{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"III ZR 10/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG § 20 Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgrün- den verbieten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 10/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG § 20 \n\nDer Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden \n\nGrundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher \n\nAnlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgrün-\n\nden verbieten. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibrücken \n\nAG Pirmasens \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Zweibrücken vom 30. November 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke \n\nder Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin \n\nzu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder land- \n\nnoch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil \n\neines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens \n\nverstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden \n\neinheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter. \n\n2 \n\nDie Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere \n\ngänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die-\n\nser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte \n\nfordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rhein-\n\nland-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) \n\nDuldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die \n\nVorschrift lautet: \n\n\"Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaft-\nlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, \nAnsitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstücksei-\ngentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm \ndie Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine an-\ngemessene Entschädigung erhält …\" \n\n3 \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Wi-\n\nderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen \n\nXII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes \n\nnach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065 \n\nBGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die \n\nKläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt \n\nbei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei - \n\njedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu \n\nerteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu \n\nentscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren \n\nGrundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die \n\nZwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das \n\nGrundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Ent-\n\nscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deut-\n\nsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger \n\ndarüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grund-\n\nstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. \n\nKlage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des \n\nHochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil \n\ndes klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt \n\neine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene \n\nLeistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO er-\n\nmöglichen soll. \n\n8 \n\n2. \n\nAls Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht \n\nnur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in \n\nVerbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und \n\nNießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen-\n\ntums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe, \n\nBGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch \n\nden vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf des-\n\nsen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landge-\n\nrichts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs \n\nverpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB). \n\n9 \n\na) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer \n\nBezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Re-\n\ngelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen \n\nGrundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdaus-\n\nübungsrecht besteht. \n\n10 \n\naa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften \n\nist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil ei-\n\nnes gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer \n\nnach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen \n\nihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts \n\nangehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossen-\n\nschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Ver-\n\npachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). \n\n11 \n\nbb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft ver-\n\nstößt, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen \n\nhöherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung ver-\n\nöffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in \n\nallen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist \n\nergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes: \n\n12 \n\n(1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention \n\nund ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres \n\nRanges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prü-\n\nfungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die \n\nrechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die \n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die \n\nEntscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich \n\n(NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als \n\nAuslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. \n\nferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688). \n\n13 \n\n(2) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die ein-\n\nschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des \n\nGrundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 \n\nGG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Ge-\n\nwissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar. \n\nDie Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch \n\nDritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. \n\nEin Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch \n\neine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für \n\ndas von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegen-\n\nüber Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe. \n\n14 \n\n(3) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum \n\nGrundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft \n\nüberträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt, \n\nverstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es \n\nhandelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die \n\nnach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der \n\nVerfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Rege-\n\nlung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwi-\n\nschen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berech-\n\ntigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG \n\nlegitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen-\n\nschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, \n\n65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfind-\n\nlich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht an-\n\ngewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung \n\nausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewähr-\n\nleisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kom-\n\nmenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung ei-\n\nnes artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Na-\n\nturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen \n\neinerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen \n\n(Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung \n\nunzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt. \n\nDas neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des \n\nGesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege \n\nunberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der \n\nJagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspiel-\n\nraum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes ge-\n\neignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen \n\nSpielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung des-\n\nsen, dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abwei-\n\nchenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten. \n\n15 \n\n(4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt \n\nschließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei grö-\n\nßeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die \n\nin Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine \n\nHandlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen an-\n\ngeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n\nvom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der \n\nVereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen \n\nwird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen, \n\nsofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen \n\nJagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen \n\nauf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.; \n\nv. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005, \n\n230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305, \n\n307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das franzö-\n\nsische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demo-\n\nkratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausrei-\n\nchend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleis-\n\nten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen ge-\n\nrecht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte \n\ndeutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die \n\nInhaber von Eigenjagdbezirken zur \"Hege mit der Büchse\" verpflichtet. Darüber \n\nhinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa \n\nein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen \n\nwill, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener \n\nGeldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbe-\n\nreich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier - \n\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336 \n\nunter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft \n\nwird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffent-\n\nlichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in \n\nGestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legi-\n\ntimen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtli-\n\ncher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwä-\n\ngungen nicht vergleichbar effektiv. \n\n16 \n\nb) Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im \n\nJagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen \n\n(Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht \n\nin Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der \n\nJagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten \n\nGrundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zu-\n\nstimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht \n\nmag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke \n\nwie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten \n\ndes Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso \n\ngefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in Nordrhein-\n\nWestfalen, § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer \n\ndes Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet \n\nwerden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1 \n\nSatz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnomme-\n\nne Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den \n\nJagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und \n\nforstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht ge-\n\nzwungen werden, wäre sinnwidrig. \n\n17 \n\nc) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht \n\ngenutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Klä-\n\nger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und \n\nihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Aus-\n\nführungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend. \n\nEin Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen \n\nVerpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des \n\nEigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten \n\nRechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein \n\nVerstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ent-\n\nschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1 \n\nSatz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht. \n\n18 \n\nd) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte \n\ndem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\nentgegenhalten. \n\n19 \n\n3. \n\nAus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und \n\nder Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20 \n\nAbs. 1 Satz 2 LJG). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 - \n\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:57.523500+00:00"}}