{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_302-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"III ZR 302/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 839 Fi, 852 a.F.; GG Art. 14 Cc a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: über- mäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt we- gen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehör- den insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abwei- chung von BGHZ 111, 272). b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflicht- widriger Unterlassung. c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflas- sungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Ei- gentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädi- gungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungs- gleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 302/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 839 Fi, 852 a.F.; GG Art. 14 Cc \n\na) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden \nVerfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: über-\nmäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt we-\ngen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehör-\nden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abwei-\nchung von BGHZ 111, 272). \n\nb) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflicht-\n\nwidriger Unterlassung. \n\nc) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflas-\nsungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Ei-\ngentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädi-\ngungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungs-\ngleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, \n182). \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zi-\n\nvilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 10. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Sparkasse nimmt aus abgetretenem und eigenem Recht im \n\nWege der Teilklage das Land S. auf Schadensersatz wegen \n\nverzögerter Bearbeitung von Eintragungsanträgen durch das Grundbuchamt in \n\nAnspruch. \n\nDie zwischenzeitlich insolvent gewordene Zedentin, die U. \n\n GmbH, später U. \n\n gesellschaft mbH (im Folgenden: U. oder Zedentin), war Eigentümerin \n\neines im Grundbuch des Amtsgerichts O. in H. für W. \n\neingetragenen Grundstücks. Sie errichtete dort insgesamt 45 Eigentumswoh-\n\nnungen als Ferienwohnungen und verkaufte diese ab 1992 an Interessenten. \n\nDie Finanzierung des Objekts erfolgte durch die Klägerin. Voraussetzung für die \n\nFälligkeit der Kaufpreise, mit denen der Kontokorrentkredit der Klägerin in Höhe \n\nvon 13.912.000 DM schrittweise zurückgeführt werden sollte, war nach den mit \n\nden Erwerbern geschlossenen Kaufverträgen unter anderem die Eintragung \n\neiner Auflassungsvormerkung. Nach dem Vorbringen der Klägerin lagen sämtli-\n\nche übrigen Fälligkeitsbedingungen seit dem Juli 1997 vor. \n\n3 \n\nAm 6. September 1996 stellte der Urkundsnotar mit Ausnahme eines \n\nKaufvertrags, der am 28. November 1996 übersandt wurde, Anträge auf Eintra-\n\ngung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch. Änderungen der Teilungs-\n\nerklärung vom 6. August 1992 wurden unter anderem am 30. August 1996 und \n\nam 9. Oktober 1997 beurkundet. Der beim Grundbuchamt des Amtsgerichts \n\nO. tätige Rechtspfleger wie auch andere Dezernate des Amtsgerichts \n\nwaren seinerzeit überlastet. Eintragungsanträge wurden vom Grundbuchamt in \n\nder Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der Rechtspfleger legte im vorlie-\n\ngenden Fall die Wohnungseigentumsgrundbücher erst am 30. Juli 1998 an und \n\ntrug am selben Tage die beantragten Vormerkungen ein. Mit Schreiben vom \n\n13. Oktober 1997 hatte der Notar zuvor die ungewöhnlich lange Bearbeitungs-\n\nzeit beanstandet und um Mitteilung gebeten, wann mit dem Grundbuchvollzug \n\ngerechnet werden könne; gleichzeitig hatte er auf erhebliche finanzielle Nach-\n\nteile für den Bauträger hingewiesen. Weitere mündliche Erinnerungen, insbe-\n\nsondere durch die U. , sind streitig. \n\n4 \n\nMit der Klage macht die Klägerin auf der Grundlage einer dem Grund-\n\nbuchamt eingeräumten Bearbeitungszeit von ca. acht Monaten ab Antragstel-\n\nlung am 28. November 1996 Zinsschäden der Zedentin sowie eigene Ausfälle \n\nmit Zinsforderungen infolge der Konkurseröffnung für den Zeitraum von Ende \n\nJuli 1997 bis Ende Juli 1998 in Höhe von 457.019,25 € nebst Zinsen geltend. \n\nDas beklagte Land hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Das Land-\n\ngericht hat die Klage wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen, das Oberlan-\n\ndesgericht hat ihr unter einer Korrektur des Zinszeitpunkts stattgegeben. Hier-\n\ngegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht bejaht Amtshaftungsansprüche der Klägerin aus \n\nabgetretenem Recht und führt dazu, soweit noch von Interesse, aus: \n\nBei Anträgen im behördlichen Verfahren bestehe die Amtspflicht, das \n\nGesuch gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu \n\nbearbeiten und bei Entscheidungsreife zu erledigen. Sei eine Behörde über län-\n\ngere Zeit stark belastet, so erfordere eine ordnungsgemäße öffentliche Verwal-\n\ntung, diese Behörde mit ausreichenden sachlichen und personellen Mitteln aus-\n\nzustatten, damit sie die Angelegenheiten der Bürger bearbeiten könne. Zwar \n\nbestehe eine solche Verpflichtung lediglich gegenüber der Allgemeinheit. Wirke \n\nsich die unzureichende Ausstattung einer Behörde aber so aus, dass diese die \n\nihr dem Bürger gegenüber obliegenden Aufgaben nur mit unvertretbaren Ver-\n\nzögerungen erfüllen könne, liege darin eine Amtspflichtverletzung gegenüber \n\ndem Betroffenen. Im hier zu entscheidenden Fall sei der Rechtspfleger jeden-\n\nfalls nach dem Eingang der geänderten Teilungserklärung vom 22. November \n\n1996 gehalten gewesen, diese innerhalb angemessener Zeit darauf zu untersu-\n\nchen, ob die Bildung von Wohnungseigentumsgrundbüchern möglich gewesen \n\nsei. Außerdem müssten Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen \n\nim Regelfall zügig bearbeitet werden. Die Berichtigung der Teilungserklärung \n\nvom 6. März 1997 habe lediglich ein Schreibversehen betroffen. Allein die un-\n\nrichtige und mit der Änderung vom 9. Oktober 1997 berichtigte Bezeichnung der \n\nTiefgarage hätte ein Vollzugshindernis darstellen können. Dann hätte aber der \n\nRechtspfleger gemäß § 18 Abs. 1 GBO die U. hiervon unterrichten müssen; \n\nin diesem Fall hätte der Notar die Beanstandung zeitnah erledigen können. \n\n8 \n\nNach dem vorgerichtlichen Schreiben des beklagten Landes vom \n\n22. November 2001 sei allerdings der Grundbuchrechtspfleger in der maßge-\n\nbenden Zeit außerordentlich stark überlastet gewesen, so dass es generell zu \n\nVerzögerungen gekommen sei. Eine Umverteilung der Geschäfte sei aufgrund \n\nder ungünstigen Personalsituation im Amtsgericht O. nicht möglich ge-\n\nwesen. Damit sei jedoch die sachliche und personelle Ausstattung des Amtsge-\n\nrichts insgesamt unzureichend gewesen, ohne dass es sich um einen nur vor-\n\nübergehenden Engpass gehandelt habe. Eine Bearbeitungszeit von einem Jahr \n\nund acht Monaten stelle zumindest in den alten Bundesländern keine ange-\n\nmessene Bearbeitungsfrist dar. Ob und welche organisatorischen Maßnahmen \n\nder Beklagte zur Verkürzung der Bearbeitungsfrist hätte treffen müssen, bedür-\n\nfe keiner Entscheidung, weil eine Verkürzung nicht objektiv unmöglich gewesen \n\nsei. \n\n9 \n\nSoweit die Klägerin aus der verzögerlichen Bearbeitung eigene Scha-\n\ndensersatzansprüche herleite, sei sie als Grundschuldgläubigerin ebenfalls ge-\n\nschützte Dritte im Sinne des § 839 BGB. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung \n\nder Grundbucheinträge hätte die geltend gemachten Zinsschäden vermieden. \n\nDie Schadensersatzforderung sei auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen \n\neines unterbliebenen Rechtsbehelfs ausgeschlossen. Wenn das Mahnschrei-\n\nben des Notars vom 13. Oktober 1997 unbeantwortet geblieben sei und zu kei-\n\nner Beschleunigung geführt habe, hätten auch die streitigen mündlichen Erinne-\n\nrungen die Bearbeitung nicht beschleunigt. Aufgrund der unzureichenden per-\n\nsonellen Ausstattung des Grundbuchamts, der darauf beruhenden Überlastung \n\ndes Rechtspflegers und des Grundsatzes, die Anträge entsprechend \n\nihrem zeitlichen Eingang zu bearbeiten, sei ein Vorziehen des Vorgangs wegen \n\nBenachteiligung anderer Ferienwohnungsprojekte nicht zu erwarten gewesen. \n\nDie finanziellen Nachteile wären dann bei den zurückgestellten Vorgängen ent-\n\nstanden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Untätigkeitsklage wäre der \n\nU. nicht zumutbar gewesen und hätte darüber hinaus keine Beschleunigung \n\nbewirkt. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheide gleichfalls aus. \n\n10 \n\nEbenso wenig sei der abgetretene Amtshaftungsanspruch verjährt. Bei \n\nder Nichtbearbeitung eines Vorgangs handele es sich um ein dauerhaftes Un-\n\nterlassen. Nach Eingang des Notarschreibens vom 13. Oktober 1997 habe der \n\nRechtspfleger keinen neuen Entschluss gefasst, sondern seine ursprüngliche \n\nAbsicht beibehalten, die Vorgänge entsprechend ihrem zeitlichen Eingang zu \n\nbearbeiten. Die Verjährung habe damit frühestens mit der Kenntnis von der Ein-\n\ntragung aufgrund der an den Notar gerichteten Vollzugsmitteilung vom \n\n13. August 1998 begonnen und sei ab dem 1. Februar 2001 durch Verhandlun-\n\ngen gehemmt gewesen. Verjährt seien demgegenüber Ansprüche der Klägerin \n\naus eigenem Recht, die sie erstmals mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 erhoben \n\nhabe. \n\n11 \n\nDie Klage sei schließlich, soweit sie auf abgetretenes Recht gestützt \n\nwerde, auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gerecht-\n\nfertigt. Hiermit erledige sich zugleich die Verjährungsfrage, weil die 30-jährige \n\nVerjährungsfrist eingreife. Eine Entschädigungspflicht wegen enteignungsglei-\n\nchen Eingriffs werde im Regelfall angenommen, wenn die Behörde in einem \n\nförmlichen Verfahren das begehrte Verwaltungshandeln entweder ablehne oder \n\nunterlasse, obwohl der Bürger einen Anspruch darauf habe. Wenn durch das \n\nbehördliche Handeln oder Unterlassen in Eigentumsrechte des Bürgers einge-\n\ngriffen werde, könne in der unterbliebenen Entscheidung über einen Antrag \n\nauch ein enteignungsgleicher Eingriff liegen. Die langfristige Verweigerung der \n\nBearbeitung von Grundbucheintragungen sei als enteignungsgleicher Eingriff \n\nund nicht als bloßes Unterlassen zu werten. Dies gelte zumindest für die U. . \n\nOb auch der Klägerin als finanzierender Bank insoweit ein eigener Entschädi-\n\ngungsanspruch zustehe, sei dagegen zweifelhaft und bleibe offen. \n\nB. \n\n12 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\nI. \n\n13 \n\nDer Senat versteht das Vorbringen der Klägerin so, dass sie an erster \n\nStelle ihr abgetretene Ansprüche der U. und lediglich hilfsweise eigene Er-\n\nsatzforderungen gegen den Beklagten geltend macht. Nur auf übertragene An-\n\nsprüche hat im Ergebnis auch das Berufungsgericht seine der Klage stattge-\n\nbende Entscheidung gestützt. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nII. \n\nAbgetretene Ansprüche \n\n1. \n\nAmtshaftung \n\na) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ab-\n\nschließend beurteilen, ob Bediensteten des beklagten Landes eine Amtspflicht-\n\nverletzung zur Last fällt. \n\n17 \n\naa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge \n\nmit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung ab-\n\ngeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum \n\nBauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 - WM 1972, 743; \n\nvom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 \n\n- III ZR 282/00 - VersR 2002, 714; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 \n\nRn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner \n\n§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem entspricht für gerichtliche Verfahren der An-\n\nspruch auf Justizgewährung und eine Entscheidung innerhalb angemessener \n\nFrist (vgl. Art: 6 Abs. 1 MRK). Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die unmit-\n\ntelbar mit der Sache befassten Beamten, hier den Rechtspfleger des Grund-\n\nbuchamts. Dass im Streitfall die Amtspflicht zu zügiger Bearbeitung, die sich in \n\nGrundbuchsachen auch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergibt (Bauer/v. Oefele/ \n\nWilke, GBO, 2. Aufl., § 18 Rn. 1), bei einer Erledigungszeit von einem Jahr und \n\nacht Monaten seit dem Eingang des letzten Antrags objektiv verletzt ist, wird \n\nauch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. \n\n18 \n\nbb) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen setzen je-\n\ndoch nach der gesetzlichen Regelung ein individuelles Fehlverhalten des ein-\n\nzelnen Beamten voraus; lediglich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit hier-\n\nfür wird durch Art. 34 GG auf den Staat oder die öffentliche Körperschaft, in de-\n\nren Dienst er steht, verlagert. Danach kann auch eine erhebliche Arbeitsüber-\n\nlastung ein Verschulden des Beamten ausschließen, wenn die Überlastung den \n\nvorgesetzten Stellen bekannt war oder zumindest bei ordnungsgemäßer Auf-\n\nsicht bekannt sein musste (Senatsurteil vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - \n\nVersR 1963, 1080, 1082; anders wohl MünchKomm/Papier, aaO). Diese Vor-\n\naussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als gegeben an; es hat auch dem \n\nRechtspfleger selbst ersichtlich keinen Schuldvorwurf machen wollen. Vergeb-\n\nlich beruft sich demgegenüber die Revisionserwiderung auf die wirtschaftliche \n\nBedeutung des Objekts für die Zedentin und die Dringlichkeit der Angelegen-\n\nheit. Es trifft zu, dass, soweit § 17 GBO nicht entgegensteht, auch beim Grund-\n\nbuchamt besondere Umstände die vordringliche Behandlung eines Eintra-\n\ngungsantrags gebieten können (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 18 Rn. 1); das gilt \n\ninsbesondere, wenn der Antragsteller auf die Dringlichkeit hingewiesen hat oder \n\ndiese offenkundig ist. Ein Vorziehen des Vorgangs U. hätte indes nach den \n\nvon der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nur bedeutet, dass die ebenso überfällige Bearbeitung ande-\n\nrer, im Bereich des Grundbuchamts O. häufiger vorkommender Ferien-\n\nwohnungsprojekte hätte zurückgestellt werden müssen und die finanziellen \n\nNachteile dann bei diesen eingetreten wären. Für einen Ermessensfehler des \n\nRechtspflegers bei der Erledigung der Eintragungsanträge bietet der Streitstoff \n\ndaher keine Grundlage. \n\n19 \n\ncc) Eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten im Bereich der Justiz \n\ndes beklagten Landes kommt aber unter dem Gesichtspunkt eines Organisati-\n\nonsmangels in Betracht. \n\n20 \n\n(1) Der Staat hat kraft seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden \n\nVerpflichtung zur Justizgewährung und zur Gewährleistung eines wirkungsvol-\n\nlen Rechtsschutzes seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden \n\nVerfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. Es ist seine \n\nAufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet \n\nund nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie \n\neintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat, insbesondere soweit es um das Gebot \n\nder Beschleunigung von Haftsachen geht, die dafür erforderlichen - personellen \n\nwie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG \n\nNJW 2000, 797; 2006, 668, 671; ähnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 \n\n- RiZ [R] 2/03 - NJW 2005, 905, 906). \n\n21 \n\n(2) Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung in ver-\n\ngleichbaren Fällen danach differenziert, ob es bei der Zuweisung von Dienst-\n\nkräften und Sachmitteln an die für die Bearbeitung von Anträgen zuständigen \n\nEingangsbehörden oder Fachstellen um den Aufgabenbereich der Zentralbe-\n\nhörden oder den der unteren Behörden ging. Nur im letzteren Falle hat er den \n\nSchutzzweck solcher Amtspflichten in der Befriedigung auch der Interessen von \n\nEinzelpersonen gesehen, während er hinsichtlich der Tätigkeit von Zentralstel-\n\nlen prinzipiell nur ein öffentliches Interesse ohne Drittschutz dem Einzelnen ge-\n\ngenüber angenommen hat (BGHZ 111, 272, 273 ff.; Urteil vom 10. November \n\n1958 - III ZR 135/57 - NJW 1959, 574 f.; Urteil vom 24. Juni 1963 - III ZR \n\n195/61 - VersR 1963, 1080, 1082). An dieser Rechtsprechung hält der Senat \n\nmit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz und \n\ndie eingangs angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht \n\nmehr uneingeschränkt fest. Freilich bleibt es dabei, dass bei der Entscheidung \n\nüber die Besetzung der einzelnen Dienststellen auch andere Umstände als die \n\nEinzelinteressen der Antragsteller wie insbesondere die finanzielle Leistungs-\n\nfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeit zur Aufbringung der \n\nnotwendigen Mittel berücksichtigt werden müssen, wie der Senat in den ge-\n\nnannten früheren Entscheidungen hervorgehoben hat (BGHZ 111 aaO S. 274; \n\nUrteil vom 10. November 1958 aaO S. 273). Solche - weiterhin maßgebenden - \n\nAspekte betreffen insbesondere die Prärogative des Haushaltsgesetzgebers bei \n\nder Zuweisung von Stellen und der Bewilligung von Mitteln. In dieser Beziehung \n\nhält es der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung für zutreffend, dass den \n\ngesetzgebenden Organen - abgesehen von sogenannten Maßnahmen- oder \n\nEinzelfallgesetzen - Amtspflichten nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht in \n\nRichtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise obliegen (Senatsurteile \n\nBGHZ 56, 40, 46; 84, 292, 300; 87, 321, 335; 140, 30, 32; Urteil vom 7. Juli \n\n1988 - III ZR 198/87 - NJW 1989, 101). Das hindert aber nicht, die dem nach-\n\ngeordnete Verpflichtung der Judikative oder Exekutive zur sachgerechten Ver-\n\nteilung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel dann als drittschützend zu wer-\n\nten, wenn es an einzelnen Verwaltungsstellen wegen Überlastung der zuständi-\n\ngen Bediensteten zu unzumutbaren Verzögerungen kommt und es allein in der \n\nHand der übergeordneten (Zentral-)Behörde liegt, hier für Abhilfe zu sorgen \n\n(noch weitergehend Soergel/Vinke, BGB, 13. Aufl., § 839 Rn. 119: mangelnde \n\nPersonal- oder Sachmittelausstattung könne eine Verzögerung nicht rechtferti-\n\ngen). \n\n22 \n\n(3) Nach diesen Maßstäben kommt es für den Streitfall darauf an, ob der \n\nDirektor des Amtsgerichts O. , die Präsidenten des übergeordneten \n\nLandgerichts und des Oberlandesgerichts oder das Justizministerium des Lan-\n\ndes die ihnen - nach Maßgabe der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen \n\nBestimmungen, wobei die berechtigten Belange der betroffenen Beamten oder \n\nAngestellten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen - jeweils möglichen und zu-\n\nmutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine Erledigung der von der Zeden-\n\ntin gestellten Eintragungsanträge in angemessener Zeit sicherzustellen. Darle-\n\ngungs- und beweisbelastet hierfür ist der Beklagte, da dem geschädigten Drit-\n\nten solche internen Abläufe im Behördenbetrieb in aller Regel nicht bekannt \n\nsind und auch nicht bekannt sein müssen (vgl. zum Organisationsverschulden \n\nStaudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., § 839 Rn. 229). \n\n23 \n\nTragfähige Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getrof-\n\nfen. Es hat einerseits ohne erkennbare Vorbehalte oder Einschränkungen auf \n\ndas vorgerichtliche Schreiben des beklagten Landes vom 22. November 2001 \n\nBezug genommen, wonach es beim Grundbuchamt des Amtsgerichts O. \n\n wegen der Vielzahl von großen Wohnungseigentumsanlagen (Ferienwoh-\n\nnungen) generell zu Verzögerungen gekommen und eine Umverteilung der Ge-\n\nschäfte aufgrund der Personalsituation des Amtsgerichts nicht möglich gewe-\n\nsen sei, und zugleich andererseits mangels einer näheren Begründung letztlich \n\nnur unterstellt, dass eine Verkürzung der Bearbeitungsfrist nicht objektiv un-\n\nmöglich gewesen sei. Welche Maßnahmen im Einzelnen amtspflichtwidrig un-\n\nterlassen worden sein sollen, lässt das Berufungsgericht offen. Infolgedessen \n\nkann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen \n\nbleiben. \n\n24 \n\nb) Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Verjährung mit der Folgerung, die Verjährung habe vorliegend \n\nfrühestens mit der Kenntnis des Geschäftsführers der Zedentin von den am \n\n30. Juli 1998 erfolgten Eintragungen beginnen können. \n\n25 \n\naa) Nach dem im Streitfall noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. \n\nbeginnt bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung die Verjäh-\n\nrung in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Scha-\n\nden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das setzt das Ent-\n\nstehen eines Anspruchs einschließlich des Schadenseintritts voraus. Objektiv \n\nwäre dies hier, ginge es nur um eine mit dem ersten pflichtwidrigen Unterlassen \n\nabgeschlossene unerlaubte Handlung, nach dem Klagevorbringen mit dem Ab-\n\nlauf der von der Klägerin dem Grundbuchamt eingeräumten, nicht unangemes-\n\nsenen Bearbeitungsfrist bis zum Ende des Monats Juli 1997 gegeben. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt wäre der Schadensersatzanspruch der U. dann nach dem \n\nGrundsatz der Schadenseinheit auch für die erst in Zukunft fällig werdenden \n\nZinsbeträge als unselbständige Teilposten des Gesamtschadens entstanden \n\n(vgl. hierzu BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR \n\n115/01 - NJW-RR 2006, 694, 696 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 12. Oktober \n\n2006 - III ZR 144/05 - Umdruck S. 26 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n26 \n\nbb) Das Berufungsgericht will indes abweichend ein dauerhaftes Unter-\n\nlassen und einen Verjährungsbeginn grundsätzlich erst mit dem Ende der Ver-\n\nletzungshandlung und Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Maßnahme \n\nannehmen, eine Ausnahme allerdings dann gelten lassen, wenn während des \n\nUnterlassens neue Umstände zu überprüfen seien und auch diese Überprüfung \n\naufgrund eines Willensentschlusses des Schädigers unterbleibe. \n\n27 \n\ncc) Dem folgt der Senat nicht. Auf das vom Berufungsurteil für seine Auf-\n\nfassung genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 - X ZR \n\n19/76 - NJW 1978, 1377, 1378 lässt sich diese Rechtsansicht nicht stützen. Der \n\nSenat hat vielmehr in dem bereits erwähnten, nach dem Berufungsurteil ergan-\n\ngenen Beschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO Rn. 34 ff.) mit Rücksicht auf die \n\nAbgrenzungsschwierigkeiten sowie auf den Gedanken des Schuldnerschutzes \n\nund des Rechtsfriedens eine den Verjährungsbeginn hinausschiebende \"Dau-\n\nerhandlung\" in derartigen Fällen ebenso abgelehnt wie einen einheitlichen Be-\n\nginn der Verjährung schon mit dem ersten Rechtsverstoß des Schädigers und \n\nist dem entgegen von mehrfachen neuen Eingriffen ähnlich wie bei der Wieder-\n\nholung einer schädigenden Handlung in Fällen positiven Tuns ausgegangen (so \n\nauch BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 aaO). Das bedeutet im Streitfall, dass \n\nfür jeden durch die Verzögerung der Antragsbearbeitung eingetretenen Teil des \n\nZinsschadens im Grundsatz ein unterschiedlicher Beginn der Verjährungsfrist \n\nund auch vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Stichtag anzusetzen \n\nist. \n\n28 \n\ndd) Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann aber die Verjährung dar-\n\nüber hinaus erst dann beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die Amts-\n\nhandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverlet-\n\nzung darstellt. Dafür genügt im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächli-\n\nchen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe lie-\n\ngend und eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - \n\nmithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung \n\nzugemutet werden kann (Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186; 160, 216, 231; \n\nBeschluss vom 12. Oktober 2006 aaO S. 21 Rn. 27). Hingegen setzt § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich \n\nnicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die \n\nzutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senatsentscheidungen aaO). Geht es \n\num ein Unterlassen, wie hier, wird man im Allgemeinen von einem Wissen um \n\ndie Pflichtwidrigkeit der Amtsausübung ausgehen können, wenn sich auch ei-\n\nnem außen stehenden Dritten aufdrängen muss, dass die angemessene Bear-\n\nbeitungszeit ganz erheblich überschritten ist. Dabei ist vorliegend nicht auszu-\n\nschließen, dass der Geschäftsführer der U. bereits vor Erhalt der Eintra-\n\ngungsnachricht im August 1998 über die für einen Verjährungsbeginn notwen-\n\ndigen Kenntnisse verfügte, zumal er bereits am 29. Dezember 1997 Schadens-\n\nersatzansprüche gegen das Land S. \"aus Amtshaftung bzw. \n\nAmtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Anlegung der Wohnungs- \n\nbzw. Teileigentumsgrundbuchblätter …\" an sich abgetreten hatte. Auch deswe-\n\ngen lässt sich ein durchsetzbarer Amtshaftungsanspruch in voller Höhe nach \n\ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht feststellen. \n\n29 \n\n30 \n\n2. \n\nEnteignungsgleicher Eingriff \n\nDie weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zum enteignungsglei-\n\nchen Eingriff tragen die Verurteilung des beklagten Landes in dem zuerkannten \n\nUmfang gleichfalls nicht. \n\n31 \n\na) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen dem \n\nAmtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex beruhen-\n\nden Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Anspruchskon-\n\nkurrenz besteht. Unerheblich ist, ob der Kläger die Klage ausdrücklich auch auf \n\nenteignungsgleichen Eingriff stützt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n32 \n\n33 \n\nGrundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge zugleich \n\naus enteignungsgleichem Eingriff herleiten lässt; ist dies der Fall, so sind die \n\nGerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozessstoff auch unter diesem recht-\n\nlichen Gesichtspunkt zu würdigen (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184; 146, \n\n365, 371). Infolgedessen bestehen keine Bedenken, dass das Berufungsgericht \n\nvon sich aus Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in \n\nseine Prüfung einbezogen hat. \n\nb) In der Sache hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch der \n\nU. allerdings dem Grunde nach zu Recht bejaht. \n\naa) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt \n\nvoraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition \n\nvon hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also \n\nunmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berech-\n\ntigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allge-\n\nmeinheit auferlegt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 240, 252; 125, \n\n258, 264; Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714, 715). Das \n\nhat der Senat auch in einem Fall bejaht, in dem es um die rechtswidrige Versa-\n\ngung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und eine da-\n\ndurch bedingte Verzögerung in der Veräußerung des Grundstücks ging (BGHZ \n\n136, 182, 184 f.; s. ferner Senatsurteil BGHZ 146 aaO). Der Senat hat dabei im \n\nAnschluss an das die Ablehnung einer Teilungsgenehmigung betreffende Se-\n\nnatsurteil BGHZ 134, 316 als entscheidend gewertet, dass der Eigentümer \n\ndurch die Versagung der Genehmigung in seiner durch Art. 14 GG geschützten \n\nFreiheit, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen \n\nVorstellungen zu nutzen, in einer Weise beeinträchtigt werde, die er bei Rechts-\n\nwidrigkeit der Versagung nicht entschädigungslos hinzunehmen brauche. Die \n\nVeräußerungsbefugnis gehöre zu dem geschützten Kernbereich des Eigen-\n\ntums. Auch ein \"fühlbarer Nachteil\" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils \n\nBGHZ 134, 316 lasse sich bei der Vereitelung eines konkret in Aussicht ge-\n\nnommenen Kaufvertrags nicht leugnen. \n\n34 \n\nbb) Diese Grundsätze sind entgegen der Revision, die allein die spätere \n\nFälligkeit der Kaufpreisforderungen herausstellt und daher nur das Vermögen \n\nals solches beeinträchtigt sieht, auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu über-\n\ntragen. Ähnlich wie dort ist der Zedentin im Streitfall das mit dem Verkauf der \n\nEigentumswohnungen bereits unmittelbar in Anspruch genommene Recht zur \n\nVeräußerung ihres Grundstücks zeitweilig entzogen worden. Solange die Woh-\n\nnungseigentumsgrundbücher nicht angelegt waren, war ihr eine Übertragung \n\ndes Eigentums objektiv unmöglich. Es handelte sich dabei zwar nicht um ein \n\nVerbot als förmlichen Rechtsakt, sondern um eine rein faktische \"Veräuße-\n\nrungssperre\". In der Rechtsprechung des Senats ist aber seit langem aner-\n\nkannt, dass insbesondere eine Verzögerung bei Erteilung einer Bauerlaubnis \n\n(faktische Bausperre) oder die verzögerte Bearbeitung einer nach geltendem \n\nRecht positiv zu bescheidenden Bauvoranfrage ebenso einen enteignungsglei-\n\nchen Eingriff darstellen kann wie eine förmliche, dem geltenden Recht wider-\n\nsprechende Ablehnung der Baugenehmigung (BGHZ 65, 182, 188 f.; Senatsur-\n\nteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = VersR 1993, \n\n185, 186; Urteil vom 12. Juli 2001 aaO). Nicht entscheidend anders liegen die \n\nDinge hier, soweit die Eintragungen im Grundbuch über eine ordnungsgemäße \n\nBearbeitungszeit hinaus - und trotz der Erinnerung des Notars vom 13. Oktober \n\n1997 - rechtswidrig verzögert worden sind. Für Rechtswidrigkeit in diesem Sin-\n\nne genügt im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch ein Verstoß gegen die \n\nobjektive Rechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 249, 253; 123, 191, 197; \n\n166, 22, 25 Rn. 11). Insofern steht auch der Grundsatz, dass es keine Enteig-\n\nnung durch Unterlassen gibt, der Gewährung eines Entschädigungsanspruchs \n\nnicht entgegen. Mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Veräußerungs-\n\nfreiheit geht es hier vielmehr um einen Fall des \"qualifizierten Unterlassens\", \n\ndas als Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu werten ist (vgl. dazu etwa \n\nSenatsurteile BGHZ 102, 350, 364; 118, 253, 255; 120, 124, 132; Urteil vom \n\n15. Mai 1997 - III ZR 46/96 - VersR 1997, 1363, 1365). Auch ein Sonderopfer \n\nlässt sich nicht verneinen, wenn es sich, wie hier, bei der erheblichen Über-\n\nschreitung der angemessenen Bearbeitungszeit nicht um ein landesweit auftre-\n\ntendes Phänomen handelt, sondern diese Überschreitung nur bei einzelnen \n\nBehörden oder Gerichten auftritt. \n\n35 \n\ncc) Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gewähren jedoch - was \n\ndas Berufungsgericht verkennt - keinen vollen Schadensausgleich, sondern le-\n\ndiglich eine \"angemessene Entschädigung\". Die Zedentin, und an ihrer Stelle \n\njetzt die Klägerin, kann auf dieser Grundlage also nur eine Entschädigung für \n\nden \"Substanzverlust\" verlangen, den jene dadurch erlitten hat, dass sie in der \n\nMöglichkeit der Veräußerung ihres Grundstücks zeitweise behindert war (BGHZ \n\n136, 182, 185 f.). Bei der Verhinderung oder Verzögerung der Veräußerung \n\neines Grundstücks zu Bauzwecken hat der Senat den Umfang des Entschädi-\n\ngungsanspruchs inhaltlich an der \"Bodenrente\" orientiert, d.h. an dem Betrag, \n\nden ein potentieller Nutzer für die Erlaubnis zeitweiliger Nutzung bezahlt haben \n\nwürde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins), und hat hieran auch für die rechtswidri-\n\nge Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung festgehalten (BGHZ \n\n136 aaO S. 186 f.). \n\n36 \n\nDiese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die vorliegende Fallge-\n\nstaltung. Mit der rechtswidrigen Verzögerung der beantragten Eintragungen im \n\nGrundbuch wird der Eigentümer des Grundstücks vorübergehend an dessen \n\nVeräußerung gehindert und ihm damit dessen wirtschaftlicher Gegenwert in \n\nGestalt des Veräußerungserlöses zeitweise vorenthalten. Dieser Erlös tritt \n\n- eigentumsrechtlich gesehen - an die Stelle des Grundstücks, jedoch der Höhe \n\nnach nur bis zu dessen objektiven Wert. \"Genommen\" wird dem Eigentümer \n\ndamit die Möglichkeit der Nutzung des an die Stelle des Grundstücks tretenden \n\nKapitals, also dessen angemessene Verzinsung. Der so ermittelte Kapitalnut-\n\nzungswert wird der Höhe nach regelmäßig der Bodenrente entsprechen. Hin-\n\ngegen hat der Eigentümer auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf vollen \n\nErsatz des ihm durch die Belastung mit Kreditzinsen entstandenen Zinsscha-\n\ndens (vgl. BGHZ 125, 258, 265; 136 aaO; ferner Urteil vom 18. Juni 1998 \n\n- III ZR 100/97 - NVwZ 1998, 1329, 1330). Der Anspruch aus enteignungsglei-\n\nchem Eingriff kann daher die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten der \n\nHöhe nach nicht rechtfertigen. \n\n37 \n\ndd) Derartige Ansprüche sind, wie das Berufungsgericht insoweit zutref-\n\nfend entschieden hat, nicht verjährt. Bis zum 31. Dezember 2001 galt hierfür die \n\n30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. (vgl. nur BGHZ 117, 287, \n\n294). Nach der gesetzlichen Neuregelung der Verjährung durch das Schuld-\n\nrechtsmodernisierungsgesetz ist - obwohl der Gesetzgeber von einer entspre-\n\nchenden Vorschrift abgesehen hat - jetzt § 195 BGB n.F. mit seiner dreijährigen \n\nRegelverjährung entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 12. Okto-\n\nber 2006 aaO S. 16 f. Rn. 19; s. ferner BVerwG NJW 2006, 3225, 3226 zum \n\nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Mansell, NJW 2002, 89, 91; \n\nHeselhaus, DVBl. 2004, 411 ff.). Besonderheiten des öffentlichen Rechts ste-\n\nhen nicht entgegen. Diese neue, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB ab 1. Januar 2002 laufende Verjährung ist aber rechtzeitig ge-\n\nhemmt worden. \n\n38 \n\n39 \n\nIII. \n\nEigene Ansprüche \n\nÜber Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht ist gegenwärtig nicht \n\nzu entscheiden. Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass es, soweit \n\ndabei Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Rede stehen, an der Be-\n\neinträchtigung eines eigenen eigentumsrechtlich geschützten Rechts der Kläge-\n\nrin fehlt. \n\nIV. \n\n40 \n\nHiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, soweit zum Nachteil des beklagten Lan-\n\ndes erkannt worden ist. In der neuen Berufungsverhandlung hat das Beru- \n\nfungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Verfahrensrügen der Re-\n\nvision im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB aus-\n\neinanderzusetzen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 27.08.2004 - 9 O 159/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 10.11.2005 - 11 U 145/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-302-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/iii-zr-302-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_302-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:20.435925+00:00"}}