{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_307-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"III ZR 307/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HPflG § 2; AVBWasserV § 10 Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus- anschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Haus- anschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt (Ergänzung zum Senats- urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 307/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHPflG § 2; AVBWasserV § 10 \n\nInhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus-\n\nanschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Das gilt \n\nauch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den \n\nVersorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Haus-\n\nanschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch \n\nweiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt (Ergänzung zum Senats-\n\nurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823). \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. August 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Gebäudeversicherer eines in den Jahren 1976/77 erbau-\n\nten Einfamilienhauses in W. . Sie nimmt die beklagten Stadtwerke \n\naus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf \n\nSchadensersatz wegen Gebäudeschäden in Anspruch, die sie auf eine Undich-\n\ntigkeit im Hausanschluss der Wasserversorgung zurückführt. \n\n2 \n\nDie Anschlussleitung wurde im Dezember 1976 von der Beklagten ver-\n\nlegt. Das aus Kunststoff bestehende Rohr verlief teilweise innerhalb eines von \n\nden Bauherren ausgehobenen Grabens, teils lag es ebenerdig auf. Mit den \n\nBauherren war vereinbart, dass die Verfüllung und Aufschüttung des Geländes \n\nvon diesen selbst vorgenommen werde. Die Mitarbeiter der Beklagten über-\n\ndeckten aber das Rohr mit dem auf dem Grundstück vorhandenen Füllsand; \n\ndanach füllten die Bauherren den Boden flächig mit Sand auf. Nach einigen \n\nJahren traten in dem angeschlossenen Gebäude Risse auf. 1999 wurde eine \n\nschadhafte Stelle im Leitungsrohr zwischen Grundstücksgrenze und Wasseruhr \n\nfestgestellt, aus der erhebliche Mengen Wasser ausströmten. Im Bereich des \n\nLecks befand sich ein Kalksandstein, wie er beim Bau des Hauses verwendet \n\nworden war. Die Klägerin hält diesen Stein für die auslösende Schadensur-\n\nsache und macht für die Aufweichung des Bodens mit Beeinträchtigung der \n\nStandfestigkeit des Hauses die Beklagte verantwortlich. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 264.511,70 € gerichtete Klage \n\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom erken-\n\nnenden Senat zugelassene Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. \n\nDass das Landgericht auf der Grundlage eingeholter Sachverständigen-\n\ngutachten sowie insbesondere nach Anhörung des gerichtlichen Gutachters zu \n\ndem Ergebnis gelangt sei, der durch den Stein entstandene Riss stelle sich als \n\nalleinige Schadensursache für die letztlich vollständige Zerstörung des Hauses \n\ndar, sei nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung sei Sache des Tatrichters \n\nund gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO der Nachprüfung durch das Berufungsge-\n\nricht grundsätzlich entzogen. Sie sei deshalb nur dahin zu überprüfen, ob sie in \n\nsich widersprüchlich sei, allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider laufe oder Teile \n\ndes Beweisergebnisses ungewürdigt lasse. Unter Berücksichtigung dieser \n\nGrundsätze lasse die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Die Einzelrichterin habe sich eingehend und nachvollziehbar mit den Aus-\n\nführungen der Beklagten und ihres Privatgutachters gegen die Feststellungen \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt. Dass die gutachtlichen \n\nÄußerungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen offensichtliche Feh-\n\nler aufgewiesen hätten oder die in Rede stehenden fachlich-technischen Fragen \n\nvon der Einzelrichterin verkannt worden wären, sei nicht ersichtlich. \n\n7 \n\n2. \n\nDer Schadensersatzanspruch rechtfertige sich nach den Grundsätzen \n\neiner Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagten sei gleichsam eine positi-\n\nve Vertragsverletzung des nach § 677 BGB begründeten gesetzlichen Schuld-\n\nverhältnisses anzulasten. Sie habe lediglich die reine Rohrverlegung geschul-\n\ndet, die sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte fehlerfrei erbracht habe. \n\nGleichwohl hätten die Mitarbeiter der Beklagten nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme nicht nur eine lockere Sandaufschüttung vorgenommen, sondern \n\nim Schadensbereich außerdem eine feste, etwa 30 cm starke Sandumkleidung \n\ndes Rohres geschaffen und dadurch ein fremdes Geschäft der Bauherren ge-\n\nführt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Stein von Anfang an innerhalb \n\ndieses Sandmantels befunden habe und nicht von den erst später tätig gewor-\n\ndenen Bauherren eingebracht worden sei. Dass der Stein im Laufe der Jahre \n\nüber eine Strecke von mehr als 30 cm durch das von der Beklagten verdichtete \n\nErdreich hindurch an das Rohr gewandert sein könne, erscheine nicht vorstell-\n\nbar. Hinzu komme, dass die Zeugen A. H. und P. H. glaubhaft bekundet hätten, \n\nimmer nur schichtweise verfüllt und sodann verdichtet zu haben. Sie hätten \n\ndemzufolge einen größeren Kalksandstein bemerken müssen. \n\n8 \n\n3. \n\nJedenfalls hafte die Beklagte aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ungeachtet der er-\n\nfolgten Übereignung des auf dem privaten Grundstück verlaufenden Rohrlei-\n\ntungsstücks an die Grundstückseigentümer sei die Beklagte als Inhaberin die-\n\nses Leitungsteils anzusehen. Entscheidender als das Eigentum sei die tatsäch-\n\nliche Herrschaft, insbesondere die Verfügungsgewalt über den Betrieb der An-\n\nlage. Dem normalen Grundstückseigentümer sei es jedoch unmöglich, den Zu-\n\nstand der tief im Boden seines Anwesens verlaufenden Leitungen zu kontrollie-\n\nren. Die Haftungsbeschränkung des § 10 Abs. 3 HPflG gelte nicht für Schäden \n\nan Grundstücken einschließlich deren wesentlicher Bestandteile. Ein Mitver-\n\nschulden der Bauherren sei ebenso zu verneinen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden \n\nPunkten nicht stand. Die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen \n\ngegen die Beklagte sind weder für den einen noch den anderen Rechtsgrund \n\nfehlerfrei festgestellt. \n\n10 \n\n1. \n\na) Auf der Grundlage des Parteivorbringens geht der Senat mit dem Be-\n\nrufungsgericht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den An-\n\nschlussnehmern und den seinerzeit offenbar noch nicht in der Rechtsform einer \n\nGmbH betriebenen Stadtwerken bereits damals privatrechtlich ausgestaltet wa-\n\nren. Dafür spricht, dass die Stadtwerke den Bauherren unter dem 10. Septem-\n\nber 1976 für das Herstellen des Wasseranschlusses eine \"Rechnung\" und kei-\n\nnen Gebührenbescheid erteilt haben. Auch die Parteien stellen diesen Ansatz \n\nnicht in Frage. \n\n11 \n\nb) Zweifelhaft ist hingegen schon, ob die von der Beklagten vorgenom-\n\nmene Abdeckung des Leitungsrohres mit Füllsand, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren ist. Die Beklagte hatte \n\nzwar die Erdarbeiten zur Verfüllung der Baugrube nicht übernommen. Bei der \n\nErmittlung der aus dem Versorgungsverhältnis geschuldeten Leistungen sind \n\naber auch die technischen Notwendigkeiten sowie die Verkehrsübung zu be-\n\nrücksichtigen. Danach spricht manches dafür, dass eine Überdeckung der \n\nRohrleitung als Schutz gegen Beschädigungen insgesamt noch zum Pflichten-\n\nkreis der Beklagten gehörte. \n\n12 \n\nc) Das mag jedoch auf sich beruhen. Eine Pflichtverletzung bei der Ver-\n\nfüllung wäre der Beklagten jedenfalls nur dann anzulasten, wenn ihre Mitarbei-\n\nter den nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schadensur-\n\nsächlichen Kalksandstein in die Füllschicht eingebracht oder ihn dort zumindest \n\nbelassen hätten. Die Revision rügt indessen zu Recht, die Beklagte habe dazu \n\nim Gegensatz behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis \n\ngestellt, dass der Stein bei einer nachträglichen Verdichtung des Erdreichs über \n\ndem Rohr auch durch den Füllsand habe \"wandern\" können. Dieses Beweisan-\n\ngebot durfte das selbst nicht sachkundige Berufungsgericht nicht unter Hinweis \n\ndarauf, ein solcher Verlauf sei nicht vorstellbar, übergehen. \n\n13 \n\nd) Verfahrensfehlerhaft ist weiter die im Anschluss an die Beurteilung des \n\nLandgerichts vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der durch den \n\nStein entstandene Riss des Kunststoffrohres stelle sich als alleinige Schadens-\n\nursache für die Zerstörung des Hauses dar. Das Oberlandesgericht verkennt in \n\ndiesem Punkt bereits den im Berufungsverfahren geltenden Prüfungsmaßstab. \n\nAus § 513 Abs. 1, § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass die Prüfungskompetenz \n\ndes Berufungsgerichts hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Sachver-\n\nhalts nach der Reform des Rechtsmittelrechts auf Verfahrensfehler und damit \n\nauf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfest-\n\nstellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Die vom Gericht \n\ndes ersten Rechtszugs getroffenen Feststellungen sind vom Berufungsgericht \n\nvielmehr gemäß § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dahin zu untersuchen, \n\nob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit be-\n\ngründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Solche Zweifel können \n\nsich selbst dann ergeben, wenn erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen keine \n\nVerfahrensfehler aufweisen (BGHZ 162, 313, 315 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, \n\nZPO, 26. Aufl., § 529 Rn. 2). \n\n14 \n\nDiese weitergehende Würdigung lässt das Berufungsurteil infolge seines \n\nverfehlten Ansatzes vermissen. Sie war hier um so eher geboten, als das Land-\n\ngericht, wie der Revision gleichfalls zuzugeben ist, sich nicht in dem erforderli-\n\nchen Maße mit den gegen die Richtigkeit der gerichtlichen Sachverständigen-\n\ngutachten erhobenen Einwendungen der Beklagten, für die sie sich auf die gut-\n\nachtlichen Äußerungen ihres Privatsachverständigen bezogen hatte, auseinan-\n\ndergesetzt hat (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 \n\n- VI ZR 272/99 - NJW 2001, 2796, 2797; Urteil vom 22. September 2004 \n\n- IV ZR 200/03 - NJW-RR 2004, 1679, 1680 m.w.N.). Dabei hatte die Beklagte \n\nauch mit Rücksicht auf die Erwägung des gerichtlichen Sachverständigen, aus \n\ngeotechnischer Sicht sei es vollkommen auszuschließen, dass ein Stein nur aus \n\nder Last des überlagernden Bodens das Rohr zerstört habe, einen Ursachen-\n\nzusammenhang zwischen dem vorgefundenen Kalksandstein und dem Haarriss \n\nin der Leitung im Ganzen bestritten. Mit diesem Vorbringen hätte sich das Beru-\n\nfungsgericht unter dem Blickwinkel des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls aus-\n\neinandersetzen müssen. \n\n15 \n\n2. \n\nAuch die im Berufungsurteil mit § 2 Abs. 1 HPflG gefundene zweite An-\n\nspruchsgrundlage trägt das angefochtene Grundurteil nicht. \n\n16 \n\na) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Be-\n\nklagte im Bereich des hier in Rede stehenden Abschnitts des Hausanschlusses \n\nzwischen Grundstücksgrenze und Hauptabsperrvorrichtung Inhaberin der Rohr-\n\nleitungsanlage war und damit, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Ursache \n\ndes Lecks, für die infolge des ausströmenden Wassers entstandenen Schäden \n\nverantwortlich ist. \n\n17 \n\naa) Inhaber einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer \n\ndie tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforder-\n\nlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR \n\n289/06 - NJW-RR 2007, 823, 824 Rn. 10 = NVwZ 2007, 1222, 1223 m.w.N.). \n\nDas bestimmt sich bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versor-\n\ngungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungen oder Versor-\n\ngungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen \n\nBestimmungen, hier seit 1980 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen \n\nfür die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I \n\nS. 750, 1067). Der Senat hat auf dieser Grundlage in dem genannten Urteil vom \n\n1. Februar 2007 (aaO Rn. 11 ff.) - nach Erlass des Berufungsurteils - für eine \n\nöffentlich-rechtlich geregelte Wasserversorgung entschieden, Inhaber des \n\nHausanschlusses sei das Wasserversorgungsunternehmen auch insoweit, als \n\ndie Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verlaufe. Er hat sich \n\ndafür maßgeblich auf die bundesrechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 3 \n\nAVBWasserV gestützt. Danach gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsan-\n\nlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abwei-\n\nchender Vereinbarung in dessen Eigentum (Satz 1). Sie werden ausschließlich \n\nvon diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und besei-\n\ntigt (Satz 2). Der Anschlussnehmer seinerseits darf keine Einwirkungen auf den \n\nHausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen (Satz 5). Das lässt im Gan-\n\nzen nur den Schluss zu, das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich als \n\nInhaber auch des Hausanschlusses anzusehen. \n\n18 \n\nbb) Die vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\nDie Beklagte hat hier zwar in Anwendung der in § 10 Abs. 6 AVBWasserV ent-\n\nhaltenen Ausnahmebestimmung das Eigentum am Hausanschluss und die Kos-\n\ntenlast für dessen Unterhaltung abweichend von § 10 Abs. 3 AVBWasserV ge-\n\nregelt. Der Teil der Anschlussleitung, der nicht im öffentlichen Raum liegt, wird \n\nnach § 4 Abs. 8 Buchst. a der Ergänzenden Versorgungsbedingungen \n\nEigentum des betroffenen Anschlussnehmers. Dieser hat auch die Kosten für \n\ndie Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung des Leitungsabschnitts dem \n\nVersorgungsunternehmen zu erstatten (§ 4 Abs. 8 Buchst. d der Bedingungen). \n\n19 \n\nEine für die Inhaberschaft wesentliche Divergenz zu dem gesetzlichen \n\nRegelfall liegt darin nicht. Das Eigentum an der Anlage ist für die maßgebende \n\ntatsächliche Verfügungsgewalt über deren Betrieb nicht entscheidend (Senats-\n\nurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104). Von Bedeutung sind \n\nvielmehr die mit ihrer Unterhaltung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen \n\nEinwirkungsmöglichkeiten (siehe auch Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 49); \n\nauch § 12 Abs. 5 AVBWasserV rechnet Teile des Hausanschlusses nur dann \n\nzur Kundenanlage, wenn der Kunde über das Eigentum hinaus zu deren Unter-\n\nhaltung verpflichtet ist. Unterhaltungspflichten für die Hausanschlüsse hat die \n\nBeklagte indes - entgegen der Revision - durch § 4 Abs. 8 ihrer Ergänzenden \n\nVersorgungsbedingungen, die der Senat trotz ihres eingeschränkten Geltungs-\n\nbereichs selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 163, 321), ihren Anschlussnehmern \n\nnicht übertragen. Im Gegenteil setzt die Belastung des Kunden mit den Unter-\n\nhaltungskosten unter Buchst. d der Klausel voraus, dass die Ausführung der \n\nArbeiten dem Versorgungsunternehmen selbst obliegt. Dem mögen, wie die \n\nRevision geltend macht, auf einem Privatgrundstück zwar Schwierigkeiten tat-\n\nsächlicher Art entgegenstehen. Das ändert aber nichts daran, dass nach den \n\ndas Anschlussverhältnis beherrschenden rechtlichen Regelungen die tatsächli-\n\nche Herrschaft über die Anschlussleitung auch außerhalb des öffentlichen \n\nRaums nicht dem Anschlussnehmer, sondern dem Wasserversorgungsunter-\n\nnehmen zukommt. \n\n20 \n\nb) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung hängt \n\nindessen auch in dieser Beziehung davon ab, ob und inwieweit das aus dem \n\nRiss fließende Wasser den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Hierzu \n\nfehlt es, wie dargelegt, an verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen, ohne die auch ein Grundurteil nicht ergehen darf. \n\nIII. \n\n21 \n\nInfolgedessen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Un-\n\nter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 9 O 1052/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 13 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_307-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/iii-zr-307-05","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_307-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_307-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/iii-zr-307-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_307-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:31.714747+00:00"}}