nDa nach allem die Begründung des angefochtenen Urteils die Verurtei-\n\nIII. \n\nlung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von mehr als 18.443,27 € (94.500 DM Ka-\n\npitaleinsatz ./. 3.600 DM behauptete Ausschüttung ./. 54.828,10 DM behauptete \n\nSteuervorteile = 36.071,90 DM Verlust) nebst Zinsen nicht trägt und das Urteil \n\ninsoweit auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, ist \n\nes in diesem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung des noch \n\noffenen Teils des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nNach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in \n\nBezug auf Vorteile, die den Schaden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober \n\n2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsver-\n\nhandlung in erster Linie Sache des Klägers sein, auf die Berechnung der Be-\n\nklagten zu 1 bezüglich der behaupteten Steuervorteile des Klägers im Einzelnen \n\nzu erwidern und gegebenenfalls darzulegen, dass er - anders als nach der vor-\n\nstehend dargestellten Sicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer be-\n\nstimmten Besteuerung im Zusammenhang mit der Abtretung seines KG-Anteils \n\nZug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages zu rechnen hat. \n\nIV. \n\n20 \n\nBei der Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nverfahrens - soweit dies nicht schon im Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 ge-\n\nschehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Beschluss vom \n\n17. Dezember 2004 (V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048) entwickelten Grundsät-\n\nzen ausgerichtet. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 8 O 100/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 14/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/iii-zr-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/iii-zr-16-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:03.645856+00:00"}}