{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_300-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"III ZR 300/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 328, 280 Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mit- teilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner Anlageent- scheidung erhalten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 300/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 328, 280 \n\nZur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften \n\nProspektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mit-\n\nteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung \n\nzur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner Anlageent-\n\nscheidung erhalten hat. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM \n\nzuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion \n\nGmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesell-\n\nschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film- \n\nund TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIP-\n\nFondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, \n\ndass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-\n\ngen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen \n\nnicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversamm-\n\nlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschaf-\n\nter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal \n\n& Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und \n\nmöglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für \n\nvier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der \n\ngenannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif \n\nFilmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH, \n\naufgenommen. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug \n\num Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung \n\ndes eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medien-\n\nkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines \n\nProspektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für \n\ndie Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler \n\nbei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie \n\nim Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-\n\ntrolle in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers, \n\nI. \n\nweil der Prospekt nicht unrichtig sei. Berücksichtige man den Inhalt des Pros-\n\npekts insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die \n\nBeteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angeleg-\n\nten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, \n\ndass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von Erlösausfallver-\n\nsicherungen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abge-\n\nschlossen seien. Es könne offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutreffe, \n\nschon zum Zeitpunkt seines Beitritts seien eintrittsbereite Erlösausfallversiche-\n\nrungen kaum zu erlangen gewesen. Ein generelles Risiko müsse im Prospekt \n\nnur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betreffe. Hier sei es \n\naber den Initiatoren der Fondsgesellschaft gelungen, zumindest für drei Vor-\n\ngängergesellschaften einen Rahmenvertrag für solche Erlösausfallversicherun-\n\ngen zu schließen. Selbst wenn dieser Rahmenvertrag die Fondsgesellschaft \n\nnicht umfasst habe, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich, dass dieses \n\ngenerelle Risiko für die Initiatoren bestanden habe. Denn es sei nicht vorgetra-\n\ngen, dass der Rahmenversicherer nicht bereit gewesen sei, Produktionen der \n\nFondsgesellschaft zu versichern. Die Mittelverwendungskontrolle als Sicher-\n\nheitsvorkehrung sei - neben der hiervon zu unterscheidenden Mittelfreigabe \n\ndurch eine Fachkommission und weiteren Kontrolleinrichtungen - im Prospekt \n\ngut lesbar als nachträgliche Kontrollmaßnahme ausgestaltet und generell ge-\n\neignet, das Risiko missbräuchlicher Geldverwendung zu senken. Die Restrisi-\n\nkobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts könne zwar isoliert betrachtet den \n\nEindruck vermitteln, der Anleger gehe kein höheres Risiko ein, als 21,6 v.H. des \n\nvon ihm gezahlten Betrags zu verlieren. Es liege jedoch auf der Hand, dass \n\ndies nur bei - dem erst noch vorzunehmenden - Abschluss einer entsprechen-\n\nden Versicherung gelte. Mangels eines Prospektfehlers lasse sich aus der \n\nProspektprüfung eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht ableiten. Einen auf einer \n\nmöglicherweise unzulänglichen Mittelverwendungskontrolle beruhenden Scha-\n\nden habe der Kläger nicht dargestellt. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt \n\nnicht zu beanstanden sei. \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-\n\nstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil \n\nvom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne \n\nAbdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, \n\nist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern \n\nnach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unter-\n\nnehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW \n\n1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine \n\nsorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern vorausset-\n\nzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, \n\n881). \n\n9 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für \n\neinen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit \n\nseiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. \n\n10 \n\na) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den \n\nRisiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anle-\n\nger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-\n\nschaftlichen Risikos vermittelt. \n\n11 \n\nIn den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der \n\nZeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit \n\neinzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film \n\nals das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch \n\nüblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. \n\nDenn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise \n\ndefinierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten \n\nKonzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf \n\nSeite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-\n\nsprochen, darunter Produktionskostenüberschreitungen, mangelhafte Ver-\n\nwertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Pro-\n\nduktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-\n\ntremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite \n\nheißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnah-\n\nmen getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-\n\nstellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von \n\nmindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere. \n\n12 \n\nDer Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der \n\nVerwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger \n\nWürdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine solche \n\nVersicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen \n\nwar. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt \"Investitionskriterien\" unter anderem \n\ndie \"Erlös-Ausfallversicherung\" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesell-\n\nschaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit \n\nguter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung ab-\n\nschließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag \n\ndes versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält \n\nhinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-\n\ntitionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertra-\n\nges, aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion \n\neine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende \n\nGesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor-\n\ngesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des \n\nAnlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies -für sich genommen - ei-\n\nne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht. \n\n13 \n\nb) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfall-\n\nversicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt \n\nwird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt \n\nbereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle \n\ndieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Bei-\n\nmischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet wer-\n\nden - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf \n\neine breite Streuung offenbar nur \"Millionäre\" ansprechen will -, stellt er dem ein \n\nSicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen \n\nbei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, \n\ndass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur \n\ndann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die Co-\n\nProduktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche \n\nBedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner \n\ndadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt \"Risiken der \n\nBeteiligung\" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem \n\npersönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine \"Restrisiko-Be-\n\ntrachtung\" anstellt, die als \"worst-case-Szenario\" bezeichnet wird und mit dem \n\nErgebnis schließt, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Vermö-\n\ngensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum \n\nvon ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch \n\nandere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risi-\n\nko, dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im lau-\n\nfenden Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung \n\nstehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, \n\nManagementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten \n\nund der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklun-\n\ngen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und \n\nzu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch \n\nzu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37). \n\n14 \n\nc) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber nicht für hinreichend ein-\n\ndeutig. Der im Abschnitt \"Projekt im Überblick\" enthaltene Hinweis (S. 7), das \n\nRisiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht \n\ndie erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall \n\ndas eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der Be-\n\ntrachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl (vor al-\n\nlem) hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der Se-\n\nnat hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung \n\ndes Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Si-\n\ncherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also \n\ndas Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch \n\nder vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt \"Risiken der Beteili-\n\ngung\" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an kei-\n\nner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird \n\nan das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung \"Zusammen-\n\nfassend bleibt festzuhalten\" - das worst-case-Szenario mit der angeführten \n\nRestrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen \n\nund kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im \n\nExtremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensver-\n\nlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am \n\nBuchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungser-\n\nfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei \n\nder Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor. \n\n15 \n\n3. \n\nAngesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen \n\nbleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts \n\nsei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen. \n\nIII. \n\n16 \n\n17 \n\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel \n\nlässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. \n\nZwar ist die Beklagte zu 1 nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, \n\n21) nicht dessen Herausgeber, sondern die Vif Medienkonzeptions GmbH. Der \n\nKläger hat jedoch geltend gemacht, die Beklagte zu 1 komme als Hintermann \n\noder Mitinitiatorin als Prospektverantwortliche in Betracht. Dies bedarf der wei-\n\nteren tatrichterlichen Klärung. Der Senat hat in zwei Parallelverfahren, die die-\n\nselbe Beteiligung betreffen und in denen die Anleger weitgehend einheitlich \n\nvorgetragen haben, eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 - unter \n\nbestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 \n\nBGB in Verbindung mit § 264a StGB - für möglich gehalten. Auf die in diesen \n\nVerfahren ergangenen Urteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 und III ZR \n\n185/05) nimmt er für das weitere Verfahren Bezug. \n\nIV. \n\n18 \n\nEine Haftung der Beklagten zu 2 kommt wegen einer Verletzung des \n\nProspektprüfungsvertrags in Betracht. \n\n19 \n\n1. \n\nGrundlage hierfür ist der Auftrag der Beklagten zu 1, das vorliegende \n\nBeteiligungsangebot nach Maßgabe der Stellungnahme des Wohnungswirt-\n\nschaftlichen Fachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutsch-\n\nland (WFA 1/1987) und des Entwurfs des IDW Standards \"Grundsätze ord-\n\nnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapital-\n\nanlagen (IDW ES 4)\" in der Fassung vom 24. Februar 2000 zu beurteilen. Auf-\n\ngabe der Prospektbeurteilung ist vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung, \n\nob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vor-\n\nsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hin-\n\nreichender Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben klar, \n\neindeutig und verständlich gemacht werden. Auf die Durchführung einer Pros-\n\npektbeurteilung wird der Anleger in Ziffer 6.7 (S. 39 des Prospekts) hingewie-\n\nsen, in der es heißt: \"Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der \n\nBeurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis ei-\n\nnen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Ver-\n\ntriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur \n\nVerfügung gestellt.\" \n\n20 \n\n2. \n\nNach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass die \n\nBeklagte zu 2 diesen Prüfvertrag verletzt hat. Die Beklagte zu 2 macht zwar auf \n\nverschiedene Passagen in ihrem Prospektprüfungsgutachten aufmerksam, die \n\nfür sich gesehen inhaltlich nicht zu beanstanden sind. So wird an mehreren \n\nStellen darauf hingewiesen, dass der Anleger eine unternehmerische Beteili-\n\ngung eingehe, deren Risiko trotz der in dem Beteiligungsangebot angelegten \n\nSicherungsinstrumente vor allem im Marktrisiko bestehe (S. 2). Im Zusammen-\n\nhang mit der Behandlung von Erlösausfallversicherungen kommt zum Aus-\n\ndruck, dass deren Abschluss in der näher beschriebenen Größenordnung zur \n\nRisikoabsicherung beitragen solle, dass die Fondsgesellschaft und die Anleger \n\naber das unternehmerische Risiko trügen, dass sich die Verwertung der Filme \n\nschlechter als prospektiert entwickle (S. 6). Zu den Risiken und ihrer Absiche-\n\nrung wird die Restrisiko-Betrachtung auf S. 38 des Prospekts näher beleuchtet, \n\ndie für das aus Sicht des Prospektherausgebers wesentliche Risiko des Ver-\n\nwertungserfolges der Filme ein worst-case-Szenario darstelle. Auf der Basis \n\ndieser Betrachtung sei das Risiko des Anlegers für den Fall, dass Erlöse nur \n\naus den Erlösausfallversicherungen generiert werden könnten, ceteris paribus \n\nauf 21,6 v.H. der zu leistenden Einlage (inklusive Agio) beschränkt (S. 17 f.). \n\nAus diesen Ausführungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der \n\nProspekt, wie oben zu II 2 c näher ausgeführt, den Eindruck vermittelt, der An-\n\nleger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insge-\n\nsamt nur begrenztes Risiko ein. Hiergegen kann die Beklagte zu 2 auch nicht \n\nanführen, sie habe in ihrem Gutachten (S. 37) darauf hingewiesen, dass sich \n\nabzuschließende Coproduktions- und Vermarktungsverträge und Completion \n\nBond- und Erlösausfallversicherungen noch in der Verhandlungsphase befän-\n\nden bzw. erst später abgeschlossen würden und deshalb für ihre Beurteilung \n\nnicht zur Verfügung gestanden hätten. \n\n21 \n\n3. \n\nAuf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrag kann sich auch der Klä-\n\nger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-\n\nten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR \n\n424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile \n\ndes X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR \n\n283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was für die Einbezie-\n\nhung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags ent-\n\nscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des \n\nProspekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interes-\n\nsenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne \n\nweiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). \n\nDarüber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als \n\nVertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für \n\neine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwir-\n\nkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in \n\nder Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Pros-\n\npektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat \n\nhierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der \n\nKläger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das Prospektprüfungsgutachten \n\ndurch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung übersen-\n\nden lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit für seine \n\nAnlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsge-\n\nricht hiervon überzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalität bestritten -, \n\nspricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, \n\ndass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-\n\nverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom \n\n9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom \n\n22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_300-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-300-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_300-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_300-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-300-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_300-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:18.918042+00:00"}}