{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"III ZR 13/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 852 a.F. Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar, wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber, wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 13/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 852 a.F. \n\nZum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar, \n\nwenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber, \n\nwie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist \n\n(Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR \n\n2005, 1148). \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 13/05 - OLG Rostock \n\n LG Stralsund \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Dezember 2004 \n\nund das Ergänzungsurteil vom 17. März 2005 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStralsund, 4. Zivilkammer, vom 20. Mai 2003 wird in vollem Um-\n\nfang zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Der \n\nStreithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagten sind die Erben der verstorbenen Notarin R. L. \n\n . Diese hatte am 26. Mai 1991 einen Vertrag beurkundet, durch den der \n\nKläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Miterwerber je zu ideellen Anteilen ein \n\netwa 3,26 ha großes Grundstück von dessen Eigentümer kauften. Von dem \n\nKaufpreis von 80.000 DM sollten der Kläger 15.000 DM und Dr. C. \n\n65.000 DM tragen. Der Vertrag enthielt ferner folgende Klausel: \n\n\"Die Erschienenen zu 2 [Dr. C. ] und zu 3 [der Kläger] verein-\nbaren im Innenverhältnis, die Teilung des Grundstückes nach Ei-\ngentumswechsel dahingehend vornehmen zu lassen, dass der Er-\nschienene zu 3 [der Kläger] aus dem Bestand des Grundstückes \neine Teilfläche von 6.000 qm als Alleineigentümer erhält.\" \n\n2 \n\nIm Februar 1993 wurden der Kläger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Mit-\n\neigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger errichtete auf einer später \n\nkatastermäßig abgeschriebenen und nach seinem Vorbringen ihm vereinba-\n\nrungsgemäß zustehenden Teilfläche von ca. 4.530 qm ein Wohnhaus, während \n\ndie übrige Fläche wider Erwarten der Erwerber nicht bebaut werden durfte. \n\nDarauf kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger \n\nund Dr. C. über die Aufteilung des Grundstücks. Der Kläger erhob im Juli \n\n1997 Klage gegen Dr. C. mit dem Antrag, dessen Miteigentumsanteil an \n\ndem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteil an den Kläger aufzulassen \n\nund die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Auflas-\n\nsung und Bewilligung der Eintragung des Miteigentumsanteils des Klägers an \n\nder Restfläche an Dr. C. . Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund \n\nund dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW \n\n2002, 2560) abgewiesen. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt nunmehr die Erben der verstorbenen Notarin auf \n\nSchadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Die Pflichtverletzung \n\nerblickt er darin, dass entgegen den bei Abschluss des Ursprungsvertrages \n\nvom 26. Mai 1991 getroffenen Absprachen eine wirksame Verpflichtung \n\nDr. C. 's im Innenverhältnis, die ihm, dem Kläger zustehende Grundstücks-\n\nteilfläche an ihn zu übereignen, infolge eines Beurkundungsmangels nicht be-\n\ngründet worden sei. Die Beklagten haben eine Amtspflichtverletzung bestritten \n\nund die Einrede der Verjährung erhoben. Die Amtshaftungsklage ist am 27. De-\n\nzember 2002 beim Landgericht eingegangen und beiden Beklagten jeweils am \n\n14. Januar 2003 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verur-\n\nteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.412,27 € nebst Zinsen zu zahlen, \n\nund festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, \n\ndem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Beurkundung des Grundstückskauf-\n\nvertrages vom 26. Mai 1991 durch die Notarin R. L. zukünftig ent-\n\nstehenden Schäden zu ersetzen. Durch Ergänzungsurteil hat das Berufungsge-\n\nricht die dem Streithelfer des Klägers, dessen Prozessbevollmächtigtem im \n\nVorprozess und im ersten Rechtszug des jetzigen Amtshaftungsprozesses, ent-\n\nstandenen Kosten den Beklagten auferlegt. Mit der vom Senat zugelassenen, \n\ngegen das Berufungsurteil und das Ergänzungsurteil gerichteten Revision ver-\n\nfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n4 \n\nDie Revision ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen \n\ndas Ergänzungsurteil richtet. Da dieses ausschließlich den Kostenpunkt betrifft, \n\nist die Revision (unabhängig vom Wert der Beschwer) hiergegen zulässig, wenn \n\nsie es - wie hier - auch gegen das vorangegangene Urteil ist (BGH, Urteil vom \n\n4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113). \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist auch begründet. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung den Tatbestand \n\neiner schuldhaften Amtspflichtverletzung der Notarin zu Lasten des Klägers bei \n\nder Beurkundung des Vertrages vom 26. Mai 1991 bejaht. \n\na) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Klägers gegen \n\nDr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW \n\n2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wo-\n\nnach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 m² erhalten sollte, mangels hinrei-\n\nchender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. un-\n\nwirksam ist. Dieser Mangel ist auch nicht dadurch gemäß § 313 Satz 2 BGB \n\na.F. geheilt worden, dass der Kläger und Dr. C. das Eigentum an dem Kauf-\n\ngrundstück erworben haben. Denn die Teilungsvereinbarung hatte einem selb-\n\nständigen Formzwang unterlegen, der mit dem Ursprungskaufvertrag in keinem \n\nunmittelbaren sachlichen Zusammenhang gestanden hatte. Deshalb konnte der \n\ndingliche Vollzug des Ursprungskaufvertrages insoweit keine Heilungswirkung \n\nentfalten. \n\n8 \n\nb) Der Notarin hätte es indessen obgelegen, auch im Innenverhältnis der \n\nGrundstückskäufer, d.h. des Klägers und Dr. C. 's, klare Verhältnisse zu \n\nschaffen und auch insoweit auf die Beurkundung einer formwirksamen Tei-\n\nlungsabrede hinzuwirken. Dies hätte sie bei Beachtung der notariellen Sorg-\n\nfaltsstandards auch erkennen können. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht \n\nwar daher - zumindest nach dem Sachvortrag des Klägers - geeignet, einen \n\nAmtshaftungsanspruch gemäß § 19 BNotO zu begründen. \n\n9 \n\n2. \n\nGegen einen aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Amtshaftungsan-\n\nspruch greift jedoch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede \n\ndurch. Der Senat braucht daher auf die Rügen der Revision, soweit sie sich ge-\n\ngen die Amtspflichtverletzung als solche richten, nicht weiter einzugehen. \n\n10 \n\na) Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzung \n\nverjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem im Streitfall \n\nnoch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit \n\ndem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-\n\nsatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies war hier nach dem eigenen Sachvortrag \n\ndes Klägers und seines Streithelfers spätestens im Frühjahr 1997 der Fall. \n\n11 \n\naa) Der Kläger selbst hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, \n\nder Streitverkündete (sein damaliger Anwalt) habe ihn auf das erhebliche Pro-\n\nzessrisiko \"aufgrund der eindeutigen Formnichtigkeit\" der Teilungsklausel hin-\n\ngewiesen. Er habe ihm mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdrücklich mit-\n\ngeteilt, dass die Teilungsklausel formnichtig sei und dass ein Anspruch gegen \n\nden Miterwerber nur in Betracht komme, \"wenn man sich darauf stützen könnte, \n\ndass die Berufung auf die Formvorschriften in diesem Falle gegen Treu und \n\nGlauben verstoßen würde\". Dieses Vorbringen hat der Streithelfer in seinem \n\nSchriftsatz vom 10. Juli 2003 noch weiter präzisiert: Der Kläger sei darüber in-\n\nformiert worden, dass die streitbefangene Teilungsvereinbarung in Ermange-\n\nlung ihrer Bestimmtheit formunwirksam sein dürfte. Dies habe bereits zum Zeit-\n\npunkt der Klageerhebung im Vorprozess eindeutig festgestanden. Über die sich \n\ndaraus ergebenden Risiken des Vorprozesses sei der Kläger aufgeklärt wor-\n\nden. \n\n12 \n\nbb) Wurde die Amtspflichtverletzung - wie hier - lediglich fahrlässig be-\n\ngangen, stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO) eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung \n\ndar. Deshalb muss sich die gemäß § 852 Abs. 1 a.F. erforderliche Kenntnis wei-\n\nter darauf erstrecken, dass der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere \n\nWeise gedeckt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 \n\n= NJW-RR 2005, 1148, 1149 m.w.N.). Der Kläger muss fähig sein, schlüssig \n\ndarzulegen, dass eine Inanspruchnahme Dritter nicht möglich oder nicht zumut-\n\nbar ist. \n\n13 \n\ncc) Die schon vor Erhebung der Klage des Vorprozesses, d.h. im Früh-\n\njahr 1997, beim Kläger bestehende Kenntnis hätte ausgereicht, ihm eine - sei \n\nes nur auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Amtshaftungsklage gegen \n\ndie Notarin zu ermöglichen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-\n\nnatsurteil vom 3. März 2005 (aaO) zugrunde gelegen hatte, bei dem die objekti-\n\nve Mangelhaftigkeit des Beurkundungsaktes erst durch das Ergebnis des da-\n\nmals geführten Vorprozesses offen gelegt worden war, bestanden hier von \n\nvornherein insoweit keinerlei Zweifel. Damit der Vorprozess Erfolg hätte haben \n\nkönnen, war der Kläger auf den rechtlich sehr zweifelhaften - und vom Prozess-\n\nbevollmächtigten selbst nicht für gangbar erachteten - Weg einer Heilung des \n\nFormmangels oder auf den rechtlich noch zweifelhafteren Weg angewiesen, \n\ndass die Weigerung seines Miterwerbers, die Teilung vereinbarungsgemäß vor-\n\nzunehmen, gegen Treu und Glauben verstieß. Die in Betracht kommende an-\n\nderweitige Ersatzmöglichkeit war also von vornherein mit ganz erheblichen \n\nZweifeln und Risiken behaftet. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass der Geschä-\n\ndigte sich nicht auf weitläufige, schwierige und unsichere Wege des Vorgehens \n\ngegen Dritte verweisen zu lassen braucht (s. zum allgemeinen Amtshaftungs-\n\nrecht [§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB] Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002, § 839 \n\nRn. 296, 298). \n\n14 \n\ndd) Wenn der Kläger sich in klarer Erkenntnis dieser Risiken - die sich \n\nspäter im Ergebnis auch tatsächlich verwirklicht haben, mochten auch die Ent-\n\nscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess dem \n\nKläger zunächst günstig gewesen sein - für eine vorrangige Inanspruchnahme \n\nseines Miterwerbers entschieden hat, so kann er sich, was die Verjährung sei-\n\nnes Amtshaftungsanspruchs gegen die Notarin betrifft, nicht auf eine Hinaus-\n\nschiebung des Verjährungsbeginns berufen. Dies gilt um so mehr, als ihm im \n\nVorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur \n\nVerfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu \n\nunterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil \n\nvom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071). Denn auch \n\nbei voller Würdigung des Umstandes, dass eine vorrangige Inanspruchnahme \n\ndes Vertragspartners durch den Geschädigten durchaus auch dem wohlver-\n\nstandenen Interesse des Notars selbst dienen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149), muss auch der ge-\n\nsetzgeberische Zweck der früheren deliktischen Verjährung des § 852 BGB a.F. \n\nim Auge behalten werden, der darin besteht, dass gerade bei unerlaubten \n\nHandlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitpunkts Rechtsfrieden geschaf-\n\nfen werden muss. \n\n15 \n\nee) Auch das weitere Argument, dass sich der Kläger in einem etwaigen \n\nAmtshaftungsprozess gegen die Notarin deren Einwand hätte ausgesetzt sehen \n\nkönnen, er müsse sich vorrangig an seinen Miterwerber halten, hat kein solches \n\nGewicht, als dass er es rechtfertigen könnte, hinsichtlich der Wahrung der Ver-\n\njährungsfristen gegenüber der Notarin oder deren Erben über einen Zeitraum \n\nvon mehr als zehn Jahren völlig untätig zu bleiben. \n\n16 \n\nb) Die Verjährung war somit spätestens im Juli 2000 eingetreten, d.h. \n\ndrei Jahre nach der Erhebung der Klage des Vorprozesses und mehr als zwei \n\nJahre vor Erhebung der jetzigen Amtshaftungsklage. \n\n17 \n\n3. \n\nDie Klage war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und im End-\n\nergebnis unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils als unbegründet \n\nabzuweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 20.05.2003 - 4 O 489/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 U 75/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:19.625273+00:00"}}