{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_303-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"III ZR 303/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grundsätze (öffentlich- rechtliches Schuldverhältnis) a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-recht- liches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entspre- chend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuld- verhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbe- zogen. b) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhuts- pflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 303/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grundsätze (öffentlich-\n\nrechtliches Schuldverhältnis) \n\na) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen \n\nder Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-recht-\n\nliches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entspre-\n\nchend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuld-\n\nverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbe-\n\nzogen. \n\nb) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhuts-\n\npflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der \n\nGemeinde beauftragten Unternehmer. \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Wiesbaden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des \n\nAnwesens A straße 251 in T. -W. . Das Grundstück grenzt an \n\nden Sch bach. Jenseits des Bachs und parallel dazu verläuft ein Abwas-\n\nserkanal der beklagten Gemeinde, an den das Hausgrundstück der Kläger an-\n\ngeschlossen ist. \n\n2 \n\nAm 27. Dezember 2000 kam es nach starken Regenfällen zu einer Über-\n\nflutung vermieteter Räume im Untergeschoss dieses Hauses, weil vom Dach \n\nund Hof des Anwesens anfallendes Oberflächenwasser nicht abfließen konnte. \n\nKurze Zeit vor dem Schadensereignis hatte die inzwischen insolvente Streitver-\n\nkündete, die G. M. Ingenieurbau GmbH, im Auftrag der Beklagten Tief-\n\nbauarbeiten an einer über den Schwarzbach führenden Brücke vorgenommen. \n\nDabei entstand ein Rohrbruch in der unterhalb des Brückenbauwerks verlau-\n\nfenden Abwasserleitung, wodurch der Kanal in Richtung auf das Anwesen der \n\nKläger fast vollständig verschlossen wurde. Nach dem Vorbringen der Kläger \n\nwar der hierdurch bedingte Rückstau Ursache der Überschwemmung. \n\n3 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Stadt aus eigenem und abgetretenem \n\nRecht ihres Mieters auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden in Höhe von \n\ninsgesamt 32.783,83 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grun-\n\nde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der \n\nKläger. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der geltend gemach-\n\nte \"Amtshaftungsanspruch\" nicht schon unabhängig davon, ob der Beklagten \n\nder Rohrbruch haftungsrechtlich zurechenbar sei, \"aus dem zwischen den Par-\n\nteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis\". Zwar folge hieraus \n\neine im Interesse der Anschlussnehmer bestehende Fürsorgepflicht der Ge-\n\nmeinde, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung dadurch Sor-\n\nge zu tragen, dass bekannte Schäden alsbald behoben würden sowie durch \n\nregelmäßige Kontrollen die Funktionsfähigkeit der Leitung sichergestellt werde. \n\nEine Verletzung dieser Fürsorgepflicht sei jedoch dann nicht gegeben, wenn \n\n- wie im vorliegenden Fall - die Beschädigung der Abwasserleitung eher zufällig \n\nund daher nicht ohne weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlauf \n\nvon Tiefbauarbeiten von Seiten eines als zuverlässig bekannten Fachunter-\n\nnehmens erfolgt sei. Dabei sei die Streitverkündete auch nicht Erfüllungsgehilfin \n\nder Beklagten gewesen. Mit der unstreitigen Aushändigung von Plänen habe \n\nvielmehr die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht genügt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht vermengt, wie die Revision zu Recht rügt, Scha-\n\ndensersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) mit kon-\n\nkurrierenden Ersatzansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhält-\n\nnis, die auf einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vor-\n\nschriften über Leistungsstörungen im Schuldverhältnis - im Streitfall noch nach \n\nden §§ 275 ff. BGB a.F. - beruhen. Beide Anspruchsgrundlagen stehen gleich-\n\nwertig nebeneinander (vgl. nur BGHZ 63, 167, 172). \n\n8 \n\n2. \n\nZu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklag-\n\nten zum Schadensersatz auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Schuld-\n\nverhältnisses. \n\n9 \n\na) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen einer \n\nGemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwas-\n\nserkanalisation ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis bestehen \n\nkann und dass dieses Schuldverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht \n\nder Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB einschließlich einer \n\nHaftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu begründen (BGHZ 54, 299, \n\n302 ff.; 109, 8, 9; 115, 141, 146; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober \n\n1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197). Die Gemeinde steht in einem solchen \n\nFall zu den Anschlussnehmern in einem auf Dauer angelegten Leistungsver-\n\nhältnis und auf diese Weise zu ihnen in besonderen, engen Beziehungen, weit-\n\ngehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des \n\nbürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde. Es besteht überdies, was die \n\nVerteilung der Verantwortung zwischen der Gemeinde und dem Anschluss-\n\nnehmer betrifft, ein Bedürfnis, auch im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zu \n\neinem angemessenen Ergebnis zu kommen, wie es gerade die Vorschriften des \n\nvertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB \n\nermöglichen (BGHZ 54, 299, 303). \n\n10 \n\nIn den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist wegen seiner \n\ngleichen Leistungsnähe und entsprechender objektiver Schutzbedürftigkeit \n\nauch ein Mieter des Grundstücks oder einzelner angeschlossener Räume, wie \n\nhier, einbezogen, zumal die Leistung ebenso für ihn erbracht wird (vgl. zur ent-\n\nsprechenden Anwendung dieser Regelungen auf öffentlich-rechtliche Benut-\n\nzungsverhältnisse Senatsurteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, \n\n1816, 1817; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 656, 657; zur Einbeziehung eines \n\nMieters in den Schutzbereich etwa BGH, Beschluss vom 22. März 1983 - VI ZR \n\n167/82 - VersR 1983, 891, 892; s. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 \n\n- XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520). Ein inhaltsgleicher Gewährleistungsanspruch \n\ngegen seinen Vermieter, der die Anwendung der Regeln über Verträge mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter ausschließen könnte (vgl. BGHZ 70, 327, 330; \n\n129, 136, 169; 133, 168, 173 f.), wird in derartigen Fällen dem Mieter, falls nicht \n\nein Mangel der Mietsache von Anfang an bestand, mangels eines Verschuldens \n\ndes Vermieters regelmäßig nicht zustehen (§ 536a Abs. 1 BGB). Eine Verwei-\n\nsung des Mieters auf einen solchen Anspruch würde im Übrigen nur dazu füh-\n\nren, dass der Vermieter die von ihm zu liquidierenden Schäden des Mieters \n\ndann als eigenen Schaden gegenüber dem Betreiber der Kanalisation geltend \n\nmachen könnte. \n\n11 \n\nb) Auf dieser Grundlage haftet die Gemeinde vertragsähnlich nicht nur \n\nfür die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes (vgl. \n\nhierzu etwa Senatsurteile BGHZ 54, 299 und vom 28. Oktober 1976 - III ZR \n\n155/74 - NJW 1977, 197; vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588 \n\nund vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ \n\n88, 85 nicht abgedruckt). Sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehen-\n\nden Leistungs- und Benutzungsverhältnisses zugleich verpflichtet, die An-\n\nschlussnehmer (und begünstigten Mieter) vor Schäden zu bewahren, die ihnen \n\naus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage an ihren Rechts-\n\ngütern entstehen können. Die Beklagte traf daher - neben ihrer allgemeinen \n\nVerkehrssicherungspflicht - aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderbezie-\n\nhung außerdem nach § 242 BGB die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was \n\ndie Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen \n\nkonnte. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten hat sie auch für die von \n\nihr beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen einzustehen (Senatsurteil \n\nvom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - VersR 1978, 38, 40). In dem dieser \n\nEntscheidung zugrunde liegenden Fall hatten U-Bahn-Arbeiten eines Drittunter-\n\nnehmers, die in unmittelbarer Nähe eines Anschlusskanals ausgeführt worden \n\nwaren, zur Beschädigung der Anschlussleitung geführt. \n\n12 \n\nNicht entscheidend anders liegen die Dinge hier. Für die Anwendbarkeit \n\ndes § 278 BGB kommt es entgegen dem Berufungsgericht nicht darauf an, ob \n\ndie Beklagte die Streitverkündete gerade zu Werkleistungen an ihrem Kanal-\n\nnetz eingesetzt hatte. Vielmehr genügt es, wenn sich die Gemeinde zur Erfül-\n\nlung ihrer übrigen Schutz- und Obhutspflichten im Rahmen anderer Bauarbei-\n\nten, von denen Beeinträchtigungen des Rohrleitungssystems ausgehen konn-\n\nten, bediente. Das ist aber hier wie dort mit Rücksicht darauf zu bejahen, dass \n\ndie Tätigkeiten der Streitverkündeten in unmittelbarer Nähe des unter der Brü-\n\ncke laufenden Abwasserkanals erfolgten und damit die Gefahr einer Beschädi-\n\ngung der Rohrleitung in sich bargen, mithin auch ein innerer sachlicher Zu-\n\nsammenhang mit dem der Streitverkündeten übertragenen Aufgabenkreis be-\n\nstand. \n\n13 \n\n3. \n\nAuf einen Haftungsausschluss hat sich die Beklagte nicht mehr berufen. \n\nIhre Ersatzpflicht hängt demnach nur noch von einer Klärung der im Berufungs-\n\nurteil offen gelassenen Kausalitätsfrage ab. Dazu ist unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 282 BGB a.F. die \n\nBeweislast für einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Beklagten \n\nliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, \n\n87). Ob neben der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis \n\nauch die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegeben sind, kann \n\noffen bleiben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.09.2003 - 9 O 322/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 228/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/iii-zr-303-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/iii-zr-303-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_303-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:30.282935+00:00"}}